VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 95/8-DOK/92, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Offizial (Verwendungsgruppe PT 8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wird im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für die Steiermark am Postamt X als Zusteller verwendet.
Mit Disziplinarverfügung seiner Dienstbehörde vom war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, daß er während einer krankheitsbedingten Dienstabwesenheit in der Zeit vom 17. bis entgegen der vom Hausarzt angeordneten Bettruhe sich am um ca. 19,30 Uhr zu einer Geburtstagsfeier nach G begeben habe und erst am frühen Morgen des an seine Wohnadresse zurückgekehrt sei. Er habe hiedurch gegen die ihm gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 obliegende Dienstpflicht, nämlich sich im Falle des "Krankenstandes" einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, schuldhaft verstoßen und daher eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 131 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von 5 % des Monatsbezuges verhängt (das sind S 768,--). In der Begründung dieser Disziplinarverfügung wurde insbesondere auf das Eingeständnis anläßlich der schriftlichen Einvernahme am , auf die Verpflichtungen des Beamten, während eines Krankenstandes um die rasche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bemüht zu sein, und auf die Strafbemessungsgründe hingewiesen.
Gegen diese Disziplinarverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in der er zwar nicht den Sachverhalt bestritt, sondern nur vorbrachte, seine Teilnahme an der Geburtstagsfeier sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die vom Arzt angeordnete Bettruhe nicht mehr gegeben gewesen sei. Ansonsten machte der Beschwerdeführer verschiedene Milderungsgründe geltend und ersuchte sein Fehlverhalten zu entschuldigen und von einer Bestrafung abzusehen.
Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gegen die ihm gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 obliegende Dienstpflicht, nämlich sich im Falle des Krankenstandes einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, schuldhaft verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer genauso wie der Disziplinaranwalt Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesen Berufungen keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eingestanden, während seines Krankenstandes am um ca. 19,30 Uhr mit seiner Frau (- im übrigen auch eine Postbedienstete -), die sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Krankenstand befunden habe, mit dem Auto zu einer Geburtstagsfeier der Familie B nach G gefahren zu sein. Vom behandelnden Arzt sei auf dem "A/B-Schein" Bettruhe angeordnet gewesen; nach Feststellung der Dienstbehörde sei die angeordnete Bettruhe bis zum jedenfalls nicht aufgehoben worden. Der "A-Schein" sei von der Ehefrau des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Bestätigung durch den Arzt beim Postamt X abgegeben worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm seine Ehefrau nach Rückkehr in die Wohnung mitgeteilt, daß der Arzt den Krankenstand für eine Woche bestätigt habe, über eine angeordnete Bettruhe sei nicht gesprochen worden; er habe in den "B-Schein" keine Einsicht genommen.
Es habe dem Beschwerdeführer zwar nicht nachgewiesen werden können, daß er am Kenntnis von der angeordneten Bettruhe gehabt habe und somit vorsätzlich die ihm nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 obliegende Dienstpflicht verletzt habe, es müsse ihm aber zum Vorwurf gemacht werden, nach Rückkehr seiner Frau vom Arzt sich nicht durch Einsichtnahme in den "B-Schein" darüber informiert zu haben, welche Art der Behandlung vom Arzt vorgesehen worden sei. Nach Auffassung der Disziplinarkommission bestehe die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, auch in der Information, welche Form der Krankenbehandlung vorgesehen sei, um in möglichst kurzer Zeit die Dienstfähigkeit wieder zu erlangen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, bei der Wegfahrt zur Geburtstagsfeier noch Schmerzen verspürt zu haben, die ihn auch am Sitzen während der Geburtstagsfeier behindert hätten. Zur Erfüllung der Dienstpflicht nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 gehöre auch die sorgfältige Überlegung im Falle einer dem Kranken selbst überlassenen Therapie, welche von ihm gesetzte Maßnahme die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nachteilig beeinflussen könnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei zumindest als fahrlässig, wenn nicht überhaupt mit Eventualvorsatz behaftet zu qualifizieren, weil er trotz Risikoabwägung sich zur Fahrt mit dem Auto noch dazu unter äußerst widrigen Witterungsverhältnissen entschlossen habe. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Als mildernd sei das Fehlen disziplinärer Vorverfehlungen im Sinne des § 121 Abs. 2 BDG 1979 und das Geständnis gewertet worden. Die Disziplinarkommission habe in Abwägung der für die Strafbemessung maßgebenden Gründe befunden, daß dem Beschwerdeführer durch die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises sein Verhalten, das nicht den einem Beamten gestellten Anforderungen von Treue und Gewissenhaftigkeit - wie sie die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierten - entsprochen habe und die damit verbundene Dienstpflichtverletzung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 eingehend vor Augen geführt und er dadurch in der Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werde.
Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Berufung wegen formaler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. In dieser habe er zunächst gerügt, daß ihm die Disziplinaranzeige nicht zugestellt worden sei und er dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt worden sei. Er habe weiters die Auffassung vertreten, daß der "A-Schein" nicht vom behandelnden Arzt ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Arzt selbst nicht gesehen worden. Der Arzt habe auch nie Bettruhe angeordnet, weil dieser mit Ausnahme der Unterzeichnung des "B-Scheines" offenbar nicht mit dem "Krankenstand" des Beschwerdeführers befaßt worden sei. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers sowie des Arztes beantragt. Es fehle somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 BDG 1979. Unter Krankenbehandlung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei zu verstehen, daß sich der "Krankgeschriebene" der vom Arzt nach dessen Berufspflichten getroffenen Diagnose und der damit verbundenen Krankenbehandlung unterwerfe. Voraussetzung sei, daß die Krankenbehandlung nur von einem Arzt angeordnet werden dürfe. Trotz der im Akt erliegenden offenbaren Diskrepanz zwischen "A- und B-Schein" gehe die Behörde davon aus, daß tatsächlich vom Arzt eine Bettruhe verordnet worden sei. Der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung sei deshalb aus diesem Grunde verfehlt. Selbst wenn jedoch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen sollte, so sei das Verschulden des Beschwerdeführers so gering, daß eine Verurteilung nicht zu rechtfertigen wäre. Weder general- noch spezialpräventive Gründe würden in einem solchen Fall eine Verurteilung notwendig machen; die Einstellung des Disziplinarverfahrens sei vielmehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 10 Jahren im Postdienst tätig. Bis zum Jahre 1988 habe es keinerlei dienstliche Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem seinerzeitigen Amtsleiter gegeben. Erst mit der Bestellung des derzeitigen Amtsleiters habe es offenbar auf persönliche Animositäten beruhende, dienstliche Probleme gegeben. Die Ansicht der Behörde erster Instanz, wonach zur Erfüllung der Dienstpflicht auch die sorgfältige Überlegung im Fall einer dem Kranken selbst überlassenen Therapie gehöre, welche von ihm gesetzten Maßnahmen die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nachteilig beeinflussen könnten, finde im Gesetz keine Deckung. Die von der Behörde erster Instanz getroffene Interpretation der Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG 1979 sei zu weitgehend, als daß noch von einer Interpretation des reinen Wortsinnes ausgegangen werden könnte. Nach dem Gesetzeswortlaut begehe eine Dienstpflichtverletzung, wer sich "einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert". Der Beschwerdeführer habe sich weder im Sinne dieser Bestimmung einer Krankenbehandlung entzogen noch die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung verweigert. Im übrigen sei der Bescheid insofern mangelhaft, als keinerlei Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen worden seien, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Einsicht in den "B-Schein" zumutbar gewesen wäre oder ob ihm die Einsicht in den "B-Schein" überhaupt möglich gewesen wäre.
Gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis habe aber auch der - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - Stellvertreter des Disziplinaranwaltes wegen zu geringer Strafbemessung Berufung erhoben. Er habe ausgeführt, daß die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises dem Grad des Verschuldens und der begangenen Dienstpflichtverletzung nicht gerecht werde. Die versuchte Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe den vom Arzt bestätigten "A/B-Schein" nicht gesehen und somit von der angeordneten Bettruhe nichts gewußt, könne und dürfe nicht anerkannt werden, weil der Beschwerdeführer gemäß dem BDG 1979 und auch aus logischen Gründen verpflichtet sei, den "A/B-Schein" zu lesen, um sich von der Anordnung des Arztes zu informieren. Die von einem Arzt angeordnete Bettruhe während eines "Krankenstandes" solle die rasche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gewährleisten und sei demnach als Bestandteil einer dem Beamten zumutbaren Krankenbehandlung im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 anzusehen. Bereits durch die bloße Mißachtung einer solchen ärztlichen Anordnung werde die Dienstpflicht gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Das Verhalten des Beamten, sich mittels "Ferndiagnose" vom Arzt "krankschreiben" zu lassen und durch "Selbsttherapie" die Krankheit heilen zu wollen, beweise die mißzubilligende Einstellung zum Dienst. Der Disziplinaranwalt habe daher beantragt, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis dahingehend zu ändern, daß anstelle der Disziplinarstrafe des Verweises die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von mindestens einem Monatsbezug verhängt werde.
In der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission habe die Disziplinaranwalt-Stellvertreterin aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges begehrt. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hätten ersucht, die eingestandene, einmalige Fehlleistung zu entschuldigen und auf einen Freispruch zu erkennen.
Die belangte Behörde legt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Erwägungen wie folgt weiter dar:
Der Sachverhalt sei in der Weise klar, daß der Beschwerdeführer infolge einer am Sonntag, dem , unternommenen Schitour sich eine Erkältung zugezogen habe und dadurch sein Rückenleiden (Lumbalgie) wieder akut geworden sei. Auf der der Gattin des Beschwerdeführers am Dienstag, dem , ausgehändigten Bescheinigung habe der Hausarzt Bettruhe und keine Ausgehzeit angeordnet. Der A-Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) sei von der Gattin noch am selben Tag beim Postamt X an die Dienstbehörde aufgegeben worden, der "B-Schein" (für die Gesundmeldung) sei dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden. Ungeachtet der ärztlichen Anordnungen habe der Beschwerdeführer am an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen, welche bis in die frühen Morgenstunden des 20. Februar gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe am 20. Februar seinen "Krankenstand" fortgesetzt und erst am Freitag, dem , selbst den Arzt aufgesucht, um sich "gesundschreiben" zu lassen.
Der in Ausführung des § 51 BDG 1979 ergangene Erlaß der Post- und Telegraphendirektion für die Steiermark vom über das Verhalten bei Dienstverhinderung infolge Krankheit sei dem Beschwerdeführer mehrfach nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Demnach sei der Bedienstete verpflichtet, seinem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Dienstunfähigkeit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, sofern diese mehr als drei Arbeitstage betrage. Komme der Bedienstete dieser Verpflichtung nicht nach, entziehe er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigere die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gelte die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hätte daher seine diesbezüglichen Verpflichtungen kennen und entsprechende Maßnahmen setzen müssen, um seine Arbeitsfähigkeit so rasch als möglich wieder zu erlangen. Er hätte daran interessiert sein müssen, selbst den Arzt aufzusuchen, er hätte jedoch zumindest seine Gattin über die vom Arzt angeordneten Maßnahmen befragen und sich vom Inhalt des "B-Scheines" Kenntnis verschaffen müssen. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Arzt habe in früheren Fällen keine Bettruhe verordnet und er habe darauf vertraut, daß er auch dieses Mal nicht anderes verordnet habe bzw. er es dem Beschwerdeführer wieder selbst überlasse, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, so könne dies das schuldhafte Verhalten keineswegs entschuldigen. Es sei auch nicht Aufgabe eines Laien, selbst zu beurteilen, ob die vom Arzt angeordnete Therapie gerechtfertigt sei oder nicht. Es sei somit eindeutig erwiesen, daß der Beschwerdeführer nicht den Verpflichtungen nachgekommen sei, die ein Beamter im "Krankenstandsfall" wahrzunehmen habe. Die belangte Behörde anerkenne die wenigen "Krankenstände" des Beschwerdeführers durchaus als positiv, dies könne jedoch die vorliegende Fehlleistung nicht entschuldigen. Die bisherigen guten Dienstleistungen des Beschwerdeführers und seine disziplinäre Unbescholtenheit seien als überwiegend mildernde Umstände berücksichtigt worden, sodaß dem Antrag der Disziplinaranwalt-Stellvertreterin auf Verhängung einer Geldstrafe nicht habe gefolgt werden können. Es habe aber nicht außer Betracht bleiben können, daß gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenüberstehe, von den Bediensteten eine einwandfreie Dienstleistung erwartet werden müsse. Es würde wohl zum negativen Image des öffentlichen Dienstes bei den Teilnehmern der Feier und in der Öffentlichkeit beitragen, würde man unwidersprochen zur Kenntnis nehmen, daß ein Postzusteller keinen Zustelldienst erbringen könne, wohl aber an einer privaten Feier teilnehme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Disziplinarstrafe des Verweises. Den in Verbindung mit der Disziplinaranzeige vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Verfahrensmängeln kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit hatte, alles zu seiner Verteidigung Dienende vorzubringen.
Nach § 51 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Mit dieser Bestimmung werden mehrere Dienstpflichten normiert. Zum einen wird der Beamte verpflichtet, derartige Dienstverhinderungen zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ÄRZTLICHE Bescheinigung vorzulegen ist. Zum zweiten ist die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, normiert und zum dritten die Verpflichtung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Wird eine dieser Verpflichtungen verletzt, so hat der Beamte dafür sowohl besoldungsrechtliche Konsequenzen (§ 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z. 2 GG 1956 = Entfall der Bezüge) zu tragen als auch im Sinne des § 91 BDG 1979 hiefür disziplinär einzustehen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der über den Beschwerdeführer verhängten gelindesten Disziplinarstrafe, des Verweises.
Im Beschwerdefall ist seit Beginn des Verfahrens vom Sachverhalt her unbestritten, daß der Beschwerdeführer während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen hat, von der er erst in den Morgenstunden des nächsten Tages zurückgekehrt ist. Es ist weiters als Faktum unbestritten und durch den vorgelegten Verwaltungsakt belegt, daß nach der von der Gattin des Beschwerdeführers bei der Personalstelle vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" dem Beschwerdeführer Bettruhe angeordnet und keine "Ausgehzeit" eingeräumt war.
Ausgehend von der unbestrittenen Sachlage teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Behörde, daß der Beschwerdeführer gegen die ihn treffende Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen hat. Es kann bei der gegebenen Sachlage dahingestellt bleiben, ob der konkrete Verstoß darin liegt, daß er trotz verordneter Bettruhe diese nicht eingehalten, in Kenntnis seiner Erkrankung ein Verhalten gesetzt hat, das auch für einen Laien erkennbar dem Krankheitsverlauf abträglich sein kann oder dadurch, daß er sich nicht entsprechend informiert und seiner Mitwirkungsverpflichtung an einer zumutbaren Krankenbehandlung nicht entsprochen hat.
Was die im Verwaltungsverfahren, aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Versuche des Beschwerdeführers (- es habe überhaupt keine ärztliche Vorschreibung gegeben -) zur "Rechtfertigung" betrifft, ist dem noch ergänzend entgegenzuhalten, daß ihm dieses Vorbringen wohl in Kollision mit den anderen im § 51 Abs. 2 BDG 1979 enthaltenen Dienstpflichten bringen würde. Auf Grund des Gesetzeswortlautes ist davon auszugehen, daß die Verpflichtung, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, auch die Verpflichtung, sich im Regelfall einer ärztlichen Untersuchung zur Erstellung dieses Gutachtens zu unterziehen, enthält. In einem weiteren Sinn ist der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen zu haben, auch in Beziehung zu der Verpflichtung, eine ärztliche Diagnose mit Therapie herbeizuführen oder einzuhalten, zu sehen.
Auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes steht auch für den Verwaltungsgerichtshof fest, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner angeblich durch Krankheit bedingten Dienstabwesenheit sich jedenfalls schuldhaft pflichtwidrig verhalten hat. Wenn er schuldig erkannt wurde, dadurch gegen die ihm gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 obliegende Dienstpflicht verstoßen zu haben, ist das keinesfalls als unzutreffend zu erkennen. Daraus, daß eine solche Dienstpflichtverletzung mit der Wertung als nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und besoldungsrechtlichen Konsequenzen verbunden ist, kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht der Schluß gezogen werden, diese Pflichtverletzung stelle daher keine Verletzung einer Dienstpflicht dar und sei damit der disziplinären Verfolgung entzogen.
Da eine solche nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 gegeben war, ohnehin nur die geringste Disziplinarstrafe verhängt worden ist und auch für den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Gründe für ein Vorgehen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 erkennbar waren, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.