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VwGH vom 28.07.2004, 2002/04/0173

VwGH vom 28.07.2004, 2002/04/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dipl.-HTL-Ing. A in J, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 321.930/1-III/A/9/00, betreffend Gleichhaltung von Befähigungsnachweisen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Gleichhaltung seiner in Österreich erworbenen Berufsqualifikation mit dem für die Berechtigungen gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der Planung und Leitung von Hochbauten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs. 1, 2 und 7 GewO 1994 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zum Nachweis seiner Ausbildung vorgelegt habe:

Die Ablichtung eines Reifezeugnisses der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Innsbruck, Höhere Abteilung für Hochbau (im folgenden: HTL für Hochbau), nach welchem er nach der erfolgreichen Beendigung des fünften Jahrganges der HTL für Hochbau die Reifeprüfung bestanden habe,

die Ablichtung einer Urkunde des Bundesministeriums für Bauten und Technik über das Recht zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur und

die Ablichtung einer Urkunde des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Recht zur Führung der Bezeichnung Dipl. -HTL-Ing. nach dem Ingenieurgesetz 1990.

Zum Nachweis seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er

im Jahre 1968 als Bauleiter in einer näher bezeichneten Bauunternehmung,

im Jahre 1969 als Bautechniker in einem näher bezeichneten Architekturbüro,

von 1970 bis 1987 als Bautechniker, später Projektleiter in einem näher bezeichneten Architekturbüro und

seit 1987 als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. mit Planungs- und Bauleitungsaufgaben im Bereich des Hochbaues tätig gewesen sei.

Weiters sei der Beschwerdeführer zur Ausübung des Gewerbes eines technischen Büros auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur und des Bauträgergewerbes berechtigt und in die Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet Hochbau, Architektur im Allgemeinen, eingetragen.

Hinsichtlich der Planung von Hochbauten führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die nach § 373d Abs. 7 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Durch die von ihm vorgelegten Unterlagen sei nämlich nicht nachgewiesen, dass er ein Diplom gemäß Art. 7 oder 11 der Architekturrichtlinie 85/384/EWG erworben habe. Das von ihm erworbene Ingenieurdiplom entspreche für sich alleine jedenfalls nicht den in § 373d Abs. 7 Z 1 GewO 1994 festgelegten Erfordernissen, weil nach Art. 11 der Architekturrichtlinie neben dem Ingenieurdiplom die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe erforderlich sei.

Zur Leitung von Hochbauten führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer auch die für eine Gleichhaltung mit dem für das auf die Leitung von Hochbauten eingeschränkte Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach § 373d Abs. 2 Z 1 GewO 1994 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Die von ihm erbrachten Nachweise über das im Inland erworbene Ingenieurdiplom und die hier ausgeübte Fachpraxis seien nämlich nicht als Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise im Sinne der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG und der zweiten Diplomanerkennungsrichtlinie 92/51/EWG anzusehen, sodass eine Äquivalenzprüfung nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 869/01-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gleichhaltung einer in Österreich erworbenen Berufsqualifikation mit dem für die Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der Planung und Leitung von Hochbauten vorgeschriebenen Befähigungsnachweis verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zur Planung von Hochbauten vor, dass die belangte Behörde von ihm die Erbringung des für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises verlange und ihn dadurch in seiner Eigenschaft als Inländer diskriminiere. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis G 42/99, G 135/99, V 18/99, V 77/99 im Zusammenhang mit § 373c Abs. 3 lit. a, b und c GewO 1994 festgestellt, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, für Inländer mit einschlägiger fachlicher Tätigkeit im Ausland die Nachsicht vom Befähigungsnachweis zu erteilen, nicht jedoch für Inländer mit derartiger fachlicher Tätigkeit in Österreich. Dies müsse auch für den Fall gelten, in dem ein österreichischer Staatsangehöriger auf Grund der vorgelegten Zeugnisse zwar in Deutschland die Berechtigung zur Planung von Hochbauten erlangen könne, nicht jedoch in Österreich: Nach Art. 11 der Architekturrichtlinie 85/384/EWG sei eine Ausbildung an einer deutschen Fachhochschule für Architektur (Architektur/Hochbau) von den anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Aus einer der Beschwerde in Kopie beiliegenden Genehmigung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom ergebe sich, dass eine an der HTL für Hochbau bestandene Reifeprüfung einem entsprechenden Studium an einer öffentlichen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Daraus folge, dass das vom Beschwerdeführer erworbene Ingenieurdiplom als ein Diplom im Sinne des Art. 11 der Architekturrichtlinie 85/384/EWG (Studiengang für Architektur - Architektur/Hochbau - einer Fachhochschule) zu qualifizieren sei und die belangte Behörde gegen den in der Architekturrichtlinie normierten Grundsatz der Inländergleichbehandlung verstoßen habe, welcher jede auf Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung im Dienstleistungsverkehr untersage.

Zur Leitung von Hochbauten bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zur Führung der Bezeichnung Dipl.-HTL-Ing. nach dem Ingenieurgesetz 1990 in der Fassung BGBl. 512/1994 berechtigt sei. Gemäß § 14 Ingenieurgesetz 1990 sei Personen die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 Ingenieurgesetz nachgewiesen hätten, die jenen gleichzuhalten seien, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen würden. Das Ingenieurdiplom des Beschwerdeführers entspreche daher gemäß § 14 Ingenieurgesetz 1990 der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG bzw. einer entsprechenden Fachhochschule. Somit habe der Beschwerdeführer ein Diplom im Sinne des § 373d Abs. 2 Z 1 lit. a GewO 1994 vorgelegt und bedürfe es eines gesonderten Befähigungsnachweises nicht.

§ 373d Abs. 1, 2 und 7 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 88/2000 (GewO 1994), lauten:

"(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation im Hinblick auf die Niederlassung in Österreich mit dem Befähigungsnachweis für das entsprechende Gewerbe oder bestimmte Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichzuhalten ist. Der Gleichhaltung hat eine Äquivalenzprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise mit dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Gewerbes voranzugehen. Hiebei ist auch auf das Qualifikationsniveau im Sinne der 'Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen' und der 'Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG', das für das entsprechende österreichische Gewerbe erforderlich und führend ist, Bedacht zu nehmen. Sofern keine Äquivalenz vorliegt, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung von Anpassungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 auszusprechen, wenn auf Grund dieser Anpassungen die Äquivalenz erreicht werden kann. Beteiligt sich der Antragsteller an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, so ist der Bescheid über die Gleichhaltung jedenfalls vor Erteilung des Zuschlags zu erlassen.

(2) Der Antragsteller hat zum Nachweis seiner im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat reglementiert sind:

a) das 'Diplom' im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) das 'Diplom' im Sinne des Artikels 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) das 'Prüfungszeugnis' im Sinne des Artikels 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) den 'Befähigungsnachweis' im Sinne des Artikels 1 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG;

2. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind:

a) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder

b) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

c) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

d) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder

e) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG oder

f) die 'Nachweise' im Sinne des Artikels 8 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG.

...

(7) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, ist die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er

1. in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die gemäß Artikel 7 der 'Richtlinie 85/384/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr' mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder die gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie anerkannt wurden und

2. eine entsprechende selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit zum Erwerb praktischer Erfahrungen im Heimat- oder Herkunftsstaat zumindest in der Dauer ausgeübt hat, die Inländer mit einer äquivalenten Berufsqualifikation entsprechend der Bestimmungen über den Befähigungsnachweis nachweisen müssen. Wenn die Dauer an praktischen Erfahrungen des Antragstellers wesentlich kürzer als die in Österreich vorgeschriebene fachliche Tätigkeit für äquivalent Ausgebildete ist, ist im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Berufserfahrung (fachliche Tätigkeit) vorzuschreiben. Im Falle der Niederlassung ist der Antragsteller im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG zu verpflichten, sich mit den österreichischen Rechtsvorschriften und Standesregeln bei den diesbezüglichen Informationsstellen in Österreich vertraut zu machen."

Soweit die Planung von Hochbauten betroffen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde nicht, das von ihm erworbene Ingenieurdiplom entspreche für sich allein nicht den in § 373d Abs. 7 Z 1 GewO 1994 festgelegten Erfordernissen. Er bringt hingegen vor, dass er in seiner Eigenschaft als Inländer diskriminiert werde und beruft sich zunächst hiezu auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Nun ist es richtig, dass die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Gemeinschaftsbezug dann wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist, wenn dafür keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Zl. G 110/03 ua). Den vorliegenden Fall betreffend hat der VfGH jedoch mit Beschluss vom , B 869/01-8, festgestellt, dass die Beschwerde, soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berührt, außer Acht lasse, dass auch bei der Ausgestaltung der Architekturrichtlinie 85/384/EWG (iVm mit Anh. VII des EWR-Vertrages, BGBl. 909/1993, S. 7550) hinsichtlich der Anerkennung von Diplomen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten des EWR ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum besteht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof wird nicht weiter ausgeführt, warum die unterschiedliche Behandlung von grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Sachverhalten vor dem Hintergrund des dem Bundesgesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes sachlich nicht gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einzuleiten.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Architekturrichtlinie 85/384/EWG und den im ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Grundsatz der Inländergleichbehandlung beruft, so verkennt er, dass diese Richtlinie nur für die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, welche die anderen Mitgliedsstaaten ausstellen (Art. 2 und 10 der Richtlinie) bzw. die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem (anderen) Mitgliedsstaat anerkannt wurden (Art. 6 der Richtlinie), anwendbar ist und in diesem Sinne einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzt (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom in der Rechtssache C-298/99, Kommission/Italienische Republik, Slg. 2002, I-3129, Randnr. 3 und zum System der Anerkennung nach dieser Richtlinie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0004).

Soweit der Beschwerdeführer zur Leitung von Hochbauten ausführt, das von ihm in Österreich erworbene Ingenieurdiplom sei ein Diplom im Sinne des § 373d Abs. 2 Z 1 lit. a GewO 1994, so steht dem schon der Wortlaut des § 373d Abs. 2 GewO 1994 entgegen, der von "im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbener Berufsqualifikation" spricht und somit klarstellt, dass auch diese Bestimmung einen grenzüberschreitenden Bezug voraussetzt.

Zudem stellt die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte

Z 1 lit. a dieser Bestimmung auf den Begriff des "Diploms" im Sinne des Art. 1 lit. a der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG ab. Danach gelten

"a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden."

Gemäß Art. 2 der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG gilt diese Richtlinie für alle Angehörigen eines Mitgliedsstaats, die als selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben wollen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt "die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft das wesentliche Ziel" der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG dar. In den Begründungserwägungen dieser Richtlinien "wird unterstrichen, dass der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr neben anderen Gesichtspunkten für die Angehörigen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit bedeutet, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben." (vgl. das , Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg, Randnr. 36). In diesem Sinne erfasst Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG nur grenzüberschreitende Sachverhalte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass das vom Beschwerdeführer in Österreich erworbene Ingenieurdiplom nicht als nach § 373d Abs. 2 Z 1 GewO 1994 erforderliche Unterlagen angesehen werden kann.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am