VwGH vom 19.12.1997, 96/02/0043
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des B in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 11/184-3/1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 51 und 52 Fremdengesetz in Verbindung mit den §§ 67c bis 67g AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung am nicht rechtswidrig war.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, am auf einer Baustelle von einem Organ des Arbeitsinspektorates bei der Ausübung einer Schwarzarbeit betreten worden sei. In weiterer Folge sei von dem einschreitenden Kriminalbeamten festgestellt worden, daß der Reisepaß des Beschwerdeführers Zurückweisungsstempel der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf vom 6. und und der Grenzkontrollstelle Brenner-Straße vom aufgewiesen habe. Ein Grenzkontrollstempel, welcher die legale Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich nach dem dokumentiert hätte, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit mehreren Personen 14 Tage vor seiner Festnahme vom selben Organ des Arbeitsinspektorates an dieser Baustelle bei der Durchführung von Bauarbeiten beobachtet worden. Eine Kontrolle habe damals nicht durchgeführt werden können, weil alle Personen die Flucht ergriffen hätten. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer offensichtlich unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei und sich hier unrechtmäßig aufgehalten habe.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde ihm am um
14.15 Uhr zu eigenen Handen zugestellt. Am wurde über den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen. Am wurde der Beschwerdeführer schließlich nach Ungarn abgeschoben.
Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst ausführt, der Bescheid der belangten Behörde sei deshalb rechtswidrig ergangen, weil er sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Schubhaft befunden habe, ist ihm zu entgegnen, daß darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken ist. Eine Bestimmung des Inhalts, daß ein Schubhaftbescheid in jedem Fall bereits vor der Festnahme erlassen werden müsse, ist dem FrG nicht zu entnehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0498). Insoweit ist aber insbesondere auf den Umstand zu verweisen, daß der Beschwerdeführer zunächst wegen des Verdachtes mehrerer Verwaltungsübertretungen festgenommen wurde.
Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe die von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkte abgetan, als sie ausgeführt habe, daß es nicht Gegenstand des (Schubhaft)Verfahrens sein könne, ob die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zurecht erfolgt sei oder nicht, ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im Rahmen der Schubhaftbeschwerde gehalten ist zu prüfen, ob das für die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbare) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist; da dies zutraf, war die belangte Behörde an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0392, u.v.a.).
Der Beschwerdeführer bringt in der Folge vor, er sei auf der Baustelle keinesfalls einer Beschäftigung nachgegangen, sondern habe dort lediglich auf einen Freund gewartet, mit welchem er nach dessen Arbeitszeit ein Auto besichtigen habe wollen. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei ihm entgegengehalten werden muß, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Frage der Beweiswürdigung in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind. Damit ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Angesichts des vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Umstandes, daß er schon einige Tage vor seiner Festnahme vom selben Organ des Arbeitsinspektorates an derselben Baustelle bei der Durchführung von Bauarbeiten beobachtet worden war, sich jedoch durch Flucht einer Kontrolle entzogen hatte, begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Bedenken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 95/02/0132, 0133, 0134, ausgeführt hat, besteht an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer wurde bei der Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle betreten und konnte weder einen Sichtvermerk noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen. Mit diesem Verhalten hat er den Eindruck erweckt, daß er den für diese Beschäftigung maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenken wolle. Damit waren gemäß dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und fehlende Arbeitserlaubnis) ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Schubhaft zunächst zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenhaltsverbotes und nach Vorliegen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbots zur Sicherung der Abschiebung durch Überwachung der Ausreise (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit jedenfalls notwendig war.
Der Beschwerdeführer sieht schießlich einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde von ihm namhaft gemachte Zeugen nicht einvernommen habe. Da er es in der Folge jedoch unterläßt, das Beweisthema anzugeben, über das die von der belangten Behörde nicht vernommenen Zeugen hätten gehört werden sollen, fehlt für die Annahme, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der angeblich außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, jegliche Grundlage (vgl. Dolp, Die Verwaltunggerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 618).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
DAAAE-46424