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VwGH vom 24.06.1998, 96/01/0609

VwGH vom 24.06.1998, 96/01/0609

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der G, Bar- und Restaurationsbetriebs-GmbH in Wien, vertreten durch Dkfm. DDr. Gerhard Grone (mittlerweiliger Stellvertreter: Dr. Peter Prikosovits, 1070 Wien, Kaiserstraße 67), Rechtsanwalt in Wien VII, Neubaugasse 12-14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/11/00071/95, betreffend Überprüfung der Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin gegen die Bundespolizeidirektion Wien "wegen:


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1.
Hausdurchsuchung (§ 1 HausRG iVm Art. 149 B-VG, Art. 8 EMRK)
2.
Identitätsfeststellung (§ 88 iVm § 35 SPG)
3.
Personsdurchsuchung (§ 88 iVm § 40 SPG)
4.
Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen (§ 88 SPG iVm § 30 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 SPG)
5.
Verletzung der Menschenwürde (§ 89 SPG iVm § 5 Abs. 1 RLV;

Art. 3 MRK."

Beschwerde an die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin brachte vor:

Am seien gegen 22.00 Uhr Gäste des Lokals "G, Bar- und Restaurationsbetriebs-GmbH" von drei Sicherheitswachebeamten wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Suchtgiftgesetz überprüft worden. Die Sicherheitswachebeamten hätten "das Lokal durchsucht" und bei den anwesenden Gästen Personenkontrollen inklusive Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung durchgeführt. Der im Lokal anwesende rechtsfreundliche Vertreter sei vom Geschäftsführer aufgefordert worden, den Grund des Einschreitens zu eruieren, und habe sich diesbezüglich an einen Sicherheitswachebeamten gewandt. Dieser habe ihm keine Antwort gegeben, sondern nur mit einer abfälligen Handbewegung weggewiesen. Der Beschwerdeführervertreter habe sich daraufhin zum Telefon begeben, wo er wahrnehmen konnte, wie eine weibliche Sicherheitswachebeamtin einen kontrollierten Gast mit den Worten "Und du putz di" weggewiesen habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte "festzustellen, daß die Hausdurchsuchung, die Identitätsfeststellungen, die Personsdurchsuchungen sowie die Vorenthaltung von Betroffenenrechten und die Erweckung des Eindrucks der Voreingenommenheit am allesamt rechtswidrig" gewesen seien und daß die Beschwerdeführerin durch diese Amtshandlungen in den in dieser Beschwerde geltend gemachten einfachgesetzlichen und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; überdies stellte sie den Antrag, hinsichtlich der gerügten Verletzung der Richtlinienverordnung gemäß § 89 Abs. 1 SPG vorzugehen.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde, wobei sie den damit angefochtenen Verwaltungsakt wie folgt bezeichnete:

"Unterlassung der Zustellung einer Bescheinigung über die von SWBen der belangten Behörde (Anm.: das ist die Bundespolizeidirektion Wien) am im Lokal der Bf. in an der umseits angegeben Anschrift durchgeführten Hausdurchsuchung binnen 24 Stunden nach Verlangen."

Das Verlangen sei am gestellt worden, die Bescheinigung sei bis dato nicht zugestellt worden.

Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde am 20. bzw. der Bundespolizeidirektion Wien zugeleitet. Diese Behörde richtete am 20. und nach entsprechenden Erhebungen Gegenschriften an die belangte Behörde, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Am 15. Jänner und langten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung der belangten Behörde auch hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzung gemäß § 89 Abs. 4 SPG, weil ihr keine Mitteilung iS des § 89 SPG zugegangen sei. Am fand eine mündliche Verhandlung statt, welche am fortgesetzt wurde.

Die Beschwerden wurden von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin zu Kostenersatz verpflichtet.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Ganges der öffentlichen mündlichen Verhandlung im wesentlichen aus, daß aufgrund der aufgenommenen Beweise "offenkundig" keine Hausdurchsuchung vorgelegen sei und alle einvernommenen Sicherheitswachebeamten übereinstimmend ausgesagt hätten, es seien lediglich Personsdurchsuchungen vorgenommen worden; eine Hausdurchsuchung sei weder "intendiert noch vorgenommen" worden. "Demgegenüber" stünde das relativ unkonkretisierte Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin und zweier Zeugen, ein Sicherheitswachebeamter habe hinter einen Apparat oder eine andere Vorrichtung geschaut.

Der Verfassungsgerichtshof habe wiederholt darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung eines jeden beschwerdegegenständlichen Sachverhalts auf den Zeitpunkt des Einschreitens und auf den Informationsstand, den die einschreitenden Beamten hatten, abzustellen sei.

Das Wesen einer Hausdurchsuchung sei im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin gelegen, daß nach bestimmten Personen und Gegenständen gesucht wird, von denen der Aufenthalt unbekannt sei. Nicht als Hausdurchsuchung im Sinne der Begriffsdefinition des Art. 9 Staatsgrundgesetz sei hingegen der Fall einer bloßen Nachschau zu qualifizieren, etwa wie im vorliegenden Fall aufgrund des Einsatzgrundes des Verdachtes eines Suchtgifthandels. Die Nachschau in Räumlichkeiten im Wege des "bloßen Betretens" - worunter auch die verfahrensgegenständliche Amtshandlung zu subsumieren sei -, selbst unter gewaltsamem Öffnen, falle nicht unter den Begriff einer Hausdurchsuchung.

Ausführungen, wodurch die Beschwerdeführerin darüberhinaus in ihrem Hausrecht verletzt worden sein sollte, fehlten gänzlich. Im Lichte dieser Ausführungen sei die behauptete Nichtausstellung einer Bescheinigung über eine Hausdurchsuchung nicht rechtswidrig gewesen.

Die "restlichen Beschwerden nach den §§ 30, 35, 40 iVm § 88 SPG (Identitätsfeststellung, Personsdurchsuchung, Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen)" seien aufgrund des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin eine juristische Person sei, unzulässig. Bei einer juristischen Person sei ein Eingriff in subjektive Rechte im Hinblick auf die Beschwerdeinhalte nicht möglich.

§ 87 SPG gewähre dem/den von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht auf Gesetzmäßigkeit des Einschreitens. Dieses Recht stehe jedoch nur dem/den unmittelbar Betroffenen zu und begründe keinerlei Anspruch darauf, daß - allenfalls innerhalb der Rechtssphäre von Personen - gegenüber Dritten sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur im Sinne der Bestimmungen des SPG (allenfalls der RLV) gesetzt werden dürften.

Die beschwerderelevanten Amtshandlungen bezögen sich auf natürliche Personen, die weder namentlich noch personenbezogen im Beschwerdevorbringen genannt worden seien. Die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen vermöchten somit keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als juristische Person zu entfalten. Die behördlichen Akte hätten sich ausschließlich auf Rechte anderer, nämlich auf von der Beschwerdeführerin verschiedene Personen bezogen.

Gegen diesen Bescheid vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen (§ 87 SPG) verletzt.

Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die Amtshandlungen gegen die Gäste (Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG iVm § 87 SPG, Personsdurchsuchung gemäß § 40 SPG iVm § 87 SPG, Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 SPG iVm § 87 SPG, Verletzung der Menschenwürde gemäß § 5 Abs. 1 RLV iVm § 87 SPG) griffen in die schützenswerte Interessenssphäre der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin setzt fort:

"Personenkontrollen von Gästen, insbesondere, wenn diese mit Verletzungen der Rechte der Betroffenen und unter Verletzung derer Menschenwürde einhergehen, stören den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin. Solche Amtshandlungen führen dazu, daß Gäste ausbleiben und in andere "ruhigere" Lokale ausweichen. Umsatzeinbußen und eine Beeinträchtigung der Reputation und des Goodwill sind die Folgen.

Die Amtshandlungen gegen die Gäste sind daher "gegenüber" (§ 87 SPG) der Beschwerdeführerin gesetzt worden. Ein anderes Verständnis des § 87 SPG ließe Lokalinhaber gegenüber, selbst wiederholten und regelmäßigen, rechtswidrigen Amtshandlungen, die den wirtschaftlichen Ruin bedeuten können, schutzlos. Ein solcher Inhalt kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, wollte dieses doch den Rechtsschutz verbessern, nicht reduzieren.

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der zurückgewiesenen Beschwerden legitimiert."

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da der angefochtene Bescheid in weiten Teilen die Verletzung des Hausrechtes behandelt, ist zunächst festzuhalten, daß der Gegenstand der Prüfung eines Bescheides aufgrund einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich vom Umfang der Beschwerdepunkte bestimmt wird; der Verwaltungsgerichtshof darf einen Bescheid aufgrund einer Parteibeschwerde nur daraufhin prüfen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung subjektiver Rechte vorliegt (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 1012). Da die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Hausrecht verletzt worden zu sein, sondern die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen (§ 87 SPG) als Beschwerdepunkt geltend macht, und auch im Gesamtzusammenhang nicht dartut, daß eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte, bleiben die darauf bezughabenden Teile (also auch die Nichtausstellung einer Bescheinigung über die Vornahme einer Hausdurchsuchung) des angefochtenen Bescheides unbekämpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate (B-VG Nov 1988, BGBl. Nr. 685) ausgesprochen:

"Gemäß Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Schon der Wortlaut dieses Gesetzes läßt bei Vergleich mit Art. 131 B-VG erkennen, daß Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person die gleichen Voraussetzungen aufweisen müssen wie Beschwerden, die gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gerichtet sind. Bei Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof aber schon bisher in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß auch dann, wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung einer derartigen Angelegenheit zuständig ist, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung noch voraussetzt, daß die beschwerdeführende Partei auch zur Erhebung dieser Beschwerde berechtigt war. Dies ist bei Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht schon deswegen zu bejahen, weil der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Bescheid behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt; es muß vielmehr noch die Möglichkeit gegeben sein, daß diese Behauptung des Beschwerdeführers auch den Tatsachen entsprechen kann. Diese Grundsätze auf Beschwerden gemäß Art. 131a B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person anzuwenden bedeutet, daß auch bei derartigen Beschwerden nicht die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, ausreicht, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung zu begründen. Das besagt vielmehr, daß auch bei Beschwerden nach Art. 131a B-VG der Verwaltungsgerichtshof vor Fällung einer Sachentscheidung zu prüfen hat, ob durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im konkreten Fall eine Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorliegt. Dies wird aber immer dann zu verneinen sein, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2875/78).

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Hinblick auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Z. 2 AVG und § 67c AVG bzw. § 88 SPG für Beschwerden wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie für Richtlinienbeschwerden gemäß § 89 SPG, in denen (nunmehr) der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

Auch eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG bzw. § 88 und 89 SPG ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1360, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts, doch muß diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonst die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 939/78, und das Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0247).

Gemäß § 87 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. 1991/566 (SPG), hat jedermann Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Diese Bestimmung räumt dem Bürger ein einklagbares Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen ein.

§ 87 SPG gewährt "jedermann" NUR darauf Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen IHM GEGENÜBER (wobei Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechte die Ausübung einer Befugnis mittels Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar eingreift) im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden. Ein Anspruch darauf, daß sicherheitspolizeiliches Verwaltungshandeln generell gesetzeskonform stattzufinden hat, besteht nicht; auch besteht kein Anspruch, daß sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ANDEREN GEGENÜBER nur rechtmäßig stattzufinden haben (vgl. Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, 1993, S. 407, Anmerkung 3 zu § 87 SPG und S. 161, Anmerkung 5 zu

§ 30 SPG).

Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdepunkte - Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlichen Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen (§ 87 SPG) durch in ihrem Lokal anwesenden, ungenannt gebliebenen Personen widerfahrene Identitätsfeststellung, Personsdurchsuchung, Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen sowie Verletzung der Menschenwürde - hat die belangte Behörde die Rechtslage richtig erkannt.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person, der gegenüber die in Rede stehenden sicherheitspolizeilichen Maßnahmen nicht ausgeführt werden konnten; daher ist ein Eingriff in die geltend gemachten subjektiven Rechte im Hinblick auf die Beschwerdeinhalte nicht gegeben.

Gleiches gilt für die auf § 5 Abs. 1 RLV iVm § 89 SPG wegen "Verletzung der Menschenwürde" gestützte Richtlinienbeschwerde.

In einer gemäß § 89 SPG erhobenen Beschwerde muß zur Einleitung des Verfahrens konkret die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (§ 89 Abs. 2 SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werde.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. 266/1993 (Richtlinienverordnung - RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Wenn es um die Frage eines achtungsvollen Umgangs (§ 5 Abs. 1 und 2 RLV) geht, ist jeder "betroffen", der zum Adressaten einer beliebigen Amtshandlung wird (vgl. Hauer/Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 425, Anmerkung 12 zu § 89 SPG). Adressaten der Amtshandlung waren aber andere Personen als die Beschwerdeführerin.

Sohin steht die Geltendmachung aller behaupteten Rechtsverletzungen nur mittelbar durch diese Vorfälle berührten Personen nicht zu, sondern nur denjenigen Personen, gegen die sich die Amtshandlung direkt richtete. Eine eventuell dadurch mittelbar bewirkte Rufschädigung eines Lokales ändert im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte daran nichts. Die Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.