VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0027

VwGH vom 28.01.2004, 2002/03/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A B in S, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. UVS-2001/K13/047-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am als Lenker eines nach den Kennzeichen näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t), wie dies bei einer Kontrolle am um

23.45 Uhr durch die Kontrollorgane der Zollwachabteilung Buch b. J./MÜG am Parkplatz Kontrollstation Kundl A12 Inntalautobahn bei km 24,300 festgestellt worden sei, von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden (A12 Inntalautobahn km 0,300) kommend nach Österreich eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durchgeführt und dabei einen gültigen und ordnungsgemäß entwerteten Nachweis für die Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 insofern nicht mitgeführt, als zwar eine CEMT-Genehmigung mit der Nummer B-0335 vorhanden gewesen, diese jedoch für Österreich nicht gültig gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm § 9 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 leg. cit. begangen; er wurde hiefür gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF des BGBl. I Nr. 17/1998 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-

- (Ersatzarrest 5 Tage) bestraft.

A.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

A.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

B. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

B.1. Mit Beschluss vom gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG Folgendes bekannt:

"1. Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 95 vom , S. 1, enthält (u.a.) folgende Regelungen:

'Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

.....'

'Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als


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-
'Fahrzeug': ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind;
-
'grenzüberschreitender Verkehr':
-
Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,
-
Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,
-
Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,
-
Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.'
'Artikel 3

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikel 5 und 7 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der


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in einem Mitgliedstaat (nachstehend 'Niederlassungsmitgliedstaat' genannt) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist;
-
in diesem Mitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.'
'Artikel 4
Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, dass der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.
Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.'
'Artikel 5

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.

(2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

(3) Die Gemeinschaftslizenz muss dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

(4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.'

2. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 17/1998, lauten:

'§ 8.

...

(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.'

'§ 9. (1) Die Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs. 2 sowie auf Grund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich allfälliger nach diesem Abkommen erforderlicher Bescheinigungen sind bei jeder Fahrt mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen vorzuweisen.'

3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass die vorliegende Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr von Deutschland kommend über Österreich nach Italien durchgeführt wurde. Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass das Sattelzugfahrzeug, das der Beschwerdeführer gelenkt hat, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurde; Gleiches gilt im Übrigen für den Sattelanhänger. Damit liegt auf dem Boden der wiedergegebenen Bestimmungen der Verordnung (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 und Art. 2) offenbar ein in ihren Anwendungsbereich fallender grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr vor. Nach Art. 3 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung wäre dafür offenbar eine 'Gemeinschaftslizenz' erforderlich gewesen, die der Beschwerdeführer nach Art 5 Abs. 4 zweiter Satz mitzuführen und vorzuzeigen gehabt hätte.

Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber nicht vorgeworfen hat, nicht eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt und bei der in Rede stehenden Kontrolle vorgezeigt zu haben, sondern ihm zur Last gelegt hat, entgegen dem § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 den Nachweis für die - nach dem Vorgesagten nicht erforderliche - Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht mitgeführt zu haben, könnte der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sein.

4. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 41 Abs. 1 VwGG aufgefordert, zu dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes binnen drei Wochen Stellung zu nehmen."

B.2. Die beschwerdeführende Partei schloss sich in ihrer Stellungnahme dem Ergebnis dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs an. Gleiches gilt für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

B.3. Die belangte Behörde hingegen hielt in ihrer Stellungnahme ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung auch im Lichte der Überlegungen im hg. Beschluss vom aufrecht. Sie wies darauf hin, dass aus der in diesem Beschluss angeführten Verordnung "insbesondere auch folgende Artikel" - neben den in diesem Beschluss ohnehin zitierten Art. 4 verwies sie auf Art. 6, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 und 2 - von Relevanz seien.

Diese Regelungen lauten wie folgt:

"Artikel 6

Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf

Jahren ausgestellt und kann erneuert werden."

"Artikel 7

Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Transportunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt."

"Artikel 8

(1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber


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-
die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt;
-
zu Tatsachen, die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat."

Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich aus diesen Regelungen insbesondere, dass nicht jeder Unternehmer, der einen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr durchführe, notwendiger Weise im Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein müsse. Die Erteilung einer solchen Gemeinschaftslizenz stelle allerdings insofern eine Erleichterung für den Unternehmer dar, als er für seinen gesamten grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Gemeinschaft "keine weiteren spezifischen Konzessionen oder Berechtigungen" benötige.

Diese Auffassung werde nach Meinung der belangten Behörde durch § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verdeutlicht. Sie gibt in ihrer Stellungnahme allerdings diese gesetzlichen Regelungen in jener Fassung wieder, die sie durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001 erhalten haben. Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten schon im Jahr 2000 gesetzt wurde und zudem der Erstbescheid nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten dem Beschwerdeführer schon am


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somit vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 206/2001 am - zugestellt wurde, kommen die §§ 7 und 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im Beschwerdefall in ihrer Fassung vor der genannten Novelle zur Anwendung. Schon von daher können die von der Behörde ins Treffen geführten Texte des §§ 7 und 9 Abs. 1 und 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 im vorliegenden Fall nicht dazu herangezogen werden, die dargestellte Auffassung der belangten Behörde zu stützen.

Dessen ungeachtet steht diesem Verständnis der belangten Behörde auch die in Rede stehenden Verordnung (in ihrer vorliegend maßgeblichen Fassung, vgl. unten Punkt B.4) entgegen. Diese Verordnung ist ihrem Art. 1 Abs. 1 nach "für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken" anzuwenden. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung "unterliegt ... der grenzüberschreitende Verkehr ... einer Gemeinschaftslizenz", wobei der Begriff "grenzüberschreitender Verkehr" in Art. 2 noch näher definiert wird (vgl. die im schon genannten Beschluss vom wiedergegebenen Regelungen). Eine Ausnahme von ihrem Art. 3 Abs. 1 wird in der genannten Verordnung nicht normiert. Gemäß Art. 5 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. muss eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorgezeigt werden. Dieser auch in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnungsbestimmungen (vgl. Art. 249 EG) zufolge benötigt ein Unternehmer, der in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig ist, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft eine Gemeinschaftslizenz. Sofern er eine grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführt, so hat er auf den im Gebiet der Mitgliedstaaten zurückgelegten Wegstrecken jedenfalls die Gemeinschaftslizenz mitzuführen und vorzuzeigen, auch wenn noch andere Genehmigungen (etwa eine CEMT-Genehmigung) vorliegen sollten, die für Strecken in einem Drittstaat ausreichend sein können.

B.4. Der Verwaltungsgerichtshof erhebt daher seine im Beschluss vom ausgeführte vorläufige Rechtsansicht zu seiner endgültigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht hätte bestraft werden dürfen, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht hätte vorwerfen dürfen, entgegen dem § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 den Nachweis für die - vorliegend nicht erforderliche - Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht mitgeführt zu haben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die am in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl. Nr. L 076 vom , S. 1 vorliegend schon deshalb nicht relevant ist, weil sie im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, erfolgte doch die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten schon am .

B.5. Auf dem Boden des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde.

B.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am