VwGH vom 27.11.1990, 90/04/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. Gew-1976/1/89, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurde auf Grund der am erstatteten Anzeige festgestellt, daß an dem in Aussicht genommenen Standort in X, A-Straße 107, gemäß § 15 Z. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 5 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen (Sonderwidmung) für die Ausübung des Anmeldegewerbes "Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in industriemäßiger Form, eingeschränkt auf eine Verkaufsstelle" nicht gegeben seien und es wurde der Beschwerdeführerin die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte mit dem genannten Standort gemäß § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 345 Abs. 9 GewO 1973 untersagt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann zunächst durch Übernahme der Begründung des erstbehördlichen Bescheides aus, de facto erfolge die Gewerbeausübung auf Grund der gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstatteten Anzeige in einem Objekt, welches auf den Grundstücken Nr. 506 und 509/1, beide KG Y, errichtet worden sei. Da dieses Objekt laut Einreichplänen ursprünglich bestehend aus 4 Geschäftseinheiten eine Gesamtgrundfläche von 2.318,2 m2 aufweise, habe bereits die Baubehörde eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Frage, ob es sich um ein Einkaufszentrum handle, eingeholt. Das Amt der Kärtner Landesregierung habe in seiner Stellungnahme unter anderem ausgeführt, durch die Errichtung der verschiedenen Geschäftslokale in einem gemeinsamen Gebäude und deren Zuordnung zueinander ergebe sich, daß hier insgesamt von einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 zu sprechen sei. Bei Beurteilung dieser Frage sei von betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen. Völlig unerheblich sei es, ob das Verkaufszentrum lediglich von einem Unternehmen oder aber von mehreren Unternehmen betrieben werde. Die Planung des Projektes gehe davon aus, daß die Geschäfte in räumlicher Nahebeziehung zueinander betrieben würden. Auf Grund des Betriebes der verschiedenen Geschäftslokale in einem gemeinsamen Gebäude in Form eines Verkaufszentrums werde die wirtschaftliche Attraktivität und damit die Kundenfrequenz und in weiterer Folge der Umsatz jedes einzelnen dieser Geschäfte erhöht, da dem Kundenkreis eines bestimmten Geschäftes das (erweiterte) Warenangebot sämtlicher Geschäfte offenstehe. Für den Planer des Projektes bzw. den Bauträger sei ein wirtschaftliches Interesse an der Verwirklichung dieses Verkaufszentrums durch räumlich zusammenhängende Anordnung mehrerer Geschäftslokale mit einer Gesamtverkaufsfläche von über 600 m2 darin begründet, daß er einen ausschlaggebenden Nutzen dadurch habe, daß die Vermietung jedes einzelnen dieser Geschäfte durch die Lage im Zentrum lukrativer sei als die Vermietung einzelner solcher Geschäfte in verschiedenen Geschäftsorten. Auf Grund dieses eindeutigen betriebswirtschaftlichen Zusammenhanges sei die Verkaufsfläche aller im Zentrum angeordneten Geschäftslokale zusammen als wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche anzusehen. In der Folge sei jener Gesellschaft, die das Gebäude errichtet habe, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom die baubehördliche Bewilligung für eine geänderte Ausführung des Objektes dahingehend erteilt worden, daß anstelle der ursprünglich geplanten 4 Geschäftseinheiten nur mehr 2 Geschäftseinheiten mit der Widmung "Unterhaltungselektronik" und "Schuhe" errichtet würden. Zur Standortfrage sei mit Schreiben der Stadtgemeinde X vom die Mitteilung ergangen, das in Rede stehende Einkaufszentrum, in welchem konsenswidrigerweise ein Geschäft, in dem Waren des täglichen Bedarfes verkauft würden und in dem darüber hinaus ein Unterhaltungselektronikgeschäft untergebracht seien, befinde sich auf den Parzellen 506 und 509/1 je KG Y. Beide Grundstücke würden von beiden vorgenannten Geschäftseinheiten berührt. Das Geschäft Nr. 1 weise eine Geschäftsfläche von 1.125,5 m2 auf. Das Geschäft Nr. 2 weise eine Geschäftsfläche von 1.192,7 m2 auf, wobei 599 m2 als Verkaufsfläche und der Rest als Lager dienten. Die Trennung zwischen Verkaufsfläche einerseits und Lager andererseits erfolge mittels Regalen. Die Parzellen 506 und 509/1 je KG Y seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Bauland gemischtes Baugebiet" ausgewiesen (nicht "Sonderwidmung Einkaufszentrum"). Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses sei vom Vorliegen eines Einkaufszentrums auszugehen, da folgende Kriterien erfüllt seien:
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1. | Verkaufslokal des Einzelhandels und des Großhandels; | |||||||||
2. | Angebot von Gütern mehrerer Warengruppen einschließlich von Waren des täglichen Bedarfes und 3. wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche von 2.318 m2. Ergänzend führte der Landeshauptmann sodann aus, zur Beurteilung der vorliegenden "Sache" sei jene Sachlage maßgeblich, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt der zuständigen Behörde präsentiert habe. Wie in der Berufungsschrift selbst ausgeführt worden sei, seien zu diesem |
Zeitpunkt Anzeigen über die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte an dem in Rede stehenden Standort von zwei Gewerbetreibenden, nämlich der Beschwerdeführerin sowie der M-GesmbH & Co., vorgelegen. Beide Anzeigen hätten die Ausübung des Handelsgewerbes zum Inhalt, wobei die Frage zu prüfen ob Güter des täglichen Bedarfs angeboten würden, sich erübrigt habe, da dieser Umstand von dem betreffenden Gewerbetreibenden selbst behauptet worden sei. Der Beschwerdeführerin sei im "Einkaufszentrum X eine durch Stellagen raumintern getrennte Verkaufsfläche von 599 m2 zur Verfügung gestanden. Die M sei in Geschäftsräumlichkeiten untergebracht gewesen, die eine Geschäftsfläche von insgesamt 1.125 m2 aufgewiesen hätten, wovon ein Teil der Verkaufstätigkeit gedient habe. Der Umstand, daß die M ihre Handelstätigkeit in der weiteren Betriebsstätte mit eingestellt habe, also nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, sei in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Gemäß § 46 Abs. 2 GewO 1973 dürfe ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig sei (§ 15 Z. 1 GewO 1973). Unter den die Gewerbeausübung örtlich regulierenden Normen seien auch landesrechtliche Vorschriften, wie eben Raumordnungsgesetze, zu verstehen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Gemeindeplanungsgesetz regelten die Ausübung des Handelsgewerbes in einem generell normierten Standort. Ein Standort mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von über 600 m2, an dem auch Waren des täglichen Bedarfs angeboten würden, werde als Einkaufszentrum definiert und unterliege einer Sonderwidmung. Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob das Flächenausmaß beider Geschäftslokale als wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche anzusehen sei, sei bereits sehr ausführlich in einem anderen Verfahren und in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgt; es erscheine daher eine neuerliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik entbehrlich. Tatsache sei, daß auf Grund mehrerer gemeinsamer Einrichtungen und des räumlichen Naheverhältnisses von einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche ausgegangen werden könne. Die für das Vorliegen eines Einkaufszentrums maßgebliche Verkaufsfläche von 600 m2 werde daher im gegenständlichen Fall überschritten. Die fehlende Festlegung eines besonderen Verwendungszweckes (Sonderwidmung) habe zur Folge, daß das Betreiben einer Handelstätigkeit in der definierten Form nicht zulässig sei, wobei gerade § 46 Abs. 2 GewO 1973 den Begriff der Zulässigkeit verwende. Die gegenständliche Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin beinhalte die Handelstätigkeit in der Form eines Nebenrechtes. Wie aus dem Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom und aus der Berufungsbegründung hervorgehe, übe die Beschwerdeführerin im Standort Dornbirn, das Anmeldegewerbe der Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren in industriemäßiger Form aus und habe auf Grund dieser Stammberechtigung die daraus abgeleitete Verkaufstätigkeit in der betreffenden weiteren Betriebsstätte angemeldet. Eine weitere Betriebsstätte liege nämlich nicht nur dann vor, wenn dort die gewerbliche Tätigkeit, auf die die Gewerbeanmeldung laute, ausgeübt werde, sondern auch dann, wenn dort Befugnisse, die sonst den betreffenden Gewerbetreibenden als Nebenrechte zustünden, ausgeübt würden. Nach § 33 "Abs." 6 GewO 1973 stehe dem Erzeuger insbesondere auch das Recht zu, Waren seiner eigenen Erzeugung zu verkaufen. Der Begriff "Waren des täglichen Bedarfs" sei natürlich einer dauernden Anpassung an die Lebensgewohnheiten der Bevölkerung unterstellt. Zur Aufrechterhaltung des Standards der Lebenshaltung, wie er sich im Laufe der Entwicklung herausgebildet habe und von der Bevölkerung in Anspruch genommen werde, zähle ohne Zweifel die tägliche Versorgung mit Fleisch und Fleischwaren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung und auf Unterlassung der Untersagung der Ausübung des Handelsgewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes regt die Beschwerdeführerin an, § 15 Z. 1 GewO 1973 als verfassungswidrige dynamische Verweisung bzw. als unzulässige formalgesetzliche Delegation beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Sie führt hiezu aus, die in der genannten Gesetzesstelle enthaltene Verweisung auf andere Rechtsvorschriften verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) und sei daher offenkundig verfassungswidrig. Anscheinend erstrecke sich diese Verweisung nach ihrer Textfassung auch auf landesrechtliche Normbestände wie das Raumordnungsrecht. Diese Verweisung sei als verfassungsrechtlich striktest verpönte dynamische Verweisung konzipiert. Die Beschwerdeführerin halte aber auch den Rechtszug nicht für verfassungskonform. Auf Grund ihrer Anmeldung sei ihr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides das Recht zur Ausübung der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit am Standort offengestanden. Durch den angefochtenen Bescheid habe sie dieses Recht verloren. Es hätte daher im Lichte des Art. 6 EMRK über ihre Berufung ein unabhängiges Tribunal zu entscheiden gehabt. Unter dem Gesichtspunkt einer einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin durch Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen in anderen Bundesländern geltend, die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes richteten sich lediglich an die "in Landesvollziehung tätig werdenden Landes- oder Gemeindebehörden im Gesetzgebungsbereich der Landesgesetzgebung", nicht aber an Bundesbehörden oder an Behörden bei der Vollziehung bundesgesetzlicher Aufgaben. Aus diesem Grund sei es verfassungsrechtlich völlig verfehlt, bei den Verbotsnormen nach § 15 Z. 1 und § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 auch die Raumordnungsbestimmungen einzubeziehen. Die belangte Behörde hätte daher die Flächenwidmung gar nicht in ihre Beurteilung einbeziehen dürfen. Ferner sei es verfehlt, zwei Handelsgeschäfte nur deshalb als wirtschaftlich zusammenhängend anzusehen, weil sie im gleichen Gebäude untergebracht seien. Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, daß die Beschwerdeführerin und die "M" zwei völlig getrennte Firmen mit völlig getrennter Warenpalette und Organisation seien. Die Behauptung, dem Begriff des "Einkaufszentrums" sei "eine Mehrheit von räumlich abgegrenzten Verkaufslokalen inhärent", widerspreche den Erfahren des täglichen Lebens, abgesehen davon, daß die Raumordnungsgesetze anderer Bundesländer Einkaufszentren geradezu regelmäßig als einheitlich zusammenhängendes, räumlich gerade nicht abgegrenztes Geschäft (als Idealtyp) definierten.
Wirtschaftlich zusammenhängend wären Lokale nur dann, wenn sich ihre Produktpaletten notwendig gegenseitig ergänzten, wenn das Personal wechselseitig eingesetzt werden könne, möglicherweise auch dann, wenn die Geschäfte verschiedene gemeinsame Infrastrukturmaßnahmen aufwiesen etc. Bei völlig getrennten und völlig getrennt betriebenen Lokalen werde man hingegen keinesfalls von einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche reden können. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestünden die Gemeinsamkeiten zwischen dem Geschäft der Beschwerdeführerin und dem früheren der "M" in einem gemeinsamen Kundenparkplatz. Beide Geschäfte könnten über einen gemeinsamen "Eingangsbereich" (was immer dies bedeuten möge) erreicht werden und die "Zu- und Ausfahrt zu den Anlieferungsrampen erfolge ebenfalls über einen gemeinsamen Verbindungsweg". Daraus ergebe sich der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den beiden Geschäften. Mit dieser krausen Logik könne man auch ganze Fußgängerzonen österreichischer Städte unter den Begriff des Einkaufszentrums subsumieren, denn auch Fußgängerzonen hätten nicht selten einen gemeinsamen Parkplatz, einen oder mehrere gemeinsame Eingänge (nämlich die Eingänge zu diesen Fußgängerzonen) und gemeinsame Zufahrtsstraßen. Diese Kriterien allein könnten daher ein Einkaufszentrum im Sinne einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht ausmachen. Die belangte Behörde übersehe auch, daß die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischwaren kein Handelsgewerbe darstelle und daher schon aus diesem Gesichtspunkt niemals unter die Sonderbestimmungen für Einkaufszentren fallen könne, weil darunter Verkaufslokale und nicht Produktionsstätten verstanden würden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin schließlich vor, um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche im Sinne des § 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bei den beiden Einkaufsgeschäften vorgelegen sei, hätte der angefochtene Bescheid alle Umstände, die für oder gegen diese Annahme sprechen könnten, übersichtlich zusammenzufassen und dann gegeneinander abzuwägen gehabt. Daß er das nicht getan habe, begründe entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung, da dieser Frage geradezu kapitale Bedeutung zukomme.
Gemäß § 46 Abs. 1 GewO 1973 ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig. Nach Abs. 2 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist.
Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte wird nach Abs. 3 durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).
Zufolge § 345 Abs. 9 leg. cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Gemäß § 15 Z. 1 leg. cit. darf eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist.
In Erwiderung des eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 15 Z. 1 GewO 1973 sowie einen Widerspruch des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtszuges zu Art. 6 MRK behauptenden Beschwerdevorbringens ist auf das Erkenntis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 1225 -1228/89-14, zu verweisen. In diesem Erkenntnis kommt der Verfassungsgerichgtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z. 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs. 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art. 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreite § 15 Z. 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthalte er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes an und sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.
Wie auch der Verfassungsgerichtshof schon in dem bereits zitierten Erkenntnis vom unter Hinweis auf die zu der ähnlichen Regelung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan hat, hat die Gewerbebehörde bei Vollzug des § 15 Z. 1 GewO 1973 allfällige Raumordnungsvorschriften nicht zu vollziehen, sondern lediglich im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Es steht daher entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Berücksichtigung der Raumordnungsvorschriften durch die Gewerbebehörden bei Anwendung des § 15 Z. 1 GewO 1973 kein verfassungsrechtliches Hindernis entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Lichte des § 15 Z. 1 GewO 1973 auch prüfte, ob die Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 der angezeigten Tätigkeit entgegenstehen.
Gemäß § 5 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51/1982, (Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970) in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 30/1990 müssen Flächen für Einkaufszentren als Sonderwidmung festgelegt werden. Zufolge Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind Einkaufszentren Verkaufslokale des Einzelhandels und des Großhandels, wie Verbrauchermärkte, Abholgroßmärkte und u.ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen, einschließlich von Waren des täglichen Bedarfes, angeboten werden und bei denen die wirtschaftliche zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt.
Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang ist unter der Eigenschaft "wirtschaftlich zusammenhängend" der durch das zuvor angeführte Kriterium des Marktgeschehens begründete Zusammenhang zu verstehen.
Die einzelnen Verkaufslokale, die zusammen einen Markt bilden, können von verschiedenen Unternehmen betrieben werden, ohne daß im Hinblick auf die Verschiedenheit der Unternehmer wie auch die Verschiedenheit des in den einzelnen Unternehmen beschäftigten Personals der wirtschaftliche Zusammenhang als Markt verloren geht (siehe in diesem Sinn auch die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle LGBl. Nr. 8/1977).
Die Voraussetzung des wirtschaftlichen Zusammenhanges nahm die belangte Behörde durch Übernahme der diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im erstbehördlichen Bescheid deshalb als gegeben an, weil in sachverhaltsmäßiger Hinsicht das in Rede stehende Geschäftslokal der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Verkaufslokal eines anderen Unternehmens "in einem Objekt" "in räumlicher Nahebeziehung zueinander" betrieben werde und beide Verkaufslokale zusammen eine Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 aufwiesen.
Der bloße Umstand der Unterbringung der beiden Verkaufslokale im selben Gebäude in räumlicher Nähe vermag aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ohne Hinzutreten weiterer, eine gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung indizierender Merkmale den im Gesetz geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang der beiden Verkaufsflächen nicht zu begründen.
Ob aber die von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang als weiteres Sachverhaltselement genannten "mehreren gemeinsamen Einrichtungen" die Rechtsansicht der belangten Behörde, es liege im vorliegenden Fall die im Gesetz für das Vorliegen eines Einkaufszentrums unter anderem geforderte wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche von 600 m2 vor, zu stützen vermögen, entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, weil sich weder im erstbehördlichen noch im angefochtenen Bescheid (noch auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens) Hinweise auf das Vorliegen und die Art derartiger gemeinsamer Einrichtungen finden.
Durch die Unterlassung entsprechender Feststellungen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.