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VwGH vom 29.06.2000, 96/01/1071

VwGH vom 29.06.2000, 96/01/1071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GA in W, vertreten durch Dr. Thomas Kustor, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/31/00071/94, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Richtlinienverletzung gemäß § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die wegen der Dauer der Anhaltung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und Anhaltung sowie wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 (RLV), gemäß § 67c Abs. 4 AVG sowie § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) als unbegründet ab. Soweit in einem Schriftsatz vom erstmals eine Visitierung des Beschwerdeführers sowie die Nichtbeiziehung eines Arztes in Beschwerde gezogen worden sei, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG und gemäß § 89 Abs. 5 SPG zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Gesamtausmaß von S 12.645,-- verpflichtet.

Mit Beschluss vom , B 2027/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Die belangte Behörde ging auf Grund von am , und durchgeführten mündlichen Verhandlungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass der Beschwerdeführer am gegen 21.30 Uhr den in Wien I am - den Sicherheitswacheorganen als Umschlagplatz für Suchtgift bekannten - R-platz Dienst versehenden Sicherheitswacheorganen BzI. H. L. und Insp. C. K. dadurch aufgefallen sei, dass er und sein Freund S. A. sehr langsam geschlendert seien, sich immer wieder umgedreht und auf dem Weg zum Park herumstehende Jugendliche angesprochen hätten. Da auf Grund des Verhaltens der Beiden der Verdacht bestanden habe, dass sie Suchtgift bei sich hätten, habe Insp. K. sie zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, habe in englischer Sprache zu schimpfen begonnen und die zur Bekräftigung des Verlangens ausgestreckte Hand von Insp. K. zur Seite geschlagen. Als der Beschwerdeführer versucht habe, frei zu kommen und weg zu laufen, habe BzI. L. die Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ausgesprochen. Es sei zunächst nur gelungen, dem sich gegen die Festnahme durch Umsichschlagen mit den Armen heftig wehrenden Beschwerdeführer an der rechten Hand eine Handschelle anzulegen. Nach Androhen des Gebrauchs des Gummiknüppels sei es unter Einsatz von Körperkraft gelungen, die zweite Hand des Beschwerdeführers nach hinten zu ziehen und die Handfessel auch an dieser zu befestigen. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem Rücken zur Hausmauer gedreht und zum Stillstehen aufgefordert worden. Durch die Tätlichkeiten bei der Festnahme habe BzI. L. Hautabschürfungen, Insp. K. eine geringe Schwellung des Handgelenks sowie zwei Rissquetschwunden im Bereich des zweiten und dritten Fingers der linken Hand erlitten. Während der Wartezeit auf einen angeforderten Arrestantenwagen habe Insp. K. den Beschwerdeführer, der versucht habe, sich durch Abstoßen von der Mauer zu befreien, mit ihren Armen am Hals und am Oberkörper zur Wand gedrückt und durch Druck mit ihrem Gummiknüppel in die Bauchgegend des "unaufhörlich aggressiven" Beschwerdeführers versucht, diesen auf Distanz zu halten. Während dieses Zeitraumes habe sich eine Diskussion zwischen BzI. L. und für den Beschwerdeführer und dessen Freund Partei ergreifenden Passanten entsponnen. Nach Eintreffen des Arrestantenwagens seien der Beschwerdeführer und sein ebenfalls festgenommener Begleiter auf das Kommissariat Innere Stadt überstellt und bereits hiebei in deutscher Sprache und später im Wachzimmer in englischer Sprache über die Festnahmegründe informiert worden. Bei der Erstellung des Haftberichtes sei der Beschwerdeführer nochmals über die Festnahmegründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden, wobei er spätestens diese Erklärung verstanden habe. Die Gattin des Beschwerdeführers, die von einem Passanten herbeigeholt die Festnahme des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt unmittelbar vor dessen Überstellung mitverfolgt habe, sei am Wachzimmer von BzI. L. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei um 23.40 Uhr vom Amtsarzt untersucht und für haftfähig befunden worden. Bei der Untersuchung seien beim Beschwerdeführer Schwellungen am rechten und linken Unterarm knapp oberhalb des Handgelenks festgestellt worden. Weiters finde sich der Vermerk "Angabe von Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw. im Bauch oberhalb des Nabels, ohne Schwellung." Um 10.00 Uhr (des Folgetages) sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und nach dem Versuch, ihm seine Effekten auszuhändigen, um 10.30 Uhr entlassen worden.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht sein Vorbringen hinsichtlich seiner Visitierung und betreffend die Unterlassung der Beiziehung eines Arztes als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe in seiner von ihm selbst verfassten Beschwerde an die belangte Behörde auf die nicht notwendige Perlustrierung hingewiesen und die Rüge der Unterlassung der Beiziehung eines Arztes zwecks Behandlung seiner Verletzungen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er angegeben habe, stärkere Schmerzen in der Magengegend verspürt zu haben, und einen Doktor habe "sehen" wollen. Die Unterlassung der ärztlichen Betreuung stelle ein qualifizierte Untätigkeit der Behörde und damit einen Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die von den eingeschrittenen Sicherheitswacheorganen vorgenommenen Handlungen erwiesen sich als von vornherein rechtswidrig, weil keinerlei Verdachtsmomente, die eine Anhaltung und Perlustrierung gerechtfertigt hätten, vorgelegen seien. Selbst das Fremdengesetz - auf welches sich die Polizeibeamten gar nicht berufen hätten - sehe keine allgemeine Ausweispflicht vor, sondern verpflichte Fremde nur, auf eine in Vollziehung der Gesetze erfolgende behördliche Aufforderung ihre Dokumente vorzuweisen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Jugendlichen, die am R-platz anwesend gewesen seien, angesprochen worden sei - dies werde von allen Zeugen bestätigt -, könne ebenso wenig wie der Umstand, dass es eine Drogenmafia gebe, als taugliche Grundlage für das Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gewertet werden. Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers lasse die belangte Behörde § 175 Abs. 3 StPO außer Betracht, wobei sie das Prinzip des Maßhaltens und der Deeskalation verlasse. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne polizeiliches Handeln nicht schon allein kraft der "Polizeilichkeit" des Vorgehens rechtlich und tatsachenseitig gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass die Gattin des Beschwerdeführers von Privatpersonen von den Vorgängen verständigt worden sei, könne nicht als Erfüllung des gemäß § 30 SPG bestehenden Rechtsanspruches eines von einer Amtshandlung Betroffenen auf Beiziehung einer Vertrauensperson, mit der auch gesprochen werden dürfe, angesehen werden. Der angefochtenen Bescheid lasse auch jede Begründung in tatsächlicher Hinsicht dafür vermissen, dass der Beschwerdeführer über Nacht und insgesamt mehr als zwölf Stunden in Haft gehalten worden sei. Insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, weshalb etwa eine frühere Einvernahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei.

In Ausführung der Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, das entscheidende Mitglied der belangten Behörde sei "offenkundig voreingenommen" gewesen. Dies sei etwa dadurch zum Ausdruck gekommen, dass diese Organwalterin Aussagen, die das polizeiliche Vorgehen nicht als einwandfrei bestätigt hätten, "zerpflückt" habe, während sie den Aussagen der Sicherheitswacheorgane im wesentlichen deswegen Glauben geschenkt habe, weil Insp. K. einen besonnenen Eindruck hinterlassen habe. Weiters habe die Organwalterin dem Zeugen L. die Glaubwürdigkeit infolge einer ihm unterstellten Voreingenommenheit gegen Insp. K. abgesprochen, aus dem Umstand, dass die als Zeugin einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers nicht den Wortlaut von Äußerungen der Beamten wiedergegeben habe, abgeleitet, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitswacheorgan nicht beschimpft worden sei, und es unterlassen, sich mit ärztlichen Befunden, in denen vom Stoßen mit dem Gummiknüppel herrührende Verletzungen des Beschwerdeführers angeführt seien, auseinanderzusetzen. Insbesondere sei aber nicht bedacht worden, dass es selbst unter Inländern nicht üblich sei, initiativ einander dadurch beizustehen, dass Zufallszeugen die Dienstnummer der einschreitenden Beamten verlangten und die Ehegattin herbeiriefen. Hiebei sei nicht in Betracht gezogen worden, dass die Empörung dieser Zufallszeugen über das polizeiliche Amtshandeln auch hätte berechtigt sein können.

§ 16 SPG samt Überschrift in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 566/1991 lautet:

"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16 (1) Eine allgemeine Gefahr besteht


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1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder
2.
sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (bandenmäßige oder organisierte Kriminalität).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer


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1.
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder
2.
nach den §§ 12, 14 oder 14a des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, oder
3. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes."

§ 21 SPG samt Überschrift lautet:

"Gefahrenabwehr

§ 21 (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr

allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist."

§ 35 SPG samt Überschrift lautet:

"Identitätsfeststellung

§ 35 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

2. wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort


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a)
mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b)
flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
4. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a)
um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oder
b)
um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
c) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden."

Der Beschwerdeführer hat in seiner an die belangte Behörde gerichteten ursprünglichen Beschwerde kein Vorbringen hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung erstattet. Die belangte Behörde ist auf diese Frage auch nicht gesondert eingegangen. In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird dennoch die Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Ausweisleistung geltend gemacht. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass es bei der Vollziehung von Bestimmungen, die auf einen "gefährlichen Angriff" abstellen, nicht darauf ankommen kann, dass eine Person tatsächlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Ob eine solche gesetzt wurde, ist im darauffolgenden Strafverfahren zu klären. Eine Ermächtigung zur Beendigung eines gefährlichen Angriffes im Sinne des § 21 Abs. 2 SPG 1991 ist daher schon dann gegeben, wenn die einschreitenden Organe der Sicherheitsbehörden ein Verhalten wahrnehmen, das von ihnen zumindest vertretbarer Weise als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffes erfüllend qualifiziert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0096, mit weiteren Nachweisen). Ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 SPG rechtfertigender gefährlicher Angriff liegt aber nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0448, mit weiteren Nachweisen). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass (vgl. Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 449). Ebenso wenig besteht eine allgemeine Ausweispflicht (vgl. Wiederin, aaO Rz, 456). Auch aus dem bloßen Herumschlendern auf einem öffentlichen Platz kann noch nicht auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes geschlossen werden. Die beim gegebenen Sachverhalt von den einschreitenden Sicherheitswacheorganen durchgeführte Identitätsfeststellung war somit zwar mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dies kann im Beschwerdefall aber insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil sich die belangte Behörde mangels eines in dieser Hinsicht bei ihr erhobenen Beschwerdevorbringens nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung auseinandersetzen musste, sodass der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde.

Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erweist sich hingegen als zu Recht erfolgt.

§ 177 StPO lautet:

"§ 177 (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:


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1.
in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie
2.
in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

(2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen.

(3) Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere (§ 180 Abs. 5 Z 5 und 6) erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß.

(4) Festnahme und Anhaltung nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen."

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die zur Durchsetzung der angeordneten Ausweisleistung von den Sicherheitswacheorganen ergriffenen Maßnahmen dadurch gewehrt, dass er die Hand von Insp. K., welche diese ausgestreckt hatte, um der Forderung nach Ausweisleistung Nachdruck zu verleihen, weggeschlagen und versucht hat wegzulaufen, und somit die Durchsetzung der Amtshandlung durch Einsatz von Körperkraft zu verhindern gesucht hat. Die Sicherheitswacheorgane konnten daher bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 269 StGB zu ahnden sei und dass somit der Festnahmegrund des § 175 Abs. 1 Z. 1 StPO gegeben sei. Die Verhaftung und Anhaltung des Beschwerdeführers verstößt auch nicht gegen § 175 Abs. 3 StPO, demzufolge Verhaftung und Anhaltung nach Abs. 1 nicht zulässig sind, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, weil die Personalien des einer Straftat nach § 269 StGB verdächtigen Beschwerdeführers nach den nicht unschlüssigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid den einschreitenden Sicherheitswacheorganen nicht bekannt waren. Dass dem Beschwerdeführer zufolge seines nachhaltigen Widerstandes Handschellen angelegt werden mussten und dass er dabei (wie auch die Sicherheitswacheorgane) geringfügige Verletzungen davontrug, ist auf sein von ihm im wesentlichen auch nicht bestrittenes Verhalten zurückzuführen. Wohl kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden, dass etwa der Verdacht bestanden hätte, der Beschwerdeführer sei bewaffnet, doch war dennoch weder eine Gefährdung der einschreitenden Polizeibeamten noch ein Fluchtversuch auszuschließen, sodass sich die Fesselung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erweist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 12134). Auch belastet es das Vorgehen der Sicherheitswacheorgane nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn sie - insbesondere Insp. K. - das von ihnen auf Grund von entsprechenden Vorwärtsbewegungen zu vermutende Bestreben des Beschwerdeführers, sich von der Amtshandlung zu entfernen, durch Fixieren des Beschwerdeführers an dem ihm zugewiesenen Standort u. a. durch Druckausübung mit der Spitze des Gummiknüppels verhinderten.

Dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 4 Abs. 6 des Verfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBl. Nr. 684/1988 bzw. entgegen § 178 StPO nicht über den Grund seiner Festnahme unterrichtet worden sei, findet in den Verwaltungsakten keine Deckung. Vielmehr ist den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge der Beschwerdeführer bereits unmittelbar bei der Überstellung auf das Polizeiwachzimmer über den Grund seiner Festnahme informiert worden. Ebensowenig ist ersichtlich, dass eine Verletzung der in Art. 4 Abs. 7 dieses Verfassungsgesetzes bzw. in § 178 StPO normierten Verpflichtung, den Festgenommenen darüber zu belehren, dass er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson zu verständigen, vorläge, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers - nur im Hinblick auf deren Verständigung erachtet sich der Beschwerdeführer insoweit in Rechten verletzt - ja bereits (zwar nicht durch die Beamten) verständigt und am Wachzimmer anwesend war. Die in § 30 SPG festgelegte Berechtigung des Betroffenen, eine Person seines Vertrauens beizuziehen, kam entgegen den auf diese Gesetzesstelle Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil der gefährliche Angriff bereits beendet war, sodass gemäß § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SPG zufolge der auf § 177 StPO gegründeten Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers insoweit die Bestimmungen des SPG nicht zur Anwendung zu kommen hatten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die rechtswidrige Ausweiskontrolle und die Leibesvisitation sei § 4 der RLV verletzt worden.

§ 4 RLV samt Überschrift lautet:

"Freiwillige Mitwirkung oder Duldung

§ 4 Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewußt ist."

Den Beschwerdeausführungen kann nicht entnommen werden, auf Grund welcher Umstände durch die zweifelsohne gegen den Willen des Beschwerdeführers versuchte Identitätsfeststellung eine Verletzung der genannten Bestimmung erfolgt sein soll.

Entgegen den Beschwerdeausführungen, denen zufolge er von einer Frau durchsucht worden sei, hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom selbst angegeben, dass ihn "der Mann (gemeint: BzI. L.) am Oberarm ergriffen und umgedreht, an die Wand gedrückt" und ihm sofort in seine "Taschen der Jacke gegriffen" habe. Die Untersuchung am Wachzimmer erfolgte nach den Angaben des Beschwerdeführers in derselben Verhandlung ebenfalls durch einen Mann ("der Beamte hat geschaut und mir dann gesagt, ich könne mich wieder anziehen."). Die in Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsakten stehende Behauptung, die Durchsuchung des Beschwerdeführers durch eine Frau stelle eine Verletzung des § 5 RLV dar, erweist sich somit als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 RLV geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass er durch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Verneinung einer derartigen Verletzung nicht beschwert sein kann, weil er im Verwaltungsverfahren kein der angeführten Norm subsumierbares Sachverhaltsvorbringen erstattet hat.

Das vom Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom erstattete Vorbringen hinsichtlich einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen Visitierung sowie hinsichtlich der Nichtbeiziehung eines Arztes hat die belangte Behörde mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass ein derartiges Vorbringen von der innerhalb der Frist des § 67c AVG an die belangte Behörde gerichteten ursprünglichen Beschwerde nicht umfasst gewesen sei. In der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konkretisiert der Beschwerdeführer den an sich mehrdeutigen Begriff "Visitierung" dahin, dass er die Ausdrücke "Körpervisitierung" und "Perlustrierung" verwendet. Somit ist die Stellungnahme vom dahin zu verstehen, dass mit dem darin gebrauchten Ausdruck "Visitierung" die Durchsuchung des Beschwerdeführers auf dem Wachzimmer, in deren Verlauf er sich seiner Kleidung entledigen musste, gemeint war. In der an die belangte Behörde gerichteten ursprünglichen Beschwerde vom ist ein Vorbringen, aus dem abgeleitet werden könnte, der Beschwerdeführer habe auch die Erklärung seiner Durchsuchung als rechtswidrig angestrebt, nicht enthalten. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtbeiziehung eines Arztes ist zwar wohl in der Sachverhaltsdarstellung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde der Satz "Ich wollte einen Doktor sehen" enthalten. Im punkteweise aufgegliederten Beschwerdebegehren wird aber auf diesen Satz in keiner Weise mehr Bezug genommen. Aus diesem Satz kann unter den Umständen des Beschwerdefalles entgegen der in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertretenen Ansicht nicht abgeleitet werden, die Beschwerde sei darauf gerichtet gewesen, die Nichtbeiziehung eines Arztes als rechtswidrig zu erklären. Die Zurückweisung des somit erstmals im Schriftsatz vom enthaltenen dargestellten Begehrens als verspätet erfolgte daher zu Recht.

Die Verfahrensrüge baut im wesentlichen auf einer dem entscheidenden Mitglied der belangten Behörde unterstellten Befangenheit und einer daraus resultierenden einseitigen Beweiswürdigung auf.

§ 7 AVG samt Überschrift lautet:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7 (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes

zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen."

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß eine unparteiische Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0042, mit weiteren Nachweisen). Die Erlassung eines einem Antragsteller nicht genehmen Bescheides ist für sich allein ebensowenig wie etwa ein Mangel an Einsicht oder Fachkenntnis eines Behördenorgans ein Befangenheitsgrund. Für ein parteiliches Vorgehen eines Verwaltungsorganes müssten sich Anhaltspunkte aus der Durchführung des Verfahrens ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/01/0356, mit weiteren Nachweisen). Dass hinsichtlich der Person der entscheidenden Organwalterin etwa Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 5 AVG vorgelegen wären, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers lässt die vom entscheidenden Mitglied der belangten Behörde vorgenommene Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht erkennen, dass im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ein sonstiger wichtiger Grund vorgelegen wäre, der geeignet gewesen wäre, die volle Unbefangenheit dieses Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat die Verhandlungsleiterin alle Zeugen ausführlich vernommen und sich mit ihren Aussagen eingehend auseinander gesetzt. Dass dabei hinsichtlich der Glaubwürdigkeit unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden wären, kann den Verwaltungsakten nicht entnommen werden. Dass aber das Ergebnis der Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Ermittlungsergebnisses nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprach, kann nicht als Indiz für eine Befangenheit oder Parteilichkeit der Organwalterin gewertet werden.

Dennoch ist der Beschwerde, soweit mit ihr die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers gerügt wird, Erfolg beschieden. Gemäß § 177 Abs. 2 StPO ist der Festgenommene unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen ist und, wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. Wohl hat der Verfassungsgerichtshof sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11146, mit weiteren Nachweisen). Den angeführten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lagen allerdings Festnahmen zur Nachtzeit d. h. nach 22.00 Uhr zugrunde; im Beschwerdefall hingegen erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführer bereits um 21.35 Uhr. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei sich hatte und auch sonst im Verwaltungsverfahren keine Sachverhaltselemente zu Tage gekommen sind, die einer sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers entgegengestanden wären, hätte bei Beobachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Beschwerdeführer bis spätestens Mitternacht (behördlich) einvernommen und danach - da (ersichtlich) kein Grund zu weiterer Verwahrung bestand - sogleich aus der Haft entlassen werden müssen. Durch die nach der Aktenlage in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung seiner Enthaftung viele Stunden über diesen Zeitpunkt hinaus, und zwar bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, wurde der Beschwerdeführer daher in seinen durch § 177 Abs. 2 StPO eingeräumten Rechten verletzt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11781, mit weiteren Verweisen).

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtenen Bescheid, soweit mit ihm die auf die Erklärung der Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers als rechtswidrig gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am