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VwGH vom 11.06.1997, 96/01/0002

VwGH vom 11.06.1997, 96/01/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280020/5/Schi/Ka, betreffend Zurückweisung einer Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In einer mit datierten, bei der belangten Behörde am eingelangten Beschwerde gemäß den "§§ 87, 88 und 89 SPG" behauptete der Beschwerdeführer, durch nachfolgend beschriebene Vorgangsweise von Beamten der Bundespolizeidirektion Linz in seinen Rechten verletzt worden zu sein:

Er sei am im Krankenhaus der Bamherzigen Brüder wegen der Entfernung seiner Gallenblase operiert und auf strenge Diät gesetzt worden. Am etwa gegen 9 Uhr seien in seiner Wohnung zwei "Gendarmeriebeamte" erschienen, um ihn zwangsweise zur amtsärztlichen Untersuchung durch den unzuständigen Polizeiarzt in die Nietzschestraße vorzuführen, weil er der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung betreffend Hafttauglichkeit nicht Folge habe leisten können. Er habe den Beamten die Krankmeldung und die Befunde des Krankenhauses sowie die Operationsnarbe gezeigt und sich nicht bereit erklärt, mitzukommen. Diese hätten über Funk Verstärkung angefordert, um Gewalt anzuwenden. In der Überzeugung, daß der Polizeiarzt seine Haftunfähigkeit feststellen müsse, und aus Angst vor Verletzungen und Schmerzen sowie um demütigendes Aufsehen zu vermeiden, habe er sich unter Protest bereit erklärt, mitzukommen. Ein Vorführbefehl sei ihm nicht ausgefolgt worden; man habe ihn diesen nicht einmal lesen lassen. Er sei sofort in das Polizeigefangenenhaus gebracht und durch lautes Lachen eines Beamten verhöhnt worden. Bevor der Polizeiarzt erschienen sei, seien ihm seine persönlichen Gegenstände einschließlich Tabletten abgenommen worden. In Gegenwart der beiden Gendarmen habe "er sich vom Polizeiarzt Dr. B (richtig: P) besichtigen lassen müssen (die Narbe)". Obwohl er die Befunde vorgelegt habe, habe dieser ihn ohne nähere Untersuchung mit dem Bemerken für haftfähig erklärt, liegen könne er auch in der Zelle. Zuvor habe man ihn hinausgeschickt, weil der Beamte mit ihm (offenbar gemeint: dem Polizeiarzt) allein habe sprechen wollen. Dabei habe der Beschwerdeführer gehört, wie der Beamte zum Arzt gesagt habe, es ginge um die Verjährung (Anm.: des gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Verwaltungsstrafverfahrens der BH Linz-Land). Er sei in eine Art Gemeinschaftszelle gebracht worden. Vorher habe er noch einen bekannten Rechtsanwalt anrufen dürfen, der ihn durch Einzahlung des Strafbetrages um 15 Uhr "ausgelöst" habe. Wesentlich sei auch, daß man ihm zu Mittag ein fettes Essen angeboten habe, welches er verweigert habe. Der Polizeiarzt habe ihm auch nicht die Kreonkapseln ausfolgen lassen. Im übrigen habe er bereits einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der BH Linz-Land gestellt gehabt, welche Strafhemmung zur Folge hätte haben müssen und über welchen Antrag bisher noch nicht entschieden worden sei. Er mache neben einer "gleichzeitigen Beschwerde" gemäß §§ 87, 89 SPG auch in der Beschwerde gemäß § 87, 88 SPG folgende Rechtswidrigkeiten geltend:

"a) Unzulässigkeit der zwangsweisen Vorführung bei Erkrankung gemäß § 54 Abs. 1 VSPG (Anm.: gemeint: VStG);

b) Verletzung der Menschenwürde entgegen § 36 Abs. 2 VSPG (Anm.: gemeint: VStG);


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c)
erniedrigende Behandlung entgegen Art. 3 und 6 MRK;
d)
Verstoß gegen die garantierte persönliche Freiheit gemäß Art. 8 StGG;
e) eingetretene Vollstreckungsverjährung in dem ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahren der BH Linz-Land gemäß § 31 Abs. 3 VStG;
f) Nichterledigung des Wiederaufnahmeantrages vom zum Zeitpunkt der Amtshandlung."

Insoweit sich die Beschwerde auf §§ 87, 88 SPG gestützt hatte (und somit unter Ausklammerung der Frage einer allfälligen "Richtlinienverletzung") wies die belangte Behörde diese Beschwerde mit ihrem Bescheid vom , Zl. VwSen-280019/5/Schi/Ka, gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SPG und § 67c Abs. 3 AVG mit der Begründung als unzulässig zurück, es habe sich im Beschwerdefall um eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw. ein Vollstreckungsverfahren gehandelt und daher sei die Beschwerde auf der Grundlage des SPG unzulässig gewesen. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0500, insoweit mit ihm eine an die belangte Behörde (den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen leitete die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die Dienstaufsichtsbehörde, die Bundespolizeidirektion Linz, zur weiteren Behandlung weiter. Mit Schreiben vom teilte der Polizeidirektor dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Betreff: Ihre Beschwerde vom .

Sehr geehrter Herr S

Zu Ihrer Beschwerde, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anher übermittelt worden ist, wird festgestellt, daß Ihre amtsärztliche Untersuchung am um 10.30 Uhr keinen Grund für eine Haftuntauglichkeit ergeben hat.

Den angegebenen subjektiven Beschwerden und der empfohlenen Bauchdeckenschonung wurde durch Verordnung der Liegeerlaubnis Rechnung getragen.

Die Bestellung einer Sonderkost in der Küche für den Mittag des war aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich.

Da Sie keine konkreten Angaben zu Medikamenten machen konnten, wurde die Beibringung derselben durch Ihre Lebensgefährtin veranlaßt.

Da Sie bereits um 15.00 Uhr desselben Tages wieder entlassen worden sind, konnten weitere Untersuchungen bzw. Veranlassungen unterbleiben.

Die Aufnahme im Polizeigefangenenhaus wurde sachlich und korrekt durchgeführt, Sie sind dabei auch nicht verhöhnt oder ausgelacht worden.

Schließlich wird Ihnen mitgeteilt, daß über Auftrag der Staatsanwaltschaft Linz die gegenständliche Angelegenheit von der kriminalpolizeilichen Abteilung untersucht und anschließend der veranlassenden Behörde übermittelt wird."

Mit Eingabe vom , bei der belangten Behörde eingelangt am , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG auf Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unzulässig zurück. Sie begründete dies zusammengefaßt damit, § 31 Abs. 2 SPG in Verbindung mit der darauf gestützten Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, erstrecke den - grundsätzlich auf den Bereich der Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung eingeschränkten - Anwendungsbereich des SPG nur auf solche Verwaltungsmaterien außerhalb der Sicherheitsverwaltung, die im Vollzugsbereich des Bundes lägen. Die Straßenpolizei sei gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG in Vollziehung Landessache, weshalb die Richtlinienverordnung als Durchführungsverordnung des SPG (§ 31 Abs. 3 SPG) in Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung keine Anwendung zu finden habe. Hinzu komme, daß gemäß § 97 StVO Organe der Straßenaufsicht, die zur Handhabung der Verkehrspolizei berufen seien, in erster Linie die Organe der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und allenfalls Gemeindewachkörper in Betracht kämen, die Behörde könne jedoch gemäß § 97 Abs. 3 StVO auch andere Personen als Organe der Straßenaufsicht bestellen. Da solche Organe nicht als "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" gälten (§ 5 Abs. 2 SPG), könne für sie schon aus diesem Grund die Richtlinienverordnung keinesfalls Anwendung finden. Mit seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dartun können.

Anfechtungsgegenstand nach § 89 Abs. 2 und 4 SPG könne nur ein Organverhalten sein, das der auf Grund des § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung widerspreche. Da dies gegenständlich nicht der Fall gewesen sei, liege kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 SPG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine Beschwerde, insoweit damit die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Gemäß § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs. 1) eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr ausschließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs. 2 leg. cit. mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom unter Anführung auch des § 89 SPG geltend gemacht, durch im einzelnen näher spezifizierte Verhaltensweisen von Organen der Bundespolizeidirektion Linz anläßlich einer ihm gegenüber vorgenommenen Amtshandlung eine diskriminierende und demütigende Behandlung erlitten zu haben. Damit macht er - entgegen der in der Gegenschrift ausgedrückten Ansicht - deutlich die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie geltend. Die belangte Behörde hatte auch dementsprechend die in § 89 Abs. 2 und 4 leg. cit. vorgesehene Vorgangsweise eingehalten.

Der von der belangten Behörde vertretenen oben dargelegten Rechtsansicht ist folgendes zu entgegen:

Nach § 1 SPG regelt dieses Bundesgesetz die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.

Nach § 2 Abs. 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Gemäß § 31 Abs. 1 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

Gemäß § 31 Abs. 2 SPG ist in diesen Richtlinien zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

Gemäß § 31 Abs. 3 SPG hat der Bundesminister für Inneres - soweit diese Richtlinien auch für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen - diese Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zu erlassen.

Wie sich aus den (hier nur auszugsweise zitierten, maßgeblichen) Bestimmungen des SPG ergibt, regelt das SPG grundsätzlich Angelegenheiten, die den Kernbereich der inneren Verwaltung betreffen und somit in der Vollziehung des Bundesministers für Inneres liegen. § 31 SPG erweitert aber diesen Bereich, wie eindeutig jedenfalls aus dessen Abs. 3 ersichtlich ist. In diesem Sinne heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (148 BlgNR 18. GP, 38):

"Da es denkbar erscheint, daß dieser Berufspflichtenkodex auch in Bereichen außerhalb der Sicherheitsverwaltung Geltung haben soll, etwa bei Handhabung verwaltungsstrafrechtlicher Befugnisse, wurde die Möglichkeit einer Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesminister bei Erlassung der Verordnung vorgesehen, die diese Richtlinien auch für Verwaltungsbereiche aus deren Zuständigkeit anwendbar machen würde."

Dem entspricht im übrigen auch der - wenn auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsquelle darstellende - Einführungserlaß des Bundesministers für Inneres zum Sicherheitspolizeigesetz vom , Zl. 34.762/15-GD/93, welcher insofern lautet:

"Dementsprechend ist nunmehr davon auszugehen, daß sich ihr (sc. der Richtlinien-Verordnung) Regelungsbereich weitgehend auf den "inneren Dienst" beschränkt. Es handelt sich im wesentlichen um Regelungen, die der Bundesminister für Inneres zu erlassen hat, um das Tätigwerden der Sicherheitsexekutive im gesamten Vollziehungsbereich jener Behörde, der sie im Einzelfall zugeordnet ist, auf einen einheitlichen Nenner zu stellen. Die Regelung etwa über die Bekanntgabe der Dienstnummern hat nichts mit dem Kompetenztatbestand zu tun, in dem die jeweilige Amtshandlung geführt wird, sondern ist eben ausschließlich eine Regelung innerorganisatorischer Belange. Dementsprechend erfaßt die Reichweite der Richtlinien-Verordnung den gesamten Bereich des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung , die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege sowie die Mitwirkung der Sicherheitsexekutive an der Vollziehung des Verkehrsrechtes (KFG und StVO) und sonstiger materieller Verwaltungsgebiete im Vollziehungsbereich des Bundes und der Länder."

Daraus, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Angelegenheit der Landesvollziehung (Straßenpolizei) eingeschritten sind, ist noch nicht zwingend abzuleiten, daß es sich bei jener Frage, deren Klärung der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich, ob das Verhalten der Organe eine Richtlinie verletzt hat, um eine Angelegenheit der Straßenpolizei und somit um eine in der Landesvollziehung liegende handelt. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, daß der Bundesgesetzgeber einen Sachverhalt - stellt er sich auch nach anderen Bestimmungen als Landesvollziehung dar - einem in der Vollziehung des Bundes liegenden Aspekt (hier: des "inneren Dienstes") unterstellt. Dies hat der Bundesgesetzgeber getan, indem er die Ordnungskompetenz des Art. 10 Abs. 1 Z. 14 B-VG in Anspruch genommen hat.

Nach der Konzeption des SPG handelt es sich daher bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinne des SPG verletzt ist, um eine Frage des "inneren Dienstes" im Sinne dieser Verfassungsbestimmung, die von der Materie, in der die betreffenden Organe einschreiten, unabhängig ist. Dies erhellt nicht zuletzt auch daraus, daß im Verfahren über eine Richtlinien-Beschwerde die Dienstaufsichtsbehörde belangte Behörde ist und diese zunächst eine Überprüfung vorzunehmen hat (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0001).

Dadurch, daß die belangte Behörde lediglich eine Formalentscheidung getroffen hat, ohne in der Sache selbst inhaltlich zu entscheiden, hat sie den Beschwerdeführer ausgehend von einer, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht in einem subjektiven Recht verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung nur S 12.500,-- beträgt und die Umsatzsteuer in diesem Pauschalbetrag bereits enthalten ist. Bundesstempelmarkenersatz wurde nicht begehrt.