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VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0223

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.8-30/2001-8, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:


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"Tatzeit:
zwischen 02.15 Uhr und 03.15 Uhr
Tatort:
Stainz (Gemeindegebiet), vom Cafe 'M' in 8510 Stainz, A, weg über die Rampe zur B 76 bis zum öffentlichen Parkplatz vor dem Kaufhaus 'Z' in 8510 Stainz, U
betroffenes KFZ:
PKW D
Ihre Funktion:
Lenker(in)

1. Übertretung

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die um 5.35 Uhr des durchgeführte Atemluftuntersuchung hat einen Atemalkoholwert von 0,4l mg/l ergeben, sodass der Atemalkoholwert zwischen 02.15 Uhr und 03.15 Uhr zumindest 0,55 mg/l bzw. darüber betragen hat."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,- (im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer "am zwischen 2.00 und 3.00 Uhr das Kraftfahrzeug lenkte, wobei die um 5.35 Uhr durchgeführte Alkomatuntersuchung 0,41 mg/l Atemluft ergab".

Diese Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass anhand des Ergebnisses der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung und des Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes folgende Feststellungen getroffen würden:

Der Beschwerdeführer habe am im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr das Cafe M. besucht und habe dort mit einigen Kameraden vom Bundesheer in dieser Zeitspanne mehrere Flaschen (erg.: Bier) (3 bis 6) zu je 0,5 l konsumiert. Das Cafehaus habe er als Lenker des Fahrzeuges mit dem näher angeführten behördlichen Kennzeichen aufgesucht und dieses am Parkplatz vor dem Cafehaus abgestellt. Nach dem Verlassen des Cafes habe er dieses Fahrzeug in Betrieb genommen und habe es vom Lokal M. in St. über die B 76 zum Parkplatz vor dem Kaufhaus Z in St. gefahren. Er habe sein Fahrzeug entgegen der markierten Parkordnung unmittelbar vor dem Eingang zum angeführten Supermarkt abgestellt. Hieraufhin habe er sich auf dem Fahrersitz sitzend, den Oberkörper auf dem Beifahrersitz legend, zum Schlafen niedergelegt. Hiebei habe er vergessen, die Zündung seines Fahrzeuges auszuschalten, sodass das Fahrzeug zumindestens mit Abblendlicht weiterhin auf der Auffahrtsrampe Richtung L. abgestrahlt habe und seien die sog. "Kontrollleuchten" am Armaturenbrett in Betrieb gewesen. Die Gendarmeriebeamten T. und R. seien als Sektorstreife um Punkt 5.00 Uhr auf der B 76 in Richtung L. unterwegs gewesen und hätten das Fahrzeug am Parkplatz vor dem Supermarkt gesehen, da weiterhin die Beleuchtung eingeschaltet gewesen sei. Der Beamte T. habe den Beschwerdeführer schlafend im unversperrten Auto angetroffen und dabei deutliche Alkoholisierungssymptome wie z.B. Alkoholgeruch wahrgenommen. Nachdem es gelungen sei, den Beschwerdeführer zu wecken, sei dieser zum Alkotest aufgefordert worden und habe er diesem zugestimmt. Der Beamte R. habe mit der Hand feststellen können, dass die Motorhaube des vom Beschwerdeführer gelenkten PKW noch Wärme abgestrahlt habe. Auf der Fahrt zum Gendarmeriepostenkommando L., der Alkomat auf dem Gendarmeriepostenkommando St. sei nicht zur Verfügung gestanden, habe der Beschwerdeführer nach anfänglichem Leugnen (ein unbekannter Freund sei gefahren) erklärt, den PKW selbst gelenkt zu haben und habe er dies vor ca. 2 bis 3 Stunden getan und das Fahrzeug am Parkplatz Z aufgestellt. Der Test am geeichten Alkomaten habe am um 5.35 Uhr eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,41 mg/l Atemluft ergeben. Ein Nachtrunk zwischen dem Aufstellen des Fahrzeuges und der Durchführung des Alkotestes am Gendarmerieposten L. sei nicht behauptet worden. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Angaben der einvernommenen Gendarmeriebeamten und die von den Beamten T. gefertigte Skizze.

Zu dem Argument, der Vater des Beschwerdeführers habe nach einem Besuch des Cafe M. den PKW des Beschwerdeführers zum Parkplatz gefahren, um dann mit seinem eigenen Auto nach Hause zu fahren, sei zu entgegnen, dass dies nicht glaubwürdig sei. Zum Einen habe der Vater des Beschwerdeführers den Aufstellungsort des Fahrzeuges in seiner Skizze nicht richtig wiedergegeben, der Gendarmeriebeamte habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem Eingang eingezeichnet, der Vater habe angegeben, das Fahrzeug in der Nähe des Eingangsbereiches abgestellt zu haben, zum Anderen sei die Argumentation des Zeugen in sich selbst nicht schlüssig gewesen. Er habe keinen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, warum er nicht das Fahrzeug seines Sohnes zu seinem Wohnhaus gelenkt habe. Es sei durchaus möglich, dass der Zeuge seinen Sohn im Cafe M. alkoholtrinkend angetroffen und ihm erklärt habe, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren. Jedoch sei es unglaubwürdig, dass der Zeuge, nachdem er sein eigenes Auto vom Parkplatz des Cafes wieder weggelenkt habe, seinen Sohn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, das Fahrzeug weggestellt zu haben, sodass er dieses nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb habe nehmen können. Zusammenfassend habe der Vater des Beschwerdeführers einen unglaubwürdigen Eindruck vermittelt und stünden demgegenüber die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der beiden Exekutivbeamten.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Parkplatz vor dem Supermarkt Z den Bestimmungen der StVO deshalb unterliege, da dieser weder durch Schranken oder eine andere bauliche Maßnahme von der Benützung unbefugter Personen abgegrenzt bzw. versperrt sei. Somit stehe der Parkplatz für einen unbestimmten Personenkreis zur Verfügung und gelte die StVO.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Bescheid den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Tatzeitbeschreibung dahin ergänzt hätte, dass der Beschwerdeführer am zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt hätte, während die Behörde erster Instanz zwischen 2.15 Uhr und 3.15 Uhr einen Atemalkoholwert des Beschwerdeführers von zumindest 0,55 mg/l angenommen hätte. Durch diese widersprüchlichen Tatzeitangaben verstoße der angefochtene Bescheid gegen das Gebot der Konkretisierung des Bescheidspruches nach § 44a Z. 1 VStG.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses abgeändert wurde, wurde dem Beschwerdeführer das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in dem Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr statt in dem Zeitraum zwischen 2.15 Uhr und 3.15 Uhr - wie von der Behörde erster Instanz angenommen - zur Last gelegt. Nach der hg. Judikatur (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 756 in E 15 zu § 44a VStG angeführte hg. Judikatur) ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der verfahrensgegenständliche Spruch diesen Anforderungen. Der Beschwerdeführer tut insbesondere nicht dar, warum er durch die geringfügige Veränderung jenes Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht sein Fahrzeug auf der beschriebenen Strecke gelenkt haben soll, der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/02/0402, und vom , Zl. 98/02/0173). Die Behauptung der unrichtigen Angabe der Tatzeit begründet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht.

Weiters meint der Beschwerdeführer, dass es sich beim fraglichen Parkplatz des Kaufhauses Z nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO handle. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ergebe sich eindeutig, dass die Benützung des Parkplatzes des Kaufhauses Z unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde. Sei aber eine Verkehrsfläche als Privatstraße klar gekennzeichnet, so bedürfe es entgegen der Auffassung der belangten Behörde keiner zusätzlichen Abgrenzung oder Abschrankung zur öffentlichen Straße mehr.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass sich die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr durch den Beschwerdeführer jedenfalls daraus ergeben hat, dass angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer vom Cafe M. in St. weg über die Rampe zur B 76 bis zum Parkplatz vor dem Kaufhaus Z in St. gefahren sei. Dass es sich bei der Strecke vom Parkplatz des Cafe M. bis zum fraglichen Parkplatz des Kaufhauses Z um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Selbst wenn also der fragliche Parkplatz, auf dem sich das Kraftfahrzeug bei der Kontrolle durch die Beamten befunden hat, keine Straße mit öffentlichem Verkehr wäre, wäre von der belangte Behörde zu Recht angenommen worden, der Beschwerdeführer habe vor Benützung dieses Parkplatzes das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt.

Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem vorliegenden Kundenparkplatz des Kaufhauses Z, vor dem ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" aufgestellt sei, gleichfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 StVO handelt. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0308) kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Auch wenn vor diesem Parkplatz mit einem Schild auf die Eigenschaft des Parkplatzes als Privatstraße hingewiesen wird, stand dieser Parkplatz - auf dessen Zufahrt sich unbestritten keine Abschrankung befand und auch keine Hinweistafel, dass die Benützung des Parkplatzes nur bestimmten Personen erlaubt sei - jedenfalls den Kunden des Kaufhauses, die einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis darstellen, zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0164). Die belangte Behörde hat daher auch zutreffend angenommen, dass der fragliche Parkplatz als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist.

Weiters meint der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafbemessung, die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass er sein Fahrzeug nur über eine Strecke von 150 m vom Parkplatz des Cafes M. zum Parkplatz des Kaufhauses Z gelenkt habe, nicht jedoch zu seinem 8 km entfernten Wohnhaus. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand gemäß § 19 VStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB als Milderungsgrund werten müssen.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß dem bezogenen § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB stellt es einen Milderungsgrund dar, wenn der Täter sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0222). Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein. Einer Erörterung, ob der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand überhaupt dem Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB subsumiert werden kann, erübrigt sich damit.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am