VwGH vom 02.08.1996, 96/02/0117
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Mag. W in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65-12/326/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 für die von der Magistratsabteilung 48 am um 12.30 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz von insgesamt S 1.289,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, das gegen ihn wegen desselben Vorfalles geführte Strafverfahren (wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO) sei vom unabhängigen Verwaltungssenat zur Einstellung gebracht worden, so genügt der Hinweis, daß eine Bindung daran nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist und es daher rechtlich unerheblich ist, ob der unabhängige Verwaltungssenat von einem anderen Sachverhalt ausging (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0192).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug sei in einer ordnungsgemäß beschilderten Halteverbotszone abgestellt gewesen, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Was zunächst das Vorhandensein von Zusatztafeln mit dem Text "Anfang" und "Ende" anlangt, so weichen die Angaben der vom Beschwerdeführer nominierten Zeugin anläßlich ihrer Einvernahme vom insoweit von den Angaben des Beschwerdeführers (siehe die Niederschrift vom ) ab, als der Beschwerdeführer davon ausging, daß weder das Ende noch der Anfang der Halteverbotszone ersichtlich gewesen sei, wogegen die Zeugin lediglich vom Fehlen der "Anfangstafel" ausging. Woher der Beschwerdeführer trotz seines zitierten Vorbringens die Information hat, daß auf der (jeweiligen) Zusatztafel "lediglich verschmierte Ziffern" hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches des Halteverbotes vorhanden gewesen seien, bleibt im Dunkeln.
Da die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die bekämpfte Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO annehmen konnte, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
DAAAE-46489