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VwGH vom 17.10.2001, 98/08/0389

VwGH vom 17.10.2001, 98/08/0389

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der N. H. GmbH in B, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG, 6850 Dornbirn, Marktstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-69-26/1998, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Betriebsnachfolgerin der W.H. GmbH gemäß § 67 Abs. 4 ASVG für die von der W.H. GmbH als Dienstgeberin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume von November 1992 bis Mai 1993, für nachverrechnete Beiträge für Jänner 1989 und August 1990, für Gerichts- und Vollzugskosten, für Verzugszinsen einschließlich eines Beitragszuschlages im Gesamtausmaß von S 225.853,28,-- sowie für weitere Verzugszinsen fest und verpflichtete die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung dieses Betrages samt Zinsen.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde diesen Bescheid behoben, weil nach ihrer Ansicht nicht die W.H. GmbH, sondern die W.H. GmbH & Co (in der Folge KG genannt) Dienstgeberin jener Dienstnehmer gewesen sei, deren Beiträge in Rede stehen.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 4 ASVG nunmehr als Betriebsnachfolgerin der - mittlerweile im Firmenbuch gelöschten - KG, deren Komplementärin die zunächst in Anspruch genommene W.H. GmbH war, für die genannten Sozialversicherungsbeiträge der KG als Dienstgeberin fest und verpflichtete die beschwerdeführende Gesellschaft - wiederum - zur Zahlung dieses Betrages. In der Begründung verwies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , in dem die Haftung der beschwerdeführenden Gesellschaft deswegen verneint worden sei, weil an Stelle der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als Dienstgeberin in Anspruch genommenen W. H. GmbH die KG Betriebsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen sei. Komplementärin und Kommanditistin der KG hätten neben dem selben Betriebsgegenstand auch den selben Betriebssitz gehabt. Dienstgeberin von fünf Mitarbeitern sei die KG gewesen; ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Komplementärin (W.H. GmbH) sei mit Beschluss vom mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die KG sei am von Amts wegen gelöscht worden. Die am gegründete und am ins Firmenbuch eingetragene beschwerdeführende Gesellschaft betreibe am vormaligen Standort der KG das auch von dieser ausgeübte Gewerbe der Bestatter sowie der Durchführung von Friedhofsarbeiten und das Mietwagengewerbe. Vier von fünf zuletzt bei der KG gemeldete Dienstnehmer seien am Tag nach der Abmeldung () bei der beschwerdeführenden Gesellschaft als Dienstnehmer angemeldet worden. Der bei der W.H. GmbH bis als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer tätige W. H. sei am als Dienstnehmer und gewerberechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Gewerbeanmeldung durch die beschwerdeführende Gesellschaft sei für den selben Hauptstandort und die selben weiteren Betriebsstätten, an denen auch die KG tätig gewesen sei, erfolgt. Gegenüber der Handelskammer sei erklärt worden, dass die Konzession für das Bestattungsgewerbe für den genannten Standort und die weiteren Betriebsstätten zu Gunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgelegt werde. Als anzeigende Gesellschaft dieser Erklärung scheine die KG auf. Aus all dem ergebe sich eine Betriebsnachfolge der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 67 Abs. 4 ASVG, weshalb sie für die rückständigen Beiträge samt Nebengebühren hafte.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch bestritt die beschwerdeführende Gesellschaft eine Beitragsschuld der KG, weil (bescheidmäßig) weder deren Haftung festgestellt worden sei, noch Beiträge eingefordert worden oder Mahnungen erfolgt seien; ebenso wenig sei ein Rückstandsausweis erlassen worden. Die Beiträge seien immer gegenüber der W.H. GmbH geltend gemacht worden, gegen die auch Exekution geführt worden sei. Allfällige Ansprüche gegenüber der KG seien verjährt, welche Rechtsfolge auch gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft wirke. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei weder als Rechtsnachfolgerin der KG festgestellt worden noch habe sie von ihr einen Betrieb entgeltlich erworben. Auch sei die Forderung der Höhe nach nicht berechtigt, weil Gerichts- und Exekutionskosten nicht gegenüber der KG angefallen seien; mangels Vorschreibung von Beiträgen stünden auch keine Verzugszinsen zu.

In einer der beschwerdeführenden Gesellschaft eingeräumten Replik auf eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bekräftigte sie ihre Auffassung, dass sie nicht als Übernehmerin des Betriebes der KG anzusehen sei. Das gesamte Anlagegut der KG sei versteigert und von unbeteiligten Dritten erworben worden. Das Betriebsgebäude sei von der beschwerdeführenden Gesellschaft gemietet worden. Die Dienstnehmer der KG hätten mangels Gehaltszahlung ihren berechtigten Austritt erklärt und sich dann um Arbeit im selben Geschäftszweig umgesehen. Auch seien die eingeforderten Beiträge verjährt; eine Unterbrechung der Verjährung habe nicht stattgefunden, weil dies nur durch Erlassung eines Haftungsbescheides geschehen könne. Gegenüber der KG sei erstmals am ein solcher Bescheid erlassen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und verwies in der Begründung auf die von ihr als unbestritten angenommenen Ausführungen in ihrem eingangs genannten Bescheid vom . Ausgehend von der dort festgestellten Dienstgebereigenschaft der KG bedürfe es für die Fälligkeit der Beiträge nicht der Vorschreibung oder der Mahnung bzw. der Ausstellung von Rückstandsausweisen oder der Exekutionsführung, die Fälligkeit trete vielmehr auf Grund gesetzlicher Anordnung ein. Die wegen dieser Beitragspflicht entstandene Beitragsschuld sei weder gegenüber der Beitragsschuldnerin noch gegenüber den Mithaftenden verjährt. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre bei Beitragsschuldner und Beitragsmithaftendem binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge; bei unrichtigen oder fehlenden Meldungen verlängere sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, sofern der Dienstgeber bei gehöriger Sorgfalt die Meldungen als notwendig oder unrichtig hat erkennen müssen. Den Dienstgeber treffe nur dann kein Verschulden, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen habe, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen. Durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme werde die Verjährung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt werde. Neben den Betreibungen gegen die W.H. GmbH sei gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft die Betriebsnachfolgehaftung in einem Telefongespräch am angekündigt worden, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. Die Verjährungsfrist betrage für die nachverrechneten Beiträge fünf Jahre, für die übrigen Beiträge drei Jahre. Zur Betriebsnachfolge der beschwerdeführenden Gesellschaft führte die belangte Behörde aus, es bestünde mit der KG Identität des Betriebsgegenstandes, des Firmenstandortes, des gewerberechtlichen Konzessionsinhabers, der Betriebseinrichtung und der weiteren Betriebsstätten sowie Identität jener Personen, die wesentlichen Einfluss auf den Betrieb hätten bzw. wesentlich am Betrieb beteiligt seien. Für die Betriebsübereignung genüge es, dass die Übertragung in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erfolge; auf die Entgeltlichkeit komme es nicht an. Die Haftung des Betriebsnachfolgers umfasse im Übrigen nicht nur die Beiträge, sondern auch sämtliche Nebengebühren wie Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ASVG

lauten:

"§ 67 (4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist."

§ 68 Abs. 1 in der hier anzuwendenden Fassung der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lautet:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Der erste Satz in der Fassung vor der am in Kraft getretenen 50. ASVG - Novelle des im Übrigen gleich lautenden Absatzes hieß:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

Meint die beschwerdeführende Gesellschaft eingangs ihrer Beschwerdebegründung, der dem Bescheid der belangten Behörde vom zu Grunde gelegte Sachverhalt sei von ihr bestritten bzw. seien keine Außerstreitstellungen vorgenommen worden, lässt sie offen, in welcher Form die Bestreitung erfolgt sein soll und welche Sachverhaltselemente davon betroffen sein sollen, meint aber auch, Feststellungen zur Rechtsnachfolge und zur Betriebsnachfolge der beschwerdeführenden Gesellschaft nach der KG seien nicht getroffen worden. Lediglich die Frage der Dienstgebereigenschaft der KG sei geklärt worden.

Abgesehen davon, dass der genannte Bescheid für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet, geht die beschwerdeführende Gesellschaft selbst davon aus, dass nicht die W.H. GmbH, sondern die KG Dienstgeberin jener Dienstnehmer gewesen sei, für die Beiträge geschuldet werden, sowie dass diese Dienstnehmer "den Austritt aus der Firma W. (H.) GmbH § Co KG" erklärt haben. Weiter geht die beschwerdeführende Gesellschaft bei ihrer Argumentation davon aus, dass die zum Betrieb notwendigen Mittel der KG zugeordnet waren, wenn sie es als wesentlich bezeichnet, dass von dort keine Vermögenswerte in ihr Eigentum übertragen worden seien.

Mit den Argumenten, das "Anlagegut" der KG sei versteigert und von einem unbeteiligten Dritten erworben worden sowie hinsichtlich des Betriebsgebäudes sei kein Erwerb erfolgt, sondern ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen die Qualifikation des Vorganges durch die belangte Behörde als Betriebsnachfolge, ohne jedoch den von dieser zu Grunde gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen.

Eine Haftung für die von der KG zu zahlenden Beiträge trifft die beschwerdeführende Gesellschaft dann, wenn sie als Erwerber des Betriebes der KG anzusehen ist. Als Erwerber gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (unter dem Gesichtspunkt der Nachfolge unter Lebenden) ist jene Person zu verstehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbstständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers (Beitragsschuldners) auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes (von Veräußerungsgeschäften) mit ihm erworben hat; die bloße Bestandnahme eines Betriebes begründet keine Haftung nach dieser Gesetzesstelle. Zum Betriebserwerb ist es allerdings nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzusetzen (vgl. das Erkenntnis vom , 96/08/0047). Unter Betrieb im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen. Dadurch, dass eine Person Inventargegenstände und einen Großteil der Ware eines Betriebes kauft, erwirbt sie im Wege von Veräußerungsgeschäften die nach Betriebsart bzw. Betriebsgegenstand wesentlichen Betriebsmittel, weshalb sie ungeachtet des Umstandes, dass sie die Betriebsräumlichkeiten nicht von der Betriebsvorgängerin, sondern von einem Dritten (etwa Immobilienverwaltung) erworben hat, als Erwerberin bzw. Betriebsnachfolgerin gemäß § 67 Abs. 4 ASVG anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis vom , 94/08/0187). Der Erwerber muss mit den erworbenen Betriebsmitteln in die Lage versetzt worden sein, den Betrieb fortzuführen (vgl. das Erkenntnis vom , 96/08/0047). Der Standort zählt dann zu den wesentlichen Betriebsmitteln, wenn er für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist, wie etwa im Falle von Gastronomiebetrieben (vgl. das Erkenntnis vom , 95/08/0348).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde auf der Grundlage der von ihr getroffenen - und unbekämpft gebliebenen - Feststellungen zutreffend einen Übergang des Betriebes von der KG auf die beschwerdeführende Gesellschaft angenommen. Ob eine Betriebsübernahme zu verneinen wäre, wenn das Personal nicht übernommen worden wäre (vgl. dazu das Erkenntnis vom , 95/08/0248), kann hier offen bleiben, weil beim Bestattergewerbe die wesentliche Betriebsgrundlage die - standortgebundene - Konzession bildet, ohne die das Gewerbe - an den für seine Ausübung bewilligten Standorten - nicht betrieben werden darf (vgl. die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges in Geltung befindliche Norm des § 238 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sowie die nunmehr geltende Bestimmung des § 131 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die beide als besondere Voraussetzung für die Bewilligung der Gewerbeausübung einen Bedarf voraussetzen). Somit ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der - unbestrittenen - Zurücklegung der Konzession "zu Gunsten" der beschwerdeführenden Gesellschaft und der darauf folgenden Erteilung der Konzession - bei Identität des gewerberechtlichen Geschäftsführers - für die Ausübung des Gewerbes an den selben Haupt- und Nebenstandorten (weiteren Betriebsstätten) an diese sowie in Anbetracht des unsubstantiierten und aktenwidrigen Beschwerdevorbringens betreffend eine Versteigerung des "gesamten Anlagegutes"(weil nach der Aktenlage zumindest die Büroeinrichtung und ein Fahrzeug freihändig verkauft wurden), ohne dies näher zu konkretisieren, das Vorliegen eines Titels für den Betriebsübergang voraussetzte und davon ausging, dass das bis von der KG betriebene Unternehmen ab dem - ungeachtet des allfälligen Überganges anderer Betriebsmittel - von der beschwerdeführenden Gesellschaft geführt worden ist. Die beschriebene Vorgangsweise indiziert ein rechtsgeschäftliches Einvernehmen darüber, dass nunmehr die beschwerdeführende Gesellschaft das Gewerbe weiter betreiben soll; ausdrücklicher Erklärungen bedurfte es für dieses Einvernehmen nicht (vgl. Koziol - Welser, Grundriss I 2, S 87 f). Weist die beschwerdeführende Gesellschaft zu dem von der Rechtsprechung als Haftungsgrundlage geforderten Veräußerungsgeschäft darauf hin, dass im konkreten Fall eine Übertragung von Vermögenswerten in ihr Eigentum in einer alle Zweifel ausschließenden Weise nicht erfolgt sei, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen, welcher Sachverhalt dieser Einschätzung zu Grunde liegen soll. Meint die beschwerdeführende Gesellschaft damit etwa den Erwerb der Betriebseinrichtung vor deren Versteigerung durch freihändigen Kauf durch den Ehemann ihrer Mehrheitsgesellschafterin, zeigt sie nicht auf, worin die Wesentlichkeit dieser Einrichtung für den konkreten Betrieb bestehen soll. Überhaupt wäre es im Hinblick auf die Annahme der belangten Behörde, sämtliche Betriebsmittel seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft erworben worden, und in Anbetracht der detaillierten Feststellungen im angefochtenen Bescheid an der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen gewesen, im Rahmen ihrer Behauptungslast diesen Feststellungen einen Sachverhalt entgegen zu stellen, der geeignet gewesen wäre, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, etwa zur Frage der Wesentlichkeit von Betriebsmitteln, in Frage zu stellen. Solches Vorbringen - als Teil der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. das Erkenntnis vom , 92/08/0140) - hat sie aber nicht erstattet.

Dass kein Erwerb des Betriebsgebäudes erfolgte, ist für die Beurteilung des übrigen Sachverhaltes als Betriebsnachfolge ohne Bedeutung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass das Gebäude im Eigentum der KG gestanden ist und diese nach der Aktenlage ebenfalls nur Mieterin war. Insgesamt hat die belangte Behörde die Frage der Betriebsnachfolge zutreffend beurteilt.

Meint die beschwerdeführende Gesellschaft, der KG gegenüber seien keinerlei Schritte zur Geltendmachung ihrer Haftung gesetzt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf deswegen nicht ankommt, weil die Fälligkeit der Beiträge auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 58 Abs. 1 ASVG eintritt und dafür keine der in der Beschwerde genannten Maßnahmen erforderlich ist.

Zur Verjährungsfrage verweist die beschwerdeführende Gesellschaft lapidar darauf, dass der Vorgängergesellschaft keine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt vorgeworfen werden könne, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung komme. Außerdem sei dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft im Telefonat vom keine Betriebsnachfolgehaftung angekündigt, sondern lediglich die Frage der Zustellung des Bescheides an ihn geklärt worden. Jedenfalls seien die für Jänner 1989 angefallenen Beiträge verjährt, weil die vor der 50. Novelle anzuwendende Fassung des § 68 Abs. 1 ASVG eine zweijährige Verjährungsfrist vorgesehen habe.

Die Verjährungsfrage kann hinsichtlich der Zeiträume Jänner 1989 und August 1990 dahinstehen, weil der Erwerber eines Betriebes gemäß § 67 Abs. 4 ASVG nur für die Beiträge seines Vorgängers haftet, die für die letzten 12 Monate vor dem Tag des Erwerbes zu entrichten gewesen wären. Dies ist im Beschwerdefall der Zeitraum vom bis . Die für Jänner 1989 und August 1990 nachverrechneten Beiträge betrafen - nach der Aktenlage - nicht gemeldete Sonderzahlungen, somit einen Fall, in dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fälligkeitsregel für allgemeine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG annimmt, wonach diese am letzten Tag des Kalendermonates fällig sind, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (vgl. das Erkenntnis vom , 86/08/0105). Dem ab beginnenden Haftungszeitraum unterfielen diese Beiträge ebenso wenig wie die über den hinaus verrechneten Beiträge und Verzugszinsen, die für ausserhalb dieses Zeitraumes fällig gewordene Beiträge angefallen sind. In diesem Umfang war die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Haftung rechtswidrig.

Sind die Ausführungen in der Beschwerde zu § 238 BAO - für die in den Haftungszeitraum fallenden Beiträge - so zu verstehen, dass die Verjährung durch Maßnahmen gegenüber dem Beitragsschuldner nicht auch gegenüber dem Mithaftenden unterbrochen werden könne, trifft dies auf die Rechtslage vor der 50. ASVG-Novelle zu, während durch den damit neugefassten ersten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG klar gestellt wurde, dass Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken sollen (vgl. Teschner-Widlar, Anm. 1b zu § 68 ASVG). Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat am gegen die beschwerdeführende Gesellschaft einen im Spruch mit dem Bescheid vom gleich lautenden Bescheid erlassen, in dem die beschwerdeführende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der W.H. GmbH in Anspruch genommen werden sollte. Nun kommt es aber auf die inhaltliche Richtigkeit eines an sich zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Bescheides nicht an (vgl. das Erkenntnis vom , 89/08/0337), sodass durch diesen Bescheid auch für die vom November 1992 bis April 1993 angefallenen Beiträge keine Verjährung eingetreten ist.

Zwar ermöglicht die Zuordnung der Beiträge nach Beitragszeiträumen im erstinstanzlichen Bescheid eine betragsmäßige Trennung von den (verjährten) nachverrechneten Beiträgen; eine solche Differenzierung lassen aber weder die von der Gesamtsumme berechneten Verzugszinsen noch der nicht ziffernmäßig genannte Beitragszuschlag zu, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Ersatz der Gebühr von

S 2.500,-- steht auf Grund der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zu.

Wien, am