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VwGH vom 31.03.2000, 96/02/0050

VwGH vom 31.03.2000, 96/02/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/11/00194/95, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, der V. Ges.m.b.H., nach außen Berufener unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen; über ihn wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer behaupte, er habe die verlangte Auskunft mit Telefax vom erteilt und habe dieses Vorbringen mit der Kopie des genannten Telefax (mit handschriftlich eingefügtem Namen und Adresse eines namhaft gemachten Lenkers) und des dazugehörigen Sendeberichtes zu belegen versucht. Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Wien um Mitteilung ersucht, ob - entsprechend dem Sendebericht - ein Fax eingelangt wäre. Am (richtig: ) sei mitgeteilt worden, dass keine dem Verfahren zuordenbare Lenkerauskunft eingelangt sei. Die Lenkeranfrage sei im Wege der Telekopie des Beschwerdeführers - so sein Vorbringen - beantwortet worden; eine andere Einbringungsart liege nicht vor und werde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Sendebericht, aber keinen Nachweis für das tatsächliche Einlangen der Erledigung zu erbringen vermocht. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf das Einlangen der Erledigung abgestellt werde, und die Gefahr einer Verzögerung oder gar eines Verlustes im Falle einer Weiterleitung eines Schriftstückes der Einschreiter trage, sei davon auszugehen, dass die Lenkeranfrage bei der Behörde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe sowohl am das Formular der Lenkerauskunft der zuständigen Behörde übermittelt, als auch anlässlich seines Einspruches zur Strafverfügung - und zwar samt Übertragungsprotokoll -, womit ausreichend dargelegt sei, dass er die Lenkerauskunft per Telefax beantwortet habe. Der Fehler liege daher im Organisationsverschulden der erstinstanzlichen Behörde. Denn weitere Beweise der Einbringung, insbesondere des Einlangens, seien ihm bei Faxübermittlung ebenso wenig zumutbar, wie bei postalischer Einbringung; diesfalls hätte nur die Absendebestätigung samt Gleichschrift der Auskunft vorgelegt werden können. Zudem habe die belangte Behörde im Zuge der amtlichen Wahrheitsermittlungspflicht die Möglichkeit gehabt, das Einlangen der Auskunft auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Sendeprotokolles zu überprüfen. Somit müssten für den fraglichen Zeitpunkt der Einbringung von allen in Frage kommenden Faxgeräten, welche unter der vom Beschwerdeführer angeführten Nummer angewählt worden seien, ohne weiteres Empfangsprotokolle vorgelegt werden, weil nach der Telekopieverordnung behördliche Faxgeräte über eine derartige Aktivitätenliste verfügen müssten, deren Durchsicht bzw. Vorlage beantragt worden sei. Darüber hinaus drucke das Telefaxgerät des Beschwerdeführers die Bezeichnung "VIE. Courier" auf, was die Zuordenbarkeit des abgesandten Telefax bei datenunterstützter Aktenverwaltung ermögliche.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 103 Abs. 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 93/03/0156, mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt (bei dem die Übermittlung einer Berufung mittels Telefax behauptet wurde) - in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0179, ausgeführt, ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG könne nur dann als eingebracht angesehen werden, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen sei. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde habe demnach der Absender zu tragen. Daher müsse sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax) erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden sei, reiche daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Berufung auf den Aktenvermerk vom festgestellt, dass der Nachweis des Einganges einer Auskunft nicht vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen, weil im Sinne der ständigen Rechtsprechung lediglich zu prüfen ist, ob das Ergebnis der im Beschwerdefall von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang steht und ob die Sachverhaltsannahmen in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen worden sind.

Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sich weder aus dem Akteninhalt noch auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass ein nach seinen Behauptungen an die Verwaltungsbehörde übermitteltes Telefax tatsächlich eingelangt ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - der ihm auferlegten Verpflichtung, sich darüber zu vergewissern, ob die Übertragung auch erfolgreich durchgeführt wurde, nicht nachgekommen ist und damit lediglich Mutmaßungen über die behauptete Faxsendung anstellen kann. Damit bedurfte es aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keiner weiteren (auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden) ergänzenden Ermittlungen und Beweisaufnahmen etwa hinsichtlich der Vorlage eines Aktivitätenprotokolles, der Zuordenbarkeit und der allfälligen Lesbarkeit des Telefax.

Soweit der Beschwerdeführer weiters rügt, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Formvorschriften der Telekopieverordnung gestützt habe, anstatt auf die formfreie Einbringungsmöglichkeit von Anbringen gemäß § 13 Abs. 1 AVG, ist er zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass er nicht einmal die Anforderungen einer - wie er vermeint - "formfreien" Einbringung nach § 13 Abs. 1 AVG erfüllt hat. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die Telekopieverordnung lediglich als Begründungselement im Zusammenhang und in Verbindung mit der einschlägigen Judikatur zur Frage des Einlangens von Schriftsätzen bei Behörden herangezogen hat, sodass der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht verletzt wurde.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte keine Feststellungen "ob die Lenkerauskunft im Wege der Telekopie beantwortet, oder ob die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde" genügt es, auf die Fassung des Spruches im Zusammenhang mit der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen.

Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Auffassung, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Dem ist zu erwidern, dass im Beschwerdefall eine mündliche Verhandlung schon deshalb unterbleiben konnte, weil diese nicht ausdrücklich verlangt und eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (vgl. § 51e Abs. 2 erster Satz VStG in der Fassung BGBl. Nr. 620/1995).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 EMRK dem nicht entgegensteht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am