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VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0204

VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Christian Barmüller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/36/00348/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4. 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Obmann des Vereines P mit dem Sitz in W zu verantworten, dass dieser Verein in der Zeit von bis die slowakische Staatsangehörige B an einer näher bezeichneten Arbeitsstelle in H ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und ein Kostenbeitrag von S 1.500,--

für das erstinstanzliche Verfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom , B 1011/97-6, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm nach dem AuslBG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Verfahrensrüge unter anderem die Mitwirkung von Dr. R als Beisitzerin im Verfahren der belangten Behörde bzw. deren Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung. Der genannten Beisitzerin habe aus den in der Beschwerdeergänzung im einzelnen dargelegten Umständen die volle Unbefangenheit gefehlt.

Dem Vorbringen betreffend die Befangenheit Dris. R ist zu erwidern, dass allein der Umstand der Erstattung einer Strafanzeige (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers sei gegen den damals von A vertretenen Verein P Anzeige erstattet worden ), die zur Einleitung eines Strafverfahrens (nach den Beschwerdebehauptungen allerdings nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen A) führte, noch keine Befangenheit des Verwaltungsorgan zu begründen vermag. Auch die Mitwirkung als frühere Sachbearbeiterin im Landesarbeitsamt Niederösterreich reicht für sich genommen nicht aus, dass Dr. R sich deshalb der Amtsausübung im vorliegenden Fall zu enthalten gehabt hätte, oder dass allein deshalb eine "parteiliche" Ausübung ihres Amtes (im Sinn von § 7 Abs. 1 Z 4 AVG) als wahrscheinlich angesehen werden müsste (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/10/0035, und vom , Zl. 94/11/0211, und vom in Slg. NF Nr. 10 272/A). Im Übrigen lassen die in der Beschwerde dargelegten Aktivitäten, die den Verein P betrafen, keinen Zusammenhang mit Dr. R bzw. dem vorliegend beschwerdegegenständlichen Verfahren erkennen. Darauf, dass die ins Treffen geführte Anzeige einen anderen Beschuldigten und einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffenden Beschluss vom hingewiesen. Die Relevanz des aus der behaupteten "Befangenheit" Dris. R abgeleiteten Verfahrensmangels ist angesichts des Umstandes, dass sich keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid entnehmen lassen, zudem nicht zu erkennen. Des Weiteren ist anzumerken, dass mit dem angefochtenen Bescheid die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von S 20.000,-- auf S 15.000,-- herabgesetzt wurde, während in dem zur hg. Zl. 98/09/0199 anhängigen Parallelverfahren in einer Berufungsentscheidung, an der Dr. R nicht mitgewirkt hat, bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage eine dem gegenüber höhere Geldstrafe von S 20.000,-- über den Beschwerdeführer verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen dasselbe vor wie in dem (ihn betreffenden) Parallelverfahren zur Zl. 98/09/0199. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag diese Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses zu Zl. 98/09/0199 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am