VwGH vom 25.06.2003, 2002/03/0069

VwGH vom 25.06.2003, 2002/03/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KH in G, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. 53435/1-II/D/23/02, betreffend Versagung der Verlängerung des Freiballonfahrerscheins gemäß § 32 Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Österreichischen Aero-Clubs vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Ballonfahrerscheins B-37, ausgestellt am , dessen Gültigkeit (auf Grund der letzten Verlängerung vom ) am geendet hat, gemäß § 32 Luftfahrtgesetz (LFG) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft folgende Vorstrafen des Beschwerdeführers ergäben:


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"- § 16/1 Suchtgiftgesetz
unbefugter Suchtgiftbesitz
- §§ 289, 15, 299/1 StGB
falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, Begünstigung
- § 125
vorsätzliche Sachbeschädigung
fahrlässige Körperverletzung
fahrlässige Körperverletzung
- §§ 15, 156/1, 159 Abs. 1, 271 Abs. 1 StGB
versuchte betrügerische Krida, fahrlässige Krida, Verstrickungsbruch (Beiseiteschaffen einer gepfändeten Sache)"

Aus dem Akt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei und dass am bei einer von ihm als verantwortlichem Piloten durchgeführten Ballonfahrt mehrere Personen verletzt worden seien. Diese Ballonfahrt sei gegen Entgelt vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer besitze keine Gewerbeberechtigung für die Ballonfahrt. Dem Beschwerdeführer seien sowohl die Vorstrafen als auch die Tatsache der gewerblichen Beförderung ohne entsprechende Gewerbeberechtigung vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten aus Übermut begangen worden und geringfügig gewesen seien. Zu dem Vorwurf der gewerbsmäßigen Beförderung ohne Gewerbeberechtigung berufe sich der Beschwerdeführer auf die Selbstkostenregelung. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit "1964" (gemeint wohl: 1994) sieben Vorstrafen erlitten habe, wobei eine Vorstrafe das Suchtgiftgesetz betreffe, könne geschlossen werden, dass er kein gesetzestreues Verhalten an den Tag lege. Gerade bei der Luftfahrt sei es notwendig, dass Vorschriften strikt beachtet würden. Beim Beschwerdeführer liege daher die zur Ausübung der Luftfahrt notwendige Verlässlichkeit nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Ballonfahrt am - bei der anlässlich einer missglückten Landung eine Person schwer und eine leicht verletzt worden sei - sei gewerbsmäßig erfolgt, was aus dem Protokoll der beim Landesgericht Wels am durchgeführten Hauptverhandlung und dem in der Folge ergangenen Urteil hervorgehe. Es werde auf ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom hingewiesen, in dem er ausführe, eine derartige Ballonfahrt verursache reine Selbstkosten von S 12.000,--. In Anbetracht dieser Aussage könne nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer wende angesichts seiner angespannten finanziellen Situation (sein Monatsgehalt betrage S 25.000,-- und er habe Sorgepflichten für vier Kinder und eine einkommenslose Ehefrau) ein halbes Monatseinkommen für eine derartige Ballonfahrt auf. Weiters sei der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - als Ballonfahrer nicht sieben Jahre unbescholten gewesen, da er am eine entgeltliche gewerbsmäßige Personenbeförderung von einem nicht bewilligten Außenabflugplatz in D. durchgeführt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Beförderungsbewilligung zu sein. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom habe der Landeshauptmann von Oberösterreich über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine "Geldstrafe von S 56.100,-- (!)" verhängt. Eine entsprechende Beförderungsbewilligung sei ihm trotz Antrages nicht erteilt worden, da er trotz mehrmaliger Urgenz die erforderliche Bestätigung einer Versicherung gemäß §§ 163-165 LFG nicht vorgelegt habe. Seit bestehe zwar eine Regelung betreffend die Durchführung von Selbstkostenflügen, doch gelte diese nur für Luftfahrzeuge, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürften, der Ballon des Beschwerdeführers sei jedoch für neun und bei gewerbsmäßiger Beförderung für sechs Personen zugelassen. Der Behauptung, der Ballonfahrerschein des Beschwerdeführers sei verlängert worden, obwohl der Beschwerdeführer am eine luftfahrtrechtlich strafbare Handlung begangen habe, sei entgegenzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde von der Straftat vom keine Kenntnis gehabt habe. Ein Verfahren zur Entziehung des Ballonfahrerscheins sei nicht erforderlich gewesen, da zu dem Zeitpunkt, zu dem die erstinstanzliche Behörde von den Straftaten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt habe, die Gültigkeit des Ballonfahrerscheins ohnehin abgelaufen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe außerdem bereits im Jahr 1986 eine Fahrt mit einem nicht zugelassenen Ballon durchgeführt, wofür er mit S 2.000,-- rechtkräftig bestraft worden sei. Was die gerichtlichen Vorstrafen betreffe, werde auf die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Aufzählung verwiesen. Er habe in seinen Stellungnahmen versucht, seine gerichtlichen Straftaten zu bagatellisieren, indem er ausführte, dass sie in keinem Zusammenhang mit der Luftfahrt stünden, lange zurücklägen, er Delikte, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, gar nicht begangen habe und Suchtgift nicht selbst konsumiert, sondern nur jemandem anderen verschafft habe. Besonders verwerflich sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am anlässlich einer gewerbsmäßig durchgeführten Ballonfahrt einen Unfall mit zwei Verletzten verursacht habe, bereits am mit demselben Ballon eine weitere gewerbsmäßige, entgeltliche Fahrt noch dazu ohne Vorliegen einer Außenabflugbewilligung durchgeführt habe.

Die belangte Behörde sei deshalb zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, Rechtsvorschriften zu beachten, weshalb die Versagung der Verlängerung des Freiballonfahrerscheins zu Recht erfolgt sei.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen S.H. und R.R. könnten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da diese Privatpersonen weder dazu berufen noch geeignet seien, über die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 32 LFG Auskunft geben zu können. Derartige Auskünfte erfolgten durch die Bundespolizeidirektion Wien sowie durch die Austro Control GmbH. Ebenso falle es nicht in die Kompetenz der Austro Control GmbH, ein Gutachten über die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu erstellen. Letztere führe nur ein Register über luftfahrtrechtlich verhängte Verwaltungsstrafen, über die sie Auskunft zu erteilen hätte, jedoch nicht in Form eines Gutachtens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 lit. b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), ist eine Voraussetzung für die Erteilung des Zivilluftfahrerscheines, dass der Bewerber verlässlich ist (§ 32).

Gemäß § 32 LFG ist ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein dann als verlässlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

§ 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958

(ZLPV), lautet:

" § 7. Verlässlichkeit.

(1) Als verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.

(2) Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen."

Gemäß § 106 Abs. 1 lit. c LFG i.d.F. BGBl. I Nr. 102/1997 ist als eine Voraussetzung für die Erteilung einer Beförderungsbewilligung vorgesehen, dass der Abschluss einer Versicherung gemäß §§ 163 bis 165 nachgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass zum Beweis für seine Verlässlichkeit weder seine Einvernahme noch die Einvernahme der Zeugen S.H. und R.R. sowie die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Austro Control GmbH durchgeführt worden sei. Dies deshalb, weil die Behörde bereits überzeugt gewesen sei, dass von den genannten Privatpersonen keine zweckdienlichen Auskünfte erteilt werden könnten sowie dass weiters derartige Beweisanträge überhaupt unzulässig seien. Die freie Beweiswürdigung beziehe sich nach ständiger Rechtsprechung aber nur auf bereits vorliegende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und lasse keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (es wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0138, verwiesen). Die belangte Behörde gehe außerdem zu Unrecht von einer Beschränkung der Beweismittel aus, indem sie offenbar den Zeugenbeweis als unzulässig ansehe und es auf die richtige Bezeichnung der Auskunftserteilung durch die Austro Control GmbH ankomme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0237). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0040, ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage der Verlässlichkeit eines Piloten in einem Verfahren zum Widerruf gemäß § 40 Abs. 1 LFG keines Gutachtens bedarf. Es handelt sich bei der Verlässlichkeit gemäß § 32 Abs. 1 lit. b LFG i.V.m.

§ 7 ZPLV - wie bei der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0104) - um eine Charaktereigenschaft, die - wie die Verkehrszuverlässigkeit gemäß FührerscheinG - ohne Hinzuziehung von Sachverständigen-Gutachten auf Grund der betreffenden begangenen strafbaren Handlungen und deren Wertung von der Behörde zu beurteilen ist. Ebenso ist die Verlässlichkeit keinem Zeugenbeweis zugänglich.

Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Annahme der belangten Behörde, dass die Fluggäste des Fluges vom nicht versichert gewesen seien, sei weder begründet noch dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Wäre ein Vorhalt erfolgt, hätte der Beschwerdeführer beweisen können, dass eine Versicherung durch den Halter und Eigentümer E.O.B. bei der W. Versicherung AG mit einer Deckungssumme von ATS 70 Millionen abgeschlossen worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Behörde in Kenntnis dieser Fakten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die belangte Behörde die Nichtversicherung der Fluggäste des Beschwerdeführers in dem Zusammenhang argumentierte, dass er zu seinem Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung die erforderliche Bestätigung der Versicherung gemäß den §§ 163 bis 165 LFG nicht vorgelegt habe. Daraus zeigte sich für die belangte Behörde, dass er sich des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung der entgeltlichen Personenbeförderung, ohne im Besitz einer Beförderungsbewilligung gewesen zu sein, voll bewusst gewesen sein müsse. Das in diesem Zusammenhang angeführte weitere Argument, dass der Beschwerdeführer seine Fluggäste bei dieser Ballonfahrt am auch nicht versichert habe, kann nicht als ein die Entscheidung tragendes Begründungselement qualifiziert werden.

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die erstinstanzliche Behörde von den Straftaten des Beschwerdeführers vor Ablauf der Gültigkeit des Ballonfahrerscheins am Kenntnis gehabt habe, da ihr der Gerichtsakt in den Tagen nach dem zugestellt worden sein müsse. Dies sei zwar mit Schriftsatz vom releviert worden, die belangte Behörde sei aber darauf nicht eingegangen. Da die erstinstanzliche Behörde vom Strafregister und vom Strafakt Kenntnis gehabt habe und sie dennoch nichts bis zum Ablauf des Fahrerscheines unternommen habe, habe diese die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers offenbar nicht als gravierend eingestuft.

Gemäß § 30 LFG ist eine Voraussetzung für die Erteilung des Zivilluftfahrerscheines, dass der Bewerber verlässlich ist. Daraus folgt auch, dass der Zivilluftfahrerschein auch nicht neuerlich zu erteilen ist, wenn die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist. Aus dem Umstand, dass die Behörde erster Instanz einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit des befristet erteilten Zivilluftfahrerscheines des Beschwerdeführers von Straftaten des Beschwerdeführers erfahren hat und kein Verfahren zwecks Widerruf dieser Berechtigung gemäß § 40 LFG eingeleitet hat, kann für das vorliegende Verfahren auf neuerliche Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nichts abgeleitet werden.

Weiters meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Ballonfahrt am gewerbsmäßig erfolgt sei. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gehe dahin, dass der Beschwerdeführer Entgelt für einen Flug verlangt habe, dieser lasse sich keine Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO entnehmen. Entgeltlichkeit sei nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gleichzusetzen, da diese nicht anzunehmen sei, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder zum Teil gedeckt werden sollen. Die Entgeltlichkeit einer Tätigkeit indiziere allerdings den äußeren Anschein der Gewinnerzielungsabsicht, sodass es Sache des Beschwerdeführers sei, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht trotz Entgeltlichkeit darzutun (es wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/04/0050, und vom , Zl. 91/04/0150, verwiesen). Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom eine Berechnung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt, wonach ein Flug ohne Gewinnerzielung S 12.000,-- kosten dürfte. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen diese Summe übersteigenden Betrag verlangt habe. Die Überlegung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte die Selbstkosten nicht selbst tragen wollen, gehe an der Sache vorbei und sei reine Spekulation. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlange der Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht nur eine Deckung von Unkosten, sondern eine darüber hinausgehende Gewinnabsicht. Der bekämpfte Bescheid stütze sich außerdem auf das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht W. vom und das Urteil desselben Tages, obwohl diese nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, weil sie durch eine gegen den diesbezüglich erfolgten Schuldspruch gerichtete Berufung wegen Nichtigkeit aufgehoben worden seien.

Der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" wird im LFG selbst nicht definiert. Gemäß der hg. Judikatur zum LFG (vgl. dass Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0191) ist darunter entsprechend der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbsmäßigkeit jede fortgesetzte, selbständige entgeltliche und erlaubte Tätigkeit zu verstehen (vgl. dazu Halbmayer - Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II, S 163f, und die Erläuternden Bemerkungen zu § 101 LFG in der Stammfassung: 307 BlgNr. VIII. GP, S. 37, und zu § 101 LFG i.d.F. BGBl. I Nr. 102/1997:

758 BlgNr. XX. GP, S. 15). Entgeltlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, wenn sie also mit Gewinnabsicht erfolgt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0130). Höhe und Ausmaß des Entgeltes müssen nicht von vorneherein bestimmt sein. Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein essentielles Erfordernis; diese ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Als entgeltlich ist eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen, wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0191). Anzumerken ist im vorliegenden Zusammenhang, dass § 102 Abs. 4 LFG i.d.F. BGBl. I 105/99 am Tag der fraglichen Ballonfahrt am noch nicht in Geltung stand. Die belangte Behörde hat sich mit dem im Verfahren vorgetragenen Einwand, der Beschwerdeführer habe die Ballonfahrt am nur zu Selbstkosten durchgeführt, nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Bezugnahmen auf in der Hauptverhandlung des gerichtlichen Verfahrens abgegebene Zeugenaussagen und das erstinstanzliche gerichtliche Urteil beschäftigen sich mit dieser Frage nicht. Insbesondere wäre der im erstinstanzlichen Urteil angeführte Zeuge zu

befragen gewesen, der angeblich zu der vorliegenden Ballonfahrt eingeladen hat. Indem die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Beförderung ohne Beförderungsbewilligung durch den Beschwerdeführer am angenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Soweit der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit geltend macht, weil die Behörde seinem Vorbringen, er sei in den letzten sieben Jahren als "Ballonfahrer strafrechtlich unbescholten", eine Verwaltungsübertretung entgegengehalten habe, er aber mit dem Ausdruck "strafrechtlich" nur gerichtliche Verurteilungen gemeint habe, ist er darauf zu verweisen, dass für die Frage der Verlässlichkeit gemäß LFG sowohl strafgerichtliche Urteile als auch verwaltungsstrafbehördliche Bescheide von Bedeutung sein können, und das Argument des Beschwerdeführers in dem eingeschränkt verstandenen Sinn im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde sein diesbezügliches Vorbringen weiter verstanden hat, ist somit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Es kommt im Übrigen auch nicht allein auf strafgerichtliche Verurteilungen oder Verwaltungsstrafen als Ballonfahrer auf Grund des LFG an, sondern ist jedes einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einem Verwaltungsstrafbescheid zu Grunde liegende Verhalten für die Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG von Bedeutung, aus dem geschlossen werden kann, dass der Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein den aus dem LFG sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, dass durch das Rufzeichen im angefochtenen Bescheid bei der angegebenen Verwaltungsstrafe betreffend die mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom ausgesprochenen Verwaltungsübertretungen ( wegen gewerbsmäßiger Personenbeförderung ohne Beförderungs- und Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 169 Abs. 1 i.V.m. §§ 102, 104 ff und 108 LFG bzw. wegen Startens außerhalb eines Zivilflugplatzes und ohne im Besitz einer Außenabflugsbewilligung zu sein gemäß § 169 abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 LFG am ) ein besonderer Schuldgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ausgedrückt werde, aber nur die Mindeststrafe verhängt worden sei, die Außenabflugbewilligung für den Abflug vom Gut P. in D. 1998 irrtümlich nur für ein halbes Jahr erteilt worden sei, was dem Beschwerdeführer entgangen sei und im Lichte der langjährigen anderen Verwaltungspraxis (früher Bewilligungserteilung jeweils für ein Jahr) eine entschuldbare Fehlleistung auf seiner Seite darstelle, so genügt es ihn darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde das diesen Verwaltungsübertretungen gemäß dem LFG zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner Verlässlichkeit gemäß LFG herangezogen hat, wobei die belangte Behörde auch im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers diesbezüglich an den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid gebunden war. Dass die belangte Behörde aus der Höhe der angegebenen Verwaltungsstrafe in Bezug auf die vorliegende Entscheidung etwas Maßgebliches abgeleitet hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer wendet schließlich ein, dass die belangte Behörde die Zeit seines Wohlverhaltens - seit luftfahrtrechtlich und seit 1999 auch strafrechtlich - überhaupt nicht beachtet habe. Die Behörde habe gemäß § 7 Abs. 2 ZLPV zwingend "auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit" Bedacht zu nehmen. Ziehe man analog die Judikatur zum FSG heran, komme es nicht darauf an, dass grundsätzlich die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften erwartet werden müsse. Strafrechtliche Verurteilungen würden daher nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das 40-monatige luftfahrtrechtliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers (vom bis ) sei zwingend zu berücksichtigen gewesen (er führt dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/11/0228, und vom , Zl. 2000/11/0084, an) wie die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides verwirklichten oder nicht verwirklichten Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe seine Straftaten nicht bagatellisiert, sondern nur in gesetzmäßigen Zusammenhang zu § 32 LFG bzw. § 7 ZLPV gestellt. Sie stünden in keinem Zusammenhang mit der Luftfahrt, es habe sich nur um Verurteilungen zu geringen Strafen gehandelt und lägen diese größtenteils etliche Jahre zurück. Hätte die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren und drei Monaten luftfahrtrechtlich ordnungsgemäß verhalten habe und hätte sie den strafrechtlichen Delikten die ihnen zukommende untergeordnete Bedeutung zugemessen, hätte der Fahrerschein verlängert werden müssen. Zusätzlich hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer nach dem bis viele Flugstunden ohne irgendwelche Vorfälle absolviert habe und seine tatsächliche Verlässlichkeit unter Beweis stellen habe können. Er habe somit seine fiktive Besserungszeit positiv absolviert. Die strafrechtlichen Verurteilungen in den neunziger Jahren seien ohne Zusammenhang mit dem Ballonfahren. In sechzehn Jahren ( bis ) habe der Beschwerdeführer als Ballonfahrer nur drei Verwaltungsdelikte begangen. Unter Berücksichtigung der Zeit seines Wohlverhaltens sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr unzuverlässig im Sinne des § 32 LFG in Verbindung mit § 7 ZLPV gewesen.

Diesen Überlegungen des Beschwerdeführers ist im Ergebnis Recht zu geben:

Für die Frage der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG ist maßgeblich, ob auf Grund des bisherigen Verhaltens eines Bewerbers auf einen Zivilluftfahrtschein anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird. Als verlässlich ist gemäß dem bereits angeführten § 7 ZLPV u. a. nicht anzusehen, wer Alkohol oder Suchtgifte missbraucht, wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig macht. Aus § 32 Abs. 1 lit. b LFG i.V.m. § 7 ZPLV ergibt sich nicht, dass danach nur ein Verhalten des Betreffenden von Bedeutung wäre, mit dem er gegen das LFG verstößt. Dies ist schon aus der beispielhaften Aufzählung von Übertretungen auch gegen andere Rechtsvorschriften in § 7 Abs. 1 ZPLV abzuleiten, die jedenfalls dazu führen müssen, das Nichtvorliegen der Verlässlichkeit gemäß § 32 LFG anzunehmen. In jedem Fall muss die Behörde - wie etwa auch bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0332) - vom Gesamtverhalten des Betroffenen ausgehen und von diesem auf ein Persönlichkeitsbild des Bewerbers schließen können, nach dem er die sich aus dem LFG ergebenden Verpflichtungen einhalten wird. Wenn die Behörde aber vom Gesamtverhalten des Bewerbers ausgehen muss, muss sie - auch im Lichte des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 15122) - bei ihrer Entscheidung auch ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem für relevant erachteten Verhalten berücksichtigen und in ihre Überlegungen mit einbeziehen. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung auf den Umstand seines längeren Wohlverhaltens hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Argument des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie hat sich vielmehr undifferenziert auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Straftaten (gerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsstrafen seit dem Jahre 1994) berufen. Gemäß § 58 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Indem die belangte Behörde dieses Berufungsvorbringen nicht behandelt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid gleichfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.

Die belangte Behörde hat - wie schon die Behörde erster Instanz - ihre Begründungspflicht aber auch im Hinblick darauf verletzt, dass sie das den gerichtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt hat, sodass die Beurteilung des "Gesamtverhaltens" nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am