VwGH 18.12.1998, 95/21/1246
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auf das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind nicht die Bestimmungen des AVG, sondern die im § 69 FrG 1993 enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden, wobei sich diese Regelung nach den Materialien von dem vom VwGH entwickelten Prinzip hat leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten und diese Grundsätze nun ausdrücklich im § 69 FrG 1993 festgelegt werden (Hinweis E , 93/18/0331). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH B 1994/01/27 93/18/0627 1 |
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RS 2 | Nach den Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens in der Verwaltung muss - wie im Anwendungsbereich des AVG (Hinweis E , 97/07/0179) - auch im Anwendungsbereich des § 69 FrG 1993 gelten, dass der Antrag erst dann bei der Beh eingebracht ist, wenn er tatsächlich bei ihr einlangt, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden; die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Beh den Einschreiter. |
Normen | AVG §13 Abs1; VwRallg; |
RS 3 | Ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Beh mittels Telekopierer abgesendet hat, hat sich danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (Hinweis E , 97/07/0179). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des MMSF, (geboren am ), in Alexandria (Ägypten), vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 644.820/10-III/16/95, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit der Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom betreffend den Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise vom gemäß § 73 AVG i. V.m. §§ 23 und 69 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer habe am einen Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise gemäß § 23 Abs. 1 FrG bei der belangten Behörde eingebracht. Gleichzeitig habe er per Telefax denselben Antrag, datiert mit , an die österreichische Botschaft in Kairo übermittelt.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FrG führte die belangte Behörde weiters aus, daß der am eingebrachte Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise bei der belangten Behörde am eingelangt sei. Da dieser von einem rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten (mit Schwerpunkt Fremdenrecht) eingebracht worden sei, habe mit Sicherheit davon ausgegangen werden können, daß der gegenständliche Antrag auch bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Kairo beantragt worden sei. Diese gerechtfertigte Annahme werde durch das vom Rechtsanwalt übermittelte Telefax vom bestätigt, wonach derselbe Antrag, datiert mit , an die Botschaft per Telefax übermittelt worden sei. Angesichts dieser Tatsache habe jedoch die österreichische Botschaft in Kairo mit Telefax vom mitgeteilt, daß kein Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise im Juni 1994 eingegangen wäre. Demzufolge sei der per Telefax übermittelte Antrag auf Wiedereinreise vom bei der österreichischen Vertretungsbehörde nicht eingelangt, was auch aus dem dargelegten Akteninhalt ersichtlich sei.
Mangels Vorliegens eines Antrages auf Wiedereinreisebewilligung habe keine Säumnis der österreichischen Botschaft in Kairo eintreten können, weshalb die Einbringung des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde nicht zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach den Bestimmungen des FrG obliegt die Entscheidung über die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung (§ 23) in erster Instanz den dafür gemäß § 65 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 68 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Auf das Verfahren vor diesen Behörden sind nicht die Bestimmungen des AVG (vgl. Art. II EGVG), sondern die im § 69 FrG enthaltenen Verfahrensvorschriften anzuwenden. Bei Gestaltung dieser Regelungen hat sich der Gesetzgeber laut den Materialien (692 BlgNR 18. GP, 56 f) von dem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Prinzip leiten lassen, daß für dieses Verfahren "die im AVG niedergelegten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung" gelten, und diese Grundsätze nun ausdrücklich festgelegt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom , Zl. 97/21/0270). Nach § 69 Abs. 4 FrG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über, wenn die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages ergeht.
Auf welchem Weg ein Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bei einer österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen ist, ist im FrG nicht geregelt. Ob ein derartiger Antrag - so wie nach § 13 Abs. 1 AVG - im Weg der Telekopie eingebracht werden darf, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach den obgenannten Grundsätzen eines rechtsstaatlich geführten Verfahrens in der Verwaltung muß nämlich - wie im Anwendungsbereich des AVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0179, m.w.N.) - auch hier gelten, daß der Antrag erst dann bei der Behörde eingebracht ist, wenn er auch tatsächlich bei ihr einlangt, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, über den Antrag zu entscheiden; die Gefahr des Verlustes einer - auf welchem Weg auch immer - übermittelten Eingabe trifft daher bis zu deren Einlangen bei der Behörde den Einschreiter.
2.1. Die Beschwerde bestreitet die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der per Telefax übermittelte Antrag auf Bewilligung zur Wiedereinreise bei der österreichischen Vertretungsbehörde (in Kairo) nicht eingelangt sei, und macht geltend, daß der Beschwerdeführer den Antrag am durch seinen Rechtsfreund - dem der diesbezügliche Sendebericht vorliege - per Fax an die "ÖB Ankara" gesendet habe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Vorhalt der Annahme des Nichteinlangens des Wiedereinreiseantrages, hätte der Beschwerdeführer die der Beschwerde beiliegenden Urkunden (Schriftsatz vom und Sendebericht) vorlegen und die Einvernahme seines Rechtsfreundes beantragen können; diesfalls wäre die belangte Behörde zu einer Stattgebung seines Wiedereinreiseantrages gelangt.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun und die bekämpfte Feststellung zu erschüttern. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den mit datierten Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung mittels Telefax an die österreichische Botschaft in Kairo abgesendet hatte, wäre mit einer Feststellung, daß sein Rechtsfreund das Telefax an die österreichische Botschaft Ankara gesendet habe, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, setzt der im Devolutionsantrag gegen die österreichische Botschaft in Kairo erhobene Vorwurf der Verletzung der Entscheidungspflicht doch voraus, daß der Antrag vom auch tatsächlich bei dieser Botschaft eingelangt ist. Das Einlangen des Antrages vom bei der österreichischen Botschaft in Ankara hätte jedoch nicht die zwingende Konsequenz, daß dieser Antrag in der Folge an die österreichische Botschaft in Kairo weitergeleitet und dort eingelangt sein müßte.
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde von der Absendung des genannten Antrages an die Botschaft in Kairo im Weg der Telekopie ausgegangen ist, wäre für den Beschwerdeführer auch mit der Vorlage des ins Treffen geführten - im übrigen undatierten - Sendeberichtes nichts gewonnen, läßt doch ein derartiger Sendebericht nicht den zwingenden Schluß zu, daß eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten zum Ausdruck gelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. etwa das zu § 13 Abs. 1 AVG ergangene vorzitierte Erkenntnis, Zl. 97/07/0179).
3. Schließlich ist auch die allgemein gehaltene, nicht weiter konkretisierte Beschwerdebehauptung, daß die Gründe für den angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt seien, mangels Aufzeigens der Relevanz nicht zielführend.
4. Nach dem Gesagten erweist sich daher die Ansicht der belangten Behörde, daß keine Säumnis der österreichischen Botschaft in Kairo im Sinn des § 69 Abs. 4 FrG eingetreten sei, im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1998:1995211246.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-46009