VwGH vom 28.07.2000, 93/09/0182

VwGH vom 28.07.2000, 93/09/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Z in Graz, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl und Dr. Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 89/6-DOK/92, betreffend Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Schuldspruch I. wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Schuldsprüche II.1. und IV.3. werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1961 geborene Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war (vor Beginn seines Krankenstandes vom ) bei der Bundespolizeidirektion Graz, Referat 3 - Monturwirtschaft, im Innendienst tätig.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst vom 20. Juni bis wegen eines operativen Eingriffes am Fuß im Krankenstand. Seinen Dienst hat er - nachdem ihn ein Beamter im Auftrag der Dienstbehörde zu Hause am aufgesucht hatte - am wieder angetreten.

In der Zeit vom 10. September bis befand sich der Beschwerdeführer neuerlich im Krankenstand (Bestätigung vom praktischen Arzt Dr. F.).

Am meldete sich der Beschwerdeführer wieder krank (Bestätigung von Dr. F. vom -

Krankheitsgrund: Abszess; Dauer: zwei bis drei Wochen; ärztliche

Bestätigung Dris. F. vom - Krankheitsgrund:

unleserlich; Dauer: drei bis vier Wochen).

Am unterzog sich der Beschwerdeführer wegen seines Krankenstandes einer amtsärztlichen Untersuchung beim Polizeiamtsarzt Dr. Fü. auf seine weitere Exekutivdiensttauglichkeit, bei der auch die Polizeiamtsärztin Dr. B. anwesend war. Einem Untersuchungsbericht des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Haller vom (offenbar an den praktischen Arzt Dr. F. gerichtet) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität leide und ein depressives Zustandsbild möglicherweise im Rahmen einer chronischen Überlastung aufweise. Nach der Zusammenfassung des vom Facharzt für Radiologie Dr. Gypser erstellten Röntgenbefundes vom sei beim Beschwerdeführer eine rotatorische Fehlhaltung cerviko-thorakal und eine geringe reflektorische Segmentstreckung der Lendenwirbelsäule festzustellen. Es bestehe eine Flexionsblockade vorwiegend bei L 4/L 5 und ein angedeutetes seitliches Diskusklaffen L 3/L 4 wie bei Wurzelreizsyndrom. In der ärztlichen Bestätigung vom gab Dr. F. als Krankheitsgrund Lumbago und als Dauer sechs Wochen (bis ) an.

Hierauf richtete die BPD Graz (Dienstbehörde erster Instanz) folgendes Schreiben vom an den Beschwerdeführer (per Adresse Purgstall, Eggersdorf):

"Betreff: Überprüfung der Dienstfähigkeit

Rückgabe von Schlüsseln

In oben angeführter Angelegenheit werden Sie aufgefordert, sich am , in der Zeit von 08.00 - 10.00 Uhr beim unterzeichneten Leiter des Z.I. - Referates 3 einzufinden. Bei dieser Gelegenheit sind auch die, in Ihrem Besitz befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeit der Monturwirtschaft abzugeben."

Dem hielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgendes entgegen:

"Bezüglich der mir am ergangenen schriftlichen Aufforderung, teile ich mit, dass die Einhaltung des angegebenen Termines (, zwischen 08.00 - 10.00 Uhr) infolge meines Krankheitszustandes nicht möglich ist."

In der Folge wurde ein von Dr. F. am ausgestelltes "Ärztliches Zeugnis über die Dienstunfähigkeit" vorgelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen "Wurzelirritationssymptomatik LV" voraussichtlich sechs Wochen verhindert sei, seinen Dienst zu versehen.

Mit Schreiben vom teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr Schreiben vom und die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom Folgendes mit:

"Aufgrund dieses Umstandes ergehen an Sie gem. § 43 des Beamtendienstrechtsgesetzes nachfolgende Weisungen: 1.) Sie werden aufgefordert, ein ärztliches Attest nachzureichen in welchem Ihnen ein derartiges körperliches Gebrechen bescheinigt wird, welches Sie außerstande setzt, persönlichen Vorladungen Folge zu leisten. 2.) Sie werden angewiesen, sich unverzüglich mit dem unterzeichneten Leiter des Z.I. - Referates 3 telefonisch in Verbindung zu setzen.

3.) Sie werden weiters angewiesen, für den Fall der Beibringung eines ärztlichen Attestes lt. Pkt. 1 einen Termin zu benennen, an welchem eine polizeiärztliche Untersuchung an Ihrem Wohnsitz erfolgen kann. 4.) Sie werden abermals aufgefordert, die Schlüssel für die Räume der Monturwirtschaft bzw. Ihren Kasten beim Leiter des Z.I. - Referates 3 abzuführen, da diese Räumlichkeiten anderweitig vergeben wurden. Sollten Sie eine dieser dienstlichen Weisungen nicht beachten, wird gegen Sie unverzüglich die Disziplinaranzeige erstattet.

Erläuternd wird Ihnen mitgeteilt, dass ein im Krankenstand befindlicher und somit dienstunfähiger Bediensteter aus dem Umstand der Dienstunfähigkeit allein nicht von der Beachtung von konkreten Weisungen entbunden ist (Erk. d. VwGH) und daher die Nichtbeachtung von Weisungen eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Sollten Sie auf Grund ärztlicher Atteste tatsächlich an einem derart gravierenden körperlichen Gebrechen leiden, welches Sie an der Befolgung von Weisungen hindert, so wird von ho. unverzüglich eine Prüfung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit veranlasst werden.

Für den Fall, dass Sie Pkt. 3 der vorstehenden Weisungen ignorieren, wird von ho. die Möglichkeit zur Einstellung der Bezüge wegen Verdachtes der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst geprüft und in die Wege geleitet werden. (§ 13 Abs. 3 Ziff. 2 des Gehaltsgesetzes)."

Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mit undatiertem Schreiben - zur Post gegeben am - Folgendes:

"Ihr Schreiben vom , zugestellt mit RSa-Brief, habe ich am erhalten und stelle dazu Folgendes fest:

Sobald ich für meine rechtsfreundliche Vertretung gesorgt habe, wird sich der von mir beauftragte Bevollmächtigte mit Ihnen in Verbindung setzen."

Am erschien R.F. (dabei handelt es sich um einen ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde) beim Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers mit einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ihn in den Punkten 1. bis 4. des Schreibens vom zu vertreten, und stellte die geforderten Schlüssel zurück. Im Übrigen lehnte es der Dienstvorgesetzte jedoch ab, verschiedene Rechtsbelehrungen von R.F. entgegenzunehmen. R.F. könne nach Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens versuchen, eine Vertretungsbefugnis abermals geltend zu machen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingelangt bei der Dienstbehörde (Zentralinspektorat - Referat 2) am , kritisierte der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beauftragten. In Entsprechung des Schreibens der Dienstbehörde werde ein fachärztliches Gutachten des LKH Graz übermittelt. Wie aus diesem ersichtlich sei, sei es ihm derzeit nicht möglich, einer persönlichen Vorladung zum polizeiärztlichen Dienst nachzukommen. Es werde daher gebeten mitzuteilen, wann eine polizeiliche Untersuchung in seiner Wohnung vorgesehen sei. Angeschlossen waren ein "Befundbericht" der Universitätsklinik für Chirurgie des LKH Graz, ausgestellt von Univ.Doz.Dr. Stampfel vom , wonach der Beschwerdeführer wegen ständig rezidivierender Lumbalgien seit Juni 1991 in der Klinik in Behandlung stehe. Es finde sich bei ihm eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS mit intermittierender Wurzelirritationssymptomatik mit Schmerzband L 5 links. Es bestehe der Verdacht auf einen beginnenden Bandscheibenschaden L 4/5. Eine Operationsindikation bestehe derzeit nicht. Ferner wurde eine Bestätigung Dris. Stampfel vom beigelegt, wonach der Beschwerdeführer bei ihm "wegen einer heftigen Lumbago mit intermittierender Wurzelirritation" in Behandlung gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer bei Auftreten von starken Schmerzen mit Wurzelirritationssymptomatik Bettruhe verordnet worden. Außerdem bestätigte Dr. F. im selben Attest mit Datum die Bettlägrigkeit des Beschwerdeführers.

In der Folge erstattete die Dienstbehörde mit Schreiben vom gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige wegen Nichtbefolgung der Weisungen vom 10. Jänner und .

Mit dem (ersten) Einleitungsbeschluss vom leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im Folgenden DK) zu den sachgleichen Vorwürfen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein. Er wurde beschuldigt

I. eine schriftliche Weisung seines zuständigen Vorgesetzten vom , in der er aufgefordert worden sei, die in seinem Gewahrsam befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft am abzugeben, nicht befolgt zu haben und II. die mittels RSa-Briefes seines Vorgesetzten vom , zugestellt am , erteilte schriftliche Weisung (näher aufgeschlüsselt in vier Punkte entsprechend der genannten Weisung) nicht befolgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen.

Über Ersuchen des Polizeiamtsarztes Dr. Fü. untersuchte der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Herzberg am den Beschwerdeführer zu Hause auf seine weitere Dienstfähigkeit. Zusammenfassend kam er in seinem Gutachten vom im Wesentlichen zum Ergebnis, auf Grund der erhobenen Befunde bestehe orthopädischerseits der dringende Verdacht einer Bandscheibenläsion links L 4/L 5 bzw. L 5/S 1. Es sei dringend eine stationäre Aufnahme, am besten an der Neurochirurgischen Universitätsklinik erforderlich, um die entsprechenden Untersuchungen (Computertomographie bzw. Magnetresonanzuntersuchungen) durchführen zu können. Die bisherige Behandlung mit Voltaren und Wärme sei als völlig unzureichend zu beurteilen. Wie der Beschwerdeführer beim gezeigten Zustandsbild die steile Treppe mit Stützkrücken bewältigen könne, sei unerklärlich, um so mehr als Krückenschwielen fehlten. Auf Grund der derzeit erhobenen Befunde könne der Beschwerdeführer auch keine leichten Tätigkeiten, auch nur vorübergehend im Sitzen über einen ganzen Arbeitstag durchführen, desgleichen auch keine Arbeit in exponierten Lagen wie auf Leitern und Gerüsten. Auch seien Arbeiten in gebückter Körperhaltung dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, ebenso wenig wie das Heben und Tragen von Lasten. Arbeiten an Maschinen und Geräten seien nicht möglich, desgleichen auch nicht das Lenken eines KFZ, somit auch nicht der Anmarsch zur Arbeitsstätte. Allerdings sei der Zustand des Beschwerdeführers auf ein durchaus behandelbares Leiden zurückzuführen; bei entsprechender Therapie sei eine völlige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne des beiliegenden von der Dienstbehörde übermittelten Leistungskataloges) mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es bestehe deshalb derzeit keine Voraussetzung zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Die vorgeschlagenen Untersuchungen seien durchaus zumutbar und höchstwahrscheinlich auch die erforderliche Behandlung.

Nach dem Bericht des Polizeiarztes Dr. Fü. vom wurde der Beschwerdeführer von ihm zu Hause untersucht (Anmerkung:

nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Untersuchung Ende Februar 1992. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich auch ein Aktenvermerk eines Organwalters des Referates 3 der Dienstbehörde, wonach dem Beschwerdeführer für eine polizeiamtsärztliche Untersuchung angekündigt worden sei). Dr. Fü. war in Polizeibegleitung erschienen. Der Beschwerdeführer sei eher stumpf und retardiert im Bett gelegen, habe sich äußerst träge, bewegungsarm und inkooperativ verhalten. Die Herzuntersuchung sei unauffällig gewesen. Pulmonal hätten sich allenfalls gering postbronchitisch verschärfte Atemgeräusche mit nur geringem Krankheitswert ergeben. Der Lasague sei rechts mit 15 Grad

dolent, links mit einem Schrei des Beschwerdeführers nur bis auf 5 Grad

auslösbar. Der Beschwerdeführer klage seit Jänner im ganzen Wirbelsäulenbereich verstärkt Schmerzen zu haben. Die Durchführung des Fingerspitzen-Zehenspitzen-Versuches sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht aufstehen wolle oder könne. Der Beschwerdeführer sei trotz der sich dramatisch gebenden Situation bislang noch nicht in einer stationären Durchuntersuchung und Behandlung gewesen. Als Medikamente nehme er derzeit Voltaren retard und Locabiosalspray. Er sei nicht zum Aufstehen zu bewegen und beklage auch "jammrig", dass das Gehen auf die Toilette ein echtes Problem sei.

Gestützt auf den amtsärztlichen Untersuchungsbefund Dris. Fü. vom und das orthopädische Gutachten Dris. Herzberg vom 15. März stellte die Polizeiamtsärztin Dr. B. in ihrem an die Dienstbehörde/Zentralinspektorat erstellten Schreiben vom fest, es habe noch keine Klarheit über das Zustandsbild bzw. das Leiden des Beschwerdeführers erlangt werden können. Auf Grund der angegebenen Kreuzschmerzen und der bei der Untersuchung gebotenen hochgradigen Bewegungseinschränkung sei in erster Linie eine exakte diagnostische Abklärung erforderlich, da der dringende Verdacht auf eine Bandscheibenläsion L 4/L 5, L 5/S 1 bestehe. Das vermutete Leiden sei durchaus behandelbar und eine völlige Wiederherstellung bei entsprechender zumutbarer Therapie zu erwarten. Eine stationäre Aufnahme, am besten an der Neurochirurgischen Universitätsklinik, zur umfassenden diagnostischen Abklärung sei notwendig.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass mit Hilfe Dris. Herzberg entsprechende Schritte für eine Aufnahme des Beschwerdeführers in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung unternommen wurden.

In der Zeit vom 5. Mai bis befand sich der Beschwerdeführer jedoch (über eigene Initiative) stationär im LKH Graz/Abteilung Psychiatrie. Während dieser Zeit wurden ihm im LKH am der oben erwähnte erste Einleitungsbeschluss der DK vom mit der Weisung, seine Entlassung aus dem LKH unverzüglich bekannt zu geben und bis spätestens 27. Mai schriftlich mitzuteilen, ob er ab voraussichtlich in der Lage sei, an einer mündlichen Disziplinarverhandlung teilzunehmen sowie die Weisung vom , sich am im UKH Graz zur stationären Erstaufnahme zwecks einer umfassenden diagnostischen Abklärung der Bandscheibenläsion einzufinden, zugestellt.

Nach seiner Entlassung aus dem LKH/Abteilung Psychiatrie legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Haller vom vor, dass er wegen Krankheit ab für ca. drei Wochen dienstunfähig sei.

Am führte der Polizeiamtsarzt Dr. Fü. eine Krankenkontrolle beim Beschwerdeführer durch. Nach seinem Bericht vom habe sich der Beschwerdeführer beim Einlangen des Polizeiautos relativ schnell vom Garten in das Haus begeben. Offenbar habe keine Gangstörung bestanden. Er habe den Beschwerdeführer in sein Schlafzimmer begleitet. Dabei sei ein starker Körper- und Händetremor aufgefallen und die verzweifelte Äußerung "er könne nicht mehr". Der Beschwerdeführer sei geschwankt, habe sich bäuchlings aufs Bett geworfen, geschluchzt und lautstark geweint. Offenbar sei der Beschwerdeführer in einer für ihn peinlichen Situation aufgescheucht worden. Durch das "In-Die-Enge-Getriebenwordenseins" sei eine neurotische Überreaktion entstanden. Während der Beschwerdeführer ununterbrochen laut schluchzend geweint und Äußerungen seiner Verzweiflung von sich gegeben habe, habe er trotz Empfehlung des Arztes kein Medikament zur Sedierung eingenommen. Der "Hintergrund einer gewissen Theatralik und Manieriertheit" sei auf Grund der Gesamtsituation nicht von der Hand zu weisen gewesen. Grob formal sei keine orthopädische Beeinträchtigung festzustellen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, keine besonderen Schmerzen in der Ruhelage zu verspüren. Die Probe nach Lasague habe im Liegen auf der rechten Seite ca. 40 Grad und links schmerzbegrenzt ca. 20 Grad

ergeben. Laut Beschwerdeführer stünden derzeit Schlafbeschwerden im Vordergrund, was zum Gesamtbild der vegetativen aufgeschaukelten Symptomatik passe. Es bestehe ein ausgeprägter Tremor, ein weinerlicher Zustand und die Klaghaftigkeit, Manieriertheit und Aggravation. Auf Befragen, was in der psychiatrischen Klinik gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer nur durch weiteres Weinen und Schluchzen, "es gehe nicht mehr, ich kann nicht mehr" geäußert. Er habe auch einige Psychopharmarka vorgewiesen; die Medikamentenpackungen seien jedoch verhältnismäßig voll gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner ausreichenden Bewegungs- und Gehfähigkeit aus ärztlicher Sicht durchaus in der Lage, an einer Disziplinarverhandlung teilzunehmen.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung seines Arztes Dr. F. vom vor (Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung im Bereich der Wirbelsäule; Depression. Dauer: voraussichtlich acht Wochen).

In dem am erstellten Befundbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers teilte der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz Dr. Zapatocky unter anderem folgende Befunde mit:

"MR der gesamten WS: Bandscheibenprotrusion mit osteophytären Randzacken in Höhe L 4/L 5 und L 5/S 1. Kein Hinweis auf regionäre Nervenwurzelkompression, ansonsten unauffälliges MR der WS mit frei durchgängigem Spinalkanal und craniocervikalem Übergang bis zum Sakrum und unauffällig konfiguriertem Myelon.

...

Psychologischer Befund:

Im Allgemeinen handelt es sich um einen Patienten der Probleme speziell im Berufsbereich wegen seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur hat."

Auf Grund der Therapie sei es relativ rasch zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass es weiterhin zu keiner Besserung seiner Schlafstörungen gekommen sei. Nach einer gründlichen organischen Abklärung sei der Beschwerdeführer bei deutlich gebesserter Schmerzsymptomatik am entlassen worden. Zusammenfassend handle es sich um eine Lumbago.

Mit Schreiben vom forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die §§ 51 Abs. 2 und 52 BDG 1979 auf, sich am 23. Juli um 10.00 Uhr beim polizeiärztlichen Dienst zur amtsärztlichen Untersuchung einzufinden. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, werde er angewiesen, dies der Dienstbehörde bekannt zu geben. Für den Fall mangelnder Bewegungsfähigkeit werde seitens der Dienstbehörde Vorsorge getroffen, dass am um 11.00 Uhr ein Transportfahrzeug des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) zwecks Überführung zum polizeiärztlichen Dienst nach Graz vor seinem Wohnhaus bereitstehe. Sollte sich der Beschwerdeführer weigern, beim polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen bzw. für den Fall eines erforderlichen Transportes durch das ÖRK mit dem Transportfahrzeug des ÖRK mitzufahren, enthielte sich der Beschwerdeführer einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung und trage hiefür die Rechtsfolgen für die Dauer des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst.

Mit undatiertem Schreiben (bei der Dienstbehörde eingelangt am ) teilte der damals Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (R.F.) mit, dem Beschwerdeführer sei es auf Grund seines Krankheitszustandes nicht zumutbar, der Weisung, sich am beim polizeiärztlichen Dienst der BPD Graz zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzufinden, nachzukommen. Dies werde durch das beigeschlossene Gutachten von Dr. Zigeuner (im Folgenden Dr.Z.) bestätigt. Sollte die Dienstbehörde für den Beschwerdeführer eine polizeiärztliche Untersuchung jedoch als zumutbar erachten, wäre dies unter vorheriger schriftlicher Benachrichtigung in seiner Wohnung möglich.

Laut dem beigelegten Gutachten Dris. Z. (gerichtlicher Sachverständiger für allgemeine Medizin und Nervenkrankheiten) vom , das auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom beruht, sei der Beschwerdeführer seit Herbst 1991 im Zusammenhang mit vorherigen Krankenständen und Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten, Dienststellen und dem polizeiärztlichen Dienst bei bestehender Lumbago infolge einer Bandscheibenprotrusion bei S 1 und positivem Lasague zu einer agitierten Depression gekommen, die von Dr. Haller mit Saroten retard behandelt worden sei. Eine wesentliche Besserung habe nicht erzielt werden können; der Beschwerdeführer sei von Herrn Dr. Humeniuk, wo er ebenfalls in psychiatrischer Behandlung gestanden sei, in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden, wo er vom 5. bis stationär behandelt worden sei. Obwohl man von der psychiatrischen Klinik einen diesbezüglichen Befund erwarten würde, sei lediglich die Diagnose Lumbago erfolgt, die Therapie wurde aber mit Tryptizol und Esocos vorgenommen, Medikamente, die gegen ängstlich depressive Verstimmungen angewandt würden. Während seines Aufenthaltes auf der psychiatrischen Klinik sei der Beschwerdeführer nach seinen Mitteilungen mehrfach von Polizisten aufgesucht worden, die ihm dienstliche Weisungen überbracht hätten, unter anderem den Auftrag, sich stationär im UKH aufnehmen zu lassen. Dies sei zweifellos eine Methode, welche ein bestehendes agitiert depressives Zustandsbild nicht verbessern könne. Der Beschwerdeführer berichte über Telefonterror; ohne ersichtlichen Grund sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, die Dienstbehörde würde alles unternehmen, um ihn zugrunde zu richten. Tatsächlich sei es zu einer derart massiven ängstlich depressiven Verstimmung gekommen, dass er es nicht mehr wage, allein das Haus zu verlassen; dies habe auch sein Bevollmächtigter Herr R.F. bestätigt. Der Beschwerdeführer sperre sich zu Hause ein, zittere bereits bei dem Gedanken, Polizisten oder gar das Gebäude der Polizeidirektion zu sehen. Es bestehe ein schwer depressives Zustandsbild mit typischem Losseinsyndrom, also Schlaf-, Appetit- und Freudlosigkeit, der Untersuchte sei interesse- und hoffnungslos. Es liege also eine so genannte Majordepression vor, die den Krankheitswert einer endogenen Psychose besitze. Dementsprechend sei auch die Aufmerksamkeit und das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers vermindert. Die Testuntersuchungen hätten eindeutig das Bild einer schweren ängstlich-depressiven Verstimmung mit unbeherrschten Stimmungsschwankungen und Störung der Realitätskontrolle ergeben; es lägen auch beträchtliche neurotisch regressive Züge vor, Zeichenversuche bewiesen Minderwertigkeits- und Beeinträchtigungs-Kleinheitsideen, schwere depressive Verstimmung, Stör- und Irritierbarkeit, Plan- und Ziellosigkeit. Aus dem Lüscher-Farbtest sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die aktuelle Situation unerträglich empfinde; er sei überreizt, hoffnungslos, innerlich vereinsamt und stehe unter dem Einfluss bedrückender Konflikte. Nach dem "FBI-Saarbrücken" liege eine massive psychosomatische Störung mit Depressivität, Spannung, Introversion und Irritierbarkeit vor. Es bestehe demnach beim Beschwerdeführer seit Monaten eine durch äußere und innere Konflikte hervorgerufene agitierte Depression mit Angst, Misstrauen, beträchlichen phobischen Zügen, die sich um die vorgesetzte Dienststelle zentrierten; die Gedanken seien nur mehr auf wenige quälende Ereignisse fixiert, schwere Angstzustände hätten zu beträchtlicher Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit geführt. Durch seine Erkrankung sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensqualität massiv beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei durch seine bereits chronifizierte Depression absolut dienstunfähig und es sei in absehbarer Zeit mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen. Es müsse daher vom psychiatrischen Standpunkt aus vorgeschlagen werden, den Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.

Diesem Gutachten (im engeren Sinn) gehen in der Äußerung von Dr.Z. umfangreiche Angaben des Beschwerdeführers sowie eine Übersicht über die mit ihm durchgeführten Tests voraus.

Am erschien der Beschwerdeführer nicht um 10.00 Uhr zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung. Laut Bericht des Abteilungskommandanten Hauptmann Schönbacher (im Folgenden Sch.) vom gleichen Tag hätten sich darauf ein Polizeibeamter und er zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben. Ein Rettungsfahrzeug des ÖRK sei für einen allfälligen Transport des Beschwerdeführers bereitgestanden. Vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers seien R.F. sowie der Vater des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Hause sei, habe R.F., der sich als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ausgegeben habe, geantwortet, dass sich dieser im Haus befinde, ein Besuch von "Dienstkollegen" auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich und unzumutbar sei. Der Zutritt ins Haus bzw. ein Besuch des Beschwerdeführers sei nur durch einen Amtsarzt nach vorheriger schriftlicher Verständigung möglich. Das Ersuchen, einen schriftlichen Dienstauftrag an den Beschwerdeführer zu übergeben (Anmerkung: darin wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen neuerlich aufgefordert, sich einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und mit dem Transportfahrzeug des ÖRK mitzufahren) sei abgelehnt worden, weshalb er verlesen worden sei. Da die im ersten Stock befindlichen Fenster des Einfamilienhauses offen gestanden seien, könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den verlesenen Dienstauftrag "zumindest verbal" verstanden habe. R.F. habe erklärt, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich und zumutbar, mit dem bereitgestellten ÖRK-Fahrzeug mitzufahren. Daraufhin habe sich Hauptmann Sch. veranlasst gesehen, die Polizeichefärztin Dr. B. vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Dr. B. sei persönlich zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gekommen. Auch ihr gegenüber habe R.F. angegeben, der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu sein; eine Untersuchung sei nur nach schriftlicher Verständigung möglich. Der Versuch, durch Klopfen und Läuten an der versperrten Haustür und durch Rufen ("Herr Z., machen Sie bitte auf!") Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen, sei erfolglos geblieben. Dr. B. habe die von ihr für die Untersuchung des Beschwerdeführers bereits vereinbarten Arzttermine (12.00 Uhr bei Universitätsprofessor Dr. Pendl. - Neurochirurgische Ambulanz und 13.30 Uhr bei Dozent Dr. Bertha. - Psychiatrie des LKH Graz) absagen müssen.

In ihrem Bericht vom bestätigte Dr. B. im Wesentlichen die Angaben von Hauptmann Sch., soweit sie die Ereignisse nach ihrem Eintreffen um 12.00 Uhr vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers betrafen. Aus Gründen der persönlichen Sicherheit und zum Schutz gegen Verleumdungen durch den Beschwerdeführer und R.F. sei die Begleitung durch Polizeibeamte beim Hausbesuch auf jeden Fall erforderlich gewesen. Es könne darauf nicht verzichtet werden, weil die Genannten beträchtliche psychopathische Züge in ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihren Verhaltensmustern aufwiesen. Selbstverständlich erfolge der Ablauf z.B. einer psychiatrischen Anamnese nicht vor dritten Personen, die begleitenden Beamten müssten sich aber in Rufweite aufhalten. Eine weitere polizeiärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers mit den einem Polizeiarzt zur Verfügung stehenden Mitteln sei keineswegs zielführend, zumal dies bereits wiederholt geschehen sei und "durch die mangelnde Kooperation und andere (Winkelzüge?) unberechenbare Verhaltensweisen (simulatorische Behauptungen)" des Beschwerdeführers zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt hätten. Das Gutachten Dris. Z. sei ärztlicherseits sehr wohl berücksichtigt worden. Es sei mit erheblichen Mängeln behaftet, da etwa eine Fremdanamnese völlig fehle und "die im Anamneseverlauf aufscheinenden ho. bekannten und zum Teil belegbaren Unwahrheiten teilweise als Grundlage für dieses Gutachten verwendet worden sind."

Der Vorfall vom führte zu folgenden dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen:

1. Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Dienstantritt am (schriftliche Weisung der BPD Graz vom ), die damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe sich am (um 10.00 und 11.15 Uhr) beharrlich geweigert, sich einer zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Beschwerdeführer kam in der Folge dieser Aufforderung nicht nach und legte ärztliche Bestätigungen für seine weitere Dienstabwesenheit vor (Bestätigung der praktischen Ärztin Dr. Mostegl vom für die Dauer vom 27. Juli bis sowie von Dr. F. vom "auf unbestimmte Zeit" jeweils unter Hinweis auf das Gutachten Dris. Z. als Krankheitsgrund).

2. Einstellung der Bezüge des Beschwerdeführers ab gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GG.

(Anmerkung: Über Antrag des Beschwerdeführers stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom den Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit vom fest, weil sich der Beschwerdeführer am beharrlich einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung entzogen habe und er auch der Aufforderung zum Dienstantritt vom nicht nachgekommen sei und länger als drei Tage ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Auf Grund seiner Berufung hob jedoch der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom diesen erstinstanzlichen Bescheid auf und stellte gleichzeitig fest, dass die Bezüge des Beschwerdeführers ab bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entlassungsbescheides der belangten Behörde - das heißt bis - nicht entfielen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Ermittlungsfehlern, unter anderem auch bezüglich des Vorfalles vom . Die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs habe dazu geführt, dass der Dienstbehörde erster Instanz nicht der Umstand bekannt geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer infolge der von Dr. F. geführten Aufzeichnungen am in der Zeit von 8.30 bis 13.00 Uhr in dessen in Graz etablierter Ordination aufgehalten habe, was zum Vorwurf der Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung zumindest zu weiteren Ermittlungen hätte führen müssen. Außerdem habe die Vorlage des die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigenden Attests Dr. Mostegl vom insofern zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes geführt, als durch Ermittlungen zu klären gewesen wäre, ob die Abwesenheit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt infolge einer Krankheit gerechtfertigt gewesen sei oder nicht).

Wegen Unterlassung der Meldung der Wohnsitzänderung (Abmeldung von dem der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitz in Eggersdorf, Purgstall, am nach Graz, H.-Gasse, ohne Meldung an die Dienstbehörde; neuerliche Anmeldung am alten Wohnort am ) sowie der Vorfälle am und des nicht erfolgten Dienstantrittes am wurden gegen den Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz zwei Nachtragsdisziplinaranzeigen erstattet.

Mit Bescheid vom beschloss die DK die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 BDG 1979 zu diesen zusätzlichen Vorwürfen (zweiter Einleitungsbeschluss) und beraumte gleichzeitig unter Einbeziehung der mit dem ersten Einleitungsbeschluss vom bereits erfassten Dienstpflichtverletzungen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an.

Mit Eingaben vom 12. und nahm der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zu den erhobenen Anschuldigungen Stellung. Er führte darin im Wesentlichen aus, seine Vorgesetzten seien wegen seiner Krankenstände verärgert und schikanierten ihn. Er habe dafür jedoch laufend Bestätigungen (Anmerkung: davon legte der Beschwerdeführer verschiedene vor) von seinen ihn behandelnden Ärzten bekommen, auf die er vertraut und die er der Dienstbehörde vorgelegt habe. Danach leide er an einer schmerzhaften Veränderung der Wirbelsäule und an einer psychischen Erkrankung, die ihn arbeitsunfähig machten. Das Vertrauen auf Entscheidungen der behandelnden Ärzte sei keine disziplinäre Verfehlung. Er erkläre sich nochmals bereit, sich jeder Untersuchung unterziehen zu wollen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf seinen in der Zwischenzeit mit Eingabe vom gestellten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand. Im Übrigen habe er seinem Vorgesetzten den von ihm abverlangten Schlüssel ohnehin raschest möglich durch R.F. zurückgegeben. Die Vorwürfe vom gingen schon deshalb ins Leere, weil er an jenem Tag gar nicht zu Hause gewesen sei. Er beantragte daher u. a. die Einvernahme seines Vaters sowie die seines ihn behandelnden Arztes Dr. F. als Zeugen.

In der mündlichen Verhandlung vor der DK am gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei am bei seinem Hausarzt Dr. F. in G. gewesen, wobei er dorthin mit dem Bus gefahren sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass am eine Untersuchung stattfinden werde.

Der Zeuge Dr. F. bestätigte, dass der Beschwerdeführer am vormittags bei ihm in der Ordination gewesen sei; wann dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer komme regelmäßig zu ihm zur Behandlung; er habe ein Bandscheibenleiden, stehe länger als ein Jahr in Behandlung und sei von ihm auch schon an Fachärzte überwiesen worden. Am sei der Beschwerdeführer nicht bestellt gewesen, es habe sich um eine normale Behandlung gehandelt. Es werde grundsätzlich kein Termin ausgemacht; die Behandlung am 23. Juli sei insofern kein medizinischer Akutfall gewesen, als der Zustand des Beschwerdeführers nicht lebensgefährdend gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer immer in der Praxis behandelt; die Atteste seien immer abgeholt worden. Er habe die Fachärzte Dr. Stampfel und Dr. Lerch beigezogen, die die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt hätten. Anhand der fachärztlichen Gutachten habe er den Beschwerdeführer dienstunfähig geschrieben.

R.F. gab an, dass er sich am von ca. 9.00 bis 14.00 Uhr beim Haus des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Bei seinem Eintreffen sei dort niemand anwesend gewesen, die Haustür sei versperrt gewesen; er habe annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer beim Arzt gewesen sei. Mit der Polizeiamtsärztin Dr. B. habe er nicht gesprochen; soweit erinnerlich habe er gegenüber Hauptmann Sch. erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Der Beschwerdeführer sei gegen 13.30 Uhr nach Hause gekommen.

Der Vater des Beschwerdeführers gab an, er sei ca. um 9.30 Uhr beim Haus des Beschwerdeführers eingetroffen und habe dort R.F. angetroffen. Den später eintreffenden Polizeibeamten habe er lediglich erklärt, dass der Beschwerdeführer hier wohne, jedoch nicht anwesend sei. Gegen 13.30 Uhr sei sein Sohn zu Fuß nach Hause gekommen.

Hauptmann Sch. gab an, er sei am gegen 11.00 Uhr zum Haus des Beschwerdeführers gefahren. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm erklärt, der Beschwerdeführer sei zu Hause, aber nicht vernehmungsfähig. Auch R.F. habe ihm gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei, sich jedoch nicht untersuchen lassen werde bzw. nicht zu einer Untersuchung mitfahre. Weder der Vater des Beschwerdeführers noch R.F. hätten ihm gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer beim Arzt sei. Auf Grund dieser Erklärungen sei es für ihn schlüssig gewesen, dass der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei; daraufhin habe er die Polizeichefärztin Dr. B. angefordert, um allenfalls einen Krankentransport zu ermöglichen. Gegen 13.00 Uhr seien sie wieder abgefahren. Sch. habe den Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit nicht gesehen. Über Befragen erklärte Sch., er hätte die Polizeichefärztin nicht angefordert, wäre ihm gesagt worden, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei.

Dr. B. erklärte, sie sei kurz nach 12.00 Uhr zur Wohnung des Beschwerdeführers gekommen, um dessen angebliche Transportunfähigkeit zu überprüfen. Man habe sie jedoch nicht ins Haus gelassen. Es sei für sie eine offensichtliche "Pflanzerei" gewesen. Sie sei von R.F. fotografiert worden; R.F. habe sich immer unqualifiziert eingemischt. Niemand habe ihr gegenüber erklärt, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei. Es sei aber anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zu Hause befinde. Über Befragen des Beschwerdevertreters führte Dr. B. aus, dass sie am den Beschwerdeführer nicht gesehen habe; sie könne auch nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein Simulant sei, der sich von der Arbeit "drücke". Zur Feststellung des Gesundheitszustandes seien noch weitere fachärztliche Gutachten notwendig. Sie habe beim Gutachten Dris. Zigeuner nur Mängel aufgezeigt. Für den Beschwerdeführer sei es jederzeit zumutbar gewesen, sich untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid vom erkannte die DK den Beschwerdeführer schuldig

"I. Er hat eine schriftliche Weisung seines zuständigen Vorgesetzten vom , in der er aufgefordert wurde, die in seinem Gewahrsam befindlichen Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft am abzugeben, nicht befolgt und II. die mittels RSa-Briefes seines Vorgesetzten vom , zugestellt am , erteilte schriftliche Weisung:

1.) ein ärztliches Attest nachzureichen, in welchem ihm ein derartiges körperliches Gebrechen bescheinigt wird, welches ihn außerstande setzt, persönlichen Vorladungen Folge zu leisten,

2.) sich unverzüglich mit dem Leiter des Z.I. - Referat 3 telefonisch in Verbindung zu setzen,

3.) bei Beibringung eines ärztlichen Attestes lt. Punkt 1.), einen Termin bekannt zu geben, an welchem eine pol.ärztl. Untersuchung an seinem Wohnsitz erfolgen könne und

4.) die abermalige Aufforderung, die Schlüssel für die Räumlichkeiten der Monturwirtschaft beim Leiter des Z.I. - Referates 3 abzugeben, da die Räumlichkeiten anderweitig vergeben wurden, nicht befolgt.

III. sich am von seinem bei der ho. Behörde gemeldeten Wohnsitz in 8063 Eggersdorf, Purgstall Nr. 145, nach 8020 Graz, Hüttenbrennergasse Nr. 45 abgemeldet, ohne dies seiner Dienstbehörde zu melden,

IV. 1.) sich am , 10.00 Uhr, nicht, wie ihm mittels RSa-Briefes vom zur Kenntnis gebracht, beim polizeiärztlichen Dienst zur Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit eingefunden,

2.) ist in weiterer Folge am nicht mit einem bereitgestellten ÖRK-Fahrzeug mitgefahren, um eine polizeiärztliche Untersuchung durchführen zu können und

3.) hat sich in weiterer Folge von der mittlerweile an seinem Wohnort persönlich anwesenden Polizeichefärztin auf seine Dienst- bzw. Transportfähigkeit nicht untersuchen lassen und ist

V. der Aufforderung vom , am , um 07.00 Uhr, zum Dienst zu kommen, nicht nachgekommen.

Er hat dadurch zu den Punkten I. und II gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, zum Punkt III gegen die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 Ziff. 4 BDG 1979, zu Pkt. IV gegen die Bestimmungen des § 51 (2) BDG 1979 und zu Punkt V gegen die Bestimmungen des § 51

(2) in Verbindung mit § 48/1 BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

Die DK verhängte über den Beschwerdeführer deshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung.

In der Begründung führte sie im Wesentlichen nach der Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, der Beschwerdeführer sei zwar geständig, die schriftlichen Weisungen vom 10. Jänner und erhalten zu haben, gebe jedoch an, von der Behörde fernmündlich nicht kontaktiert worden zu sein und vielmehr selbst erfolglos versucht zu haben, mit seinem Vorgesetzten fernmündlich in Kontakt zu treten. Es bestehe jedoch kein Grund, die durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen des Oberstleutnant St. in Zweifel zu ziehen und ergebe sich schon aus der Dringlichkeit der Benötigung des Schlüssels durchaus schlüssig, dass alles versucht worden sei, zu diesem Schlüssel zu gelangen. Zum übrigen Modus der im Sachverhalt festgestellten "Erledigung" seinerseits sei der Beschwerdeführer geständig.

Zu Punkt III. sei der Beschwerdeführer voll geständig und verantworte sich damit, dass er vergesssen habe, die Wohnsitzänderung der Dienstbehörde bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang nahm es die DK als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer laut Meldeamt der BPD G. wieder abgemeldet und sei wieder in E.dorf, Purgstall, gemeldet sei.

Zur Frage, ob der Beschwerdeführer am tatsächlich anwesend gewesen sei oder nicht, kam die DK zum Schluss, es liege kein Hinweis vor, den Zeugenaussagen Dris. B. und Hauptmann Sch. keinen Glauben zu schenken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest aus schlüssigen Erklärungen der Zeugen R.F. und Z. sen. es für Hauptmann Sch. eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei, da es ja ansonsten widersinnig gewesen wäre, Dr. B. zum Wohnort des Beschwerdeführers zu beordern. Deshalb könne auch der anders lautenden Zeugenaussage von R.F. und Z. sen. kein Glauben geschenkt werden. Damit stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - an seinem Wohnort nicht greifbar gewesen sei; es sei deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seinerzeit anwesend gewesen sei oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht wertete die DK die von Punkt I. und II. ihres Bescheides erfassten Dienstpflichtverletzungen als Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer noch auf die erste Weisung vom zumindest insofern mit der Mitteilung reagiert habe, er könne den Termin zur Rückgabe des Schlüssels infolge seiner Krankheit nicht einhalten, habe er durch sein weiteres Verhalten (Nichtreagieren auf die Telefonanrufe der Dienstbehörde und Mitteilung auf die Weisung vom ) deutlich gemacht, nicht einmal versucht zu haben, in irgendeiner Form die genannten Weisungen zu befolgen. Beiden Weisungen sei ein konkreter Auftrag zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er diesen Weisungen teilweise überhaupt nicht, teils verspätet nachgekommen sei, gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Es könne nicht Sinn dieser Bestimmung sein, dass der Weisungsempfänger selbst den Zeitpunkt der Erfüllung einer Weisung bestimme bzw. auf den konkreten Auftrag, einen Termin für eine polizeiärztliche Untersuchung bekannt zu geben, überdies ohnehin verspätet antworte, die Behörde möge einen Termin bekannt geben. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, durch sein Verhalten den Weisungen Folge geleistet zu haben, könne nicht gefolgt werden.

Die von Punkt III. erfasste Dienstpflichtverletzung unterstellte die DK § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979.

Das in Punkt IV. und V. angesprochene Verhalten des Beschwerdeführers unterstellte die DK den §§ 51 Abs. 2 und 48 Abs. 1 BDG 1979. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, am bei seinem Hausarzt zur Behandlung gewesen zu sein, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar: Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Aufforderung vom jedenfalls verpflichtet gewesen, am um 11.00 Uhr an seinem Wohnort anwesend zu sein, wenn es ihm krankheitsbedingt auch tatsächlich nicht möglich gewesen sei, selbst (um 10.00 Uhr) beim Polizeiarzt zu erscheinen. Ein Transport mittels ÖRK-Fahrzeug sei ihm auf jeden Fall zumutbar gewesen, würden doch selbst lebensgefährlich erkrankte oder verletzte Personen mit der Rettung transportiert. Gehe man schließlich noch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am zwecks Behandlung zu seinem Hausarzt begeben habe, und dies auf Grund akuter Schmerzen auch notwendig gewesen sei (wobei sich die Frage erhebe, ob er sich diesfalls tatsächlich selbständig zur Behandlung hätte begeben und nicht eher einen Arzt ins Haus hätte kommen lassen müssen), liege auch darin kein Rechtfertigungsgrund: Der Beschwerdeführer wäre nämlich in diesem Fall verpflichtet gewesen, die Behörde hievon zu informieren, weil die angeordnete amtsärztliche Untersuchung auch ohne weiteres im Anschluss an die privatärztliche Behandlung durchgeführt hätte werden können. Durch sein Verhalten habe sich der Beschwerdeführer lediglich der amtsärztlichen Untersuchung entziehen wollen, was ihm auch gelungen sei. Seine Abwesenheit vom Dienst sei von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gerechtfertigt und er hätte spätestens zum Termin laut schriftlicher Aufforderung vom zum Dienst erscheinen müssen. Dies sei aus § 51 Abs. 2 BDG 1979 abzuleiten, wobei es unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich krank oder gesund gewesen sei.

Bei der Strafbemessung wertete die DK die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Zusammenhang mit der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung am als die schwerste Dienstpflichtverletzung; die weiteren Dienstpflichtverletzungen (insbesondere die Nichtbefolgung der beiden Weisungen) seien als Erschwerungsgründe herangezogen worden. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht festgestellt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein und sich bewusst einer amtsärztlichen Untersuchung auf Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu entziehen, sich nicht um die Behörde zu kümmern und deren Weisungen zu ignorieren bzw. zu versuchen, diese zu umgehen, stelle eine solche verwerfliche Gesinnungshaltung dar, dass dadurch das naturgemäß notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer tief greifend erschüttert sei, weshalb das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Polizeidienst nicht mehr tragbar erscheine; auch unter Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen sei die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen.

In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer insbesondere Widersprüche zwischen Spruch und Begründung und eine einseitige Beweiswürdigung geltend. So werde im Spruchpunkt I. und II.4. die Nichteinhaltung der Weisung in Bezug auf die Schlüsselübergabe zur Last gelegt, während in der Begründung von seinem Krankenstand ab , seinen Reaktionen auf diese Weisungen und der Schlüsselübergabe am ausgegangen werde. Entgegen dem Spruch sei daher die Weisung befolgt worden. Die verspätete Erfüllung hänge mit dem Krankenstand des Beschwerdeführers zusammen, was auch die DK nicht bezweifelt habe. Es liege daher eine Dienstverfehlung gar nicht vor. Gleiches gelte für den Vorwurf unter Punkt II.1. der eine weitere Nichtbefolgung dieser Weisung zur Last lege. In der Begründung werde auf die beiden von ihm beigebrachten Atteste Dris. Stampfel und Dris. F. (vom 4. und ) hingewiesen. Die verspätete Erfüllung sei durch die attestierte Bettlägrigkeit erklärbar. Es liege weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Ein Beamter könne nicht entlassen werden, weil er sich an die ärztlicherseits verordnete Bettruhe, die aus Gesundheitsgründen notwendig gewesen sei, halte und deshalb einer Weisung nicht nachgekommen sei. Es sei auch keine Pflichtwidrigkeit zum Faktum II.3. erkennbar. Durch sein Ersuchen, ihm einen ärztlichen Termin mitzuteilen, habe er sich nicht gegen die Untersuchung gewehrt, sondern die Auswahl der Behörde freigestellt. Darin sei keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. Die ihm zur Last gelegte Meldepflichtverletzung (Punkt III. des Schuldspruches) zeige klar auf, dass man den Beschwerdeführer mit allen Mitteln entfernen wolle und dabei auch Argumente verwende, die "bei den Haaren herbeigezogen" seien. Im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens habe sich der Beschwerdeführer bereits an die alte Adresse zurückgemeldet gehabt. Eine rückwirkende Bekanntgabe, man habe vorübergehend den Wohnsitz verlegt und sei wieder an die ohnehin bekannte Adresse zurückgekehrt, sei nicht sinnvoll. Im Übrigen habe die Behörde immer (auch vor der meldepolizeilichen Ummeldung) gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, was die gesamte Korrespondenz (auch im Zusammenhang mit den Weisungen vom 10. und ) zeige; weiters sei das Verwaltungsstrafverfahren (nach dem Meldegesetz) eingestellt worden. Wegen dieser Lappalie könne jedenfalls keine Entlassung verhängt werden. Wie ein roter Faden ziehe sich durch das gesamte Verfahren die Vermutung der Vorgesetzten, der Beschwerdeführer sei ein Hypochonder, der nicht wirklich krank sei. Maßgebend hiefür sei die Amtsärztin Dr. B. gewesen. Sie stehe dem Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Objektivität gegenüber, habe ihn als Hypochonder bezeichnet und alle Atteste der beigezogenen Privat- und Amtssachverständigen (es folgt eine Aufzählung) missachtet. Der ärztlich bestätigte Krankenstand habe auch für die Vorwürfe unter Punkt IV. und V. Bedeutung. Zu Punkt IV. werde die Aussage Dris. F. vernachlässigt, der im Rahmen der Disziplinarverhandlung mit Entschiedenheit zum Ausdruck gebracht habe, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Schmerzen an diesem Vormittag bei ihm in der Ordination in G. erschienen und eine Spritzkur durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer leide nämlich an einem Wirbelsäulenleiden. Bei akut auftretenden Schmerzen habe er Injektionen erhalten. Aus seinem wegen akuter Schmerzen erfolgten Arztbesuch könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, an diesem Tag nicht bei der Behörde oder zu Hause gewesen zu sein. Eine Pflicht in einem solchen Fall zu Hause zu bleiben und sich nicht behandeln zu lassen, bestehe nicht. Daher sei die Aufforderung am in die BPD Graz zu einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung zu kommen, für den Beschwerdeführer nicht zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gewesen. Überdies sei das Aufsuchen des Arztes ein Rechtfertigungsgrund gewesen. Die Disziplinarbehörde unterstelle auch zu Unrecht, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Tag einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung entzogen habe. Er habe sich sowohl vor als auch nach dem immer amtsärztlichen Untersuchungen unterworfen (Hinweis auf die Untersuchungen Dris. F. Ende Februar und im Mai 1992 sowie auf eine Untersuchung am ). Er habe auch in seinem Schriftsatz vom seine Bereitschaft zu jeglicher Untersuchung erklärt. Berücksichtige man dieses Verhalten, so gewinne seine Verantwortung an Glaubwürdigkeit, er habe sich am beim Arzt zwecks Verabreichung von Injektionen eingefunden, was von Dr. F. ja auch bestätigt worden sei. Unter Berücksichtigung der Korrespondenz (zur Weisung vom ) habe der Beschwerdeführer auch gar nicht mit einem Einsatz des Rot-Kreuz-Wagens und dem Erscheinen der Polizeiärztin an seinem Wohnort rechnen müssen. Abgesehen davon, dass sein Arztbesuch wegen dringender Schmerzen seine Abwesenheit ohnehin gerechtfertigt habe, habe er davon ausgehen können, durch sein Schreiben der Weisung vom nachgekommen zu sein, zumal er ja ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine allfällige Verhinderung der Dienstbehörde mitzuteilen. Er habe ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung nicht mit dem Kommen der Polizeiärztin und seiner Untersuchung rechnen müssen. Es wäre der Behörde ein Leichtes gewesen, das Kommen des Polizeiarztes anzukündigen. Davon sei weder in der Weisung vom noch nachher die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher zu Recht die Ansicht vertreten können, mit seinem Antwortschreiben sei der Termin hinfällig geworden. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgte, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer auf die "Krankschreibung" seiner behandelnden Ärzte vertraut habe. Meinungsverschiedenheiten zwischen Dr. B. und anderen Ärzten könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Dies rechtfertige auch nicht die Verhängung der Entlassung.

Nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der neben den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auch Ereignisse nach dem (Schuldspruch V) zur Sprache gebracht wurden (insbesondere Verlesung der Zusammenfassung des Gutachtens von

Univ. Doz. Dr. Bertha vom über die am 4. September im Auftrag der Dienstbehörde erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers; auszugsweise Verlesung des Gutachtens des Polzeiarztes Dr. S. vom ; die Vorfälle vom ) bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Punkt V. des erstinstanzlichen Schuldspruches ein Freispruch erfolgte.

In der Begründung führte sie nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens zu Punkt I. und II.4. des Schuldspruches aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel erst am bei der Behörde abgegeben habe. Damit habe er die Weisungen vom 10. Jänner und nicht rechtzeitig erfüllt. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls seine Pflicht, die Vorgesetzten zu unterstützen, verletzt, weil er die Weisung zwar erfüllt habe, aber nicht so schnell, wie ihm dies möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Schreiben, mit dem er sich dafür entschuldigt habe, dass er am nicht habe persönlich erscheinen können, auch die Schlüssel eingeschrieben mitschicken können.

Zu den anderen im Schuldspruch zur Last gelegten Verhaltensweisen (ausgenommen Punkt V) "bzw. allen Verhaltensweisen des Beschuldigten, die nach Behandlung im Disziplinarverfahren I. und II. Instanz für die Rechtsmittelentscheidung zu beurteilen waren" gelangte die belangte Behörde (unter Einbeziehung der zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführten Untersuchungen) zur Auffassung, dass er - ungeachtet seiner Meldepflichtverletzung und der durch die Krankmeldung verschiedener Ärzte zumindest formell als gerechtfertigt zu wertenden Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst - über längere Zeit insoweit nicht Dienst versehen habe, als er von seiner Dienstbehörde nach Feststellung seiner Diensttauglichkeit durch Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes zum Dienstantritt aufgefordert worden und offenbar nicht geneigt gewesen sei, überhaupt bei seiner Dienstbehörde Dienst zu verrichten. Sein Bestreben gehe, wie der von seinem Beschwerdevertreter am gestellte Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zeigte, in Richtung Ruhestandsversetzung. In der Folge listete die belangte Behörde in 43 Punkten jene Fakten auf, die von ihr bei der Beweiswürdigung zu verwerten gewesen seien, "um sachgerecht und objektiv einwandfrei feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung" gegeben seien. Dabei wurden (neben den oben dargelegten Vorgängen bis einschließlich ) auch Ereignisse miteinbezogen, die sich nach dem zutrugen (insbesondere Gutachten von Univ.Doz. Dr. Bertha vom nach Durchführung einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung im Auftrag der Dienstbehörde am ; Gutachten der Polizeiamtsärztin Dr. B. vom : Bejahung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, aber Empfehlung, den Beschwerdeführer - aus ärztlich-psychiatrischer Sicht - auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen; die am dem Beschwerdeführer zugestellte Weisung der Dienstbehörde erster Instanz vom , er möge sich nach Entgegennahme der ihm zugestellten Weisung um 7.30 Uhr zum Dienst melden; Vorfälle aus Anlass des für 18 Uhr 30 vorgeschriebenen Dienstantrittes am : Zweimaliges Weglaufen des Beschwerdeführers mit freiwilliger Rückkehr; Zerlegung einer Zigarettenpackung in kleinste Teile mit fahrigen Bewegungen; Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt Dr. S, der die volle Exekutivdiensttauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt und den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer simuliere und aggraviere; Verlassen der Dienststelle durch den Beschwerdeführer um 19.47 Uhr; Erstattung einer neuerlichen Disziplinaranzeige wegen des Verhaltens vom , die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei; Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom zum Ruhestandsversetzungsantrag unter Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen, die auf die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten). Von der belangten Behörde werde dazu die Auffassung vertreten, dass das (gesamte) Verhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Persönlichkeit (behandelt in der mündlichen Verhandlung) in einer Gesamtschau auch für den angefochtenen Bescheid heranzuziehen gewesen sei, auch wenn sein Verhalten vom nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe insgesamt drei Krankmeldungen seines Arztes Dr. F. vorgelegt, in denen als voraussichtliche Dauer der Krankheit "unbestimmt" angegeben gewesen sei (Bestätigungen vom 5. Februar, 24. August und ). Nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 sei in der betreffenden ärztlichen Bescheinigung nach Möglichkeit auch die voraussichtliche Dauer anzuführen, wenn der Beamte dem Dienst länger als drei Tage fernbleibe oder der Leiter der Dienststelle es verlange; ansonsten gelte die betreffende Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt. Da die Dienstbehörde erster Instanz aber vom Beschwerdeführer bei jenen Krankenstandsmeldungen, bei denen die Zeitdauer der Dienstverhinderung nicht angegeben gewesen sei, keine nachträgliche Meldung der voraussichtlichen Verhinderungsdauer verlangt habe, könne ihm dies nicht vorgehalten werden.

Grundsätzlich seien allerdings jene Zeiten, während derer der Beschwerdeführer entgegen der Feststellung seiner Dienstfähigkeit durch die Amtsärztin des polizeilichen Dienstes Dr. B. der Behörde vom Dienst ferngeblieben sei, nicht als Zeiten einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst zu werten. Dies gelte auch für jene Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst, für die eine ärztliche Untersuchung durch den Amtsarzt vorgesehen gewesen sei, der Beschwerdeführer sich aber geweigert habe, an der ihm zumutbaren amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken (verschuldete Vereitelung der Mitwirkung durch den Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vorgelegten Beweismittel (Gutachten Dris. Zigeuner vom ; Röntgenbefund Dris. Gypser vom ;

Befund von Dr. Stampfel vom und Bestätigung von Dr. F. vom ; Befundbericht von Dr. Stampfel vom LKH Graz/Universitätsklinik für Chirurgie vom ;

Untersuchungsbericht von Dr. Haller vom ;

Befundbericht von Dr. Stampfel vom ; Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie des LKH Graz vom betreffend den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Abteilung vom 5. Mai bis ), in denen zumeist als Krankheit "Lumbago" aufscheine (was nach dem Sprachgebrauch "Hexenschuss" bedeute) sei nicht geeignet, die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr für den Exekutivdienst (konkret im Innendienst) dienstfähig bzw. bei vorübergehender Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit diese von ihm nicht wieder voll zu erlangen gewesen sei.

Diese Auffassung stütze sich auf die diversen Feststellungen der Polizeiamtsärzte und die Aussagen der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Gutachten.

Nach dem Gutachten des Facharztes Dr. Herzberg vom biete das Leiden des Beschwerdeführers keinen Anlass für eine Versetzung in den Ruhestand; im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Bertha vom seien jene zumutbaren Tätigkeiten aufgezählt, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner physischen und psychischen Situation zumutbar seien. Das Gutachten enthalte lediglich die Empfehlung, den Beschwerdeführer bei einer anderen Dienststelle einzusetzen. Aus sämtlichen polizeiamtsärztlichen Gutachten und den beiden zitierten fachärztlichen Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als dienstfähig einzustufen sei. Diese Feststellungen seien durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht widerlegt worden; selbst aus diesen Gutachten könne die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zumindestens überwiegend abgeleitet werden (auch im Falle vorübergehender Beeinträchtigung nach Vornahme einer entsprechenden Behandlung). Besonders hervorzuheben sei das Gutachten des Polizeiamtsarztes Dr. Skalka vom , das in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch verlesen und in der auch auf die Geschehnisse beim missglückten Dienstantritt an diesem Tag Bezug genommen worden seien.

Nach Würdigung sämtlicher Fakten und ärztlicher Feststellungen sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer, der als dienstfähig befunden worden sei, längere Zeit ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei, die Änderung seines Wohnsitzes der Dienstbehörde nicht gemeldet, die Missachtung ihm erteilter Weisungen bzw. in einem Fall eine verspätete Weisungsausführung zu verantworten habe, offensichtlich beharrlich und unbeirrt das Ziel verfolge (aus seinem gesamten Verhalten erkennbar) trotz des Umstandes, dass nach sämtlichen ärztlichen Gutachten und Befunden, insbesondere auch den amtsärztlichen Feststellungen nicht seine Dienstunfähigkeit für den Exekutivdienst und schon gar nicht für den Bereich des Innendienstes nachgewiesen oder glaubhaft erscheine, in den dauernden Ruhestand aus Gesundheitsgründen versetzt zu werden und dass er, selbst bei Vorsehen seiner Verwendung für einen anderen Bereich der Dienststelle oder für eine andere Dienststelle grundsätzlich nicht mehr bereit sei, gegenüber seinem Dienstgeber überhaupt dienstliche Obliegenheiten zu erfüllen.

Den Freispruch zum Punkt V. des Schuldspruches der DK begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer am eine Krankenstandsmeldung der praktischen Ärztin Dr. Mostegl vorgelegt habe, in der ihm im Hinblick auf ein von Dr. Zigeuner erstelltes Gutachten eine voraussichtliche Krankenstandsdauer bis bescheinigt worden sei. Er habe somit ungeachtet der Frage der Berechtigung der Geltendmachung einer Dienstunfähigkeit für diese Zeit eine Verletzung der betreffenden Weisung nicht begangen.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei nicht mehr gewillt, überhaupt noch als aktiver Beamter Dienst zu verrichten, weshalb die Entlassung - unbeschadet des Freispruches zu Punkt V. - geboten gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer hat den bereits oben erwähnten Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom (Aufhebung der Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz betreffend Entfall der Bezüge ab ) mit dem Bemerken vorgelegt, dass dieser Bescheid jene Verfahrensmängel behandle, die in dieser Beschwerde (gegen die Disziplinarentscheidung) von ihm angeführt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (d.h. dem 9. Abschnitt - Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.

Im Beschwerdefall kommen folgende Dienstpflichten in Betracht, deren Verletzung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde:

Nach § 44 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (§ 51 Abs. 2 BDG 1979).

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 4 BDG 1979 hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede Änderung des Wohnsitzes zu melden.

Aus dem 9. Abschnitt - Disziplinarrecht - sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

Nach § 94 Abs. 1 erster Satz Z. 1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist (§ 123 Abs. 1 erster Satz BDG 1979).

Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden (§ 124 Abs. 1 erster Satz BDG 1979).

Nach dem Abs. 2 erster Satz dieser Bestimmung sind im Verhandlungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

Gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall des Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen (§ 126 Abs. 2 BDG 1979).

Disziplinarstrafen sind nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, 3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, 4. die Entlassung.

Bezüglich der Strafbemessung ordnet § 93 Abs. 1 BDG 1979 an, dass die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weitere Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Hat der Beamte durch eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979).

Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht, "weiter Polizeibeamter zu bleiben" sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Disziplinarverfahrens verletzt, weil die ausgesprochene Entlassung unberechtigt erfolgt sei.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer zunächst allgemein vor, der angefochtene Bescheid sei dadurch gekennzeichnet, dass er auf den ersten 23 Seiten die Entscheidung der ersten Instanz wiedergebe, auf den Seiten 23 bis 51 die einzelnen Beweismittel bzw. deren Inhalt anführe und schließlich ab der Seite 52 (bis 56) eine kursorische Begründung für den Spruch gegeben werde, die hauptsächlich zu seiner Dienstunfähigkeit erfolge. Sachverhaltsdarstellungen zu den Fakten I bis V fehlten überhaupt.

Dieser allgemeinen Verfahrensrüge ist entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Sachverhaltfeststellungen zu den Punkten I - IV vorwiegend von der Disziplinarkommission getroffen wurden, in deren Verfahren ausschließlich die von den Schuldsprüchen erfassten Dienstpflichtverletzungen behandelt wurden. Die belangte Behörde hat sich - ausgenommen im Fall des Vorwurfes unter Punkt V des erstinstanzlichen Bescheides, von dem sie den Beschwerdeführer freigesprochen hat - erkennbar diesen Ausführungen angeschlossen und auch die Beweismittel zu diesen Vorwürfen behandelt. Durch die Abweisung der Berufung (ausgenommen den Schuldspruch in Punkt V des erstinstanzlichen Bescheides) hat sie nicht nur den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, soweit er die Schuldsprüche unter Punkt I bis IV betrifft, sondern auch deren Begründung (einschließlich der Feststellungen) übernommen und zu der ihren gemacht, soweit sie nicht davon Abweichendes ausgeführt hat. Eine solche Vorgangsweise ist von dem im Disziplinarverfahren anzuwendenden AVG nicht ausgeschlossen. Die allgemeine Verfahrensrüge trifft daher nicht. Eine andere (unten zu behandelnde) Frage ist es, ob sie bei den einzelnen Schuldpunkten I bis IV den verfahrensrechtlichen Anforderungen (insbesondere Ermittlungs- und Begründungspflicht) nachgekommen ist, soweit dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret gerügt wird.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Schuldsprüche nach Punkt I - II. Sein Vorbringen wird wegen des teilweise gegebenen inhaltlichen Zusammenhanges dieser beiden Schuldsprüche (vgl. Punkt I und II Z. 4) gemeinsam behandelt. Zum Punkt I des Schuldspruches (Nichtbefolgung der Weisung vom , soweit sie die Abgabe eines Schlüssels am betrifft) verweist er auf die Rechtfertigung in seinem Schreiben vom , dass er infolge seines Krankenstandes dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können. Was den Schuldspruch nach Punkt II betrifft, macht er geltend, er habe trotz seines Krankenstandes (Attest Dris. F. vom ) bereits in relativ kurzer Zeit (nämlich ) ein fachärztliches Attest übermittelt, obwohl es einem "Krankgeschriebenen" nicht ohne weiteres möglich sei, einer solchen Verpflichtung nachzukommen. In einem Befund von Dr. Stampfel vom sei sein Krankenstand bestätigt worden. Der Schlüssel sei schließlich am von seinem Bevollmächtigten R.F. abgegeben worden.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Die Schuldsprüche zu Punkt I und II.4 betreffen Weisungen zur Abgabe eines Schlüssels für Räumlichkeiten der Monturwirtschaft bzw. eines dort befindlichen Kastens, der vom Beschwerdeführer genutzt und von der Dienstbehörde benötigt wurde. Die belangte Behörde hat nicht berücksichtigt, dass diese Weisungen einen unterschiedlichen Inhalt haben. Die erste Weisung vom verpflichtete den Beschwerdeführer zunächst zur persönlichen Vorsprache bei seinem Vorgesetzten in der Dienststelle am (die Nichteinhaltung dieses ersten Teiles dieser Weisung wurde dem Beschwerdeführer allerdings disziplinär nicht zur Last gelegt) und zur Abgabe des Schlüssels bei dieser Gelegenheit. Schuldspruch I betrifft nur die Unterlassung der Befolgung des zweiten Teiles dieser Weisung (Unterlassung der Schlüsselübergabe am ). Berücksichtigt man diesen Zusammenhang zwischen den beiden in dieser Weisung enthaltenen Anordnungen, dann legte diese Weisung ihrem Inhalt nach in ihrem zweiten Teil nicht nur den Zeitpunkt der Schlüsselübergabe, sondern auch die Art der Erfüllung dieser Verpflichtung fest. Wenn nämlich dem Beschwerdeführer die Schlüsselübergabe "bei dieser Gelegenheit" (d.h. bei der persönlichen Vorsprache beim Dienstvorgesetzten) vorgeschrieben wurde, so kann dies nur bedeuten, dass er durch diese Weisung vom zur persönlichen Abgabe des Schlüssels verpflichtet war. Eine Verpflichtung, den Schlüssel auf andere Weise als durch persönliche Übergabe der Dienststelle zu übermitteln, enthält diese Weisung nicht. In seinem Schreiben vom gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm infolge seines "Krankheitszustandes" die Einhaltung dieses Termines nicht möglich, wobei er dann später mit Schreiben vom zwei ärztliche Bestätigungen vorlegte, nach denen ihm nach der Art der von ihm bereits zuvor bescheinigten Krankheit bei Auftreten von starken Schmerzen Bettruhe verordnet worden sei. Bei dieser Konstellation kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die ihm im Schuldspruch I zur Last gelegte Tat (Verletzung der Gehorsamspflicht gegenüber einer Weisung) nur dann vorgeworfen werden, wenn feststeht, dass er nicht infolge seiner Krankheit gerechtfertigt gehindert war, am persönlich bei seinem Vorgesetzten zu erscheinen. Als Maßstab für ein gerechtfertigtes Nichterscheinen kann dabei von jenen Hinderungsgründen ausgegangen werden, die nach § 19 Abs. 3 AVG von der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten entheben. Dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinderungsgrund für ein persönliches Erscheinen am , der seiner Art nach vor dem Hintergrund des bei der rechtlichen Beurteilung anzulegenden Maßstabes als ein solcher an sich in Betracht kommt, tatsächlich nicht zutraf, sondern bloß vorgeschoben war, haben die Disziplinarbehörden nicht festgestellt. Damit kann dem Beschwerdeführer aber nicht auf Grund des Inhaltes des zweiten Teiles der Weisung vom deren Nichtbefolgung zur Last gelegt werden.

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass es die Unterstützungspflicht nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 geboten hätte, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation von sich aus hätte aktiv werden müssen (zumindest Klärung, ob die Schlüsselübergabe in anderer Weise als durch persönliche Übergabe erfolgen könne oder sofortige Rückübermittlung mit seinem "Entschuldigungsschreiben" vom ). Jedoch stellt die Unterlassung der Unterstützungspflicht die Verletzung einer anderen Dienstpflicht dar als die dem Beschwerdeführer nach dem maßgebenden Spruch in Punkt I zur Last gelegte Nichtbefolgung der Weisung vom (soweit sie die Schlüsselübergabe betraf). Insofern liegt auch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung vor.

Aus diesem Grund ist der Schuldspruch I mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Was die Nichtbefolgung der Weisung vom (Schuldspruch II) betrifft, die insgesamt vier Anordnungen enthalten hat, schreibt der Inhalt der vierten Anordnung ("Abführen" des Schlüssels beim Dienstvorgesetzten), die als Reaktion auf die nicht erfolgte Schlüsselübergabe am erteilt wurde und bei der sich die Dringlichkeit aus dem Hinweis der anderweitigen Vergabe der Räumlichkeiten erkennen lässt, nicht mehr notwendig eine persönliche Übergabe des Schlüssels durch den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat denn auch durch seinen damaligen Bevollmächtigten (also durch einen Dritten) den Schlüssel am übermitteln lassen und daher offenkundig diesen Punkt der zweiten Weisung vom , die ihm nach seinen eigenen Angaben am zugekommen ist, so verstanden. Seine erste "Reaktion" auf diese zweite Weisung mit undatiertem - am (von ihm selbst oder einem Dritten) zur Post gegebenen - Schreiben (Inaussichtstellen von deren Erfüllung erst ab Bestellung einer rechtsfreundlichen Vertretung), indiziert, dass es ihm selbst oder mit Hilfe eines Dritten möglich gewesen ist, die (erkennbar dringliche) Schlüsselübergabe schon zu einem früheren Zeitpunkt vor dem zu erfüllen. Dass ihm dies dessen ungeachtet nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht. In Verbindung mit den in diesem Zusammenhang in der Begründung getroffenen Feststellungen (Übergabe des Schlüssels am ; mehrfache Feststellung der nicht rechtzeitigen Erfüllung) ist die unpräzise Spruchformulierung in Punkt 4 des Schuldspruches II ("... nicht befolgt zu haben") im Sinne von nicht rechtzeitig befolgt zu haben zu verstehen. Die Einwendungen gegen den Schuldspruch II.4. erweisen sich daher als unbegründet.

Was den Vorwurf der Nichtbefolgung der Weisung vom im Schuldspruch II.1. betrifft, hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem bereits in der Berufung wie auch in der Beschwerde erstatteten Vorbringen auseinander gesetzt, er sei mit seinem Schreiben vom durch die Vorlage von verschiedenen ärztlichen Bestätigungen seiner Verpflichtung hinreichend und rechtzeitig nachgekommen. Zieht man in Betracht, dass der die schriftliche Weisung vom erteilende Vorgesetzte dem Beschwerdeführer keine Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt hat, die Einholung solcher Bestätigungen erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, und in diesen Bestätigungen auch auf die (jedenfalls zeitweise) Bettlägrigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen bzw. diese attestiert wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Punkt der Weisung ebenfalls verspätet erfüllt wurde. Dazu hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, ob eine frühere Erfüllung dieser Verpflichtung dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Schuldspruch II.1 ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG belastet.

Was den Schuldspruch II.2. betrifft, so hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in seiner Beschwerde dazu ein substantielles Vorbringen erstattet. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Punkt bestätigte.

Zum Schuldspruch II.3. teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, einen Termin für die Durchführung einer polizeiärztlichen Untersuchung in seiner Wohnung zu benennen, nicht dadurch nachgekommen ist, dass er ihr mit dem Ersuchen, ihm einen Termin bekannt zu geben, begegnete und damit den "Spieß" gleichsam umgedreht hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde auch nichts vorgebracht. Es war daher die Bestätigung dieses Schuldspruches durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig.

Zum Schuldspruch III (Unterlassung der Bekanntgabe seiner Abmeldung von E.dorf) wendet der Beschwerdeführer Verjährung ein, weil sich der Vorwurf auf eine mangelnde Mitteilung vom beziehe. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer schon seit längerem wieder an seiner alten Adresse befunden. Die Dienstbehörde habe ihn dort auch erreicht und die Polizeiärzte hätten ihn auch in seiner dortigen Wohnung in E.dorf untersuchen können. Durch die Unterlassung der Meldung sei der Kontakt der Dienstbehörde zu ihm in keiner Weise beeinträchtigt worden. Bestenfalls liege eine "Lappalie" vor. Im Übrigen habe die Behörde nicht den Ausgang des wegen Übertretung des Meldegesetzes geführten Verwaltungsstrafverfahrens (Einstellung) berücksichtigt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BDG 1979 den in § 53 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. verwendeten Begriff "Wohnsitz" nicht definiert. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff aber auch in § 55 Abs. 1 BDG 1979, in dem er die Pflicht des Beamten normiert, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die EB zur RV zum BDG 1979, 11 Blg. Sten. Prot. NR 15. GP, 89, verweisen in diesem Zusammenhang auf § 66 Abs. 1 JN. Danach ist der Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, an welchem sich diese "in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen".

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Meldepflicht nach dem Meldegesetz an der tatsächlichen Unterkunftnahme oder der Aufgabe einer Unterkunft anknüpft (siehe § 2 Abs. 1 des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung) und sich dieser Begriff nicht mit dem Wohnsitzbegriff deckt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Begriffsbestimmung in § 1 des Meldegesetzes in der damals geltenden Fassung). Dessen ungeachtet kommt der "An- und Abmeldung" nach dem Meldegesetz eine Indizwirkung dafür zu, dass bei einem derartigen (gebotenen) melderechtlichen Vorgang auch eine Änderung des Wohnsitzes im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 vorliegen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Beschwerdefall unbestritten - für ein- und denselben Zeitraum nur jeweils eine Meldung nach dem Meldegesetz vorlag, der Beschwerdeführer der Feststellung der DK über seine (melderechtliche) Abmeldung von seinem bisher der Dienstbehörde gemeldeten Wohnsitz in E.dorf nach G. am und seiner am erfolgten (melderechtlichen) Abmeldung von G. und neuerlichen Anmeldung in E.dorf und dem daraus gezogenen Schluss auf eine in dieser Zeit auch erfolgte Änderung des Wohnsitzes im Sinn des BDG 1979 nicht entgegengetreten ist. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben schon "einige Zeit" vor der melderechtliche Ab- und Anmeldung vom wieder in E.dorf aufhielt und ihn die Dienstbehörde dort auch erreichte, ändert nichts an der zur Last gelegten Unterlassung, könnte aber für die Prüfung des Verjährungseinwandes von Bedeutung sein (siehe dazu unten).

Was den Verjährungseinwand nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 betrifft - nur diese Verjährungsbestimmung kommt im Beschwerdefall in Betracht -, geht der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Regelungszweckes des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen wie z.B. nach der RGV, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) davon aus, dass die Unterlassung der Meldung nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 die Wirkung eines Dauerdeliktes hat, bei dem nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung von der Dienstpflichtverletzung erfasst ist. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.

Sieht man den rechtswidrigen Zustand erst ab der melderechtlichen Ab - und Anmeldung vom , mit der spätestens wieder eine Deckungsgleichheit mit der der Dienstbehörde bekannten Wohnung des Beschwerdeführers eingetreten ist, als beendet an, dann konnte auch die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 - ungeachtet einer früheren Kenntnis der Dienstbehörde im Sinne dieser Bestimmung - erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen (so bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0285, mit Bezug auf die Unterlassung einer Meldepflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979). Davon ausgehend wurde der von der DK gefasste zweite Einleitungsbeschluss vom - zugestellt am -, der diesen Vorwurf der unterlassenen Meldung enthielt, dem Beschwerdeführer gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 erlassen.

Zum gleichen Ergebnis kommt man aber auch, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers (Rückkehr bereits vor dem nach E.dorf) folgt. In diesem Fall kommt es nämlich entscheidend auf die Kenntnis der Dienstbehörde, die gemäß § 96 Z. 1 BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählt, an. Kenntnis der Dienstbehörde bedeutet - soweit dies hier von Interesse ist - Mitteilung eines begründeten Verdachtes (nicht bloß einer vagen Vermutung oder eines Gerüchtes) vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung an den Leiter der Dienstbehörde oder an jene Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten (für jene Gruppe von Beamten, der der Verdächtige angehört) zuständig ist. In allen anderen Fällen reicht die Kenntnis des Dienstvorgesetzten des Beamten, selbst wenn jener der Dienstbehörde angehört, nicht aus, die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Gang zu setzen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 92/09/0101 = Slg. NF Nr. 13.748 A, sowie vom , 94/09/0144). Im Beschwerdefall ist dafür die vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers an den Leiter des Zentralinspektorates ergangene Mitteilung mit dem Ersuchen um entsprechende Erweiterung der Disziplinaranzeige (schriftlicher Aktenvermerk vom ) von Bedeutung, mit dem die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Gang gesetzt wurde. Auch von diesem Zeitpunkt an gerechnet erfolgte die Zustellung des Einleitungsbeschlusses der DK an den Beschwerdeführer (siehe oben) innerhalb der Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979. Der Verjährungseinwand trifft daher nicht zu.

Der Einstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung der Übertretung des Meldegesetzes kommt für das Disziplinarverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zu, sodass in der vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Darstellung des diesbezüglichen Sachverhaltes kein Eingriff in seine Rechte liegt.

Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzung (für sich allein betrachtet) als vergleichsweise gering anzusehen ist. Sie liegt jedoch nicht unter der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit, zumal die Verletzung dieser Dienstpflicht nach der Aktenlage auch besoldungsrechtliche Auswirkungen für den Bezug einer Zulage nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 haben konnte.

Die belangte Behörde konnte daher dem Beschwerdeführer ohne Verletzung der Verjährungsbestimmungen die im Schuldspruch III umschriebene Dienstpflichtverletzung zur Last legen.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der im Schuldspruch IV umschriebene Vorfall sei ihm zu Unrecht als Dienstpflichtverletzung angelastet worden. Wegen seines am bei der Dienstbehörde eingelangten Schreibens seines (damaligen) Vertreters liege kein Unterlassung seiner Mitwirkung vor. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit seinen Einwendungen befasst, so etwa, dass er am gar nicht zu Hause, sondern beim Arzt gewesen sei. Trotz der Bestätigung seiner Angaben durch Dr. F. bei dessen Einvernahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor der DK, sei dieses Beweisergebnis völlig übergangen worden. Dabei handle es sich aber um eine entscheidungswesentliche Frage: bei berechtigter Abwesenheit vom Wohnort wegen einer dringenden Behandlung (Injektionen), sei die Aufforderung, dennoch zu Hause zu bleiben, nicht zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979. Bei Ortsabwesenheit könne man auch nicht mit einem Fahrzeug der ÖRK mitfahren und sich von der Polizeiärztin untersuchen lassen. Außerdem habe er nach dem durch seinen Anwalt am die Erklärung abgegeben, dass er sich jeder Untersuchung unterziehen wolle. Die Dienstbehörde habe diese ärztliche Untersuchung, der er sich auch (Anfang September 1992) unterzogen habe, wie dies auch schon früher (Ende Februar und am ) der Fall gewesen sei, erst unmittelbar nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der DK im September 1992 angeordnet. Es könne daher nicht die Auffassung der belangten Behörde geteilt werden, der Beschwerdeführer habe sich vorsätzlich den Untersuchungen entzogen. Er habe auch die erforderlichen Krankenstandsbestätigungen nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 vorgelegt.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Im Hinblick auf die Länge des Krankenstandes (seit ), die bisherigen Aktivitäten der Dienstbehörde zur Abklärung, ob auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankheitsbestätigungen eine - wenn auch vielleicht nur vorübergehende - Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben sei, den Umstand, dass der Dienstbehörde bereits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Leiden bekannt war (so die Tatsache des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik des LKH G vom 5. bis , der am erstellte Bericht des Polizeiamtsarztes von der am beim Beschwerdeführer durchgeführten Krankenstandskontrolle sowie der Befund der Klinik für Psychiatrie vom ) und die durch die "Doppelanordnung" in der Weisung vom erkennbar zum Ausdruck kommende Entschlossenheit der Dienstbehörde, zu diesem Termin eine polizeiärztliche Untersuchung durchzuführen, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass allein durch sein "Antwortschreiben" der festgesetzte Termin hinfällig geworden sei oder die Dienstbehörde von der angeordneten Untersuchung Abstand nehmen werde. Dazu kommt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten von Dr. Z. primär Aussagen zu seiner (angeblichen) dauernden Dienstunfähigkeit enthielt und in der Feststellung mündete, aus psychiatrischer Sicht sei die Ruhestandsversetzung angezeigt. Konkrete Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar sei, sich in der BPD einer (kurzzeitigen) amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, enthält das Gutachten nicht. Vor dem Hintergrund dieser Begleitumstände musste der Beschwerdeführer daher damit rechnen, dass die Dienstbehörde an ihrem Termin festhalten und ihn gegebenenfalls mit dem Rettungsfahrzeug zum Untersuchungsort bringen werde. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, auf sein "Angebot", eine amtsärztliche Untersuchung in seiner Wohnung wäre gegen vorherige schriftliche Verständigung möglich, einzugehen und dementsprechend vorzugehen. Wie bereits im Fall des Schuldspruches II. 3 verkennt der Beschwerdeführer, dass er auf Grund seiner Stellung der Dienstbehörde nicht seine Vorstellungen über den Zeitpunkt und den Ort "aufzwingen" kann, sondern dass er grundsätzlich zur Befolgung ihm erteilter Anordnungen der Dienstbehörde (Dienstvorgesetzten) verpflichtet ist und es der Dienstbehörde obliegt, Anordnungen wieder zurückzunehmen. Besondere Umstände, die allein auf Grund des "Antwortschreibens" des Beschwerdeführers zu einer Unverbindlichkeit der im Schreiben vom enthaltenen Anordnungen geführt hätten, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen.

Was seinen zweiten Einwand gegen die Zumutbarkeit seiner Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 betrifft (Ortsabwesenheit infolge Arztbesuchs wegen dringender Behandlung), ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass zur Frage der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am von der DK (deren Ergebnisse - wie oben bereits dargelegt - von der belangten Behörde übernommen wurden) unterschiedliche Feststellungen getroffen wurden. Einerseits wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung (entgegen den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und von R.F.) angenommen, für Hauptmann Sch. sei "ersichtlich" gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Haus befunden habe, was auch für sein weiteres Vorgehen (Anforderung der Polizeiärztin Dr. B.) bestimmend gewesen sei. Andererseits nahm die DK (aus rechtlichen Gründen) an, es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer seinerzeit anwesend gewesen sei oder nicht, weil der Arztbesuch keinen Rechtfertigungsgrund für die unterlassene Mitwirkung darstelle, und es daher letztlich nur darauf ankomme, dass er (zum fraglichen Zeitpunkt) nicht "greifbar" gewesen sei.

Es mag im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vor der DK gemachten Aussagen des Dr. F. und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie sein Berufungsvorbringen die zuletzt genannte Meinung im Beschwerdefall zutreffen. Das Berufungsvorbringen, in dem der Beschwerdeführer von "akuten Schmerzen" gesprochen hat, findet in der Aussage von Dr. F. vor der DK keine Deckung, sprach doch dieser davon, dass es sich an diesem Tag um eine "normale Behandlung" gehandelt habe und kein medizinischer Akutfall vorgelegen sei. Dass die Aussage von Dr. F. in der mündlichen Verhandlung falsch protokolliert worden sei oder er zu diesem Thema zwecks Klarstellung noch einmal vor der belangten Behörde einzuvernehmen wäre, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht vorgebracht. Er hat auch - davon unabhängig - keinen Antrag auf neuerliche Einvernahme von Dr. F. (vor der belangten Behörde) gestellt. Zieht man noch in Betracht, dass der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung vor der DK angegeben hat, mit dem Bus zu Dr. F. gefahren zu sein und diese Aussage auch in seiner Berufung nicht zurückgenommen bzw. als unrichtige Wiedergabe im Protokoll gerügt hat, so indiziert das, dass keine Schmerzen in einem Grad vorgelegen sind, die es rechtfertigten, dem Aufsuchen dieses Arztes am den Vorrang gegenüber der jedenfalls im Raum stehenden amtsärztlichen Untersuchung einzuräumen. Vor diesem Hintergrund war es aber dann nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde auf Grund der Bestätigung des Schuldpunktes IV (ausgenommen von dessen Punkt 3 - siehe dazu unten) erkennbar und ohne eigene Ermittlungen im Ergebnis der Auffassung der DK angeschlossen hat, dass im Arztbesuch selbst kein Rechtfertigungsgrund für die Unterlassung der Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung liegt. Davon ausgehend war es dann - jedenfalls für den Schuldspruch IV.1 und IV.2 - rechtlich unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer zu den für die Erfüllung der in der Anordnung vom genannten Zeitpunkten bereits in seiner Wohnung oder noch beim Arzt befunden hat, weil er sich in jedem Fall dieser Untersuchung entzogen hat.

Die Klärung des tatsächlichen Aufenthaltes kann aber nicht für den Schuldspruch IV.3 offen bleiben. Die dort zur Last gelegte Tat gründet sich nämlich nicht auf die dem Beschwerdeführer bekannte schriftlich erteilte Anweisung vom . Der Beschwerdeführer musste auf Grund dieser dienstbehördlichen Anordnung auch nicht mit dem Ergehen einer solchen Anweisung rechnen. Sie beruht offenbar auf einer am von einem Organwalter der Dienstbehörde (in der Annahme, der Beschwerdeführer halte sich in der versperrten Wohnung auf) an Ort und Stelle (mündlich) verkündeten Anordnung. Für die Wirksamkeit dieser Anordnung wäre aber die in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren gewonnene und näher begründete Feststellung erforderlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung aufgehalten und ihn die mündlich verkündete Verfügung auch erreicht hat. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in seiner Wohnung gewesen, dann ist die Anordnung, die dem Schuldspruch IV.3 zugrunde liegt, ins Leere gegangen. Da die belangte Behörde mangels eigener Feststellungen wegen der Bestätigung des Schuldspruches IV.3. auch die Feststellungen der DK übernommen hat, der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers zu dem für den darin maßgebenden Zeitpunkt aber letztlich offen gelassen wurde, ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der Spruchpunkt IV.3 ist deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG belastet.

Der Beschwerdeführer bringt ferner - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, es sei unzulässig gewesen, Ereignisse, die sich nach dem Tag der mündlichen Verhandlung (d.h. nach dem ) ereignet hätten, in das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren mit einzubeziehen. Alle nach diesem Zeitpunkt erstellten Gutachten (insbesondere jene vom 15. September und ) sowie die Ereignisse bei seinem Dienstantritt am seien nicht Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens gewesen und daher völlig unbeachtlich. Die in der Begründung vertretene Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei während jener Zeiten, in denen er entgegen der von der leitenden Polizeiamtsärztin (Dr. B.) festgestellten Dienstfähigkeit vom Dienst ferngeblieben bzw. in denen er sich einer vorgesehenen, zumutbaren amtsärztlichen Untersuchung entzogen habe, nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, sei unzutreffend. Abgesehen davon, dass eine zeitliche Konkretisierung dieser Zeiträume fehle, habe er sich immer (ausgenommen am , bei der aber seine Mitwirkung berechtigterweise unterblieben sei - siehe dazu die oben zu Schuldspruch IV. behandelten Einwendungen) angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen. Er habe für seine Krankenstände auch immer ärztliche Bestätigungen vorgelegt. Meinungsverschiedenheiten unter Ärzten über das Vorliegen einer Erkrankung könnten nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe auf die Richtigkeit der ausgestellten Krankenbestätigungen vertraut. Selbst wenn daher die Auffassung der leitenden Polizeiamtsärztin Dr. B.

- was u.a. im Hinblick auf deren Qualifikation bestritten werde - zuträfe, dass er nicht erkrankt gewesen sei, treffe ihn kein Verschulden. Dazu komme, dass die belangte Behörde bei der Feststellung seiner (angeblichen) Dienstfähigkeit wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Stichwortartig betrifft dies die in der Beschwerde umfangreich ausgeführten Vorwürfe, es sei gegen ihn Stimmung gemacht worden, kein fair trial durchgeführt zu haben, ihm keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde eingeräumt, die nachgeschobenen Beweise einseitig und antizipierend gewürdigt sowie den Umstand nicht näher untersucht zu haben, dass die leitende Polizeiamtsärztin Dr. B., die in Wahrheit hinter allem stehe, mit ihm wegen einer Anzeige, die er gegen sie erstattet habe, verfeindet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der angefochtene Bescheid wegen der Bestätigung der Schuldvorwürfe I bis IV des erstinstanzlichen Bescheides (vom Schuldspruch V erfolgte eine Freispruch) dem Beschwerdeführer nur die darin umschriebenen Taten zur Last gelegt hat, nicht aber eine weitere Dienstpflichtverletzung, für die nicht einmal ein Einleitungsbeschluss (zu dessen Erfordernis für die weitere disziplinäre Verfolgung siehe die übereinstimmende ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts z.B. VfSlg. 5523/1967 und 7016/1973 sowie z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/09/0107, vom , 93/09/0030, sowie vom , 98/09/0195 mwN) vorgelegen wäre und die auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war. Dies hat die belangte Behörde zu den Vorfällen vom beim "Dienstantritt" des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid auch explizit zum Ausdruck gebracht. Die von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei trotz vorhandener Dienstfähigkeit nicht mehr gewillt, Dienstleistungen zu erbringen, wird von ihr immer in Zusammenhang mit den verbal umschriebenen Dienstpflichtverletzungen, wie sie dem Beschwerdeführer in den Schuldsprüchen zur Last gelegt wurden, gebracht. Diese Berücksichtigung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers soll daher offenbar bloß dazu dienen, den "Stellenwert" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen für die Strafbemessung richtig einzuschätzen, ohne dem Beschwerdeführer die zusätzliche Begehung einer Dienstpflichtverletzung zur Last zu legen. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Berücksichtigung eines Gesamtverhaltens, die erstmals von der belangten Behörde vorgenommen wurde und die jedenfalls Geschehnisse mit einbezieht, die sich zeitlich erst nach der im Schuldspruch zuletzt vorgeworfenen Tat abgespielt haben (aber möglicherweise auch vor diesem Zeitpunkt liegende Ereignisse mit berücksichtigt hat), zulässig ist und bejahendenfalls, ob die getroffenen Feststellungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren (insbesondere auch unter Berücksichtigung des für das Verfahren vor der belangten Behörde geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes) ermittelt wurden. Rechtsverletzungen in diesem Bereich wären für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nämlich dann nicht rechtserheblich, wenn die (bestätigten) Schuldsprüche - soweit sie nach den obigen Ausführungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu Recht ergangen sind - die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung tragen würden.

Dies zieht offenbar auch der Beschwerdeführer selbst in Betracht, macht er doch abschließend geltend, dass ausgehend von den im Schuldspruch zur Last gelegten Fakten keine die Entlassung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzungen vorliegen. Selbst wenn man daher den Vorfall vom als Beginn eines Zeitraumes werten könnte, ab dem der Beschwerdeführer mit einer ärztlichen Untersuchung säumig gewesen sei, sei dieser jedenfalls mit seiner Erklärung vom beendet gewesen. Dass die vom Amtsarzt (knapp nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der DK) angeordnete ärztliche Untersuchung erst Anfang September 1992 stattgefunden habe, habe er nicht zu vertreten. Ein - unter dieser Annahme - verbleibender relativ kurzer Zeitraum, für den überdies eine Krankenbestätigung vorliege, reiche für eine Entlassung nicht aus.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 92/09/0025, vom , 95/09/0050, oder vom , 97/09/0206) ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, dies eine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Erst wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass ein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, fehlt es dann im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 99/09/0042).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall festzuhalten, dass die Entwicklung bei ausschließlicher Zugrundelegung der (aufrecht bleibenden) Schuldsprüche, auch wenn man dem Beschwerdeführer - anders als die belangte Behörde - nicht vorwirft, er sei trotz gegebener Dienstfähigkeit nicht bereit, Dienstleistungen zu erbringen, eine dynamische ist, die zu einer immer stärkeren Eskalation geführt hat. Deren (vorläufiger) Endpunkt war nach den zutreffend zur Last gelegten Schuldvorwürfen die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst (Vorfall vom = Schuldspruch IV.1 und 2), die zweifellos die schwerste Dienstpflichtverletzung ist (so schon zutreffend die DK, deren Bewertung von der belangten Behörde durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuld- und Strafausspruches im Ergebnis übernommen wurde). Dieser Vorfall ist - wie auch der Schuldvorwurf II.3, der im "Vorfeld" des § 51 Abs. 2 BDG 1979 steht - von einer auf Zeitgewinn ausgerichteten Handlungsweise gegenüber der Dienstbehörde gekennzeichnet ("Hinhaltetaktik"), aus der eine grundlegende Verkennung der Rolle des Dienstgebers bei Ausübung der von der Situation (langer Krankenstand bei aufklärungsbedürftigen Krankheitsangaben) indizierten Kontrollmöglichkeit (hier: nach § 51 Abs. 2 BDG 1979) hervorleuchtet und die auch davon geprägt ist, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber seine Vorstellungen über die Art und den Zeitpunkt der Kontrolle von Krankenständen geradezu aufdrängen will. In Verbindung mit dem damals noch geltenden § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 - danach war der Beamte von Amts wegen oder auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechen ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist - hat sich der Beschwerdeführer derart verhalten, dass er mit dieser Vorgangsweise zumindest das Vorliegen der ersten Voraussetzung für diesen (damals geltenden) Ruhestandsversetzungstatbestand (mehr als einjähriger Krankenstand) unter allen Umständen erreichen wollte, zumal er auch einen Ruhestandsversetzungsantrag im August 1992 gestellt hat. Damit war erkennbar eine abnehmende Leistungsbereitschaft verbunden, ohne dass es dem Dienstgeber auf Grund des dem Beschwerdeführers zur Last gelegten Verhaltens ermöglicht wird, in angemessener Zeit das Zutreffen von krankheitsbedingter (vorübergehender oder dauernder) Dienstunfähigkeit zu prüfen und die sich daraus ergebenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu ziehen oder einzuleiten. Unter diesen besonderen Voraussetzungen kommt es auf die Dauer der mit dem Vorfall vom verbundenen ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, die in der Dienstpflichtverletzung nach dem Schuldspruch II Punkt 3 eine Art Vorläufer gefunden hat, nicht an. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu führt, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der §§ 48 Abs. 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/09/0212 und Zl. 96/09/0363). Das erklärt auch, warum der Gesetzgeber in § 51 Abs. 2 BDG 1979 u.a. bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Krankheitsfall die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt gelten lässt, weil dadurch der Dienstgeber in seiner Kontrollfunktion behindert wird.

Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer Weisungen zum Teil gar nicht oder nur verspätet erfüllt hat. Die Verletzung einer Meldepflicht deutet - auch wenn sie für sich genommen nur einen vergleichsweise geringen disziplinären Unwertgehalt hat - in Verbindung mit den anderen (zu Recht zur Last gelegten) Dienstpflichtverletzungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zuverlässig ist. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0109 = Slg. NF Nr. 14.415 A). Durch die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Beschwerdeführer aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hat, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Begleitumstände des Beschwerdefalles war es aber im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der im bestätigten Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zum Ergebnis gelangte, durch die begangenen Verfehlungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (im Sinne des Untragbarkeitsgrundsatzes) zerstört. Die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die nach dem Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen kann unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - beginnend mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0200 = Slg. NF Nr. 13.213 A - ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit immer zu bejahen, wenn in den Schuldspruch eine zur Last gelegte Tat als Dienstpflichtverletzung aufgenommen wurde, bezüglich der ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich dies im Einzelfall auch auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirken kann oder nicht. Aus diesem Grund waren der Schuldspruch I (gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) sowie die Schuldsprüche II.1. und IV.3. (gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aus den obgenannten Gründen jedenfalls aufzuheben.

Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht jedoch die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Strafe schon allein auf den rechtmäßigen übrigen Teil des Schuldspruches stützen kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0351, und vom , Zl. 93/09/0418 = Slg. NF Nr. 14.221 A). Diese Voraussetzung trifft aber im Beschwerdefall zu, weil die Disziplinarbehörden im Beschwerdefall den aufgehobenen Schuldsprüchen für die Strafbemessung keine entscheidende Bedeutung zugemessen haben. Insbesondere haben sie auch nicht ausgesprochen, dass sie die vom Schuldspruch IV erfassten Taten nur deshalb als die schwerste Dienstpflichtverletzung angesehen haben, weil davon auch das unter dessen Punkt 3 umschriebene Verhalten mitumfasst war.

Es war daher die Beschwerde im Übrigen (d.h. hinsichtlich der Schuldsprüche II.2. bis 4., III und IV.1. und 2. sowie des Strafausspruches) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 50 und 59 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren, die für die entbehrliche Vorlage der Dritt- und Viertausfertigung der Beschwerde und den vorgelegten Bescheid, soweit der Beitrag S 180,-- übersteigt, geltend gemacht wurden.

Wien, am