VwGH vom 17.12.2002, 2002/04/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der U Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. 320.217/4-I/9/02, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages i.A. gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein von der beschwerdeführenden Partei gestellter Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es dazu, dass die beschwerdeführende Partei am , modifiziert am , einen Antrag auf Änderung ihrer Betriebsanlage durch Errichtung einer Ladezone West sowie einer Lärmschutzwand bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht habe. Die Antragstellerin habe sodann mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Devolutionsantrag eingebracht, welcher mit Eingabe vom wieder zurückgezogen worden sei. Mit Eingabe vom selben Tag, eingelangt beim Landeshauptmann von Oberösterreich vom , sei bei diesem (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom als unzulässig zurückgewiesen worden.
Im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es hätte grundsätzlich im gegenständlichen Fall die Entscheidungsfrist für die erste Instanz am geendet. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch mit Eingabe vom bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft und schließlich mit Eingabe vom bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, dem Landeshauptmann von Oberösterreich, einen Devolutionsantrag eingebracht. Dieser sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich am zurückgewiesen worden und seien am die Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rückgemittelt worden. Es sei daher eine Verzögerung des Verfahrens vorgelegen, die nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückgeführt werden könne, weil diese Verzögerung ihren ursächlichen Grund in den Devolutionsanträgen der beschwerdeführenden Partei habe. Wenn man somit die Zeit vom bis zum bei der Berechnung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist berücksichtige, so ende die Frist am . Der gegenständliche Devolutionsantrag sei aber am beim Landeshauptmann eingelangt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0347 ausgesprochen, dass ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag die Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG nicht auszulösen vermöge, weil die Anrufung der Oberbehörde nur dann den Übergang der Entscheidungspflicht tatsächlich herbeizuführen geeignet sei, wenn sie nach Ablauf der der zuständigen Behörde offen stehenden sechsmonatigen Entscheidungspflicht erfolge. Da (in einem solchen Fall) sohin mangels Vorliegens eines den Voraussetzungen des § 73 AVG entsprechenden Devolutionsantrages eine Änderung in der Zuständigkeit zur Entscheidung über den der Angelegenheit zu Grunde liegenden Antrag nicht eintrete, liege auch eine Hemmung oder Unterbrechung des Ablaufes der jedenfalls ab dem Vorliegen eines hinreichend konkretisierten Antrages in Lauf gesetzten Frist des § 73 AVG nicht vor (vgl. auch Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 3, 3006). Da ein Zuständigkeitsübergang in einem solchen Fall nicht eintritt, war die Behörde nicht gehindert, innerhalb der Frist zu entscheiden. Es liegt daher kein Fall des § 73 Abs. 2 AVG vor, wo die Behörde kein ausschließliches Verschulden an der Fristversäumnis trifft.
Da sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, von der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung abzugehen, hat die belangte Behörde mit ihrer dieser Rechtsprechung entgegenstehenden Auffasung die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-46592