VwGH vom 19.06.1991, 90/03/0257
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 9/01-33.374/2-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am von 10.45 Uhr bis 11.05 Uhr in Salzburg, G-Gasse Nr. nn, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (werktags Montag bis Freitag 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag von 6.30 Uhr bis 13.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr) abgestellt, ohne eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b StVO verboten.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß am Tatort ein Halte- und Parkverbot nach § 52 Z. 13b StVO bestand, von dem die Ladetätigkeit zu bestimmten Zeiten ausgenommen war. Im Bereich dieses Verbotszeichens ist demnach nicht nur das Parken, sondern auch das Halten mit Ausnahme der Zeiten verboten, in denen eine Ladetätigkeit zulässig ist.
§ 62 Abs. 1 StVO versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, als Objekt eines Auf- oder Abladens in Betracht. Das heißt aber nicht, daß alles, was ein Mensch allein tragen könne, nicht auch Ladung oder Last in diesem Sinne sein könne (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/18/0318, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).
Ausgehend davon ist zwar die in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem vertretene Ansicht der belangten Behröde, daß Akten schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als "Waren" im Sinne des § 62 Abs. 1 StVO anzusehen seien, unrichtig, wie der Beschwerdeführer zutreffend in der Beschwerde einwendet. Dennoch bewirkt dies keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer hat sich zunächst dahin verantwortet, er habe "Unterlagen" in das Bankhaus XY, G-Gasse nn, zu bringen gehabt (Einspruch gegen die Strafverfügung). In der Folge erklärte der Beschwerdeführer, er habe am Tattage aus dem Pkw "verschiedene Akten" ausgeladen und zum Bankhaus gebracht (Niederschrift vom ) und "auch das Transportieren von Akten" stelle eine Ladetätigkeit dar (Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis). Die ausdrücklich an ihn gerichtete Frage der Behörde, "wieviele Akten er wann genau (Angabe des genauen Zeitraumes" in das Bankhaus gebracht habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahin, daß er dies nicht mehr genau angeben könne. Es seien jedoch derart "umfangreiche und gewichtige Akten" gewesen, daß er sie in zwei großen Aktentaschen nicht mehr habe unterbringen können. Es sei ihm daher unmöglich gewesen, diese Akten von einem weiter entfernt liegenden Parkplatz zum Bankhaus zu tragen.
Damit wurde aber vom Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht bemerkte - nicht konkret behauptet, es seien die von ihm zu transporierenden Akten nach Ausmaß und Gewicht nicht so geringfügig gewesen, daß sie von einer Person weder in der Hand noch unter dem Arm getragen werden können, es sich hiebei also um einen über den Umfang der vorstehend aufgezeigten Geringfügigkeit hinausgehenden Transport der Akten gehandelt habe (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/02/0177). Denn diesfalls hätte es jedenfalls mehr als bloß eines Vorganges der Abladung bedurft, was aber nicht einmal vom Beschwerdeführer eingewendet wurde. Da ferner eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muß, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ohne weitere Ermittlungen der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, nicht folgte. Der Meldungsleger, auf dessen Zeugenaussage sich die belangte Behörde primär stützte, konnte nämlich während des gesamten Beobachtungszeitraumes, sohin während der Dauer von 20 Minuten - bis zur Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers von seinem Abstellplatz noch 5 Minuten länger - keine Ladetätigkeit des Beschwerdeführers wahrnehmen, obwohl sich das Bankhaus, zu dem der Beschwerdeführer die Akten gebracht haben will, in derselben Gasse (G-Gasse Nr. nn) wie der Tatort (G-Gasse Nr. nn) befindet. Wohl ist es nicht erforderlich, daß sich der Lenker während der Ladetätigkeit stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, doch kann bei Verstreichen während eines so langen Zeitraumes wie im Beschwerdefall, in dem keinerlei auf eine Ladetätigkeit hinweisende Vorgänge festzustellen waren, auch in Hinsicht auf den für den Transport der Waren zurückzulegenden Weg nicht mehr von einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit ausgegangen werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde selbst dann, wenn sie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen vernommen hätte, zu keinem anderen Bescheid kommen können, weshalb dieser gerügte Mangel nicht wesentlich ist.
Doch ganz abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, daß vorliegend die Ladetätigkeit von dem Halte- und Parkverbot an den jeweiligen Tagen nur von 8.00 bis 11.00 Uhr ausgenommen war. Selbst im Falle der Durchführung einer Ladetätigkeit ging sohin das anfänglich erlaubte Abstellen des Fahrzeuges nach diesem Zeitpunkte in ein gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVo verbotenes Abstellen über, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkte die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter diesen Tatbestand nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.