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VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0279

VwGH vom 11.12.1991, 90/03/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 412.730/1-IV-1/90, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Taxi-Gewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5a Abs. 1 und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Taxi-Gewerbe verweigert. In der Begründung des Bescheides verwies der Bundesminister auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Bescheid und führte aus, aus dem Wortlaut der im Spruch angeführten Gesetzesstellen in ihrem Zusammenhang ergebe sich, daß einem Ansuchen um Erteilung einer Nachsicht der gegenständlichen Art nur dann stattgegeben werden dürfe, wenn unter anderem davon ausgegangen werden könne, daß der Nachsichtswerber die volle Befähigung besitzt. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten bei den Firmen K Gesellschaft m.b.H., B Gesellschaft m.b.H. sowie der G Betriebsgesellschaft m.b.H. seien im Hinblick auf ihre - im Vergleich zum Taxi-Gewerbe - zum Großteil gegebene Artfremdheit und den damit verbundenen unterschiedlichen Anforderungen bzw. des dem Beschwerdeführer jeweils übertragen gewesenen Aufgabenbereiches nicht geeignet, Kenntnisse und Erfahrungen auf allen im § 2 Z. 2 (richtig § 2 Abs. 1 Z. 2) der Konzessionsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 134/1982, normierten Gebieten (in allen Prüfungsgegenständen) zu vermitteln. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage könne daher nach dem Bildungsgang und den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, daß er die für die Ausübung des Taxi-Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im vollen Umfang besitzt. Dem Nachsichtsansuchen sei daher schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen, ohne auf das Vorliegen der sonstigen, im § 28 Abs. 1 GewO 1973 normierten Nachsichtsvoraussetzungen einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis als einer Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession für das Taxi-Gewerbe verletzt. In Ausführung dazu bringt der Beschwerdeführer vor, er habe schon in der Berufung darauf hingewiesen, daß er im Besitz eines Taxilenkerausweises sei. Dieser sei an bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten geknüpft. Die belangte Behörde habe es unterlassen, darauf einzugehen. Zum Unterschied vom Taxilenker müsse der Taxiunternehmer noch Kenntnisse der Buchhaltung, der Kalkulation und des Arbeitnehmerschutzes aufweisen. Diese Kenntnisse besitze er auf Grund der von ihm nachgewiesenen Tätigkeiten. Die belangte Behörde führe lediglich global an, daß die bei den angeführten Dienstgebern von ihm verrichteten Tätigkeiten "großteils artfremd" seien. Die belangte Behörde unterlasse es aber, konkret anzugeben, welche erforderlichen Kenntnisse der Beschwerdeführer nicht besitze. Auch sei die belangte Behörde nicht auf sein Vorbringen, daß er gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Transportunternehmens zur Beförderung von Gütern bis zu 600 kg sowie zur Vermietung von Autos ohne Beistellung eines Lenkers sei, nicht eingegangen. Schließlich sei auch seine Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb unberücksichtigt geblieben.

Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973, der gemäß § 1 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 auch auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige anzuwenden ist, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - mit Ausnahme der dort genannten Prüfungen - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises aus den dort genannten Gründen nicht zuzumuten ist und keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.

Gemäß § 5a Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987, ist die Befähigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z. 3) durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie durch ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen. Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse - insbesondere in kaufmännischer Hinsicht - zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.

Gemäß § 5a Abs. 3 leg. cit. hat der Bundesminister für Verkehr (nunmehr für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften u.a. für den Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu erlassen.

Für das Taxi-Gewerbe hat der Prüfungsstoff die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus den im § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 angeführten Sachgebieten zum Gegenstand. Hinsichtlich dieses Prüfungsstoffes wird in den einleitenden Worten des § 2 der zitierten Verordnung bestimmt, daß er vom Prüfling zu beherrschen ist.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergibt sich einerseits, daß eine Nachsicht lediglich von der geforderten Art des Nachweises der erforderlichen Befähigung, nicht jedoch von (einem Teil) der Befähigung selbst erteilt werden kann, der Nachsichtswerber also alle fachlichen Kenntnisse, einschließlich der kaufmännischen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen muß, die erforderlich sind, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Andererseits lassen die angeführten Rechtsgrundlagen erkennen, daß eine volle Befähigung hinsichtlich des Taxi-Gewerbes nur im Fall der Beherrschung des gesamten Stoffes, umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen im § 2 Abs. 1 Z. 2 der zitierten Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 angeführten Sachgebieten, vorliegt (vgl. dazu sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/04/0138, und vom , Zl. 87/03/0268).

Zu den nachzuweisenden erforderlichen Erfahrungen und Kenntnissen zur selbständigen Ausübung des Taxi-Gewerbes gehört auch das Lenken eines Taxifahrzeuges während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (vgl. auch dazu sinngemäß das weitere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/03/0265). Der Nachsichtswerber muß demnach über die Erfahrungen aus dem mehrjährigen Lenken von Taxifahrzeugen verfügen. Der Besitz des Taxilenkerausweises genügt hiefür nicht, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Tatsache für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen vermag. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (vgl. die mit ihm aufgenommene Niederschrift vom ) lediglich aushilfsweise und ohne bei der Krankenkasse gemeldet zu sein als Taxilenker tätig war, mangelte es schon an dieser Nachsichtsvoraussetzung, wie bereits von der Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend dargelegt wurde, welche Ansicht sich die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Bescheid zu eigen machte. Die diesbezügliche Verfahrensrüge entbehrt sohin der Grundlage. Im übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß die vom Bewerber um eine Taxikonzession durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisenden Kenntnisse nur in den Punkten Buchhaltung, Kalkulation und Arbeitnehmerschutzgesetz über die von einem Bewerber um einen Taxilenkerausweis verlangten Kenntnisse hinausgehen, wie ein Vergleich des mit der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 festgelegten Prüfungsstoffes der Konzessionsprüfung für das Taxi-Gewerbe mit den für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 32 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, durch ein Zeugnis nachzuweisenden Kenntnissen zeigt.

Was die Beherrschung des für die Konzessionsprüfung notwendigen Stoffes aus den im § 2 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 134/1982 angeführten Sachgebieten anlangt, kann der Ansicht der belangten Behörde ferner nicht entgegengetreten werden, daß die vom Beschwerdeführer bei dem im Spruch des angefochtenen Becheides namentlich genannten Unternehmen verrichteten Tätigkeiten aus den von ihr dargelegten Gründen kein hinreichender Nachweis für den Besitz der für die selbständige Ausübung des Taxi-Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sind, zumal aus den diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, daß er im Rahmen dieser Tätigkeiten auch sämtliche in der Konzessionsprüfungsverordnung angeführten Gegenstände praktisch anzuwenden gehabt habe. Gleiches gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeiten bei der A Betriebsgesellschaft m.b.H. in den von dieser Gesellschaft ausgeübten Gewerben. Da sich mit diesen Tätigkeiten bereits die Erstinstanz auseinandersetzte und in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise darlegte, daß und aus welchen Gründen sie ebenfalls keinen geeigneten Nachweis für die volle Befähigung des Beschwerdeführers darstellen, auf welche Ausführungen die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich verwies, kann weder gesagt werden, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Kenntnisse der Beschwerdeführer nicht besitze, noch bedeutet es einen wesentlichen Mangel, wenn die belangte Behörde darauf im einzelnen in der Begründung ihres Bescheides nicht mehr einging.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei der belangten Behörde die Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen waren.