VwGH vom 01.07.2005, 2002/03/0294
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2002/03/0295
2002/03/0296
2002/03/0297
2002/03/0306
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die unter der Bezeichnung "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste und Wasserstraßendirektion)" eingebrachten Beschwerden des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung 1.) vom , Zl. LF1-J-104/060-2002, 2.) vom , Zl. LF1-J-104/059-2002, 3.) vom , Zl. LF1-J-104/063- 2002, 4.) vom , Zl. LF1-J-104/061-2002, und
5.) vom , Zl. LF1-J-104/048-2002, alle betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes gemäß § 12 NÖ Jagdgesetz 1974 bzw Abrundung dieses Jagdgebietes gemäß § 15 Abs 2 NÖ Jagdgesetz 1974, (mitbeteiligte Parteien zu 1.): a) Jagdgenossenschaft H, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F G in H und b) Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister R H in H; zu 2.): a) Jagdgenossenschaft R, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses W P in R, b) Forschungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann Dr. G H in W, c) C A in P, und d) Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Obmann J L in W; zu 3.): a) Jagdgenossenschaft P, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses K H in P, b) C A in P, und c) L R in D; zu 4.): a) Jagdgenossenschaft M, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses J S in M,
b) Jagdgenossenschaft D, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses F F in H, c) Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister F B in F, und d) Forschungsgemeinschaft A, vertreten durch Obmann Dr. G H in W, und zu 5.): a) Jagdgenossenschaft F-D, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses O D in F, b) Stadt W, vertreten durch die Magistratsabteilung in W,
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c) | Agrargemeinschaft A, zu Handen von Dr. P M in F, und | |||||||||
d) | Stadtgemeinde F, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3), zu Recht erkannt: |
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20, sohin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.956,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Zu Zl 2002/03/0294:
Mit Schriftsatz vom meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG Hainburg gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.
Mit Bescheid vom stellte die BH B für die Jagdperiode vom bis näher bezeichnete Grundstücke in der KG Hainburg an der Donau im Ausmaß von 491,9970 ha als Eigenjagdgebiet, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei, fest.
Im Wege einer Abrundung wurden näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 12,0782 ha sowie drei näher bezeichnete Teilflächen der Donauparzelle 1617/1 vom Genossenschaftsjagdgebiet H der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der "Eigenjagd Republik Österreich ÖBF AG" abgerundet. Eine Teilfläche der Donauparzelle 1617/1 einschließlich zweier Treppelwegparzellen rechtsufrig, die Parzelle 1621 sowie ein Teil der Donauparzelle 1783 und die Treppelwegparzellen 1789/2 und 1790/3 rechtsufrig Donaumitte bzw Staatsgrenze wurden vom Genossenschaftsjagdgebiet H zu Gunsten der Eigenjagd II der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet. Weiters wurde die Inselparzelle 1585 zu Gunsten dieser Eigenjagd abgerundet.
Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe in zweiter Instanz ein neuerliches Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches Folgendes ausgesagt habe:
"Gutachten:
Der jagdfachlichen Beurteilung des gg. Antrages auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd ist zunächst voranzustellen, dass auf Grund der Bestimmungen des NÖ JG die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zusteht, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann ohne fremden Grund zu betreten. Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundstücken liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke in Folge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Wege, Straßen, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen, nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
Für die Jagdgebietsfeststellung entlang der Donau wurde für alle Jagdgebiete folgende aus jagdfachlicher Sicht einheitliche Vorgangsweise gewählt: Für den Fall, dass sowohl links- als auch rechtsufrig der Donau Flächen des selben Eigenjagdgebietes anerkannt wurden und die Donau sich im selben Eigentum befindet, wurde die Donau als Teil dieses Eigenjagdgebietes anerkannt. Für den Fall, dass links- und rechtsufrig der Donau zwei verschiedene Jagdgebiete anerkannt wurden, wurde die Donau bis Strommitte, zum jeweiligen angrenzenden Jagdgebiet abgerundet. Diese Vorgangsweise wurde auch dann gewählt, wenn sich Donau und Treppelweg im Eigentum der Republik Österreich befinden und anschließend an den Treppelweg andere Jagdgebietsflächen anerkannt wurden.
Aus jagdfachlicher Sicht ist zu prüfen, ob die als Eigenjagdgebiet beantragten Grundflächen eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzen. Als Kriterien für die "geeignete Gestaltung" sind insbesonders die Möglichkeiten der Wildkommunikation zwischen den Revierteilen rechts und links der Donau sowie die Hege und Bejagdbarkeit (Schussabgabe, Wildfolge, etc) zu sehen. Aus jagdfachlicher Sicht muss daher die berufungsgegenständliche Jagdgebietsfläche für die zweckmäßige Ausübung der Jagd so gestaltet sein, dass man innerhalb dieses Jagdgebietes das Wild zu hegen, den jagdbaren Tieren nachzustellen, diese zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen vermag und dies unter Berücksichtigung einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise.
Die gg. Jagdgebietsflächen bestehen überwiegend aus Donaustrom, der nach Auskunft des hydrographischen Dienstes bei Mittelwasser - das ist die langjährig durchschnittliche Wasserführung der Donau - mit ca. 2,2 bis 3 m/sec.
(8 bis 10 km/Stunde) fließt, dem Treppelweg und bewaldeten Inselgrundstücken. Jagdmöglichkeit besteht angesichts dieses Tempos auch aus der Zille grundsätzlich nur in Randbereichen des Donaustromes. Das gg. Revier verfügt über solche Randbereiche mit Zugang vom Festland am rechten Ufer nur in Form des Treppelweges. Aus jagdfachlicher Sicht ist vor allem der Bereich des gg. Donauufers und der Inseln hinsichtlich einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd näher zu betrachten. Dabei ist vor allem die Hege und Bejagung des Wasserwildes zu beurteilen, da die Bejagung von Schalenwildarten das durch den Donaustrom vor allem bei Niedrigwasser zu rinnen vermag im Bereich der Wasserfläche und der schmalen Inseln - unabhängig von der Beurteilung der Gefährdung von anderen Personen durch Abgabe eines Kugelschusses - nicht als weidgerechte Bejagung grundsätzlich zu betrachten ist. Das vom rechten Donauufer aus bejagte Wasserwild fällt entweder in die Donau oder zum überwiegenden Teil in fremde, benachbarte Jagdgebiete und nur unter besonderen Umständen ausnahmsweise auf einer der Inseln. Ein Zustandebringen des in die Donau stürzenden Federwildes mittels Jagdhund ist nur in unmittelbarer Ufernähe möglich, da auf Grund der zuvor erwähnten hohen Strömungsgeschwindigkeit der Donau in Richtung Strommitte auch das Bringen mittels Jagdhund ohne Gefährdung des Jagdhundes nicht möglich ist. Ein gewisses Risiko für den Jagdhund besteht angesichts der starken Strömung und der Strudel auch im ufernahen Bereich. Nebenbei sei erwähnt, dass das Bringen aus tiefem Wasser für Vorstehhunde erfahrungsgemäß in stehendem Gewässer mit einer Bringdistanz von ca. 20 m vom Ufer weg geprüft wird. Diese Schwierigkeiten des Zustandebringens des beschossenen Flugwildes ergeben sich auch bei der erwähnten Jagd aus der Zille oder dem Boot.
Der Beurteilung der gefahrlosen Schrotschussabgabe ist zunächst voranzustellen, dass die Donau im berufungsgegenständlichen Bereich der KG eine Breite zwischen ca. 100 m und ca. 300 bis ca. 400 m aufweist. Auf Grund der Eigentumsverhältnisse ist eine Schussabgabe vom Treppelweg aus nur in Richtung Donau ohne Beeinträchtigung nachbarlicher Jagdrechte - ausgenommen die Flächen östlich von Hainburg - möglich. Der Gefährdungsbereich beim Schrotschuss beträgt in Abhängigkeit vom gewählten Schrotdurchmesser nach der allgemein anerkannten Faustregel (Gefährdungsbereich = Schrotdurchmesser in mm x 100) in Schussrichtung der Länge nach ca. 250 m bis 400 m. Die seitliche Ausbreitung der Schrotgarbe und somit der Gefährdungsbereich liegt je nach Würgebohrung des Schrotlaufes zwischen ca. 100 m und ca. 150 m. Das bedeutet, dass im gegenständlichem Bereich der Gefährdungsbereich im berufungsgegenständlichen Jagdgebiet bis an das gegenüberliegende Ufer oder darüber hinaus reichen kann. Die theoretischen Schrotschussmöglichkeiten sind daher unter Berücksichtigung des Schiffsverkehrs und der starken Erholungsnutzung der Uferbereiche aus Gründen der Sicherheit sehr stark eingeschränkt.
Zu den Hegemöglichkeiten der im Jagdgebiet vorhandenen Wildarten, vor allem der Wasserwildarten, ist festzustellen, dass der Bereich des Donaustromes an sich vom Wasserwild deutlich weniger genutzt wird, als die weitaus attraktiveren Altarme und angrenzenden Auwaldgebiete, in deren Bereichen sich vor allem die Brut-, Aufzuchts- und Nahrungsplätze befinden. Nachdem sich die zuvor erwähnten Hauptlebensräume außerhalb des beantragten EJ befinden, sind die Hegemöglichkeiten für die zuvor erwähnten Wildarten im Bereich des gg. EJ kaum bis gar nicht möglich. Hinsichtlich der Bejagung des Wasserwildes ist auf die Problematik der Wildfolge hinzuweisen, da im Gesamten rechtsufrigen Donaubereich - ausgenommen die als EJ anerkannten Grundflächen - das beschossene Flugwild auch bei tödlichen Treffern in benachbarte Jagdgebiete oder fremdes Staatsgebiet streichen und erst dort verenden würde.
Wildfolgeprobleme wären daher nicht die Ausnahme sondern sowohl bei Schussabgaben in Richtung Festland oder in Richtung Donaustrom die Regel.
Der Hinweis des Berufungswerbers, dass bisher die Jagd auf Teilflächen der Donau ausgeübt wurde, bedeutet aus jagdfachlicher Sicht nicht, dass diese Jagdausübung insgesamt eine zweckmäßige Jagdausübung darstellt und den zuvor erwähnten Kriterien entspricht. Da die vorkommenden Wildarten vor allem die hauptsächlich vorkommendes Federwildarten aber auch die Schalenwildarten ihre Einstandsgebiete, Nahrungs- und Äsungsflächen, die Brut- und Aufzuchtsgebiete nicht auf den Donauflächen selbst und dem unmittelbar angrenzenden Treppelweg vorfinden, sondern diese außerhalb in den angrenzenden Auwäldern mit den Donau begleitenden Altarmen liegen, ist auf den beantragten Jagdgebietsflächen kein eigenständiger Wildbestand vorhanden und ist somit auch eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich. Die Hegemaßnahmen für die erwähnten Wildarten können nur zum überwiegenden Teil außerhalb der beantragten Jagdgebietsflächen und somit in fremden Jagdgebieten vorgenommen werden.
Zusammenfassend wird daher aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten die Jagdgebietsflächen keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen.
Auf Grund des Ergebnisses des jagdfachlichen Gutachtens wären daher sämtliche diesbezügliche Feststellungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha aus jagdfachlicher Sicht zu bestätigen."
Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen. Dem jagdfachlichen Gutachten sei der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom inhaltlich entgegengetreten.
Nach Anführung der angewendeten Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösungen zu schaffen. Diese Bestimmung diene vielmehr dem Zweck, unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes des Jagdgebietes ungünstig verlaufende Grenzen, und zwar nur so weit, als sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergeben würde, zu bereinigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnten nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 NÖ JG auch Teile von Grundstücken abgerundet werden. Die von der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren eingeholten jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten die Erhebungen der Erstbehörde, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine. Überdies sei der Beschwerdeführer diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines jagdfachlichen Gutachtens, entgegen getreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen nicht Gegenstand des Verfahrens, da Verfügungen nach dem NÖ Nationalparkgesetz keine unmittelbaren jagdrechtlichen Konsequenzen nach sich zögen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0294 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2. Zu Zl 2002/03/0295:
Mit Schriftsatz vom meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in den KG W und Regelsbrunn gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.
Mit Bescheid vom stellte die BH B für die Jagdperiode vom bis näher bezeichnete Grundstücke in der KG R im Ausmaß von 0,2386 ha sowie näher bezeichnete Grundstücke in der KG W im Ausmaß von 74,1600 ha als Eigenjagdgebiet der Republik Österreich fest, in dem die Republik Österreich, National-Parkverwaltung Eckartsau der ÖBf eigenjagdberechtigt sei.
Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden Teile der Treppelwegparzelle 536 und der Donauparzelle 533/1 rechtsufrig bis Donaumitte zu Gunsten der Eigenjagd der zweit- bzw drittmitbeteiligten Partei abgerundet. Ein Teil der Treppelwegparzelle sowie ein Teil der Donauparzelle 533/1 bis Donaumitte beides rechtsufrig wurden zu Gunsten der des Genossenschaftsjagdgebietes der viertmitbeteiligten Partei abgerundet.
Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom inhaltlich entgegengetreten.
Rechtlich begründete die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0295 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3. Zu Zl 2002/03/0296:
Mit Schriftsatz vom meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG P gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.
Mit Bescheid vom stellte die BH B für die Jagdperiode vom bis näher bezeichnete Grundstücke in der KG P im Ausmaß von 466,7141 ha als Eigenjagdgebiet fest, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei.
Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 876/3 bis Donaumitte sowie die Treppelwegparzelle 919/2 vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei abgerundet und der Eigenjagd des Beschwerdeführers zugewiesen. Rechtsufrig der Donau wurden ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 876/3, die rechtsufrige Treppelwegparzelle 876/2 zur Gänze, ein näher bezeichneter Teil der Treppelwegparzelle 1094/5 sowie der rechtsufrige Teil der Donauparzelle 876/3 vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der Eigenjagd der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet. Ein näher bezeichneter Teil der Treppelwegparzelle 1094/5 sowie ein näher bezeichneter rechtsufriger Teil der Donauparzelle 876/3 bis Donaumitte wurden vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei zu Gunsten der Eigenjagd der drittmitbeteiligten Partei abgerundet.
Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom inhaltlich entgegengetreten.
Rechtlich begründete die belangte Behörde den drittangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0296 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
4. Zu Zl 2002/03/0297:
Mit Schriftsatz vom meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG H/D gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.
Mit Bescheid vom stellte die BH B in der Gemeinde H für die Jagdperiode vom bis u.a. näher bezeichnete Grundstücke der KG M im Ausmaß von 77,2474 ha sowie näher bezeichnete Grundstücke der KG H an der Donau im Ausmaß von 104,4286 ha als Eigenjagdgebiet, in dem die Republik Österreich, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau der ÖBf eigenjagdberechtigt sei, fest.
Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden die Donauparzelle 748 sowie die Treppelwegparzelle 743 zum Eigenjagdgebiet der Republik Österreich abgerundet. Weiters wurden eine näher bezeichnete Teilfläche der Donauparzelle 778/20 sowie eine Teilfläche der Treppelwegparzelle 778/18 sowie linksufrig der Donau die Ödlandparzelle 779/1 sowie die Teilfläche der Donauparzelle 778/20 bis Donaumitte vom Genossenschaftsjagdgebiet der zweitmitbeteiligten Partei abgerundet und der Eigenjagd der Republik Österreich zugewiesen. Eine näher bezeichnete Teilfläche der Treppelwegparzelle 778/18 sowie ein näher bezeichneter Teil der Donauparzelle 778/20 rechtsufrig bis Donaumitte sowie drei bewaldete Inselparzellen 778/22, /23 und /24 wurden zu Gunsten der Eigenjagd der viertmitbeteiligten Partei abgerundet.
Begründend führte die BH B im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien.
Mit dem viertangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH B bestätigt.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom inhaltlich entgegengetreten.
Rechtlich begründete die belangte Behörde den viertangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0297 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die drittmitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, ohne jedoch Kosten zu beantragen.
5. Zu Zl 2003/03/0306:
Mit Schriftsatz vom meldete die Österreichische Bundesforste AG (ÖBf) bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH WU) die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich in der KG F-D gemäß § 12 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) an. In diesem wurde ausgeführt, dass Flächen im Eigentum der Republik Österreich grün sowie beantragte Abrundungen und Vorpachtflächen gelb gekennzeichnet seien. Dieser Schriftsatz war von der Bundeswasserbauverwaltung mitunterfertigt.
Mit Bescheid vom stellte die BH WU in der Gemeinde F für die Jagdperiode vom bis u.a. näher bezeichnete Grundstücke in der KG F-D für die Jagdperiode vom bis im Ausmaß von 43,6129 ha als Eigenjagdgebiet "Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau" fest, in dem die ÖBf, Nationalpark-Forstverwaltung Eckartsau, eigenjagdberechtigt sei (Spruchpunkt 5.a).
Der Antrag der ÖBf, dass näher bezeichnete Grundstücke zum oben angeführten Eigenjagdgebiet gehören, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5.b).
Weiters wurde der Antrag der ÖBf um Erteilung des Vorpachtrechtes für näher bezeichnete Parzellen abgewiesen (Spruchpunkt 5.c).
Im Wege einer Jagdgebietsabrundung wurden ab der Jagdgrenze Gemeinde Wien - Österreichische Bundesforste linksufrig der Donau stromabwärts die Teilfläche der (Treppelweg)Parzelle 1124/4, eine Teilfläche der Parzelle 1124/13 ab der gleichen Grenze, die Teilfläche der (Donau)Parzelle 1124/1 sowie der (Donau)Parzelle 1123 jeweils bis Strommitte und darüber hinaus die Parzellen 1122/3, 1122/26 und 1122/28 der KG F-D im Eigentum des Beschwerdeführers (Bundeswasserbauverwaltung) im Gesamtausmaß von 1,6557 ha zu Gunsten der Eigenjagd der ÖBf abgerundet (Spruchpunkt 5. d).
Eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1124/1 und 1116 rechtsufrig bis Strommitte wurde im Wege einer Abrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet der erstmitbeteiligten Partei abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der drittmitbeteiligten Partei zugewiesen (Spruchpunkt 1.b).
Eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1124/1 und 1116 rechtsufrig bis Strommitte sowie die Parzelle 1122/24 und eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzelle 1123 rechtsufrig bis Strommitte sowie eine weitere näher bezeichnete Parzelle wurden im Wege einer Abrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der Stadtgemeinde Fischamend (viertmitbeteiligte Partei) zugewiesen (Spruchpunkt 2.a).
Linksufrig der Donau wurde im Wege einer Abrundung von der Landesgrenze Wien stromabwärts eine näher bezeichnete Teilfläche der (Donau)Parzellen 1117/1 und 1124/1 bis Strommitte, die Parzelle 1124/12, eine Teilfläche der Parzelle 1124/13, und eine Teilfläche der (Treppelweg) Parzelle 1124/4 vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und der Stadt W (zweitmitbeteiligte Partei) zur Bejagung zugewiesen (Spruchpunkt 4).
Begründend führte die BH WU im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der von den ÖBf beantragten Eigenjagd nur hinsichtlich eines Teiles der Flächen vorgenommen worden sei, da die übrigen Flächen, bei denen überwiegend nur Wasserflächen zur Verfügung stünden, gemäß § 6 NÖ JG keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besäßen. Diese Flächen würden prinzipiell in das Genossenschaftsjagdgebiet fallen, seien jedoch gemäß § 15 Abs 3 NÖ JG dem Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen folgend derart abgerundet worden, dass der Donaustrom im Wesentlichen in der Donaumitte geteilt und den nördlich oder südlich angrenzenden Eigenjagden bzw. der Genossenschaftsjagd angegliedert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die ÖBf Berufung, beantragte, die Jagdgebietsfeststellung antragsgemäß durchzuführen und brachte hiezu ua vor, Flächen der Republik Österreich, die von verschiedenen Körperschaften verwaltet würden, könnten gemeinsam als Eigenjagd angemeldet werden, was im vorliegenden Fall zuträfe. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Donauflächen gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG abzurunden gewesen seien.
Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wurde die Berufung "der Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf" gemäß § 66 Abs 4 AVG und § 15 Abs 2 NÖ JG abgewiesen und der Bescheid der BH WU bestätigt.
Begründend stützte sich die belangte Behörde auf ein im Verfahren zweiter Instanz eingeholtes Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen, welches nahezu wortident mit dem (oben unter 1. wiedergegebenen) jagdfachlichen Gutachten betreffend den erstangefochtenen Bescheid dieselben jagdfachlichen Argumente anführt und feststellt, aus jagdfachlicher Sicht würden die berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen auf Grund der besonderen Naturgegebenheiten wie der starken Strömung des Donaustromes, der wegen der Eigentumsverhältnisse rechtsufrig des Donaustromes eingeschränkten Hege- und Bejagungsmöglichkeiten die Jagdgebietsflächen keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Diesem Gutachten habe sich der Landesjagdbeirat in seiner Sitzung vom einstimmig und vollinhaltlich angeschlossen, der Beschwerdeführer sei dem Gutachten mit Stellungnahme vom inhaltlich entgegengetreten.
Rechtlich begründete die belangte Behörde den fünftangefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im erstangefochtenen Bescheid (Sinn und Zweck des § 15 Abs 2 NÖ JG; auch Teile von Grundstücken könnten abgerundet werden; die jagdfachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigten, dass eine zweckmäßige Bejagung der verfahrensgegenständlichen Flächen nicht durchführbar erscheine; der Beschwerdeführer habe diesen Ermittlungsergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet; die Regeln des Managementplanes des Nationalparks Donau-Auen seien nicht Gegenstand des Verfahrens, Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl 2002/03/0306 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die viertmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, jedoch ohne Kosten zu beantragen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Beschwerdelegitimation:
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl Nr 793 idF BGBl I Nr 142/2000, lauten:
"Substanzerhaltungspflicht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
(2) ...
Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.
....
Österreichische Bundesforste AG
§ 2. (1) Zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste'' wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG'' errichtet. ....
(2) ....
(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
....
Jagd und Fischerei
§ 6. ....
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen."
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Bund Eigentümer der von den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Feststellung der Eigenjagd erfassten Grundstücke ist. Als Grundeigentümer der von den jeweiligen Anträgen umfassten Grundstücke scheint in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten die "Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung)" bzw die "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" auf. Die Bezeichnung "Republik Österreich" schadet nicht, ordnet doch § 1 Bundesforstegesetz 1996 an, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 99/07/0090, 0091).
Für die Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die jeweils verfahrensauslösende Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd und die daran anschließende Berufung gegen die jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide für den Bund und durch hiezu befugte Organe erfolgt ist (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , Zl 93/03/0122, mit Verweis auf das hg Erkenntnis vom , Slg Nr 6227/A). Hiebei ist beachtlich, dass der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) gemäß § 2 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 (im Unterschied zu der dem zitierten Erkenntnis vom zugrundeliegenden Rechtslage) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sie als solche gemäß § 2 Abs 3 Bundesforstegesetz 1996 Eigentümerin von Liegenschaften sein kann, gemäß § 2 Abs 1 leg cit Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben, eigene Liegenschaften belasten oder veräußern kann und somit in Jagdsachen auch im eigenen Namen als Grundeigentümerin auftreten kann.
Gemäß § 6 Abs 3 Bundesforstegesetz 1996 ist die ÖBf berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden ist und jagdrechtliche Bestimmungen an das Eigentum anknüpfen. Mit dieser Regelung sollte nach dem historischen Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass sämtliche den Grundeigentümer "Bund" treffenden jagdrechtlichen Verpflichtungen von der Gesellschaft wahrzunehmen bzw zu erfüllen sind (vgl die Erläuterungen zu § 6 in RV 428 BlgNR XX. GP, 244). Nach dieser Rechtslage umfasst die Vertretungsbefugnis der ÖBf in Jagdsachen sämtliche Grundstücke im Eigentum des Bundes.
In den vorliegenden Fällen wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes durch die ÖBf eingebracht und von der Bundeswasserstraßenverwaltung mitunterfertigt. Mit diesen Anträgen wurde "die Befugnis für das Eigenjagdgebiet der Republik Österreich" angemeldet und in dieser Hinsicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend klargestellt, dass die ÖBf in ihrer Vertretungsbefugnis gemäß § 6 Abs 3 Bundesforstegesetz 1996 für den Bund - und nicht im eigenen Namen - aufgetreten ist. Diese Vertretungsbefugnis konnte nach der oben dargestellten Rechtslage auch jene Grundstücke umfassen, bei denen der Bund grundbücherlich als Eigentümer "Republik Österreich (Bundeswasserbauverwaltung)" ausgewiesen ist. Auch die von der ÖBf jeweils gegen die erstinstanzlichen Bescheide eingebrachten Berufungen ließen in ihrer Begründung ausreichend erkennen, dass sie in Vertretung des Bundes als gemäß § 6 NÖ JG betroffenem Grundeigentümer erfolgten. Die angefochtenen Bescheide ergingen sohin zu Recht an die "Republik Österreich, vertreten durch die ÖBf". Da - wie oben dargelegt - die Bezeichnung "Republik Österreich" nicht schadet, ist der Bund als Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren - vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 23 Abs 3 VwGG durch die Finanzprokuratur vertreten - als von den angefochtenen Bescheiden betroffener Grundeigentümer beschwerdelegitimiert.
2. Maßgebliche Rechtslage nach dem NÖ JG:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-17 (NÖ JG), lauten:
"§ 6
Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische Person ist; im letzteren Fall muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
...
§ 12
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7a) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. ...
(2) ...
(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,
a) welche Grundstücke aus Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) dass die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.
...
§ 15
Abrundung von Jagdgebieten
(1) ...
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen,. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinander grenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 von 100, in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.
(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
...
§ 9
Zusammenhang von Grundflächen
...
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges von Grundflächen und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."
3. Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß § 6 NÖ JG:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide unter anderem im Recht auf Feststellung der von ihm beantragten Eigenjagdgebiete gemäß § 6 NÖ JG verletzt und bringt hiezu vor, der bundesforstliche Liegenschaftsbestand des Bundes nördlich der Donau, der von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltet würde, und die Donau samt Inselparzellen und südlich (rechtsufrig) gelegener Landgrundstücke, welche in der Verwaltung der Wasserstraßendirektion stünden, seien bisher als jeweils eigenständige Eigenjagdgebiete anerkannt gewesen. Um nach der Schaffung des Nationalparks Donau-Auen eine einheitliche Betreuung des Nationalparks sicherzustellen, sollten beide Eigenjagden des Beschwerdeführers zusammengelegt werden und seien gemeinsam als Eigenjagd beantragt worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde im Instanzenzug den Anträgen des Beschwerdeführer auf Feststellung der jeweilig beantragten Eigenjagdgebiete nur teilweise entsprochen und Teile des beantragten Eigenjagdgebietes, im wesentlichen die Donauparzellen und die anschließenden Treppelwegparzellen, nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt.
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (vgl zu § 9 Abs 2 NÖ JG etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0069, mwN).
In den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, die vom Beschwerdeführer beantragten Eigenjagdgebiete nur teilweise festzustellen, nicht damit begründet, dass die in § 6 Abs 1 NÖ JG normierten Voraussetzungen zur Feststellung der beantragten Eigenjagd nicht vorlägen, sondern hat ihre Entscheidung alleine auf die Auffassung gegründet, gemäß § 15 Abs 2 NÖ JG wäre - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers -
eine Abrundung der beantragten Eigenjagdgebiete notwendig gewesen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist die belangte Behörde darauf, sie habe die erstinstanzlichen Bescheide sowohl im Spruch als auch in der Begründung vollinhaltlich bestätigt und die Bestimmung des § 15 Abs 2 NÖ JG nur deshalb alleine ausdrücklich als Rechtsgrundlage angeführt, um den Argumenten des Beschwerdeführers betreffend die Abrundung von Teilen von Grundstücken zu entgegnen. In der Tat enthält die Begründung der angefochtenen Bescheide nach den Ausführungen zu § 15 Abs 2 NÖ JG einen pauschalen Verweis auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Bescheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Absicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1044, E 19 zu § 60 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung). Es ist zwar nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen, jedoch genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht nicht, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vorneherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (vgl die bei Walter/Thienel, aaO, 1049f, E 48 und 59 zu § 60 AVG wiedergegebene hg Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinen Berufungen mehrere Argumente gegen die Auffassung der Erstbehörden, Teile des beantragten Eigenjagdgebietes seien nicht für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet, vorgebracht und insbesondere darauf hingewiesen, dass die jeweils beantragten Eigenjagdgebiete in ihrer Gesamtheit zu beurteilen seien. Die belangte Behörde hat dies zum Anlass genommen, jeweils ein weiteres jagdfachliches Gutachten einzuholen, das sich in der Folge auch mit der Frage der für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung der beantragten Jagdgebietsflächen beschäftigt hat. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Sachverhalt insoweit unter § 6 Abs 1 NÖ JG subsumiert, um zur Bestätigung der Entscheidungen der Erstbehörden im Hinblick auf diese Bestimmung zu gelangen. Der von der belangten Behörde jeweils vorgenommene Verweis auf die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide kann eine solche rechtliche Begründung nicht ersetzen.
Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, soweit sie über die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes abgesprochen haben, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
4. Jagdfachliches Gutachten und maßgeblicher Sachverhalt:
Die Beschwerde vermag aber in diesem Zusammenhang auch Bedenken gegen die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten aufzuzeigen:
Diese Gutachten vertreten zusammenfassend die Ansicht, dass die "berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen" keine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung aufweisen. Damit wird zunächst nicht näher dargelegt, welches die "berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen" sind (ausgehend von der Sache des Berufungsverfahrens und somit den Anträgen des Beschwerdeführers auf Feststellung des Eigenjagdgebietes wären dies alle zur Feststellung beantragten Flächen, vom Gutachter gemeint sind wohl nur die strittigen Donau- bzw Treppelwegparzellen, die nicht als Teil des Eigenjagdgebietes festgestellt wurden). Die Gutachten führen aus, dass sich die Hauptlebensräume der im beantragten Eigenjagdgebiet vorhandenen Wildarten, vor allem der Wasserwildarten, außerhalb des beantragten Eigenjagdgebietes befänden und deshalb eine eigenständige Wildbewirtschaftung auf den "berufungsgegenständlichen Jagdgebietsflächen" nicht bzw nur äußerst eingeschränkt möglich sei.
Hiezu bringt die Beschwerde vor, der Gutachter betrachte bei dieser Beurteilung isoliert nur die Donauflächen und die südlich (rechtsufrig) der Donau gelegenen Landparzellen und behandle nicht den gesamten Bereich nördlich (linksufrig) der Donau, der ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und gemeinsam mit den Donauflächen als eine Eigenjagd beantragt worden sei.
Dieser Einwand ist nach der Rechtslage berechtigt:
Wie bereits oben dargelegt wurde, ist gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (vgl zu § 9 Abs 2 NÖ JG etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0069, mwN).
Wie der Wortlaut des § 6 Abs 1 NÖ JG erkennen lässt ("einer zusammenhängenden Grundfläche ...., welche") ist bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs 1 NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (vgl hiezu zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 K-JG das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0088). In diesem Sinn sind bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (vgl die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu § 6 NÖ JG wiedergegebene hg Rechtsprechung). Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, kommt nach dieser Rechtslage nicht in Betracht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu den Bedenken des Amtssachverständigen an der zweckmäßigen Jagdausübung im Bereich des ungeteilten Donaustromes im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt hat, in diesem Bereich sei rund 70 Jahre zwischen B und O auf ca 10 km Länge die Stromjagd in Form der "Tratte" durchgeführt worden. Mit diesen Einwänden hat sich die belangte Behörde nicht weiter auseinander gesetzt, insbesondere hat sie diesen Einwand nicht dem Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Wenn die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden ausführte, sie habe auf diese Stellungnahmen nicht weiter eingehen müssen, da sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen können, wie zB Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann der innere Gehalt dieses Vorbringens von der Behörde zu überprüfen (vgl die bei Walter/Thienel, aaO, 672 f, zu E 184 zu § 45 AVG zitierte hg Rechtsprechung).
Daher hat es die belangte Behörde unterlassen, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 NÖ JG den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu erheben und die angefochtenen Bescheide, soweit sie über die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes abgesprochen haben, auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
5. Abrundung der Jagdgebiete gemäß § 15 Abs 2 und 3 NÖ JG:
Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters durch die angefochtenen Bescheide im Recht auf gesetzmäßige Abrundung der Jagdgebiete gemäß § 15 Abs 2 und 3 NÖ JG verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes ua vor, die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Eigenjagdgebietes hinsichtlich der Donauparzellen abzuweisen, um dann Teile dieser Grundstücke wieder im Wege einer Jagdgebietsabrundung vom Genossenschaftsjagdgebiet der Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers anzugliedern, widerspreche dem Gesetz.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:
Die Jagdbehörde ist nach der Rechtslage des NÖ JG verpflichtet, gleichzeitig mit der Feststellung der Jagdgebiete nach § 12 Abs 4 NÖ JG auch über Abrundungen abzusprechen, sei es nun über Antrag oder von Amts wegen (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom , VwSlg 5618 A). Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst gemäß lit a dieser Bestimmung auszusprechen ist, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, sodann gemäß lit b leg cit auszusprechen ist, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden und erst in einem nächsten Schritt die Abrundung der (gemeint: dieser festgestellten) Jagdgebiete gemäß § 15 NÖ JG verfügt werden darf. Der Wortlaut des § 15 Abs 2 und 3 NÖ JG setzt nämlich Eigenjagdgebiete voraus; die Abrundung erfolgt somit erst nach der Feststellung der Jagdgebiete (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0316). In diesem Sinn bilden immer nur die festgestellten Eigen- bzw Genossenschaftsjagdgebiete - und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, die Anträge auf Feststellung der Eigenjagd - die Grundlage für anschließende Jagdgebietsabrundungen.
Auf Grund der oben (unter 3. und 4.) aufgezeigten Verfahrensmängel waren die angefochtenen Bescheide in ihrem Ausspruch nach § 6 NÖ JG aufzuheben. Da die Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete - wie oben dargelegt - Voraussetzung für die Verfügung von Jagdgebietsabrundungen ist, waren daher auch die - im Instanzenzug verfügten und alleine auf § 15 Abs 2 NÖ JG gestützten - Jagdgebietsabrundungen auf Grund ihres untrennbaren Zusammenhanges mit der Feststellung der Eigenjagdgebiete aufzuheben.
Aus diesem Grund war auch nicht weiter auf das jeweils gegen die in den angefochtenen Bescheiden verfügten Jagdgebietsabrundungen gerichtete Beschwerdevorbringen einzugehen.
6. Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs 2 NÖ JG:
Im Verfahren Zl 2002/03/0306 erachtet sich der Beschwerdeführer durch den fünftangefochtenen Bescheid auch in seinem Recht gemäß § 14 Abs 2 NÖ JG, "die Jagd auf einen Jagdeinschluss vor jedem anderen zu pachten", verletzt und führt hiezu aus, die beantragten Vorpachtflächen Gst Nr 188/1 und 188/2 seien entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom nicht durch einen natürlichen Wasserlauf getrennt, sondern es lägen zwischen diesen Flächen und dem Eigenjagdgebiet der Stadt Wien mehrere bundeseigene Grundflächen. Bei den beantragten Vorpachtflächen Gst Nr 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 handle es sich um Teile einer dem Südufer der Donau vorgelagerten Insel, welche im Sinne des § 9 Abs 3 letzter Satz NÖ JG als eine Landfläche zu verstehen sei, sodass die beantragten Grundstücke einen Jagdeinschluss iS des § 14 Abs 3 NÖ JG darstellen würden. Falls der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht verwerfe, so wäre der Vorpachtantrag des Beschwerdeführers zumindest als Abrundungsantrag zu behandeln gewesen.
Mit dem fünftangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auch den Ausspruch (in Spruchpunkt 5. c) des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH WU) vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung des Vorpachtrechtes für die Parzellen 175/1, 175/2, 175/3 und 175/4 sowie die Parzellen 188/1 und 188/2 abgewiesen wurde, bestätigt.
Auch die in § 14 Abs 3 NÖ JG geregelte Voraussetzung für ein Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs 2 NÖ JG stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf die Lage nach Feststellung der Jagdgebiete, aber vor bzw unabhängig von allfälligen Abrundungen nach § 15 NÖ JG, ab (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0316). Sohin war die Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete auch Voraussetzung für eine allfällige Feststellung von Vorpachtrechten, sodass auch der Ausspruch nach § 14 Abs 2 NÖ auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhanges mit der Feststellung des Eigenjagdgebiete aufzuheben war.
7. Aus den oben angeführten Gründen waren die angefochtenen Bescheide im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am