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VwGH vom 30.04.1997, 96/01/0910

VwGH vom 30.04.1997, 96/01/0910

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. Tahsin A in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5 - 2.33/58 - 96/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in der Angelegenheit betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei Sinan E in G, geboren am , vertreten durch die Mutter Dr. Doris E in G, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen binnen sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte entstammt der mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit Dr. Doris E, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen angenommen hat. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter, der auch die Obsorge zukommt.

Über Antrag der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vom wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "A" in "E" bewilligt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 8 des Namensänderungsgesetzes - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, wegen mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, daß gemäß § 8 Abs. 1 NÄG in der Fassung des am in Kraft getretenen Namensrechtsänderungsgesetzes im Verfahren auf Änderung des Familiennamens jedenfalls dem Antragsteller und der Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens habe, Parteistellung zukomme. Im Hinblick darauf, daß diese Aufzählung nicht taxativ sei, bestünden verschiedene Rechtsansichten zu der Frage, ob die Eltern eines Kindes Parteien des Namensänderungsverfahrens seien. "Derzeit" müsse davon ausgegangen werden, daß durch die Neufassung der genannten Bestimmung die Parteien des Namensänderungsverfahrens an die neu geschaffenen Regelungen des Familienrechts angepaßt worden seien. Nach dem Bericht des Justizausschusses seien insbesondere der Ehegatte des Antragstellers und die Eltern eines Kindes nicht mehr Parteien des Namensänderungsverfahrens, weil das neue Namensrecht Regelungen vorsehe, die mit einem subjektiven Recht einer Person, daß eine andere Person ihren Namen vom Namen der berechtigten Person ableite, nicht weiter vereinbar wären.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 8 Abs. 1 NÄG in der Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens die Stellung einer Partei jedenfalls zu:


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1.
dem Antragsteller;
2.
der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist (was vorliegend nicht in Betracht kommt; siehe § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG).

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere am Wort "jedenfalls", zeigt sich, daß diese Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgt ist (so die Erläuterungen zu § 8 NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetzes, welche Bestimmung ebenfalls das Wort "jedenfalls" enthielt, RV 467, 17. GP). Da den Eltern eines minderjährigen Kindes im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz nunmehr Parteistellung nicht mehr explizit zukommt, ist daher unter Anwendung des § 8 AVG zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Sohnes "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses" Parteistellung zukommt. § 8 AVG enthält selbst keine Bestimmung darüber, wann ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse besteht. Es ist daher bei der Beurteilung dieser Frage nicht nur von den Bestimmungen des NÄG, sondern von der Rechtsordnung insgesamt einschließlich des Privatrechtes auszugehen, soweit diese Rechtsvorschriften in einer Beziehung zur konkreten Angelegenheit stehen.

Gemäß § 154 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens des minderjährigen Kindes betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB hat ein Elternteil, soweit ihm die Obsorge nicht zukommt, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; dem Vater eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist, steht dieses Recht nur bezüglich wichtiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung zu. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Dem ehelichen Vater, dem nicht die Obsorge zukommt, steht daher ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof sowohl unter Geltung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom , dRGBl. I, Seite 9 - das eine Parteistellung der Eltern nicht explizit vorsah - als auch unter Geltung des NÄG in der Fassung vor der Novellierung durch das Namensrechtsänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung, die nur zu berücksichtigen ist, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht, eingeschränkte Parteistellung des nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteiles ab (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0051, mit weiteren Nachweisen).

Da § 178 Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 ABGB durch das Namensrechtsänderungsgesetz keine Änderung erfahren hat, steht dem Vater entgegen der im von der belangten Behörde zitierten Bericht des Justizausschusses zum Namensrechtsänderungsgesetz (49 BlgNr. 19. GP) vertretenen Ansicht, den Eltern komme mangels eines subjektiven Rechts auf Vermittlung ihres Namens an ihre Kinder keine Parteistellung zu, auch nach der neuen Rechtslage eine Parteistellung im beschriebenen Umfang zu (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1481/96, und vom , B 3036/95). Entgegen der im zitierten Ausschußbericht vertretenen Ansicht enthält das durch das Namensrechtsänderungsgesetz geänderte Namensrecht keine Bestimmungen, die mit diesem subjektiven Recht nicht vereinbar wären.

Da die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde somit auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Vorlage der Bestätigung der vom mj. Sinan besuchten Volksschule zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.