VwGH 04.10.1996, 96/02/0175
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | In der Auslegung des zweiten Satzes des § 51 Abs 7 VStG kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall auch noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben, sondern nur darauf, daß in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit - abstrakt gesehen - neben dem Beschuldigten noch andere Parteien ein Berufungsrecht haben (hier: im Verfahren wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 2 iVm § 18 Abs 1 ArbIG und § 26 AZG ist dem Arbeitsinspektorat abstrakt gesehen eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | |
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RS 2 | Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/08/00178/94, betreffend Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 61 Abs. 3 und 4 Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 3924/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, dem Arbeitsinspektorat sei "in concreto" kein Berufungsrecht zugestanden, sodaß die 15-monatige Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG einzuhalten gewesen wäre, so verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil es vielmehr allein darauf ankommt, daß dem Arbeitsinspektorat "abstrakt" gesehen in einer Verwaltungsangelegenheit dieser Art eine Berufungsmöglichkeit eingeräumt ist (vgl. ausführlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0168).
Aber auch die dreijährige Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG wurde eingehalten, weil zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Bescheides am diese Frist noch nicht abgelaufen war: Anläßlich der vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung am erklärte der Vorsitzende, daß "die Verhandlung unter Ladungsverzicht zur Verkündung des Berufungsbescheides auf , 9.00 Uhr" vertagt werde, wobei bei dieser Verhandlung am ein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war, sodaß es unerheblich ist, daß der Beschwerdeführer selbst "krankheitshalber" abwesend gewesen sein soll. Damit wurde durch die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides am dieser rechtswirksam erlassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0007 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 51e Abs. 4 VStG (wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen) geht schon deshalb fehl, weil, wie sich aus dem oben dargestellten Zitat aus dem Verhandlungsprotokoll vom - implicit - ergibt, die Verhandlung selbst geschlossen wurde (vgl. § 51h Abs. 4 VStG) und daher § 51e Abs. 4 VStG für die (bloße) Verkündung des Bescheides nicht zur Anwendung gelangte.
Eine vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des "Parteiengehörs", weil dieser bei der mündlichen Verhandlung am aus gesundheitlichen Gründen nicht anwesend habe sein können, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer - wie erwähnt - bei dieser Verhandlung vertreten war. Weshalb sein Vertreter nicht alles zu Gunsten des Beschwerdeführers vorbringen hätte können, ist nicht erkennbar.
Die unterbliebene Einvernahme der Zeugin Ing. R. stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil diese zum Beweis dafür angeführt wurde, daß der Beschwerdeführer den Arbeitern die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschrift "immer wieder eingeschärft" habe und eine "Überwachung durch den Baggerführer" stattgefunden habe. Von einem damit beweisbaren "effizienten Kontrollsystem" zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, welches der Arbeitgeber darzutun hat (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0486), kann jedoch keine Rede sein.
Schließlich kam es aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmerschutzes auch nicht darauf an, ob es sich bei der in Rede stehenden Künette nach dem Beschwerdevorbringen um eine "Probegrube" gehandelt haben soll.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1996020175.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-46530