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VwGH vom 15.10.2003, 2002/04/0073

VwGH vom 15.10.2003, 2002/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1.) des Mag. R, 2.) des G und der MS, sowie 3.) des A und der MK, alle in H, alle vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 20502-1405/6-2002, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Mitteldichte Faserplatten H GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, eines Faserplattenwerks in H, durch


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die Errichtung und den Betrieb einer (geänderten) Energieanlage (kombinierte Biomasse-Erdgasfeuerungsanlage),
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den Einbau und den Betrieb eines neuen Trocknerabluftreinigungssystems in Verbindung mit dem Betrieb einer Sprühquenche, die im Wäscherrohr installiert ist, und einem Nasselektrofilter in Kombination mit einem Tropfkörperwäscher,
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den Einbau eines Pressenauslaufkühlers bei der kontinuierlichen Presse und die Adaptierung der Pressenabluftabsaugung und Einbringung der Pressenabluft gemeinsam mit der Trocknerabluft über das Gasreinigungssystem in den Nasselektrofilter,
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die Einbindung der Abluft des Anfahrzyklons in das Trocknersystem bzw. in das Gesamtabluftsystem und den Betrieb von vier (statt ursprünglich drei) Gewebefiltergruppen als Entstaubungsanlage bei den pneumatischen Fördereinrichtungen,
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den Betrieb eines Schrägkettenförderers beim Silo II auf dem Holzlagerplatz,
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näher beschriebene bauliche Änderungen und Lärmschutzmaßnahmen sowie
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einen Radladerbetrieb auch in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr,
nach Maßgabe näher beschriebener Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen angeführten Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Errichtung des gewerbebehördlich genehmigten MDF-Plattenwerks im Jahre 1999 seien genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage vorgenommen worden. So sei ein anderes Wäschersystem installiert und die Energieanlage in ihrer Leistung und in den Leistungsanteilen der eingesetzten Brennstoffe geändert worden. Für die Energieerzeugung sei eine kombinierte Biomasse-Erdgasfeuerung realisiert worden, in der Thermoöl für die Prozessdampferzeugung und die Pressenbeheizung erhitzt werde. Die dabei entstehenden heißen Abgase würden zur Trocknung der Holzfasern verwendet. Die aus der Feuerungsanlage resultierenden Abgase würden in eine Mischkammer geleitet und sodann nicht - wie genehmigt - über einen Elektrofilter, sondern über einen Multizyklon entstaubt und in den Wäscher eingeleitet. Ebenso sei eine Notheizung vorgesehen worden, um bei einem Totalausfall der Energieanlage eine Mindestbeheizung zu gewährleisten bzw. um ein Einfrieren des Thermoöls und der Abwasseranlage zu verhindern. Dafür sei ein Thermoöl-Noterhitzer installiert worden, der mit Erdgas beheizt werde; der Thermoölkessel samt Gasbrenner weise eine Brennstoffwärmeleistung von 5.300 kW auf. In der Energieanlage würden als Brennstoffe vorwiegend Festbrennstoffe (Rinde, Hackschnitzel, Schleifstaub, Bogensieb, Feingut nass, Schwingsieb, Fein- und Grobgut, Kappholz, unbehandeltes Altholz, Anfahrfaser nass, Fehlstreuung, Randbesäumung, Granulat und Schlamm) eingesetzt. Zur Spitzenlastabdeckung werde Erdgas zugefeuert. An Stelle des ursprünglich genehmigten chemischen Wäschers sei ein - näher beschriebener - thermophiler biologischer Wäscher errichtet worden. Bei der kontinuierlichen Doppelbandpresse (Plattenpresse) sei eine Schlitzabsaugung installiert worden, die die Abgase aus dem heißen Teil der Presse sammle und einer Reinigung zuführe sowie eine Pressenhaube, über die ebenfalls schadstoffbeladene Abluftströme abgesaugt und der Reinigung zugeführt würden. Entgegen der ursprünglichen Planung sei ein separater kleiner Biowäscher errichtet worden, der die Waschflüssigkeit aus dem System des Trocknerabgaswäschers bzw. dem nachgeschalteten Klärbecken beziehe. Die vorgereinigten Pressenabluft sollte als Verbrennungsluft für die Feststofffeuerungsanlage verwendet werden. Bei der Heizpresse sei ein Kühlventilator für die Pressenausluftkühlung eingebaut worden. Bei den Maschinen bzw. bei den pneumatischen Fördereinrichtungen erfolge die Entstaubung über insgesamt vier Gewerbefiltergruppen. Beim Silo II auf dem Holzlagerplatz sei ein Schrägkettenförderer errichtet worden und es seien - im Einzelnen genannte - bauliche Veränderungen erfolgt. Südlich des Rindenlagers sei ein Untha-Hacker für Brennmaterial eingebaut worden. Weiters seien für die erforderlichen Manipulationen im Bereich des Brennstofflagers bzw. für die Beschickung des Hackers ein Radladerbetrieb eingerichtet worden. Die mitbeteiligte Partei habe um Genehmigung der Änderungen nach erfolgtem Versuchsbetrieb gemäß § 354 GewO 1994 angesucht. Der Versuchsbetrieb sei mit Bescheid der BH H vom genehmigt worden. Zielsetzung sei es gewesen, für den Betrieb der Feuerungsanlage und des Abgasreinigungssystems, aufbauend auf durchzuführenden Messungen unter Berücksichtigung verschiedener Betriebszustände, weitere Optimierungsmaßnahmen zu setzen und auszuarbeiten, die eine Minimierung und Begrenzung der Luftschadstoffe sowie eine abschließende Beurteilung ermöglichen. Diese Zielvorgabe habe auch hinsichtlich der Optimierung von Lärmschutzmaßnahmen zur Verminderung von Lärmemissionen bezogen auf die sonstigen dem Versuchsbetrieb unterliegenden Anlagenteile gegolten. Bei Vollbetrieb der Gesamtanlage sollte während der Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) der Gesamtimmissionspegel von 45 dB an einem bestimmten Referenzpunkt eingehalten werden können. Für den Versuchsbetrieb seien zahlreiche Messungen hinsichtlich der umweltrelevanten Luftschadstoffkonzentrationen und der Lärmemissionen bzw. -immissionen vorgeschrieben worden. Sämtliche dieser Messungen seien durch akkreditierte Institute bzw. hiezu befugte Personen durchgeführt worden. Begleitend seien amtswegige Messungen durch die Abteilung 16 (Umweltschutz) und das Referat 6/53 (Gewerbetechnik) des Amtes der Salzburger Landesregierung durchgeführt worden. Nachdem die Messergebnisse gezeigt hätten, dass bei Betrieb der Feuerungsanlage die in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 geforderten Grenzwerte für NOX und CO (Stickoxide und Kohlenmonoxide) nicht eingehalten werden könnten, habe die mitbeteiligte Partei ein Projekt zur Setzung weiterer Optimierungsschritte (Einbau einer "SNCR-Entstickungsanlage" zur Reduzierung der Stickoxidemissionen im Bereich der Brennkammer der Feststofffeuerungsanlage, eine geänderte Abluftführung sowie Maßnahmen am Biowäscher zur Verbesserung der Abscheideleistung) vorgelegt. Durch diese Maßnahmen sei sodann nachweislich die Einhaltung der geforderten Stickoxid- und Kohlenmonoxidemissionsgrenzwerte bei Betrieb der Feuerungsanlage erreicht worden. Hingegen hätten die Emissionsmessungen für die Schadstoffkonzentrationen Staub und Formaldehyd ergeben, dass der Biowäscher in seiner ursprünglichen Konzeption nicht geeignet gewesen sei, die im Versuchsbetrieb vorgegebenen Zielwerte für Staub und Formaldehyd gesichert zu unterschreiten. Die mitbeteiligte Partei habe zusätzliche technische Möglichkeiten zur Optimierung des Abluftreinigungssystems ausgearbeitet, der Behörde ein - näher beschriebenes - Projekt vorgelegt und die Verlängerung des Versuchsbetriebes beantragt. Diesem Antrag sei mit Bescheid vom stattgegeben und es seien gleichzeitig ein Zeitrahmen für die Realisierung der Maßnahmen und als Zielwerte für Staub Werte von < 8 mg/Nm3 (bezogen auf trockenes Abgas) und für Formaldehyd Werte von 18 mg/Nm3 (bezogen auf trockenes Abgas) als Halbstundenmittelwert und eine Konzentration von 10 mg/Nm3 (bezogen auf trockenes Abgas) als Tagesmittelwert festgelegt worden. Was den Bereich "Lärm" anlange, hätten Lärmmessungen vor Errichtung des Betriebes der mitbeteiligten Partei bei Stillstand der ursprünglich hier bestehenden Produktionsanlagen Werte für den Grundgeräuschpegel zwischen 36 und 41 dB, für einen energieäquivalenten Dauerschallpegel zwischen 40 und 50 dB, für mittlere Spitzenpegel zwischen 46 und 53 dB, und bei Nacht für den Grundgeräuschspegel zwischen 30 und 34 dB, für den energieäquivalenten Dauerschallpegel zwischen 35 und 45 dB und für die mittleren Spitzenpegel zwischen 41 und 56 dB ergeben. Diese Werte hätten im Wesentlichen den für "erweiterte Wohngebiete" empfohlenen Richtwerten entsprochen. Sie hätten dem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren aus 1998 als Beurteilungsgrundlage gedient; in der ärztlichen Beurteilung für den Betrieb des Werkes der mitbeteiligten Partei sei während der Nachtstunden die Einhaltung eines Grenzwertes von 45 dB für den energieäquivalenten Dauerschallpegel bei den nächstgelegenen Nachbarn (erwähnter Referenzpunkt) herangezogen worden. Im Zuge des Versuchsbetriebes seien zahlreiche - in den Projektunterlagen dargestellte - Lärmschutzmaßnahmen (u.a. Errichtung einer 7 m hohen und 350 m langen Lärmschutzwand an der Westseite des Betriebsgrundstückes, die zwischenzeitlich um 50 m in südliche Richtung verlängert worden sei, Einhausung und Schallisolierung von Ventilatoren, Zyklonen und Rohrleitungen, Schallisolierung des Wäscherrohres, Einbau von Schalldämpfern usw.) realisiert worden. Nach Abschluss des genehmigten Versuchsbetriebes sei von der Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen - wie näher dargelegt - geprüft worden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der beantragten Anlagenänderung vorlägen. Es seien vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen, vom chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen, vom forsttechnischen Amtssachverständigen, vom Amtssachverständigen für Agrartechnik und Bodenschutz und vom meteorologischen Sachverständigen im Einzelnen dargestellte Gutachten erstattet worden. Darauf aufbauend seien die Auswirkungen der beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile zu erwartenden Immissionen auf den menschlichen Organismus vom medizinischen Amtssachverständigen beurteilt worden. Demnach erlaube das Ergebnis der Messungen eine gutachterliche Aussage über die möglichen Wirkungen der Luftschadstoffe aus dem geänderten Betrieb der mitbeteiligten Partei auf die potenziell betroffenen Nachbarn. Die vom chemisch-umwelttechnischen Sachverständigen dargelegten Messdaten ließen den Schluss zu, dass der Einfluss des Betriebes der mitbeteiligten Partei auf die Luftschadstoffkonzentrationen im Siedlungsraum H überraschend gering sei und auch in den mit erheblichem Aufwand betriebenen Immissionsmessungen keinen Niederschlag finde, die Immissionsvorbelastung also nur minimal verändere und zwar in einem Maß, das mit aktuellen Messmethoden nur vereinzelt über sehr kurze Zeiträume nachweisbar sei. Was die möglichen Belastungen der Nachbarn durch Luftschadstoffe und Geruchstoffe anlange, so sei - mit näherer Begründung - festzustellen, dass durch die Optimierungsmaßnahmen im Versuchsbetrieb, durch wesentliche Ergänzungen von Anlagenteilen sowie durch logistische Maßnahmen eine Immissionssituation erreicht werde, für die eine wesentliche, über das ortsübliche Maß hinausgehende Belästigung sowie eine Gesundheitsgefährdung für Kinder wie für Erwachsene nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften ausgeschlossen werden könne. Die gelegentliche Schattenbildung durch die Abgasfahne (bezogen auf ein bestimmtes Grundstück könne es zu einer Abschattung zwischen 06.00 und 08.00 Uhr morgens MEZ bzw. 05.00 bis 07.00 Uhr morgens mitteleuropäischer Sommerzeit in den Monaten März und Mai über eine halbe Stunde und im April über ca. eine Stunde kommen; insgesamt sei eine Abschattung von März bis September an den Sonnenscheintagen, also an 40 % der Tage in diesen Monaten möglich) müsse im Hinblick auf die Raumplanung (Industriegebietswidmung linksufrig der Salzach, erweitertes Wohngebiet rechtsufrig der Salzach) und vergleichbare Abgasfahnen als ortsüblich angesehen werden. Auch betreffend Lärm sei festzustellen, dass die im Versuchsbetrieb vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Optimierungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Immissionsschutzes der potenziell betroffenen Nachbarn geführt hätten. Der vom Betrieb der mitbeteiligten Partei ausgehende Lärm lasse - wie näher dargelegt - weder eine Gesundheitsgefährdung, noch eine Gesundheitsschädigung besorgen. Ein geringes, ortsübliches Ausmaß an Dauerbelästigung werde durch das kontinuierliche breitbandige Geräusch des Werkes wohl gegeben sein, ebenso wie gelegentliche, seltene Geruchsimmissionen von wenig belästigendem Charakter sowie kurzzeitige, von der Abgasfahne herrührende Schattenbildungen. Diese Belastung könne in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet jedoch nicht als wesentlich beurteilt werden. Im Hinblick auf das vorliegende Ermittlungs- und Begutachtungsergebnis könne aus der Sicht der Bezirkshauptmannschaft festgestellt werden, dass die Vorgaben und Ziele des Versuchsbetriebes ausreichend erfüllt worden seien und dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragte Änderung erfüllt seien. Soweit von den Nachbarn eingewendet worden sei, die Energieanlage würde zufolge des Brennstoffeinsatzes von 85.000 t Rinde pro Jahr unter die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes fallen, sei zu bemerken, dass Rinde ebenso wie Hackschnitzel und Kappholz Stoffe seien, die in Sägewerken als Nebenprodukte anfielen und ohne weitere Behandlung als Brennstoff, Rinde auch als Rindenmulch, vermarktet würden. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung handle es sich bei diesen Produkten nicht um Abfälle. Anders sei dies zwar bei den übrigen zur Verbrennung gelangenden Stoffen (Altholz, Bogensieb etc.). Hier handle es sich um Abfälle, die allerdings im Ausmaß von insgesamt nur 7.850 t pro Jahr eingesetzt würden, sodass im Grunde des § 29 Abs. 1 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz keine Genehmigungspflicht bestehe.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom wurden u.a. die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen; Berufungsanfragen, Anmerkungen und Protestnoten wurden als unzulässig zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren habe - so die Begründung - die gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu beantwortenden Fragen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Die beschwerdeführenden Parteien hätten durch ihr Vorbringen den Beweiswert der eingeholten Gutachten nicht entkräften können. Die Berufungsbehörde teile auch die Auffassung der Erstbehörde, dass kein Genehmigungstatbestand nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Entscheidung durch die (nach dem Abfallwirtschaftsgesetz) zuständige Behörde sowie in den ihnen gewerberechtlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, bei der als Brennstoff eingesetzten Rinde handle es sich um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), weil Rindenabfälle, die von weit her (aus Tirol) zur Betriebsstätte angeliefert werden müssten, schon auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden könnten und man sich ihrer daher üblicher Weise entledige. Damit sei der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt. Bei Rindenabfällen in der in Rede stehenden Größenordnung sei eine Erfassung und Behandlung auf jeden Fall im öffentlichen Interesse geboten, sodass auch der objektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG erfüllt sei. Bei Verbrennung von 85.000 t Rinde pro Jahr sei der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG erfüllt und die gesamte Betriebsanlage daher dem abfallwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren nach § 29 Abs. 1 AWG zu unterwerfen. In Ansehung der behaupteten Verletzung der den beschwerdeführenden Parteien nach der Gewerbeordnung gewährleisteten Nachbarrechten bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, die eingeholten Sachverständigengutachten seien für die verlässliche Beurteilung von Luftschadstoffemissionen und - immissionen nicht ausreichend. Im Gutachten des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen seien die maximalen Luftschadstoffemissionen, die als Summe der Emissionen der einzelnen Anlagenteile zu erwarten seien, nicht dargestellt. Nirgendwo sei dargestellt, welche maximalen Mengen von Stickoxiden und Kohlenmonoxid die Feststofffeuerungsanlage emittiere, obwohl die beschwerdeführenden Parteien ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht hätten, dass Stickoxide als maßgebliche Vorläufersubstanzen für die Bildung von Ozon gelten. Es sei nicht ermittelt worden, mit welchen maximalen Emissionen aus der Abluftreinigung zu rechnen sei. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung, wie sich die Einbringung formaldehydbelasteter Pressenabluft in die Abluftreinigungsanlage auf die Gesamtemission des Luftschadstoffes Formaldehyd auswirke. Nicht berücksichtigt worden seien auch die Immissionen des auf die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden vermehrten Lkw-Verkehrs zumindest im "Nahbereich der Anlage". Das chemischumwelttechnische Gutachten sei solcherart eine konkrete Ermittlung, Aufschlüsselung und Gesamtbilanzierung aller umweltrelevanten, für die Gesundheit der Nachbarn maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus der Anlage der mitbeteiligten Partei in der geänderten Konzeption schuldig geblieben. Die belangte Behörde sei auch auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, insbesondere nach den absoluten Schadstoffmengen nicht eingegangen; eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch neue Sachverständigengutachten sei unterblieben. Solange jedoch keine "Gesamtmenge von Luftschadstoffen" feststehe, die von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei emittiert werde, könne auch die Ausbreitung der Luftschadstoffe nicht beurteilt werden. Die während des Versuchsbetriebes durchgeführten Immissionsmessungen seien nirgendwo analysiert und interpretiert worden. Auch sei die Aussagekraft dieser Untersuchungen "einfach hingenommen und unterstellt" worden. Es sei aber nicht bekannt, ob "die richtigen Immissionsmesspunkte" ausgewählt worden seien, ob über "einen hinreichend langen Zeitraum" gemessen worden sei und "wie präzise und exakt" diese Immissionsmessungen überhaupt seien bzw. mit welchen Messungenauigkeiten bei derartigen Untersuchungen gerechnet werden müsse. Überdies sei die Anlage nach den Messungen geändert worden. Eine Begrenzung der zulässigen Luftschadstoffemissionen nur für Staub und Formaldehyd, nicht aber für die gleichfalls umweltrelevanten Luftschadstoffe Kohlenstoff, Stickoxide, Terpene, organische Säuren, organisch gebundener Kohlenstoff und Ammoniak festgelegt worden. Die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen halbjährlichen Untersuchungen seien unzureichend. Es hätte ein umfassendes Messprogramm mit kürzeren Zeitabständen vorgeschrieben werden müssen; die von den beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden. Auf ein "umfassendes Emissions- und Immissionsmonitoring und Controlling" sei schlichtweg verzichtet worden. Es sei auch nicht untersucht worden, mit welchen die Nachbarn beeinträchtigenden Luftschadstoffemissionen bei den so genannten außerregulären Betriebszuständen zu rechnen sei. Die hiezu in der Berufung aufgeworfenen Fragen seien nicht beantwortet worden. Nicht geklärt sei, welche Luftschadstoffemissionen sich bei einem so genannten Bypass-Betrieb ergeben könnten. Ohne Feststellung dieser Grundlagen sei eine Abschätzung der zu erwartenden Immissionen und die daraus resultierende mögliche Beeinträchtigung der Nachbarn nicht möglich. Nicht ausreichend geklärt sei weiters die Frage der anlagenkausalen Geruchsbelästigungen. So seien die eigenen Sinneswahrnehmungen der Nachbarn, insbesondere der beschwerdeführenden Parteien nicht ausgewertet worden. Die beschwerdeführenden Parteien seien weiters durch die "Lichtentzugs- und Beschattungswirkungen" der Abgasfahne direkt betroffen. Diese Belästigung sei ortsunüblich, zumal es im Siedlungsgebiet bisher keine Beeinträchtigungen durch die Abgasfahnen von Industriebetrieben gegeben habe. Die Frage der Ortsüblichkeit hätte als Rechtsfrage auch nicht vom medizinischen Sachverständigen beantwortet werden dürfen. Überdies seien die psychologischen Auswirkungen der Abgasfahne in die behördliche Beurteilung nicht einbezogen worden.
Gemäß § 29Abs. 1 Z. 3 des - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden - Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, (AWG) bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t einer Genehmigung des Landeshauptmannes. Diese Genehmigung ersetzt gemäß § 29 Abs. 2 AWG die ua. im Bereich des Geweberechts nach bundesrechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
Die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei bedürfte einer die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und insoweit die Zuständigkeit der Gewerbebehörde ausschließenden Genehmigung des Landeshauptmannes nach § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG, wären mindestens 10.000 t von den zur Feuerung jährlich vorgesehenen Brennstoffen als (nicht gefährliche) Abfälle im Sinn des AWG anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Abfalleigenschaft von Rinde, die in der Anlage der mitbeteiligten Partei zur Erzeugung von Prozesswärme im Ausmaß von 85.000 t pro Jahr eingesetzt wird, mit der Begründung verneint, es handle sich dabei um ein Produkt, das nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmten Verwendungszwecken, u. a. jenen als Brennstoff diene. Weder sei der subjektive, noch der objektive Abfallbegriff des § 2 AWG erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Mit ihrem Vorbringen, es treffe auf Rindenabfälle "zweifellos" zu, dass man sich ihrer üblicherweise entledige und es sei die Erfassung und Behandlung von Rindenabfällen im öffentlichen Interesse geboten, zeigen die beschwerdeführenden Parteien nicht auf, dass die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend wäre. Weder legt die Beschwerde die Grundlagen ihrer Auffassung dar, üblicherweise entledige man sich der in Sägewerken als Nebenprodukt gewonnenen und in der Folge als Brennstoff vermarktbaren Rinde, noch führt sie konkrete Umstände ins Treffen, denen zufolge im Falle der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde der subjektive Abfallbegriff erfüllt wäre. Aus dem Hinweis auf das Berufungsvorbringen , der Heizwert von Rinde sei geringer als jener von Hackschnitzeln und Rinde bewirke auch einen höheren Aschenanfall, lässt sich jedenfalls kein sicherer Anhaltspunkt für die Annahme gewinnen, die Abgabe der Rinde vom Produzenten an die mitbeteiligte Partei erfolge in Entledigungsabsicht.
Was die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG anlangt, so behaupten die beschwerdeführenden Parteien zwar, es bestehe ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG an der Erfassung und Behandlung der Rinde der mitbeteiligten Partei als Abfall. Konkrete Umstände, aus denen dieses öffentliche Interesse abzuleiten wäre, sind allerdings weder ersichtlich, noch werden sie von den beschwerdeführenden Parteien dargelegt.
Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei der von der mitbeteiligten Partei als Brennstoff eingesetzten Rinde nicht um Abfall im Sinn des § 2 AWG und es liege daher auch kein Fall des § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG vor, ist somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf der Grundlage der eingeholten Gutachten gewonnene Auffassung zu Grunde, die verfahrensgegenständliche Änderung der genehmigten Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei würde unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Auflagen die Nachbarn weder durch Luftschadstoffe, noch durch Lärmimmissionen noch durch Geruch oder durch (von der Abgasfahne herrührende) Beschattung in ihrer Gesundheit gefährden oder unzumutbar belästigen bzw. beeinträchtigen. Weder bei Staub noch bei Formaldehyd sei immissionsseitig im Bereich der Nachbarn ein Einfluss durch das Werk der mitbeteiligten Partei gegeben. In seltenen Fällen (an 3 % der Tage zumindest für einen Halbstundenmittelwert) bestehe zwar die Möglichkeit einer Wahrnehmbarkeit holzartigen Geruches; dies sei allerdings nicht als besonders belästigend und das Wohlbefinden beeinträchtigend zu werten. Gleiches gelte für die leichte Verminderung der Besonnung durch die Abgasfahne.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten die sachverständigen Grundlagen dieser Auffassung für mangelhaft. Es fehle eine Aufschlüsselung und Gesamtbilanzierung aller - nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien - umweltrelevanten und für das Rechtsgut der Nachbarn "Gesundheit" maßgeblichen Luftschadstoffemissionen aus der geänderten Betriebsanlage und zwar nicht nur als Darstellung von Verhältniswerten, sondern in absoluten Mengen. Mangels konkreter Daten über die Konzentrationen von relevanten Luftschadstoffen im Bereich der Liegenschaften und Wohnungen der Nachbarn hänge die medizinische Beurteilung "in der Luft".
Der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige hat sein Gutachten auf im Einzelnen genannte Unterlagen, insbesondere auf Messberichte gestützt, die sich auf den Versuchsbetrieb beziehen, wobei diese Messungen - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - auch die von den beschwerdeführenden Parteien vermissten Stickoxid- und Kohlenmonoxidemissionen zum Gegenstand hatten. Aus diesem Datenmaterial hat der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige die relevante Gesamtemission der Betriebsanlage wie folgt beschrieben:
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"Staub: 4,9 mg/Nm3 entsprechend 1,68 kg/h (bei einem gemessenen Abluftvolumenstrom von 342.100 Nm3/h)
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Formaldehyd: 9 mg/Nm3 entsprechend 3,1 kg/h (bezogen auf 344.000 Nm3/h Abluft)
-
Alpha-Pinen: 3,4 mg/Nm3 entsprechend 1,16 kg/h".
Auf Grund von Ausbreitungsberechnungen und Immissionsmessungen hat der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige die Schlussfolgerung gezogen, dass die Immissionssituation der Nachbarn weder durch die Staub- noch durch die Formaldehydemissionen der geänderten Betriebsanlage merkbar beeinflusst werde.
Diesen nicht als unschlüssig zu erachtenden sachverständigen Darlegungen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben insbesondere kein Gutachten eines (privaten) chemisch-umwelttechnischen Sachverständigen vorgelegt, in dem die von ihnen behaupteten Mängel und Unvollständigkeiten der amtlichen Begutachtung fachlich fundiert aufgezeigt werden.
Nach ständiger hg. Judikatur kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 836 f, referierte hg. Judikatur). Die Darlegungen der beschwerdeführenden Parteien sind daher nicht geeignet, das schlüssige Gutachten des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen in seinem Beweiswert zu erschüttern.
Bei ihrer Rüge, es seien die auf den betriebskausalen vermehrten Lkw-Verkehr zurückzuführenden Immissionen nicht berücksichtigt worden, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 519 f, dargestellte hg. Judikatur).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für Staub und Formaldehyd im Reingasstrom und den halbjährlichen Nachweis ihrer Einhaltung als unzureichend rügen, haben sie es gleichfalls unterlassen, ihre Einwendungen gegen das die Grundlage dieser Vorschreibung bildende, nicht unschlüssige Gutachten des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen in fachlich fundierter Art und Weise vorzubringen. Mit der bloßen Behauptung, die erwähnten Vorschreibungen seien unzureichend, wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Was jedoch die Rüge betrifft, die von den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren gestellten Fragen seien nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, ist der Hinweis angebracht, dass den Nachbarn im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlagen gemäß den §§ 74 f GewO 1994 Schutz vor Gesundheit und Eigentumsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen gewährleistet ist. Sie können daher die Rechtswidrigkeit eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides aufzeigen, indem sie eine Verletzung ihres Anspruches auf Vermeidung voraussehbarer Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 b zw. auf Beschränkung von Belästigungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß geltend machen, nicht aber durch die Behauptung, es seien Fragen, die sie im Verfahren gestellt hätten, nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden.
Betreffend das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei auf außerreguläre Betriebszustände nicht eingegangen und es sei auch nicht geklärt worden, welche Schadstoffemissionen sich aus einem Bypass-Betrieb ergeben, übersehen die beschwerdeführenden Parteien zum einen die Vorschreibungen für außerreguläre Betriebszustände unter Auflage Punkt 6 des Genehmigungsbescheides und zum anderen, dass dem - diese Auflage vorschlagenden - Gutachten des chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen messtechnische Unterlagen betreffend den Bypass-Betrieb zu Grunde lagen (siehe dazu "Bypass-Energieanlage-Meteorologie, Luftgütesituation, Schadstoffimmissionen und -depositionen, MeteoScience, Mursch, Radlgruber, November 2001").
Der Rüge, bei Beurteilung der anlagenkausalen Geruchsbelästigungen hätten die eigenen Sinneswahrnehmungen der Nachbarn, insbesondere der beschwerdeführenden Parteien berücksichtigt werden müssen, ist zu entgegnen, dass der behördlichen Beurteilung gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben ist, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0168). Auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn kommt es daher nicht an.
Im Recht sind die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Vorwurf, die Frage der Zumutbarkeit einer Belästigung durch die festgestellte Beschattungswirkung der Abgasfahne sei eine Rechtsfrage und daher nicht durch den medizinischen Amtssachverständigen zu beantworten. Der Beschwerdehinweis, eine solche Beschattung sei im Gegensatz zur Auffassung des Amtssachverständigen nicht ortsüblich, zeigt allerdings keine Rechtswidrigkeit der Auffassung der belangten Behörde auf, die aus der Beschattung resultierende Belästigung sei den Nachbarn im Hinblick auf die jahres- und tageszeitliche Situierung sowie auf die Dauer der Beschattung zumutbar. Was aber die fehlende Berücksichtigung der "psychologischen Auswirkungen" der Abgasfahne angeht - die beschwerdeführenden Parteien rügen, es sei der ihnen durch den Anblick der Abgasfahne vermittelte Eindruck, neben einem Luftschadstoffgroßemittenten zu wohnen und damit ihr Empfinden, eine Verringerung an Lebensqualität hinnehmen zu müssen, zu Unrecht nicht berücksichtigt worden -, verkennen sie, dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.
Wien, am