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VwGH vom 25.09.1996, 96/01/0049

VwGH vom 25.09.1996, 96/01/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 5-11.G/124-95/11, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Sri Lanka - vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom , B 3550/95-3, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht erfüllt hat, weil er - ausgehend von der in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen getroffenen Feststellung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit 1991 in Österreich befindet - noch nicht seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem : seinen ordentlichen Wohnsitz; siehe Art. 7 Z. 2 iVm Art. 8 Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0091, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, weshalb eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung erst dann in Betracht kommt, wenn - zusätzlich zu den weiters erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG - jene nach § 10 Abs. 3 StbG gegeben ist.

Die belangte Behörde hat vorliegend den Antrag bereits aufgrund des Fehlens der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG abgewiesen. Da es sich hiebei um keine Ermessensentscheidung handelt, geht das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Ermessensentscheidung nicht begründet, ins Leere.

Die Beschwerde versucht darzutun, daß es sich bei der dem Beschwerdeführer zukommenden Flüchtlingseigenschaft um einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt und beruft sich dazu im wesentlichen auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie § 11 zweiter Satz StbG.

Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft stellt jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 87/01/0002, vom , Zl. 87/01/0013, und aus jüngster Zeit etwa das bereits zitierte Erkenntnis zur Zl. 96/01/0091, mit weiteren Judikaturhinweisen), auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, für sich allein keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG dar, sondern ist erst bei der Ermessensübung gemäß § 11 zweiter Satz StbG "gegebenenfalls besonders auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß der Fremde Früchtling im Sinne der Konvention ist".

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gesonderte Anführung der Flüchtlingseigenschaft in § 11 StbG bei Auslegung des Gesetzes im Sinne der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht sinnlos, handelt es sich doch dabei um ein Kriterium für die Ausübung des - für den Fall des Vorliegens der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen eingeräumten - Ermessens der Behörde im Sinne des Gesetzes.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.