VwGH vom 18.11.2003, 2002/03/0150
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der MK in I, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burgggraben 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa-53.016/6-01, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Berechtigung zur Ausübung des Taxigewerbes beschränkt auf die Ausübung mit drei Pkw's an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 und § 5 Abs. 1 Z. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr entzogen.
In der Begründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels Kostendeckung abgewiesen worden sei. Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung sei nur dann abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen werde, was jedenfalls voraussetze, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin könne nur auf Grund der amtswegigen Ermittlungen beurteilt werden, weil die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderung und trotz ihrer bei der persönlichen Vorsprache am gemachten Zusage, bis März 2002 die entsprechenden Belege vorzulegen, keinerlei Beweisanbote gestellt oder Belege über erfolgte Zahlungen, Ratenvereinbarungen oder Ähnliches vorgelegt habe. Neben den Entziehungsbestimmungen der Gewerbeordnung seien auch die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes heranzuziehen. Den geforderten Nachweis dafür, dass das von der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr geforderte Eigenkapital bzw. die unversteuerten Rücklagen in der Höhe von EUR 7.500,-- je Pkw tatsächlich vorliege, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erbracht. Somit sei die während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorgeschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben und es lägen auch keine Gründe vor, die ein Absehen von der Gewerbeentziehung ermöglichen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
§ 1 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, bestimmt:
"(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten."
§ 5 leg. cit. lautet (auszugsweise):
"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
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1. | die Zuverlässigkeit, | |||||||||
2. | die finanzielle Leistungsfähigkeit und | |||||||||
3. | die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. ... |
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen."
Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP VO), BGBl. Nr. 889/1994 (§ 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001), lauten:
"§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... und | |||||||||
2. a) | das Taxi-Gewerbe, | |||||||||
b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie | ||||||||||
c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt) ... |
§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen."
Was zunächst den Einwand der Beschwerde betrifft, der Konkursantrag, der mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sei auf Grund eines Versäumnisses eines Gläubigers nicht ordnungsgemäß zurückgezogen worden, obwohl eine Zahlungsvereinbarung bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache der Eröffnung des Konkurses bzw. die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens der von der Behörde bei Anwendung des § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfende Sachverhalt ist. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob ein derartiger Beschluss des Konkursgerichtes vorliegt, nicht aber ob er auf rechtmäßige Weise zustande gekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0233). Da die Beschwerdeführerin die Existenz derartiger Gerichtsbeschlüsse nicht in Zweifel zieht, bildet es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 und damit auch des § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ausgegangen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass auf Grund der Vielzahl der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen bzw. tatsächlich geleisteten Zahlungen die weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Im Falle der Gewerbeentziehung würden sämtliche Gläubiger um die offenen Forderungen umfallen, weil es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich wäre, die offenen Forderungen abdecken zu können. Gerade dadurch, dass der Gewerbebetrieb eine ausreichende finanzielle Lage zulasse, um den laufenden Forderungen wie auch im Rahmen der Ratenzahlungen den rückständigen Forderungen nachzukommen, sei erwiesen, dass die weitere Gewerbeausübung im wesentlichen Interesse der Gläubiger liege. Es könne nicht angehen, dass die Gewerbebehörde durch den Gewerbeentzug den Gläubigern die Möglichkeit nehme, sämtliche offenen Außenstände einbringlich zu machen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gewerbeausübung nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" wäre, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0098). Um im vorliegenden Fall von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ausgehen zu können, hätte es daher des Nachweises bedurft, dass die Beschwerdeführerin derzeit über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, alle vorhandenen und fälligen (d.h. nicht durch eine Zahlungsvereinbarung regulierten) Schulden zu tilgen. Dass dies der Fall wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht; sie begnügt sich vielmehr damit, in ihrer Beschwerde auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit zwei (Groß)Gläubigern hinzuweisen. Soweit sie in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht, erübrigt es sich schon deshalb näher darauf einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, zu welchen konkreten (anderen) Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gekommen wäre.
Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist schließlich auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 und des § 87 Abs. 2 GewO 1994 der Behörde keine Möglichkeit bieten, bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung die Erhaltung der Existenzgrundlage des Gewerbetreibenden mit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die familiäre Situation des Gewerbetreibenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0032, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Annahme der belangten Behörde, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Zu dem von der belangten Behörde weiters herangezogenen Entziehungsgrund nach dem GelverkG ist auszuführen, dass nach § 5 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 2 BZP-VO sind die in Abs. 1 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Abs. 2 darüber hinaus zwingend ("... muss jedenfalls ...") angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf EUR 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Z. 2).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei korrespondiert, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dies trifft in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG in Verbindung mit § 2 BZP-VO insoferne zu, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. z.B. das zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/04/0092, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen des geforderten Eigenkapitals bzw. der unversteuerten Rücklagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 BZP-VO nicht nachgewiesen und behauptet gar nicht, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein; vielmehr zieht sie die behördliche Feststellung, sie habe trotz Aufforderung zu ihren liquiden Mittel nicht Stellung genommen und auch kein Bescheinigungsangebot gemacht, nicht in Zweifel.
Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangte, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Konzessionsausübung (§ 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 4 GelverkG) nicht mehr gegeben sei, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am