VwGH vom 21.10.1998, 98/09/0096

VwGH vom 21.10.1998, 98/09/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der JD in W, vertreten durch Prader & Plaz OEG (Dr. Thomas Prader, Mag. Eva Plaz, Mag. Nadja Lorenz), RechtsanwältInnen in 1070 Wien, Seidengasse 28, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , GZ. 10/13116/845 954, betreffend Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am den Antrag auf Verlängerung der ihr vom bis ausgestellten Arbeitserlaubnis.

Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin sei während der letzten zwei Jahre insgesamt 355 Tage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt gewesen. Da die Beschwerdeführerin in den letzten 14 Monaten insgesamt keine 52 Wochen oder während der letzten zwei Jahre keine 18 Monate Beschäftigungszeiten nachweisen könne, sei der Antrag abzulehnen gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie sei in den letzten 24 Monaten sehr wohl 18 Monate beschäftigt gewesen. Es habe sich für sie erst jetzt herausgestellt, daß Dienstgeber sie nicht bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hätten (oder nur teilweise oder verspätet), und die verschiedenen Dienstverhältnisse nicht dem Arbeitsamt gemeldet hätten. Sie listete in der Folge die tatsächlichen Zeiten ihrer Dienstverhältnisse wie folgt auf:

"1. IdZ vom: bis ist richtig, daher 298 Tage

war ich bei Firma D beschäftigt

2. IdZ vom: bis war ich in Diensten 140 Tage

bei Fa. Z beschäftigt

3. IdZ vom: bis war ich in Diensten 69 Tage

bei Firma P beschäftigt

4. IdZ vom: bis war ich in Diensten 3 Tage

bei Firma P beschäftigt

5. IdZ vom: bis war ich in Diensten 94 Tage

bei Firma Z beschäftigt

6. IdZ vom: bis war ich in Diensten 24 Tage

und laufend bei Fa. T beschäftigt"

Die Beschwerdeführerin legte der Berufung Kopien der An- und Abmeldung bei der Z bei. Diese An- und Abmeldungen bei der österreichischen Sozialversicherung erfolgten bei der Wiener Gebietskrankenkasse durch die Z GmbH als Dienstgeber. Eine Anmeldung betraf den Beschäftigungszeitraum bis , die andere den Beschäftigungszeitraum bis . Auf der Anmeldung betreffend die Beschäftigung ab findet sich in der Rubrik "Betriebsstätte (Filiale, Baustelle, Büro etc.) in W".

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie gab der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, daß der Beschwerdeführerin eine Arbeitserlaubnis ausschließlich gültig für das Bundesland Niederösterreich ausgestellt worden sei. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Z GmbH in W stelle mangels Gültigkeit der Arbeitserlaubnis für das Bundesland Wien keine erlaubte Beschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG dar. Diese Beschäftigung könne hinsichtlich des Antrages keine Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeführerin behaupte weiters, daß ihr Dienstverhältnis bei der P GmbH tatsächlich vom bis gedauert habe, sie jedoch offensichtlich unberechtigt per bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abgemeldet worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin über den bereits berücksichtigten Zeitraum vom bis noch bis in einem Arbeitsverhältnis zur P GmbH gestanden sei, entspreche dies nur einer zusätzlichen Beschäftigungszeit von einem Monat und acht Tagen, wodurch die Beschwerdeführerin auch bei Anrechnung dieser Zeit der im § 14e Abs. 1 AuslBG geforderten Beschäftigungsdauer nicht gerecht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde ihr nicht vorgehalten habe, sie gehe davon aus, daß das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin Z GmbH in W begründet worden sei. Die Beschwerdeführerin wäre in der Lage gewesen, mit Hilfe von Zeugnissen sowie Dienstvertrag und Dienstzettel nachzuweisen, daß das Dienstverhältnis bei der Z GmbH in Niederösterreich bestanden habe. Die bei der Z GmbH im Büro L, Niederösterreich zurückgelegten Dienstverhältniszeiten von 234 Tagen hätten gemeinsam mit den von der Behörde festgestellten elf Monaten und 21 Tagen eine Gesamtbeschäftigungsdauer in den verfahrensgegenständlichen zwei Jahren von über 18 Monaten ergeben und es wäre daher dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, daß durch die der Behörde im Ermittlungsverfahren unterlaufenen wesentlichen Fehler die belangte Behörde den Sachverhalt rechtswidrigerweise nicht unter § 14 Abs. 1 und 2 AuslBG subsumiert habe und für die in Frage stehenden Beschäftigungszeiten bei der Z GmbH rechtswidrigerweise davon ausgegangen sei, daß diese Beschäftigungszeit keine erlaubte Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslBG darstelle.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die belangte Behörde wies darin darauf hin, daß die Beschwerdeführerin in der Berufung bezüglich der bei der Z GmbH zurückgelegten Beschäftigungszeiten ausdrücklich den Beschäftigungsort Wien angegeben habe und die diesbezüglich rückwirkenden An- und Abmeldungen zur Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt habe. Gemäß § 30 ASVG richte sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Wäre die Beschwerdeführerin, wie nunmehr erstmals im Zuge der Beschwerde behauptet und durch erstmals vorgelegte Kopien von Dienstvertrag und Dienstzettel belegt, im Büro der Z GmbH in L, Niederösterreich, als Bedienerin beschäftigt gewesen, hätte die Pflichtversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erfolgen müssen. Die belangte Behörde habe aufgrund der bei der Berufung gemachten Angaben und vorgelegten An- und Abmeldungen keine Veranlassung gehabt, der Beschwerdeführerin die Entscheidungskriterien zusätzlich zur Kenntnis zu bringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG) lauten:

"Verlängerung der Arbeitserlaubnis

§ 14e Abs. 1: Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14 a ist zu verlängern, wenn


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1.
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 a gegeben sind oder
2.
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war."
Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, außer den bereits von der Behörde erster Instanz berücksichtigten Beschäftigungszeiten weitere Beschäftigungen vorzuweisen. Hinsichtlich der Beschäftigung bei der Z GmbH führte sie selbst als Beschäftigungsort Wien an. Diese Angabe wird durch die von ihr vorgelegten Kopien der rückwirkenden Anmeldungen zur österreichischen Sozialversicherung belegt. Zudem erfolgten diese Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsfeststellung auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegründet. Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, die Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0591). Die belangte Behörde mußte an den Angaben der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auch nicht zweifeln, weil diese keinen Hinweis darauf vorgebracht hat, daß sie nicht bei der Z GmbH in W, sondern in deren Betrieb in Niederösterreich beschäftigt gewesen wäre. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, Parteiengehör zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht zu gewähren (vlg. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/20/0129).
Daher unterliegt die diesbezügliche neue Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.
Ausgehend von dem im Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalt gelangte die belangte Behörde aber zu Recht zum Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm. § 14a Abs. 1 AuslBG noch die des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG erfüllte. Eine Beschäftigung, welche in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in jenem, für welches (welche) die Arbeitserlaubnis erteilt war, ist für die Berechnung der vorangegangenen Beschäftigungszeiten außer acht zu lassen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird hiezu auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0082, verwiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am