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VwGH vom 31.07.1998, 96/02/0342

VwGH vom 31.07.1998, 96/02/0342

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/03/00305/95, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. für schuldig befunden, er habe zu verantworten, daß am auf einer näher genannten Baustelle gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht eingehalten worden seien, und zwar sei § 3 Abs. 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten insofern nicht erfüllt worden, als auf dieser Baustelle durchgeführte Demontage- und Entsorgungsarbeiten von spritzasbestbeschichteten Welleternitplatten von der Stahlhallentragwerkkonstruktion ohne Aufsicht einer sachkundigen Person, die über ausreichende Kenntnis im "Umfang" (gemeint wohl: Umgang) mit asbesthaltigen Arbeitsstoffen auf Grund einer fachlichen Ausbildung verfüge, ausgeführt worden seien.

Er habe dadurch § 3 Abs. 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten (kurz: Bauarbeiterschutzverordnung), BGBl. Nr. 267/1954, in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p, § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 und § 33 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 234/1972, übertreten; über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u. a. aus, es sei auf Grund des durchgeführten Verfahrens (Anzeige vom , Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) erwiesen, daß die S.-Ges.m.b.H. (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei) beauftragt gewesen sei, den Abbruch von bestimmten Werkshallen vorzunehmen. Gegenstand dieses Auftrages sei es auch gewesen, hiebei asbesthaltige Teile abzubrechen. Am seien von Arbeitern der S.-Ges.m.b.H auf der gegenständlichen Baustelle Demontage- und Entsorgungsarbeiten von spritzasbestbeschichteten Welleternitplatten von der Stahlhallentragwerkskonstruktion durchgeführt worden. Die Arbeiten seien unter Aufsicht von L., einem Arbeitnehmer der S.-Ges.m.b.H., durchgeführt worden. Es sei strittig gewesen, ob L. die erforderliche Fachkunde zur Beaufsichtigung der für die Behandlung von schwach gebundenen Asbestprodukten (hier: Spritzasbest) aufweise. Der Beschwerdeführer habe dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er wisse nicht, welche Ausbildung L. habe. Dieser sei Techniker, mehr wisse er nicht darüber. Er wisse auch nicht, welche Art von technischer Ausbildung L. habe. Er sei von Ing. N. aufgenommen worden und nur kurze Zeit in der S.-Ges.m.b.H. gewesen. Als fachkundige Person im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen sei aber nur L. in Frage gekommen. Der Zeuge L. habe angegeben, im November 1992 in der S.-Ges.m.b.H. als Bauleiter für den Bereich Abbruch eingetreten zu sein. Zu seinen Aufgaben habe es auch gehört, die Entsorgung sämtlicher, bei den Abbrucharbeiten anfallender Materialien zu organisieren. Er habe vor dem gegenständlichen Auftrag für die S.-Ges.m.b.H. auch andere Baustellen als Bauleiter betreut. Es sei jedoch keine Baustelle dabei gewesen, bei der asbesthaltige Stoffe angefallen seien. Zu seiner Ausbildung habe der Zeuge L. angegeben, er habe die HTL abgeschlossen und ein Hochschulstudium an der Universität für Bodenkultur sowie ein Geologiestudium in Innsbruck begonnen, aber nicht abgeschlossen. Er sei - wenn man Praktika im hydrogeologischen Bereich absehe - von der Universität direkt zur S.-Ges.m.b.H. gekommen. Zu seiner Ausbildung im Umgang mit asbesthaltigen Stoffen habe der Zeuge angegeben, er habe sich seit Februar 1993 theoretisch aus der Fachliteratur "kundig gemacht". Die Abbrucharbeiten hätten im April 1993 begonnen. Er habe insbesondere das Buch "Umwelt, Technik und Entsorgung" gelesen und mehrfach auch bei zwei näher genannten Verbänden der Ingenieure in B. angerufen und sich Unterlagen schicken lassen. Insbesondere habe er sich mit der Frage der Deponierung der Abbruchstoffe befaßt. Ferner habe er sich mit Fragen der Entsorgung und der Vermeidung der Freisetzung lungengängiger Partikel sowie mit dem Entwurf zur ÖNORM M 9406 und deutschen Richtlinien befaßt. Auf die Frage, ob er sich auch über die in der deutschen Richtlinie festgelegten Erfordernisse der Fachkundigkeit informiert habe, habe der Zeuge L. angegeben, dies sei nicht der Fall gewesen, weil er "nur wissenschaftlich" an der Frage der Behandlung von schwach gebundenen Asbeststoffen interessiert gewesen sei.

Als fachkundig im Sinne des § 3 Abs. 1 der sog. Bauarbeiterschutzverordnung sei nach Meinung der belangten Behörde eine Person anzusehen, die die für die jeweilige Bauarbeit, insbesondere die zur Vermeidung der mit dieser Arbeit verbundenen besonderen Gefährdungen notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitze und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung dieser Arbeiten biete. Dazu gehöre es, daß diese Person auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrungen ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse im Umgang mit den im Zuge der jeweiligen Bauarbeiten zu behandelnden Stoffe besitze.

Die "Technische Regel für Gefahrenstoffe, Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (TGRS 519)" würden den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrenstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wiedergeben. Gemäß Punkt 5.5. Abs. 1 dieser Regeln habe der Arbeitgeber vor Aufnahme der Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden zu beauftragen. Nach Punkt 2.6. dieser Regeln seien Personen sachkundig, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen hätten und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut seien, sodaß sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrenstoffen beurteilen könnten. Der Nachweis der Sachkunde werde "durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang über den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen" erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme sei durch eine Prüfung nachzuweisen.

In einer "Richtlinie für die Behandlung asbesthaltiger Abfälle" des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie werde auf ein entsprechendes Kursangebot bei einem näher genannten Institut hingewiesen, welches etwa im Herbstsemester 1992 für zwei näher genannte Termine angeboten worden sei.

Die belangte Behörde verkenne nicht, daß "mangels Kundmachung" weder der (deutschen) TGRS 519 noch etwa der zuletzt genannten "Richtlinie" normative Kraft zukomme. Doch sei die TGRS 519 als generelles Gutachten über den Stand der arbeitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Asbestabbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welche Anforderungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik an die Fachkunde einer Person, die mit der Aufsicht über Asbestabbrucharbeiten betraut sei, zu stellen seien. Dies auch deshalb, weil Punkt 5.5. der "Richtlinie" das Erfordernis der Beaufsichtigung solcher Arbeiten durch eine fachkundige Person in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung vergleichbaren Weise umschreibe.

Es sei daher festzustellen, daß die Fachkunde des Zeugen L., der über keinerlei praktische Erfahrung im Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Stoffen verfügt habe, dessen theoretisches Wissen sich ausschließlich auf die Lektüre eines näher genannten Buches sowie auf Telefonate mit näher genannten Ingenieurverbänden und zugeschickten Unterlagen dieser Verbände gründe, die geforderte Fachkunde weder im Zuge einer einschlägigen Praxis oder Ausbildung erworben, noch sonst in irgendeiner Weise vor der Betrauung mit der Aufsicht der gegenständlichen Arbeiten unter Beweis gestellt habe, keinesfalls ausreichend im Sinne von dem Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen bei Asbestabbrucharbeiten entsprechend beurteilt werden könne.

Die Beaufsichtigung dieser Arbeiten durch den Zeugen L. erfülle daher das Erfordernis der Aufsicht durch eine fachkundige Person nicht.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht dargetan, sich in irgendeiner Weise davon überzeugt zu haben, daß die gegenständlichen Arbeiten unter Aufsicht einer Person durchgeführt worden seien, die tatsächlich die erforderliche Sachkunde besitze. Zur praktischen Erfahrung und Ausbildung des Zeugen L. habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde keinerlei Angaben machen können.

Es ergebe sich aus einem Gutachten eines näher genannten Universitätsprofessors, daß speziell für ungelernte und zum Teil sprachunkundige Arbeitnehmer die Kumulierung vergleichbarer Risken Bedeutung habe, wenn sie z.B. von jeder Baustelle eine kleine Asbestdosis in ihrer Lunge mitnehmen würden. Die Summe dieser Dosen - über ein Arbeitsleben verteilt - könne dann sehr wohl zu "Berufskrebs" führen, der erst im Ruhestand auftrete.

Der Beschwerdeführer habe sich um die praktischen Erfahrungen und um die fachliche Ausbildung des mit der Aufsicht betrauten Zeugen L. überhaupt nicht gekümmert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 des im Beschwerdefall anzuwendenden Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 232/1972, bleibt u.a. die sogenannte Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung.

Gemäß § 33 Abs. 7 erster Satz leg. cit. gelten die Bestimmungen des § 31 bei Zuwiderhandlungen gegen die im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen.

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe dem Antrag auf Ladung des Zeugen K., der in seiner Funktion als Organ des Arbeitsinspektorates am bei einer Begehung der Baustelle keinen Anlaß für Beanstandungen gefunden habe, nicht entsprochen. Sie habe dies damit begründet, daß lediglich verfahrensgegenständlich sei, ob am die Arbeiten unter Aufsicht einer nicht fachkundigen Person durchgeführt worden seien, weshalb die Einvernahme des Zeugen nicht entscheidungsrelevant sei.

Mit dieser Rüge zeigt der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, zumal es im Beschwerdefall nicht auf die Frage unterlassener Beanstandungen bei der Begehung der Baustelle am Vortag des Tattages, sondern um den Vorwurf der Durchführung von Demontage- und Entsorgungsarbeiten von spritzasbestbeschichtetem Material von einer Stahlhallentragwerkkonstruktion ohne Aufsicht einer fachkundigen Person, die über ausreichende Kenntnisse im Umgang mit asbesthaltigen Arbeitsstoffen auf Grund einer fachlichen Ausbildung verfügt, am geht. Die belangte Behörde verweist daher zutreffend auf die fehlende Entscheidungsrelevanz der diesbezüglich vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde komme auf Grund weitwendiger Rechtsausführungen letztlich zum Ergebnis, der im Verfahren als Zeuge vernommene Bauingenieur L. sei nicht als fachkundig im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung anzusehen. Daraus ziehe die Behörde weiters den Schluß, die fehlende Eignung des Zeugen L. hätte dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen; dieser habe deshalb die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Diese Schlußfolgerung sei unrichtig. Es könne der "fachkundigen Person" das Fehlen einer Fachprüfung nach den von der belangten Behörde genannten Unterlagen, denen keine normative Wirkung zukomme, nicht als Verstoß gegen Ausbildungsvorschriften angelastet werden. Es sei daher davon auszugehen, daß es wenigstens zum Zeitpunkt der Tatbegehung mangels entsprechender Vorschriften grundsätzlich Sache der fachkundigen Person gewesen wäre, ihre Eignung selbst einzuschätzen. Weder sei im Verfahren hervorgekommen, welche konkreten Wissenslücken der Zeuge L. aufgewiesen habe, noch sei festgestellt worden, welches Wissen ihm auf Grund eines im angefochtenen Bescheid erwähnten Kurses eines bestimmten Institutes vermittelt worden wäre. Es stehe daher nicht fest, daß der Zeuge L. dieses Wissen nicht gehabt habe.

Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß die Verpflichtung zur Durchführung von Bauarbeiten "unter Aufsicht einer fachkundigen Person" gemäß § 3 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung auf Grund des Verweises zur sinngemäßen Anwendung des § 31 ASchG (1972) im § 33 Abs. 7 leg. cit. (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 leg. cit.) in der Verbindung mit § 31 Abs. 2 (Einleitungssatz) leg. cit. insbesondere den Arbeitgeber trifft. Dieser hat daher für den Einsatz entsprechend "fachkundiger Personen" als Aufsicht zu sorgen und sich vor deren Einsatz als Bauaufsichtsorgane von deren fachlicher Eignung zu überzeugen. Daß der Beschwerdeführer als zur Verantwortung nach außen berufener Geschäftsführer einer Ges.m.b.H., die die gegenständlichen Bauarbeiten durchführte und Arbeitgeber der damit beauftragten Bauarbeiter sowie des Zeugen L. war, sich von der entsprechenden fachlichen Qualifikation des Zeugen L. als Aufsichtsperson überzeugt hätte, ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der gerügten unterlassenen Feststellung der fachlichen Qualifikation des Zeugen L. hinsichtlich seines Wissens über die fachgerechte Abwicklung von Demontage- und Entsorgungsarbeiten mit asbestbeschichtetem Material kam schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die belangte Behörde insbesondere auf den Aspekt der mangelnden praktischen Erfahrung des Zeugen L. auf diesem Gebiet hinwies. Das durch die Aussage des Zeugen bestätigte Ermittlungsergebnis zeigt nämlich, daß sich dieser vor seinem Einsatz auf der gegenständlichen Baustelle nur mit theoretischen Grundlagen solcher gefährlichen Arbeiten vertraut machte, ihm jedoch eine entsprechende Praxis bei der Umsetzung dieser theoretischen Grundsätze fehlte. Es ist offenkundig, daß eine "fachkundige Person" in der Regel auch über hinreichende Praxiserfahrung vor ihrem Einsatz als Aufsichtsperson verfügen muß.

Überdies führte der Zeuge L. in der mündlichen Verhandlung am unter Hinweis auf eine vorgelegte Kopie seines Reisepasses aus, am Tattag () nicht auf der Baustelle, sondern in London gewesen zu sein und die Baustelle einer anderen Person "als Urlaubsvertretung" übergeben zu haben. Daß diese als Urlaubsvertretung eingesetzte Aufsichtsperson die entsprechende fachliche Eignung gehabt hätte, ist gleichfalls im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht hervorgekommen und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch das vom Beschwerdeführer gerügte Fehlen "verbindlicher Ausbildungsvorschriften" für die einzusetzenden Aufsichtspersonen vermag nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, zumal die mangelnde fachliche Eignung der auf der Baustelle eingesetzten Aufsichtspersonen von der belangten Behörde hinreichend auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhaltes dargestellt wurde. Auch die unterlassene Befassung des Beschwerdeführers mit der Frage der ausreichenden fachlichen Befähigung des als Aufsichtsperson eingesetzten Zeugen L. wurde vom Beschwerdeführer selbst anläßlich seiner Vernehmung durch die belangte Behörde am dargelegt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es bei der ihm zur Last gelegten Tat auch nicht auf eine "konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Dienstnehmern" am Tattag an, sodaß auch keine diesbezüglichen Feststellungen durch die belangte Behörde erforderlich waren.

Die gerügte unterlassene Einvernahme des Zeugen K., der am Vortag des Tattages die gegenständliche Baustelle besichtigte, zeigt - wie bereits ausgeführt - nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am