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VwGH vom 12.04.1996, 96/02/0025

VwGH vom 12.04.1996, 96/02/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des T in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0696/95/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 1.37 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0007, auf welches der Beschwerdeführer verweist), daß die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, diese Wartezeit sei im Beschwerdefall eingehalten worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch Zeugenaussagen, die in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind, können tatsächliche Vorgänge unrichtig wiedergeben; der Meldungsleger, welcher die Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Beschwerdeführer vorgenommen hat, ist als Gendarmeriebeamter und ohne sonstige Beziehung zum Beschwerdeführer eingeschritten. Wenn die belangte Behörde dessen Aussagen erhöhte Glaubwürdigkeit zumaß, verstieß sie dabei nicht gegen Denkgesetze (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/03/0203, 0276). Im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch einen im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre; ein Zweifelfall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, lag nicht vor (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0007). Aber auch mit dem übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verwertung eines selbst auf gesetzwidrige Weise ermittelten Beweisergebnisses infolge Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt unzulässig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0376, auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist), liegen die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesetzwidrigkeiten gar nicht vor: Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die "Zustimmung der Dienstbehörde" zur Ermächtigung des Meldungslegers durch die Behörde, die Atemluft zu untersuchen, sei nicht vorgelegen, so verkennt der Beschwerdeführer offenbar den Inhalt der im Akt erliegenden "Ermächtigungsurkunde". Daraus läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß diese Ermächtigung nur für den Fall der Zustimmung durch die Dienstbehörde gelten soll, sodaß der Beschwerdeführer offenbar von einer verfehlten Prämisse ausgeht.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht zur "nächstgelegenen Dienststelle", sondern zu einem 900 m entfernten Dienstfahrzeug gebracht worden, welches mit einem Alkomaten ausgerüstet gewesen sei. Dies widerspreche der Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO, wo von einer nächstgelegenen "Dienststelle" die Rede sei. Ein "Dienstfahrzeug" könne mit einer "Dienststelle" im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO nicht gleichgesetzt werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Grundtner, Alkoholisierungs- und Suchtgiftbestimmungen nach der 19. StVO-Novelle (ZVR Sonderheft 1995, S. 6), wonach ein Polizeiauto keine Dienststelle sei.

Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß § 5 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht beinhaltet, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen "Dienststelle", sondern - wie hier - zum "Dienstauto" (Polizeiauto) zu bringen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen). Abgesehen davon, daß dieses Ergebnis bereits infolge Größenschlusses gefunden wird, kann dem Gesetzgeber offenbar Sinnwidriges nicht unterstellt werden: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0080) die Rechtsansicht vertreten, daß der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich das Meßgerät im Dienstauto befunden hat, wäre es nicht einzusehen, weshalb die Messung der Atemluft nicht an Ort und Stelle, sondern nur bei der nächstgelegenen Dienststelle erfolgen dürfte.

Was aber schließlich den Einwand des Beschwerdeführers anlangt, die beiden Begriffe "Alkomat" und "Atemalkoholmeßgerät" in den Abs. 3 und 4 des § 5 StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) seien nicht gleichzusetzen, so handelt es sich hiebei um ein geradezu mutwilliges Vorbringen. Aus dem zitierten Abs. 3 läßt sich nämlich unschwer entnehmen, daß es sich beim "Alkomaten" um ein Atemalkoholmeßgerät handelt, sodaß auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.