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VwGH vom 18.11.1993, 93/09/0197

VwGH vom 18.11.1993, 93/09/0197

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/09/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerden der S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/03/00142/92 (hg. Zl. 93/09/0198), und vom , Zl. UVS-07/02/00141/92 (hg. Zl. 93/09/0197), betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- (zu Zl. 93/09/0197) und von S 3.035,-- (zu Zl. 93/09/0198) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Das Landesarbeitsamt Niederösterreich erstattete am eine Anzeige folgenden Inhaltes an das Magistratische Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk in Wien (MBA):

"Betreff: Anzeige wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung;

Firma X Ges.m.b.H.

Die oben angeführte Firma hat am die tschechoslowakischen Arbeitskräfte A; B; C; D; und E; bei Wohnungsumbauarbeiten (diverse Maurerarbeiten und Versetzen von Türstöcken) im Hause Wien, K-Gasse 29, beschäftigt, für die weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag noch Befreiungsscheine oder Arbeitsbewilligungen ausgestellt waren.

Die Firma X bzw. ihre nach außen verantwortliche Geschäftsführerin S haben dadurch gegen § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verstoßen. Im Hinblick auf eine bereits rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen eines gleichen Verstoßes am in Wien, R-Gasse 46, handelt es sich um eine Wiederholungstat.

Der Strafrahmen hiefür beträgt S 20.000,-- bis S 240.000,-- pro unerlaubt beschäftigtem Ausländer. Das Landesarbeitsamt Niederösterreich hält eine Festlegung der Geldstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens für gerechtfertigt, weil die Firma X, wie auch eine weitere Anzeige bei der do. Magistratsabteilung wegen eines Vorfalles in M belegt, die unerlaubte Ausländerbeschäftigung in größerem Stil zur Durchführung von Althaussanierungen in Wien zu betreiben scheint.

Die Erhebungen am wurden durchgeführt von Mag. F, Dr. G, Mag. H (Landesarbeitsamt Niederösterreich) und I (Arbeitsamt Bruck/Leitha). Am gab J, Geschäftsführer der Firma XY Ges.m.b.H., die Eigentümerin des Hauses Wien, K-Gasse 29, ist, vor Mag. F und Dr. G an, daß die 5 oben erwähnten Ausländer von der Firma X, die mit den Renovierungsarbeiten beauftragt worden ist, beschäftigt worden sind.

Von 4 der Ausländer konnten am an Ort und Stelle Fotokopien der Pässe angefertigt werden. E mußte von der Funkstreife zu seinem Nächtigungsort begleitet werden, weil er seinen Paß dort hatte. Mag. H nahm Einsicht, stellte Name und Geburtsdatum fest, hatte aber keine Gelegenheit, eine Fotokopie herzustellen.

..."

Diese Anzeige liegt dem zur hg. Zl. 93/09/0197 geführten

Verfahren zugrunde.

Am erstattete das Landesarbeitsamt Wien nachstehende weitere Anzeige an das MBA (hg. Zl. 93/09/0198):

"Betreff: Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den gem. § 9 VStG Verantwortlichen der Firma X ...

wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1

Z. 1 lit. a ... AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF

... BGBl. Nr. 450/1990

Bei der am auf der Baustelle Wien, Y-Str. 16, Türnummer 32 vom Landesarbeitsamt Wien durchgeführten Kontrolle wurden folgende ausländische Arbeitskräfte, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, beim Befüllen einer Schuttmulde (der Fa. O) bzw. beim Abtragen von Schutt arbeitend angetroffen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
K, CSFR-Stbg., RP.Nr. xxx
2)
L, CSFR-Stbg. RP.Nr. xxx
3)
M, CSFR-Stbg. RP.Nr. xxx
4)
N, CSFR-Stbg. RP.Nr. xxx

Alle genannten ausländischen Arbeitskräfte wohnen ohne polizeiliche Meldung im selben Haus Wien, Y-Str. 16 auf Türnummer 40 und sind laut eigenen Angaben seit mit der Renovierung der Wohnung 32 beschäftigt.

Laut einer Rücksprache mit der Fa. O (Tel: nn nn nn, Fr. P) wurde die Mulde von der Fa. X bestellt.

Auf die Parteistellung des Landesarbeitsamtes Wien (§ 28a AuslBG) wird verwiesen."

Hinsichtlich der in diesen beiden Anzeigen beschriebenen Gesetzesverstöße ergingen jeweils mit Datum seitens des MBA Aufforderungen zur Rechtfertigung an die als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der Firma X nach außen berufene Beschwerdeführerin. In diesen Aufforderungen wurden die Tathandlungen gemäß den beiden Anzeigen mit allen Tatbestandsmerkmalen umschrieben und der Beschwerdeführerin als Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vorgehalten. Die beiden Aufforderungen wurden der Beschwerdeführerin am eigenhändig zugestellt. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge weder der Einladung des MBA zur Einvernahme am nach, noch nahm sie zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung.

Nach einer vom MBA eingeholten Auskunft des Zentralgewerberegisters (MA 63) weist die Beschwerdeführerin eine Vorstrafe wegen Übertretung des AuslBG auf (Bescheid vom , Geldstrafe S 70.000,--).

Mit Bescheiden des MBA vom wurde die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG für die Firma X Verantwortliche wegen der in den beiden Anzeigen enthaltenen Verstöße gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG schuldig gesprochen und für die Beschäftigung von fünf Ausländern gemäß der Anzeige vom zu fünf Geldstrafen a S 20.000,-- sowie von vier weiteren Ausländern gemäß der Anzeige vom zu vier Geldstrafen a S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils eine Woche) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. In der Begründung dieser beiden Bescheide führte das MBA übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe den ihr ordnungsgemäß zugestellten Aufforderungen zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 lit. b VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet, weshalb das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchzuführen gewesen sei. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Taten seien durch die beiden Anzeigen erwiesen, die Schuldfrage sei mangels entgegenstehenden Vorbringens der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu bejahen gewesen. Die Strafhöhe sei so bemessen, daß der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht gefährdet erscheine; als erschwerend sei die einschlägige rechtskräftige Vorstrafe, als mildernd kein Umstand zu werten gewesen.

Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zwei inhaltsgleiche "volle Berufungen", wobei sie als Berufungsgründe "primäre und sekundäre Verfahrensfehler" geltend machte. Sie rügte das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung sowie einer "Erörterung der sich stellenden rechtlichen Problematik". Rechtsrichtig wäre das "zwingend vorgesehene Parteiengehör in gehöriger Form nur durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls durch Ladung der Beschuldigten zur erkennenden Behörde mit anschließender Gelegenheit zur Stellungnahme zu wahren gewesen". Unhaltbar sei auch die Begründung, daß die Taten durch die Anzeigen als erwiesen gälten. "Auch im Zusammenhang mit den hier bezughabenden Elementen des Spruches bleibt diese Feststellung zu unbestimmt, um den Bestimmtheitserfordernissen des Verwaltungsstrafverfahrens genüge tun zu können."

Die belangte Behörde holte zu beiden Berufungen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Wien ein, das sich jeweils für eine Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide aussprach.

Hierauf erging im Verfahren betreffend die Anzeige vom ohne weitere Verfahrensschritte der zu hg. Zl. 93/09/0197 angefochtene Bescheid vom , mit dem der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung aus, mit Rücksicht auf die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellte, von ihr aber unbeachtet gelassene Aufforderung zur Rechtfertigung vom sei der in der Berufung erhobene Vorwurf falsch. Der Beschwerdeführerin könne nur insoferne beigepflichtet werden, als aus der unentschuldigten Nichtbefolgung dieser Aufforderung nicht abzuleiten sei, daß die Behörde berechtigt wäre, etwaige Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die im weiteren Verfahren vorgebracht würden, gänzlich unbeachtet zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auch im Berufungsverfahren zur Sache selbst nichts vorgebracht und keine Beweisanträge gestellt. Sie mache nicht einmal den Versuch, dazulegen, inwiefern sie durch die behauptete Verletzung des Parteiengehörs in ihren Rechten verletzt worden sei, bzw. wie sie ein günstigeres Verfahrensergebnis herbeiführen hätte wollen. Vielmehr werde die Begehung der fünf angelastetene Delikte nach dem AuslBG gar nicht in Abrede gestellt und es werde kein Umstand vorgebracht, aus dem abzuleiten wäre, daß die Beschwerdeführerin an der Verletzung der genannten Vorschrift kein Verschulden träfe. Es sei daher der Bescheid des MBA zu bestätigen gewesen, wobei zur Strafbemessung noch auszuführen sei, daß es sich mit Rücksicht auf die rechtskräftige Vorstrafe um eine Wiederholungstat handle, für welche das MBA die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt habe. Auch in der Berufung seien Milderungsgründe nicht dargelegt worden.

Im Verfahren betreffend die Anzeige vom (hg. Zl. 93/09/0198) legte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung über ihre persönlichen Verhältnisse vom vor. In der Folge beraumte die belangte Behörde in diesem Berufungsverfahren für den eine mündliche Verhandlung an, zu der jedoch trotz ausgewiesener Ladung weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Rechtsanwalt erschienen. Die Vorsitzende gab dazu bekannt, daß sich die Beschwerdeführerin am telefonisch durch eine Frau Qu wegen einer routinemäßigen Kontrolluntersuchung im Hinblick auf ihre Schwangerschaft habe entschuldigen lassen, wozu die Vorsitzende darauf hingewiesen habe, daß eine Routineuntersuchung im Hinblick auf den Ausschreibungstermin keinen Entschuldigungsgrund darstelle. Hierauf wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und mit Verkündung des zu hg. Zl. 93/09/0198 bekämpften Bescheides abgeschlossen.

Mit diesem angefochtenen Bescheid vom wurde auch der zweiten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Berufungsgründe sowie des Inhaltes der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde ausgehend von den §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begründend aus, die Beschwerdeführerin habe ausschließlich Verfahrensfehler (Verletzung des Parteiengehörs) geltend gemacht, ohne darauf einzugehen, inwiefern das erstinstanzliche Straferkenntnis durch diese Verfahrensfehler mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Die Beschwerdeführerin und ihr ausgewiesener Vertreter seien trotz ausgewiesener Ladung und ohne Entschuldigungsgrund zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Sachverhalt sei auf Grund der Aktenlage hinreichend erwiesen und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden. Da das MBA bereits die für den Fall der Beschäftigung von mehr als drei Ausländern im Falle der Wiederholung gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt habe, sei auch eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht in Betracht gekommen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen beide angefochtenen Bescheide Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgemäß gewährleisteter Rechte erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mit Beschluß vom , B 24/93 und B 46/93, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Einstellung der den beiden angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat zu beiden Beschwerden die Verwaltungsakten vorgelegt. Zur Beschwerde Zl. 93/09/0197 hat die belangte Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet; in ihrer Gegenschrift zur Zl. 93/09/0198 beantragt die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als mangelhaft rügt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden das Unterbleiben einer Einvernahme der Beschwerdeführerin, der namentlich genannten tschechischen Staatsbürger und der Erhebungsbeamten. Der Beschuldigte habe im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz einen Anspruch auf eine "mündliche Vernehmung". Es fehlten Feststellungen, ob an den beiden Baustellen tatsächlich Arbeiten vorgenommen worden seien, "die geeignet gewesen waren, den ausländischen Staatsangehörigen österreichisches Know-how hinsichtlich von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten zu vermitteln". Auch gebe es keine Beweisergebnisse für die Behauptung des Landesarbeitsamtes, "es lägen Werkverträge vor, die als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren seien". Die belangte Behörde gehe unzulässigerweise von einer Schuldvermutung aus, wobei es Aufgabe des Beschuldigten sei, diese zu widerlegen. Es reiche nicht aus, sich "auf Behauptungen, auf Vorbringen wenn auch verfahrensbeteiligter Dritter zu berufen", vielmehr habe die Behörde Beweise aufzunehmen und schlüssig zu würdigen. In den angefochtenen Bescheiden würden unkritisch Behauptungen aus den Anzeigen übernommen. Richtigerweise wäre der "plausiblen Rechtfertigung der Beschuldigten" zu folgen gewesen. Allgemein bekannt sei, daß infolge der Privatisierungen in Tschechien die Bautätigkeit dort erheblich zugenommen habe, weshalb ein hoher Bedarf an geeignet geschulten Fachkräften bestehe. Gerade die Firma X beschäftige sich mit der Sanierung Wiener Zinshäuser, "es liegt daher auf der Hand, daß gerade diese Firma diesbezügliches Know-how weitergeben kann". Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der beiden angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt. Einer "Rechtfertigung" der Beschwerdeführerin konnten die eingeschrittenen Verwaltungsbehörden nicht folgen, weil die Beschwerdeführerin es trotz mehrfacher Gelegenheit (Aufforderung zur Rechtfertigung durch das MBA, Berufung, im zweiten Fall überdies mündliche Berufungsverhandlung) im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Versuch, eine solche Stellungnahme durch Andeutungen in den Beschwerden, die tschechischen Staatsbürger wären möglicherweise als Volontäre anzusehen gewesen, scheitert deshalb schon an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Es geht aber auch der Beschwerdevorwurf ins Leere, die belangte Behörde hätte sich ungeachtet des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht damit begnügen dürfen, die beiden Anzeigen zur Grundlage ihrer Tatsachenfeststellungen zu machen. Nach der in den Beschwerden angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das Erkenntnis vom , Slg. 8249/A) kann der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren immer seine mündliche Vernehmung beantragen, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen. Damit ist für die Beschwerdeführerin allerdings nichts gewonnen, denn gerade diese Möglichkeiten sind ihr im Verwaltungsverfahren wiederholt offen gestanden. Die Beschwerdeführerin weicht geflissentlich der für die vorliegenden Verfahren entscheidenden Frage aus, warum sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen, warum sie den den beiden Straferkenntnissen zugrunde gelegten, aus den unbestritten gebliebenen Anzeigen abgeleiteten Tatsachenfeststellungen des MBA auch in ihren Berufungen keine Gegendarstellung entgegengesetzt hat, und warum sie und ihr Vertreter (im Verfahren zu Zl. 93/09/0198) auch der von der belangten Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind.

Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der das Verwaltungsstrafverfahren beherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei eine pauschale Bestreitung der ihr vorgehaltenen konkreten Ermittlungsergebnisse nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf den S. 841 ff angeführten Judikaturübersicht).

Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei unzulässigerweise von einer Schuldvermutung ausgegangen, läßt die Beschwerdeführerin die in beiden Verfahren angewendete Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG außer acht.

Auch zur Strafbemessung hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihren Beschwerden Konkretes vorgebracht. Sie hat insbesondere auch unbestritten gelassen, daß es sich in den vorliegenden beiden Fällen um Wiederholungsfälle gehandelt habe, die die Anwendung des in zweifacher Hinsicht qualifizierten Strafsatzes nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG (S 20.000,-- bis S 240.000,--) rechtfertigten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/09/0052).

Da den angefochtenen Bescheiden die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, waren die beiden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.