VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0209
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-110316/9/Li/Pr, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (mitbeteiligte Partei: PP in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, am mit dem Lastkraftwagen mit dem näher angeführten amtlichen slowakischen Kennzeichen einen gewerblichen Gütertransport über die Grenze (Lieferung von 5 Paletten Getriebemotoren von einem näher angeführten Unternehmen in Österreich zu einem näher genannten Unternehmen in Tschechien) und somit einen "Drittlandsverkehr" durchgeführt zu haben, ohne die Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des Bundesministers für die öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 mitzuführen und den Aufsichtsorganen des Zollamtes Weigetschlag auf Verlangen aushändigen zu können. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des angeführten Zollamtes am um ca. 11.30 Uhr festgestellt worden. Der Mitbeteiligte habe dadurch "§ 23 Abs. 1 Ziff. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) BGBl. Nr. 593/1995 i. d. g. F." verletzt. Über den Mitbeteiligten wurde gemäß § 23 Abs. 1 (Einleitungssatz) i.V.m. Abs. 4 GütbefG in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichem damit begründet, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 GütbefG die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes lägen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt seien und eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten hätten. Nach § 9 Abs. 2 GütbefG seien Nachweise über die oben angeführte Berechtigung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
Das Mitführen der erteilten Bewilligung und das Aushändigen könne nur vom Lenker des Kraftfahrzeuges erfolgen, weshalb dieser das Nichtmitführen bzw. das Nichtaushändigen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe und diesbezüglich der Strafdrohung des § 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG unterliege. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Mitbeteiligte anlässlich der beanstandeten gewerbsmäßigen Beförderung nach bzw. durch Österreich weder eine derartige Bewilligung mitgeführt habe noch eine derartige Bewilligung den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen aushändigen habe können. Wenn er nun angebe, er hätte die erforderlichen Papiere mitgeführt und vorgewiesen, so werde auf die Anzeige des Zollamtes Weigetschlag vom verwiesen. Den Angaben der Beamten, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid stünden, könne sehr wohl geglaubt werden, dass der Mitbeteiligte die für die gegenständliche Beförderung von Gütern von Österreich nach Tschechien (ohne Durchfahren des Heimatstaates Slowakei) erforderliche Genehmigung für den "Drittlandsverkehr" nicht aushändigen habe können, mehr als seinen Angaben, der er als Beschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet sei und sich in jeder Weise verantworten könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung Folge gegeben, das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Mitbeteiligte lediglich die Verpflichtung zum Mitführen einer Bewilligung aus dem Grund bestritten habe, weil es sich bei dem eingesetzten Lkw um einen solchen gehandelt habe, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 6 t bzw. dessen höchstzulässige Nutzlast 3,5 t nicht übersteige. Das höchstzulässige Gesamtgewicht von 6 t sowie eine 3,5 t nicht übersteigende höchstzulässige Nutzlast des Lkw's seien ebenfalls unstrittig.
Der vorliegende Transport sei am durchgeführt worden. Das anzuwendende Recht sei grundsätzlich das Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, d.h. in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung. Als verletzte Vorschrift käme gemäß § 44a Z. 2 VStG im Sinne des Tatvorwurfes entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Erstbehörde allenfalls § 7 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 GütbefG in der angeführten Fassung in Betracht.
Zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik sei eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen sei eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit., die - sofern sie anzuwenden sei - in Abweichung von § 7 Abs. 1 leg. cit. zum Tragen komme. Diese Vereinbarung sei am im BGBl. III Nr. 43/2002 kundgemacht worden und sei gemäß ihrem Art. 16 Abs. 1 mit in Kraft getreten. Diese Vereinbarung sei im vorliegenden Fall, der sich am ereignet habe, anzuwenden. Diese Vereinbarung sei auch auf die vorliegende Güterbeförderung von Österreich nach Tschechien anzuwenden, denn Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens ordne zum Anwendungsbereich an, dass sie auf den "grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei" Anwendung finde. Es ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung über den Anwendungsbereich des angeführten Abkommens - in dem als grenzüberschreitender Güterverkehr ausdrücklich u.a. der Drittlandverkehr angeführt sei -, dass der in der Vereinbarung nicht näher definierte Drittlandverkehr von dieser erfasst sei. Auf den gegenständlichen Fall, in dem mit einem in der Slowakei zugelassenen Klein-Lkw eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung von Österreich nach Tschechien - also ein Drittlandverkehr - vorgenommen worden sei, sei daher die geltende Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei anzuwenden. Es könne somit der in dieser Vereinbarung enthaltene Ausnahmetatbestand des Art. 8 Abs. 1 (Genehmigungsfreie Verkehre) in seiner lit. c zur Anwendung kommen, auf den sich der Einwand des Mitbeteiligten offensichtlich beziehe, wenn er in seiner Berufung ausführe, er habe anlässlich des Transportes vom einen "Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 6 Tonnen bzw. einer höchstzulässigen Nutzlast unter 3,5 Tonnen hierfür verwendet". Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c leg. cit. bedürfe die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteige oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteige, keiner Genehmigung. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien dem als erwiesen festgestellten Sachverhalt zufolge zweifelsfrei erfüllt.
Daraus ergebe sich, dass für den vorliegenden grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr keine Genehmigung erforderlich gewesen sei, weshalb für diesen Verkehr dem Mitbeteiligten zu Unrecht das Nichtmitführen und das Nichtaushändigen der Nachweise über die Erteilung der Bewilligung - zudem fälschlich nach der neuen Rechtslage (§ 23 Abs. 1 Z. 7 i. V.m. § 9 Abs. 2 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 in der geltenden Fassung) - vorgeworfen worden sei. Der Mitbeteiligte habe auf Grund der zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht im Besitz einer solchen Bewilligung sein müssen.
Auch Art. 9 der angeführten Vereinbarung stehe dem nicht entgegen, wenn es in dessen Abs. 1 heiße, dass für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug unbeschadet des Art. 8 eine Genehmigung auszustellen sei. Diese, auf Grund der Verwendung des Wortes "unbeschadet", unklare Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 könne aber sinnvoll nicht so verstanden werden, dass sie - quasi als zusätzliches Erfordernis bei einem genehmigungsfreien Verkehr - auch dann zu erfüllen sei, wenn Art. 8 (Genehmigungsfreie Verkehre) zur Anwendung komme. Die Wendung "unbeschadet des Artikels 8" sei nach Ansicht der belangten Behörde vielmehr so zu deuten, dass die Bestimmungen über den Inhalt einer Genehmigung nur dann zum Tragen kämen, wenn nicht Art. 8 anzuwenden sei, mit anderen Worten, wenn nicht ein genehmigungsfreier Verkehr vorliege. Art. 9 der angeführten Vereinbarung sei daher dahin auszulegen, dass er für eine auszustellende Genehmigung - d.h. wenn eine solche nach Art. 7 der Vereinbarung (Genehmigungspflichtige Verkehre) erforderlich sei - regle, welche Angaben eine derartige Genehmigung zu enthalten habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 21a GütbefG wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 (GütbefG), ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 6 ergangen ist, oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht.
Gemäß § 8 Abs. 1 erster bis dritter Satz GütbefG in der im Zeitpunkt der Tat geltenden Stammfassung können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind.
An dieser Rechtslage hat sich inhaltlich durch die vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergangene Novelle des GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 106/2001, keine Änderung ergeben. Es waren im vorliegenden Fall unter Beachtung des § 1 Abs. 2 VStG die maßgeblichen Bestimmungen des GütbefG in der Stammfassung, die auch durch die Novelle des GütbefG, BGBl. I Nr. 17/1998 keine Änderung erfahren hatten, anzuwenden.
Die gemäß Art. 16 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern am in Kraft getretene Vereinbarung (BGBl. III Nr. 43/2002) sieht in Art. 1 Abs. 1 betreffend den Anwendungsbereich vor, dass diese Vereinbarung "auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei" Anwendung finde.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung bedürfen die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Beförderungen zwischen dem anderen Vertragsstaat und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. c dieser Vereinbarung bedarf einer Genehmigung nicht:
"c) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren höchstzulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt."
Gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Vereinbarung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug unbeschadet des Art. 8 eine Genehmigung auszustellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 43/2002, sehe vor, dass diese Vereinbarung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen Österreich und der Slowakei Anwendung finde. Jedenfalls müsse nach diesem Wortlaut ein Güterverkehr zwischen Österreich und der Slowakei stattfinden, damit die Vereinbarung zur Anwendung komme. Ein solcher Güterverkehr zwischen Österreich und der Slowakei könne in drei Formen erfolgen:
a) bilateral: Ausgangspunkt Slowakei - Endpunkt Österreich und umgekehrt; der Güterverkehr finde direkt zwischen Österreich und der Slowakei statt;
b) Transitverkehr: Ausgangspunkt Slowakei - der Endpunkt liege außerhalb Österreichs, Österreich werde lediglich durchquert - oder Ausgangspunkt Österreich - der Endpunkt sei außerhalb der Slowakei, die Slowakei werde aber durchquert;
c) Drittlandverkehr: Ausgangspunkt Slowakei - Endpunkt in Österreich und umgekehrt, die Route führe jedoch, im Unterschied zum bilateralen Güterverkehr, über ein Drittland (z.B. über Tschechien).
Eine Definition für den Begriff "Drittlandverkehr" finde sich in der Vereinbarung nicht, ergebe sich aber durch den Wortlaut aus Art. 1 Abs. 1, weil nur ein grenzüberschreitender Güterverkehr zwischen den Staaten Österreich und Slowakei in den Anwendungsbereich falle. Es müssten in allen drei angeführten Fällen beide Staaten als Ausgangs- oder Endpunkt oder als Transitland vom Güterverkehr betroffen sein.
Der erwiesene und unstrittige Sachverhalt - dass ein Gütertransport von Österreich nach Tschechien erfolgt sei, ohne dass die Slowakei durchquert worden sei - könne nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 der angeführten Vereinbarung daher nicht unter deren Anwendungsbereich subsumiert werden, weil kein grenzüberschreitender Güterverkehr zwischen Österreich und der Slowakei stattfinde.
Die Auslegung der belangten Behörde, dass ein grenzüberschreitender Güterverkehr zwischen Österreich und Tschechien mit einem in der slowakischen Republik zugelassenen Lastfahrzeug in den Anwendungsbereich der Vereinbarung mit der Slowakei falle, weil es sich um einen Drittlandverkehr handle, widerspreche nach der Auffassung des Beschwerdeführers dem angeführten Inhalt der Vereinbarung, weil kein Gütertransport aus, durch oder in die Slowakei erfolge.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Es kann angesichts der maßgeblichen Regelungen über den Straßengüterverkehr (Art. 7 bis Art. 14 der angeführten Vereinbarung) dahingestellt bleiben, was in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung unter dem Begriff "Drittlandverkehr" zu verstehen ist. In Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Vereinbarung ist nämlich vorgesehen, dass die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet, bedürfen. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Vereinbarung sieht darüber hinaus vor, dass eine Beförderung zwischen einem Vertragsstaat und einem dritten Staat nur zulässig ist, wenn das Gebiet des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Beförderung wie die verfahrensgegenständliche - bei der die Slowakei von einem in diesem Staat zugelassenen Lastfahrzeug überhaupt nicht durchfahren wird - im Falle der Anwendbarkeit der Vereinbarung jedenfalls unzulässig wäre. Die Regelung in Art. 8 Abs. 1 der Vereinbarung über die genehmigungsfreien Verkehre kann sich aber im systematischen Zusammenhang (mit Art. 7) und auf Grund einer teleologischen Interpretation nur auf solche Beförderungen im von der Vereinbarung erfassten Straßengüterverkehr beziehen, die nach der Vereinbarung zulässig wären. Auf die verfahrensgegenständliche Beförderung, die gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Vereinbarung nicht zulässig wäre, könnte diese Ausnahmebestimmung somit nicht angewendet werden. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Ansicht vertreten, im vorliegenden Fall sei Art. 8 Abs. 1 lit. c der Vereinbarung anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am