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VwGH vom 05.07.1996, 96/02/0094

VwGH vom 05.07.1996, 96/02/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/V/18/00252/95, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es zumindest seit als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen zu haben, diesen abzumelden, obwohl er den Standort des Kraftfahrzeuges (den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) spätestens mit in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde, nämlich (von Wien) in den Bezirk Mödling verlegt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 3 lit. b KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem KFZ-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres geht hervor, daß das in Rede stehende Fahrzeug auf die Person des Beschwerdeführers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnadresse in Wien) zugelassen ist.

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz, erster Halbsatz, KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz (vgl. dazu Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Daraus ergibt sich, daß dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist, wogegen in jedem anderen Fall, wo ein solcher nicht in Betracht kommt - wie etwa bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) -, der dauernde Standort jener ist, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (idR der Sitz der juristischen Person).

Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, im Hinblick auf die Namensgleichheit seiner Person als Unternehmer und des von ihm als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Umstand, daß das "Unternehmen" weiterhin im bisherigen Standort des Kraftfahrzeuges in Wien etabliert sei, sei nicht von einer Verlegung des dauernden Standortes auszugehen, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten.

Aber auch mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe dem Antrag des Beschwerdeführers, ein Vorabentscheidungsverfahren im Sinne des Art. 177 des EG-Vertrages einzuleiten, nicht entsprochen, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eine solche Vorlagepflicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat gar nicht besteht (vgl. dazu Thun-Hohenstein-Cede, Europarecht, 2. Aufl., S. 207). Überdies ist für den (eine Vorlagepflicht treffenden) Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer - für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aber notwendigen - Auslegungsfrage gemäß Art. 177 EGV nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.