TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 04.10.1996, 96/02/0309

VwGH vom 04.10.1996, 96/02/0309

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/32/80/95-1, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsgehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die an diese unter Berufung auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 321/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Bei einer solchen Beschwerde handelt es sich - worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend verweist - um ein "subsidiäres" Rechtsmittel; die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/11/0035, 0036).

Aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten, an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde - die namens des Beschwerdeführers vom Beschwerdevertreter erhoben und ausdrücklich auf "§§ 67a Abs. 1 Z. 2ff AVG" gestützt wurde geht hervor, daß der Beschwerdeführer damit die Rechtswidrigkeit der an ihm vollzogenen Schubhaft geltend machte; hiefür stand ihm aber gemäß § 51 Fremdengesetz das Rechtsmittel der Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zur Verfügung. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer dabei auch vorbringen können, daß - so seine Behauptung in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde -, der Schubhaft kein (rechtswirksamer) Schubhaftbescheid zugrundeliege (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0487).

Zu Recht konnte aber die belangte Behörde davon ausgehen, daß es sich bei der an sie gerichteten Eingabe nicht um eine auf § 51 Fremdengesetz gestützte Beschwerde, sondern um eine solche nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gehandelt hat. Insoweit konnte die belangte Behörde nicht nur dem Umstand Bedeutung beimessen, daß die Beschwerde von einem rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers verfaßt wurde, sondern auch, daß zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde - was im an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz eingeräumt wird - ohnedies eine Beschwerde gemäß § 51 Fremdengesetz bei der belangten Behörde anhängig war. Daß die belangte Behörde - so der Beschwerdeführer - um ihre "Entscheidungskompetenz" in Anspruch nehmen zu können, einen Verbesserungsauftrag gemäß § 67c Abs. 2" (richtig wohl: 3) AVG zu erteilen gehabt hätte, ist nicht erkennbar.

Was schließlich die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die behauptete Befangenheit des die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung verfassenden Verwaltungsorganes anlangt, so genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof schon deshalb nicht näher darauf einzugehen braucht, weil eine solche Befangenheit nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0184) nur dann mit Erfolg eingewendet werden hätte können, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben; solche vermochte der Beschwerdeführer allerdings nicht darzutun und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.