VwGH vom 29.04.2002, 2002/03/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des RK, vertreten durch Dr. Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in 1015 Wien, Seilergasse 15/V, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.2-41,42/2000-17, betreffend 1. Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, und 2. Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am um 17.50 Uhr in Graz, Fröhlichgasse, Höhe Messehalle 16 bis Fröhlichgasse Nr. 39, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw 1. die Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren, und 2. als Zulassungsbesitzer des genannten Pkw es unterlassen, das Fahrzeug bei der Behörde abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe (vom bis , von 8062 Kumberg, G-Straße Nr. x, nach 1150 Wien, S-Straße Nr. x).
Er habe dadurch zu 1. § 7 Abs. 5 StVO 1960, und zu
2. § 43 Abs. 4 lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 verletzt. Zu 1. wurde er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), und zu 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt seinen Pkw vorerst von der Conrad-von-Hötzendorf-Straße kommend in die Fröhlichgasse in Richtung Münzgrabenstraße gelenkt, sei - seinen Angaben nach - auf der Höhe des östlichen Messeeinganges der Fröhlichstraße - Höhe Messehalle Nr. 16 - auf der Fröhlichgasse umgekehrt, und habe sein Fahrzeug entgegen die durch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 angezeigte Fahrtrichtung wieder in Richtung Conrad-von-Hötzendorf-Straße gelenkt. Die Fröhlichgasse sei zum fraglichen Zeitpunkt ab der östlichen Begrenzung der Zufahrt zum Haus Fröhlichgasse Nr. 39 in Fahrtrichtung Osten bis zur Münzgrabenstraße als Einbahnstraße geführt gewesen, die entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 10 StVO sei in der Fröhlichgasse Nr. 39 am nördlichen und südlichen Straßenrand in der Höhe von etwa 2 m angebracht gewesen. An der Kreuzung Münzgrabenstraße - Fröhlichgasse sei das Verkehrszeichen gemäß § 52a Z 2 StVO 1960 angebracht gewesen, ebenso das Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z 3a StVO 1960 für den Fahrzeugverkehr von der Münzgrabenstraße in Richtung Fröhlichgasse. An sämtlichen Aus- bzw. Einfahrten in die Fröhlichgasse - im fraglichen Einbahnbereich - seien Verkehrszeichen gemäß § 52b Z 15 StVO 1960 "vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links" angebracht gewesen. Die "zu Messezeiten" auf Grund der Verordnung des Magistrats Graz, Straßen- und Brückenbauamt, vom geltende Einbahnregelung in der Fröhlichgasse, mit Beginn bei der Fröhlichgasse Nr. 39, ende direkt bei der Münzgrabenstraße und habe eine Länge von etwa 300 m. Der Meldungsleger habe von seinem Standort aus - am nördlichen Straßenrand der Fröhlichgasse im Bereich Messeeinfahrt - das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf einer Strecke von etwa 130 m in Richtung Conradvon-Hötzendorf-Straße fahrend beobachten können. Der Beschwerdeführer sei in der Folge vom Meldungsleger angehalten und darauf hingewiesen worden, dass er soeben entgegen der durch Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung gefahren sei. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch auf die in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes angebrachten Hinweiszeichen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber dahingehend verantwortet, es wäre ihm sehr wohl bewusst, gegen die Einbahn zu fahren, jedoch würde ihn dies nicht interessieren, überdies würde er diese Einbahnregelung ohnehin nicht akzeptieren. Die am nördlichen und südlichen Straßenrand in der Höhe von etwa 2 m angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 10 Z 10 StVO 1960 seien zum Tatzeitpunkt gut sichtbar und weder durch Passanten noch andere Kraftfahrzeuge verdeckt gewesen. Bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei aus dem vom Beschwerdeführer dem Straßenaufsichtsorgan vorgewiesenen Zulassungsschein die Zulassungsadresse 8062 Kumberg, G-Straße, festgehalten worden. Die Frage des Straßenaufsichtsorganes, ob die im Zulassungsschein eingetragene Adresse mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers ident wäre, sei von diesen bejaht worden. Aus der Mitteilung des Zentralmeldeamtes Wien vom gehe aber hervor, dass der Beschwerdeführer seit in Wien, S-Straße, als Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, dass er seit Jänner 1999 in einer Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien tätig sei.
Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen hervorgehe, sei die Fröhlichgasse in dem vom Beschwerdeführer befahrenen Streckenabschnitt auf Grund der zitierten Verordnung ordnungsgemäß als Einbahnstraße gekennzeichnet gewesen, weiters sei diese vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen "in die entgegengesetzte Fahrtrichtung" befahren worden. Überdies sei dem Beschwerdeführer dieser Umstand bewusst gewesen. Seine anfängliche Rechtfertigung, die entsprechenden Hinweiszeichen nicht gesehen zu haben bzw. auf Grund der herrschenden Verkehrssituation nicht hätte sehen können, sei einerseits unglaubwürdig und andererseits im Hinblick darauf, dass er selbst angegeben habe, gewusst zu haben, dass er, wenn er in der Fröhlichgasse auf Höhe Halle 16 und somit im als Einbahn geführten Streckenabschnitt mit seinem Fahrzeug umkehre, entgegen die durch Verkehrszeichen angezeigte Fahrtrichtung fahre, unbeachtlich. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Pkw entgegen die anzeigte Fahrtrichtung im Sinn des § 7 Abs. 5 StVO 1960 gelenkt habe. Ferner sei auf Grund der zitierten Meldeauskunft des Zentralmeldeamtes Wien, wonach der Beschwerdeführer seit in 1150 Wien gemeldet sei und diesen Wohnsitz als Hauptwohnsitz bezeichnet habe, von einem überwiegenden Naheverhältnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes und somit vom Hauptwohnsitz in Wien auszugehen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Wochenendaufenthalte in Graz stünden der Annahme nicht entgegen, dass er seinen Wohnsitz nach Wien verlegt und somit den bisherigen Standort seines Fahrzeuges faktisch dauernd aufgegeben und einen neuen Standort tatsächlich begründet habe. Dadurch sei jedoch auch die Verpflichtung zur Abmeldung seines Fahrzeuges begründet worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er von Montag bis Freitag in einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien tätig sei, mit dem Zug am Freitag Nachmittag nach Hause fahre und am Sonntag Abend wieder nach Wien zurückkehre. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde seinen Hauptwohnsitz neu begründet habe und dadurch eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die für den dauernden Standort im Sinne des § 40 Abs. 1 KFG 1967 relevant seien, herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug abzumelden. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten erschienen somit in subjektiver und objektiver Richtung als erwiesen und von diesem zu verantworten.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 321/01). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gegen die ihm zur Last gelegte Übertretung der StVO 1960 wendet der Beschwerdeführer ein, dass im Lichte des § 48 Abs. 1 StVO 1960 "(rechtzeitige Sichtbarkeit eines Verkehrsschildes)" nur die Montage eines Verkehrsschildes gemäß § 52 lit. b Z 15 leg. cit., nicht aber des am Tatort unbestritten angebrachten Verkehrsschildes gemäß § 53 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 "(längliches rechteckiges Einbahnschild)" zulässig gewesen wäre. Ein längliches Einbahnschild gemäß § 53 Abs. 1 Z 10 StVO sei "logischerweise aus Fahrersicht von der rechten Fahrbahnspur aus" nicht erkennbar. Nach § 48 Abs. 1 leg. cit. müssten Verkehrszeichen aber so angebracht werden, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3b StVO 1960 ist "Einbahnstraße" eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist. Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. dürfen Einbahnstraßen (abgesehen von den dort vorgesehenen, vorliegend nicht maßgeblichen Ausnahmen) nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 leg. cit. angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO 1960 zeigt das Hinweiszeichen "Einbahnstraße" eine Einbahn an und weist in die zulässige Fahrtrichtung. Auf dem Boden dieser Rechtslage musste daher zur Anordnung der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Einbahnstraße in der Fröhlichgasse das besagte Hinweiszeichen - und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, das Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" gemäß § 52 lit. b Z 15 StVO 1960 - angebracht werden, zumal das Gebotszeichen nach § 52 lit. b Z 15 leg. cit. nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0215, mwH). Der Beschwerdeführer hätte daher bei gehöriger, der gesetzlich vorgesehenen Anbringung der in der StVO 1960 geregelten Straßenverkehrszeichen gerecht werdender Aufmerksamkeit das in Rede stehende Hinweiszeichen "Einbahnstraße" wahrnehmen müssen. Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich, im Sinn der Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der in Rede stehenden Verordnung sowie der Kundmachung des Verkehrszeichens "Einbahnstraße" auf Höhe des Hauses Fröhlichgasse Nr. 39 wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 1 StVO iVm § 52 lit. b Z 15 StVO bzw. § 48 Abs. 1 StVO 1960 zu beantragen.
2.2. Gegen seine Bestrafung wegen Übertretung des § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 wendet der Beschwerdeführer ein, er gehöre zu den Menschen, die mehrere Wohnsitze hätten, und ein Fahrzeug an einem dieser Wohnsitze und nur von dort aus benutzten. Sein in Rede stehender Pkw "gehöre" zum Haus in 8062 Kumberg, Steiermark. Der Beschwerdeführer habe den Standort dieses Pkw nie nach Wien verlegt, wo er direkt an der U 4 wohne und sein Fahrzeug nicht benötige. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise den Normzweck der §§ 40 und 43 KFG 1967 verletzt, wonach sein Fahrzeug bei der Behörde zugelassen sein solle, in deren Sprengel es verwendet werde, und die Behörde dort auch Zugriff auf das Fahrzeug habe und die Erreichbarkeit sichergestellt sei, zumal die Mutter des Beschwerdeführers den besagten Pkw während der Woche von Kumberg aus benutze, wenn ihr Sohn in Wien arbeite, weil sie über kein eigenes Auto verfüge. Dass gemäß § 40 Abs. 1 der Verwendungsort des Kraftfahrzeuges bei einer Privatperson deren ordentlicher Wohnsitz sein solle, sei eine widerlegliche gesetzliche Vermutung. Auch dieses Vorbringen geht fehl. § 40 Abs. 1 KFG 1967 lautet auszugsweise:
"§ 40. Verfahren bei der Zulassung
(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat ... die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt... ."
§ 43 Abs. 4 lit. b leg. cit. lautet auszugsweise:
"§ 43. Abmeldung
(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,
b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, ... ."
Entgegen der Beschwerde ist § 40 Abs. 1 zweiter Satz erste Halbsatz KFG 1967 nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0094). Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in Anbetracht der unbestrittenen Verlegung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers nach Wien die Auffassung vertreten hat, dass mit der Verlegung dieses Hauptwohnsitzes eine dauernde Standortänderung des in Rede stehenden Fahrzeuges verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rüge nicht zielführend, die belangte Behörde habe die Mutter des Beschwerdeführers betreffend die Verwendung des Fahrzeuges vom Standort Kumberg aus nicht vernommen.
2.3. Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dann, wenn eine Behörde eine bestimmte Zustelladresse bekannt gebe, nur mehr an diese Adresse rechtswirksam zugestellt werden dürfe. Dies insbesondere deswegen, weil es schließlich das Risiko des Beschwerdeführers in jedem Falle eines Zustellfehlers wäre, diesen nachzuweisen, damit er keinen Schaden erleide. Die Behörde könne dem Beschwerdeführer dieses Risiko nicht aufzwingen, sondern müsse ihm dorthin zustellen, wo er dies wünsche, weil es sein Problem sei, von Zustellungen tatsächlich Kenntnis zu erlangen. Die belangte Behörde habe über den Beschwerdeführer trotz wiederholten Begehrens Ladungen nach 1150 Wien zugestellt. Diese Ladungen kämen regelmäßig wegen Zustellfehler nicht an. Der Beschwerdeführer habe an der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am nicht teilnehmen können, weil er die Ladung durch einen Zustellfehler nie erhalten habe. Erst durch Akteneinsicht nach Erlassung des Bescheides habe der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass in seiner Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Wegen der bereits erfolgten wiederholten Zustellmängel beim Postamt A-1150 Wien habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt und wiederholt darauf hingewiesen, Zustellungen an seinen Wohnsitz in A-8062 Kumberg vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei während der Woche in Wien tätig und verbringe üblicherweise Freitag bis Sonntag in der Steiermark in 8062 Kumberg. Dies sei auch der ständige und einzige Standort des in Rede stehenden Pkw. Obwohl sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers die Adresse als 8062 Kumberg trügen, habe die belangte Behörde verfügt, die Ladung für die Berufungsverhandlung am 20. September an das Postamt A- 1150 Wien zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von bis beim Postamt 1150 Wien einen Nachsendeauftrag nach 8062 Kumberg erteilt. Die Urlaubsvertretung beim Postamt habe diesen Nachsendeauftrag nicht beachtet, sodass die Ladung des UVS für die Verhandlung am , die beim Postamt A-1150 Wien am eingelangt sei, nie zum Beschwerdeführer gelangt sei. Die Ladung sei bis (Freitag) beim genannten Postamt wegen dauernder Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht abgeholt und daher am Montag, den von diesem Postamt an die belangte Behörde zurückgeschickt worden, wie sich aus dem Rückscheinkuvert entnehmen lasse. Die Frage, ob eine Zustellung ordnungsgemäß sei, wenn das Postamt einen Nachsendeauftrag missachte, sei durch die Judikatur bereits entschieden. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil vom , Zl. 3 Ob 574/87 entschieden, dass im Fall die Erteilung eines Nachsendeauftrages dieser gemäß § 18 Abs. 1 des Zustellgesetzes und § 205 der Postordnung von den Postorganen zu beachten sei und eine wirksame Zustellung an die bisherige Abgabestelle nicht erfolgen könne. Nach § 205 der Postordnung könne der Empfänger eine Nachsendung verlangen. Damit lägen sämtliche Voraussetzungen für eine Nachsendung gemäß § 18 des Zustellgesetzes vor. Ein Nachsendeauftrag solle auch gerade das Dilemma vermeiden, das sich im vorliegenden Fall biete, nämlich dass nur wirksam an der Nachsendeadresse zugestellt werden könne, ohne dass eine Ortsabwesenheit nachgewiesen werden müsste. Dem entsprechend könne auch im vorliegenden Fall weder eine rechtswirksame Zustellung noch eine rechtswirksame Hinterlegung bzw. Verständigung von einer Hinterlegung beim Postamt A-1153 Wien bzw. an der Adresse Sechshauserstraße 36/2/7 erfolgt sein.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes lauten auszugsweise:
"Nachsendung
§ 18. (1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sie
1. durch Organe der Post zugestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;... ."
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."
Eine Nachsendung im Sinn des § 18 des Zustellgesetzes setzt voraus, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 1 leg. cit. aufhält. Diese Voraussetzung fehlt im Fall des Beschwerdeführers, hat doch dieser selbst angegeben, dass er während der Woche in Wien tätig sei und "üblicherweise" (lediglich) Freitag bis Sonntag in der Steiermark in A-8062 Kumberg verbringe. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nachsendeauftrag kann daher nicht bewirken, dass ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung am gemäß § 18 des Zustellgesetzes von seiner Wiener Adresse nach Kumberg nachgesendet hätte werden müssen, vielmehr erweist sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass in einem Fall wie dem seinen nur wirksam an die Nachsendeadresse zugestellt werden können, ohne dass eine Ortsabwesenheit nachgewiesen werden müsste, als rechtsirrig.
2.4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung die nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am