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VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0419

VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0419

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Ing. I in K, vertreten durch Mag. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5- s26m6/4-1998, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Leistungssache gemäß § 354 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ließ sich im März 1998 von einem Zahnarzt in Ungarn je eine Gebissprothese an Ober- und Unterkiefer anfertigen, wofür ihr die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach Vorlage von Rechnungen bis Juni 1998 insgesamt S 9.943,20,-- ersetzte.

Am beantragte die Beschwerdeführerin unter Detaillierung der Kosten einzelner Behandlungsschritte den Ersatz weiterer S 5.100,--, andernfalls ein abweisender Bescheid darüber zu erlassen wäre.

Am beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz weiterer S 7.440,--, weil sie versehentlich Kostenersatz nur für die Prothese an einem Kiefer beantragt habe. Außerdem sei ein Verwaltungskostenbeitrag von 20 %, somit S 5.620,80,--, nicht gerechtfertigt, weshalb die Zahlung auch dieses Betrages bzw. im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung beantragt werde.

Zu beiden Anträgen hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse keinen Bescheid erlassen.

Am brachte die Beschwerdeführerin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht gegen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine (Säumnis)Klage über S 5.100,-- mit der Begründung ein, ihrem auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Antrag vom habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht entsprochen.

Mit einer weiteren beim selben Gericht gegen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Beklagte eingebrachten (Säumnis)Klage vom verlangte die Beschwerdeführerin als Klägerin den Zuspruch von S 13.060,80,--, welcher Betrag dem in ihrem Antrag vom geforderten entspreche.

Bereits mit - nicht den Verwaltungsakten beigelegtem - Bescheid vom hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (so die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides) das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom , somit über den Antrag auf Ersatz der Kosten der zweiten Totalprothese von S 7.440,-- sowie des 20 %igen Kostenbeitrages von S 5.620,80,--, bis zur rechtskräftigen Erledigung der (ersten) Klage vom (wegen S 5.100,--) ausgesetzt. Begründet werde die Aussetzung damit, dass der Antrag vom die Hauptfrage im Rahmen dieses (ersten) Gerichtsverfahrens und im (zweiten) Verwaltungsverfahren eine Vorfrage bilde.

Dem dagegen - laut angefochtenem Bescheid - erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom keine Folge. Begründend führte er unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe für die Extraktion von Zähnen sowie die Anfertigung von Totalgebissprothesen Rechnungen in der Höhe von S 4.000,--, 4.850,-- und 6.030,-- eingereicht, wovon ihr S 2.635,20 sowie S 7.308,-- überwiesen worden seien. Mit der Bekanntgabe der vom ungarischen Wahlarzt erbrachten Leistungen im Schreiben von habe sie auch die Auszahlung weiterer S 5.100,-- verlangt. Die Beschwerdeführerin sei in einem Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom darauf hingewiesen worden, dass für die erstmals mit Schreiben vom bekannt gegebenen Behandlungen mangels Vorlage von Rechnungen keine Leistungen erbracht werden könnten. Am habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des ungarischen Wahlarztes über die Durchführung der im Schreiben vom aufgeschlüsselten Leistungen vorgelegt und gleichzeitig ihr Begehren auf Erstattung der Kosten für eine weitere Totalprothese in der Höhe von S 7.740,-- sowie eines Kostenbeitrages von S 5.620,80,-- ausgedehnt. Zum Ausdehnungsbetrag von S 7.440,-- habe die Beschwerdeführerin offensichtlich übersehen, dass der Kassentarif für eine Kunststoffprothese (Ober- oder Unterkiefer) gemäß der Honorarordnung für die Vertragsärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde S 9.300,-- betrage, dieser Tarif jedoch bereits in zweifachem Ausmaß (Ober- und Unterkiefer) berücksichtigt worden sei. Ausgehend von dem Tarif für die Ober- und Unterkiefertotalprothese von insgesamt S 18.600,-- seien der Beschwerdeführerin 80 % des Kassenanteils von S 11.160,--, somit S 8.928,-- zu ersetzen gewesen. Der Anteil der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für eine Ober- und Unterkiefertotalprothese betrage daher "im Normalfall" S 8.928,--. Laut Honorarnote vom habe die Beschwerdeführerin für die Totalprothese im Ober- und Unterkiefer zusammen jedoch S 6.030,-- erhalten; zusätzlich seien ihr S 1.278,-- an vorgeschriebenen Zollgebühren zu ersetzen. Da nach der Kassensatzung als Obergrenze nur die tatsächlichen Kosten zu ersetzen seien, seien der Beschwerdeführerin somit S 7.308,-- angewiesen worden. Die Ausdehnung des Antrages auf Ersatz der Kosten der zweiten Totalprothese sei daher inhaltlich vom Gegenstand der Säumnisklage von erfasst. Bei der weiteren Ausdehnung des Antrages um S 5.620,80,-- habe die Aufstellung der Leistungspositionen nicht mit den bisher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Honorarnoten überein gestimmt; eine genaue Rechnungsaufschlüsselung sei nicht beigebracht worden. Aus all dem ergebe sich, dass die im Bescheidbegehren enthaltene Forderung die Hauptforderung im Rahmen des Gerichtsverfahrens und somit die Vorfrage im Verfahren vor dem Versicherungsträger bilde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat Teile des Verwaltungsaktes vorgelegt und in ihrer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den folgenden Überlegungen sei die für den Beschwerdefall

bedeutende Bestimmung des § 38 AVG vorangestellt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Bei dem auf Ersatz der Kosten der Herstellung eines Zahnersatzes gerichteten Verfahren handelt es sich um eine Leistungssache im Sinne des § 354 Z 1 ASVG iVm § 367 Abs. 1 ASVG (vgl. das ebenfalls den Kostenersatz für einen Zahnersatz betreffende Erkenntnis vom , 99/08/0012).

Wird in Leistungssachen die bescheidmäßige Erledigung verlangt, so hat der Sozialversicherungsträger bei Leistungen aus der Krankenversicherung binnen zwei Wochen zu entscheiden, wobei Zeiten, während derer das Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind (§ 368 Abs. 1 ASVG). Wurde binnen drei Monaten nach Eingang des Antrages auf Erlassung eines Bescheides nicht entschieden, so ist die Säumnisklage beim Arbeits- und Sozialgericht zulässig (§ 67 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mangels Erlassung eines Bescheides durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in beiden Fällen nach (kalendarischem) Ablauf von drei Monaten die Säumnisklage eingebracht. Allerdings hat die (erste) Klage der Beschwerdeführerin, deren Erledigung die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse abzuwarten beabsichtigt, nicht dazu geführt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag von im Wege der sukzessiven Kompetenz auf das zuständige Gericht übergegangen ist, was nach dem Gesagten dann der Fall ist, wenn die Klage mangels Bescheiderlassung nach der im § 67 ASGG genannten Frist eingebracht worden ist. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat nämlich das Verfahren über den Antrag vom noch innerhalb der Dreimonatsfrist (dem angefochtenen Bescheid zufolge mit Bescheid vom , der der Gegenäußerung der Beschwerdeführerin zufolge am mit Einspruch bekämpft worden sein soll) gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Das (zweite) Verwaltungsverfahren sollte bis zur rechtskräftigen Erledigung der am eingebrachten (ersten) Klage unterbrochen sein. Der Zeitpunkt des Beginnes der Aussetzung lag somit vor dem Ende der abzuwartenden dreimonatigen Klagefrist. Solange aber die Aussetzung andauert, trifft die Behörde keine Entscheidungspflicht (vgl. das Erkenntnis vom , 94/10/0119). Auf ein Verschulden der Behörde an der verzögerten Bescheiderlassung, somit auf die Frage der Berechtigung der Aussetzung, kommt es - anders als im Falle des § 73 AVG - bei den Fristen des § 67 ASGG nicht an, weil eine solche Voraussetzung für die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorgesehen ist. Daraus folgt, dass Zeiten, während derer das Verfahren vor dem Versicherungsträger nach § 38 AVG ausgesetzt ist, in die Klagefristen des § 67 ASGG nicht einzurechnen sind (in diesem Sinne auch , mit zustimmender Glosse von Herbert Fink, Jbl 1996, 195, in der auch die Meinung vertreten wird, dass die Erlassung des Aussetzungsbescheides erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Wartefrist für die Säumnisklage bereits verstrichen ist, eine solche Klage aber noch nicht eingebracht ist, während der Wirksamkeit der Aussetzung den Rechtsweg für die Säumnisklage ebenfalls versperre). Für den Beschwerdefall ergibt sich aus dieser vor allem für die Frage der prozessualen Behandlung einer Klage im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren bedeutsamen Auffassung, dass mangels Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht das Verwaltungsverfahren über den Antrag vom noch andauert (vgl. das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 1988/A) und von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu entscheiden wäre. Welches Schicksal eine trotz Aussetzung eingebrachte Klage erlitte, ist für den Beschwerdefall ohne Belang und braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.

Nach dem Gesagten war die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse jedenfalls noch zuständig; die Aussetzung hat den Übergang der Kompetenz auf das Gericht verhindert.

Der angefochtene Bescheid betrifft eine verfahrensrechtliche Frage, die aus folgenden Gründen nicht den Leistungssachen zuzuordnen ist:

Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens sowie die Zurückweisung eines Leistungsantrages wegen entschiedener Sache (vgl. die Erkenntnisse vom , VwSlg. 9551/A, und vom , 85/08/0131). Ebenso wurde die Berichtigung eines Leistungsbescheides den Verwaltungssachen zugeordnet (vgl. das Erkenntnis vom , 83/08/0125) und ausgesprochen, dass gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, gemäß § 355 iVm § 412 ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet ist (vgl. das diesen Standpunkt ausführlich begründende Erkenntnis vom , 89/08/0264). Auch der hier zu beurteilende Fall liegt nicht anders, weil nicht die sozialversicherungsrechtliche Hauptfrage, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage zu entscheiden ist. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG stellt eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte prozessuale Frage dar, die demnach den Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG zuzurechnen ist. Der Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war daher zulässig und begründete die Zuständigkeit der belangten Behörde (vgl. §§ 412, 413 ASVG).

Die danach zu prüfende Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Vorfragenkonstellation im Sinne des § 38 AVG ausgegangen ist, ist jedoch aus nachstehenden Gründen zu verneinen:

Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruchs rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Voraussetzung der Aussetzung nach § 38 AVG ist daher einerseits, dass die Behörde eine Rechtsfrage als Vorfrage der bei ihr zu entscheidenden Hauptfrage zu beurteilen hätte, und dass diese Vorfrage in einem bereits anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren als Hauptfrage entschieden wird. Präjudiziell und damit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - das heißt eine notwendige Grundlage - ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt.

Folgt man der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, das mit Klage vom eingeleitete Gerichtsverfahren beurteile ohnehin die auf Grund des Antrages vom im ausgesetzten Verfahren zu entscheidenden Fragen, hat sie § 38 AVG unrichtig angewendet, weil die vom Gericht zu lösende Rechtsfrage keine Vorfrage im Verwaltungsverfahren darstellt; die belangte Behörde hat nämlich den im Antrag geltend gemachten Anspruch als Hauptfrage selbst zu beurteilen (vgl. ).

Aber auch wenn man von dieser Begründung der belangten Behörde absieht und auf die in Frage stehenden Anträge auf Bescheiderlassung abstellt, kann die Entscheidung im zunächst eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht als Vorfrage für die Erledigung des Antrags vom gesehen werden, weil es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt. Während im gerichtlichen Verfahren über die Erstattung restlicher Kosten für taxativ aufgezählte Leistungen, worunter auch eine Kunststoffprothese um S 9.300,-- fällt, zu entscheiden ist, beinhaltet der Antrag vom den Antrag des Ersatzes von Kosten für eine weitere Totalprothese um S 9.300,--. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Streitgegenstände, die aber zueinander auch dann nicht im Verhältnis der Hauptfrage zu einer Vorfrage stehen, wenn zu ihrer rechtlichen Beurteilung die selben Rechtfragen zu lösen sind.

Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung angenommen, weshalb der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet und gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1996.

Wien, am