VwGH 31.05.2000, 98/08/0387
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | AlVG 1977 §47 Abs1; |
RS 1 | Hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen und wird später die Leistung für einen Zeitraum abgelehnt, hat der Antragsteller nach § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG den Anspruch auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides (Hinweis E , 83/08/0213, 84/08/0045). |
Normen | |
RS 2 | Die Mitteilung "DV ab /tel", bzw "DV ab /tel", kann in dieser Form nicht mit der Meldung einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden. Vielmehr hat in einem solchen Fall die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entsprechend der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nach den § 37, § 39 Abs 2 AVG zu klären, ob tatsächlich ab den genannten Zeitpunkten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis weggefallen ist. Es wäre nach § 12 Abs 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG iVm § 10 Abs 1 ASVG einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich gewesen, um als Einstellungsgrund im Sinne des § 24 Abs 1 AlVG herangezogen werden zu können. Die Behörde durfte die Mitteilungen des Arbeitslosen ohne die erforderliche Aufklärung der genannten rechtserheblichen Umstände nicht als "Abmeldung" deuten (Hinweis E , 96/08/0399). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch den Sachwalter C in W, dieser vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien jeweils vom , jeweils zur Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56, betreffend jeweils Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er nach den Angaben im Antrag vom (nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom ) bis bei der Wiener geschützte Werkstätten und berufliche Rehabilitationseinrichtungen GmbH und vom 20. bis bei der Audia-Diamantenwerkzeug GmbH beschäftigt.
Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag wurde ihm daraufhin ab diesem Tag für die Dauer von 16 Tagen Arbeitslosengeld und ab für die Dauer von 364 Tagen Notstandshilfe zuerkannt. Dieser Bezug der Notstandshilfe wurde mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ab eingestellt. Als Begründung scheint im Auftrag (Blatt 18) auf: "DV ab /tel."
Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Im Formblatt fehlen Angaben über die zuletzt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse. Laut einem im Akt einliegenden Textausdruck (Blatt 162) findet sich der Vermerk:
"M. gibt an seit 1.7. - 'schwarz' - als Taxilenker gearbeitet zu haben". Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab für die Dauer von 364 Tagen zuerkannt.
Dieser Bezug wurde mit mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag eingestellt. Als Begründung ist in diesem Auftrag enthalten: "DV ab /tel."
Am stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antrag sind wiederum keine Angaben über die zuletzt ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse enthalten. In einem im Akt einliegenden Textausdruck vom ist festgehalten:
"AL-Meldung nach DV als Taxilenker und anschließender Haft (Verwaltungsstrafverfahren). VBH: Derzeit ungültiger Taxischein, FSB nur befristet - Es wurde bei Verkehrskontrolle Alkoholisierung vermutet - Alk-Test wurde von M. aber verweigert. Hohe Schulden. Trotz der derzeitig persönlichen Situation wurde M. über die Richtlinien bezüglich ehemaliger Taxilenker aufgeklärt. Info über Taxizeitung HTV. Wird sich bis NK in Eigenakq. selbst um Stelle bemühen. Über Außenstellen und OKE inf. Wenn bis WBT Problem bzgl. FS und Taxischein gelöst, wird intensivst vermittelt und wöchentlich Termine vereinbart."
Mit Zahlungs- und Verrrechnungsauftrag wurde daraufhin dem Beschwerdeführer ab Notstandshilfe für die Dauer von 364 Tagen bewilligt.
Aus dem im Akt erliegenden (Blatt 161) Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stand vom war der Beschwerdeführer im Jahr 1995 vom 19. April bis 30. Juni und ab 16. Oktober als arbeitssuchend gemeldet. Pflichtversicherungen nach dem ASVG als Arbeiter sind enthalten für den 6. September, 11. September und . Im Jahr 1996 war der Beschwerdeführer laut diesem Auszug bis 7. Februar und ab 16. August als arbeitssuchend gemeldet. Pflichtversicherungen scheinen für dieses Jahr nicht auf.
Der im Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer einschreitende Sachwalter teilte per Fax der regionalen Geschäftsstelle des AMS am mit, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom an Stelle einer anderen Person für den Beschwerdeführer als einstweiliger Sachwalter mit dem Aufgabenkreis Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten bestellt wurde.
Der Sachwalter gab mit Schreiben vom der regionalen Geschäftsstelle des AMS bekannt, dass nach dem ihm von der Geschäftsstelle übermittelten Bezugsbestätigungen der Beschwerdeführer unter anderem in der Zeit vom bis zum und vom bis keine Leistungen vom AMS erhalten habe, obwohl nach dem ihm vorliegenden Versicherungsverlauf der GKK keine Anstellungen des Beschwerdeführers vermerkt seien. Er ersuchte um Bekanntgabe, ob für diese Zeiträume mangels Antragstellung durch den Beschwerdeführer und/oder wegen des Absolvierens von Ersatzarreststrafen die Leistung gestrichen worden sei.
In der Folge richtete der Sachwalter des Beschwerdeführers an die regionale Geschäftsstelle des AMS zwei Schreiben je vom , denen ein an das Bezirksgericht Fünfhaus gerichtetes psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend den Beschwerdeführer angeschlossen war. Die Schreiben vom haben folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Sehr geehrte Damen und Herren!
Als einstweiliger Sachwalter von Herrn (Beschwerdeführer) beantrage, den Bescheid, wo Herrn (Beschwerdeführer) die Leistung von Arbeitsmarktservice per eingestellt wurde, in den vorigen Stand nach § 71/1/1 AVG wiedereinzusetzen, da der Betroffene - wie aus beiliegendem Sachverständigengutachten hervorgeht - an einer psychischen Krankheit leidet, die es ihm auch damals nicht ermöglichte, die relevanten Schritte durchzuführen, um weiterhin Leistungen vom Arbeitsmarktservice zu erlangen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er befand sich in einem Krankheitsschub und konnte daher die relevanten Angelegenheiten nicht besorgen.
Diese Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71/1/1 AVG begründen, sind dem einstweiligen Sachwalter nach einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten am zur Kenntnis gelangt.
Daher stelle ich auch den ANTRAG,
Herrn (Beschwerdeführer) eine Leistung aus dem Arbeitsmarktservice für die Zeit vom bis zu gewähren."
Das weitere Schreiben vom selben Datum hat den selben Wortlaut ab "Betrifft" bis "zur Kenntnis gelangt" (an Stelle per "" heißt es per "" eingestellt), der daran anschließende Antrag lautet wie folgt:
"Daher stelle ich auch den ANTRAG,
Herrn (Beschwerdeführer) eine Leistung aus dem Arbeitsmarktservice für die Zeit vom bis zu gewähren."
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellte darauf mit Bescheid vom fest, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 17 Abs. 1 und gemäß § 59 i.V.m. § 46 AlVG ab dem gebührt. In der Begründung dieses Bescheides ist nach auszugsweiser Wiedergabe der im Spruch angeführten Gesetzesstellen zu lesen:
"Sie haben Ihre Notstandshilfe erst am 96-08-14 neuerlich beantragt."
In einem weiteren Bescheid mit selben Datum stellte die regionale Geschäftsstelle des AMS fest, dass dem Beschwerdeführer ab Notstandshilfe gebührt. In der Begründung ist dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Notstandshilfe erst am neuerlich beantragt.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Sachwalter, erhob Berufung. Darin führte er aus, die Begründung sei falsch. Der Beschwerdeführer habe die Frist aus einem triftigen Grund versäumt, weil er an einer psychischen Krankheit gelitten habe, welche ihn außer Stande gesetzt habe, seine Angelegenheiten gehörig zu regeln. Es sei daher den Anträgen des Sachwalters stattzugeben und dem Beschwerdeführer die Leistung auszubezahlen.
Die belangte Behörde nahm mit dem Sachwalter am eine Niederschrift zur Berufung auf. Darin ist wörtlich angegeben:
"Die Berufung richtet sich gegen die beiden Bescheide vom (BL 153a und 154a). Mir wird dazu der Sachverhalt sowie die betreffenden Texteintragungen zur Kenntnis gebracht, insbesondere die Tatsache, dass sich Herr (Beschwerdeführer) am bzw. mit dem Hinweis auf eine Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice abgemeldet hat. Ich lege dazu ärztliche Befunde vor, aus denen hervorgeht, dass Herr (Beschwerdeführer) jedenfalls seit 1988 nicht mehr in der Lage war, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Seit dieser Zeit ist er laufend beim psychosozialen Dienst in Betreuung. Ein Sachwalter wurde erst im Frühjahr 1997 bestellt (S.Bl 148 ff). Ich werde versuchen herauszufinden, ob und welche Tätigkeiten Herr (Beschwerdeführer) ab bzw. ausgeübt hat und darüber bis berichten."
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, mit Ausnahme der jeweils relevanten Daten gleich lautenden Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen keine Folge und bestätigte die bekämpften Bescheide. In der Begründung ist dazu nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesstellen und kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zu lesen, am () habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice ein Dienstverhältnis ab dem (ab dem ) gemeldet und sei die Notstandshilfe ab diesem Tag eingestellt worden. Bei der neuerlichen Antragstellung im Oktober 1995 (im August 1996) habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vom bis als Taxilenker schwarz gearbeitet habe (dass er als Taxilenker gearbeitet habe und anschließend ein Verwaltungsstrafverfahren gehabt habe). Nach der Aktenlage habe zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung bestanden, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, ein Sachwalter sei erst im Mai 1997 bestellt worden. Der Antrag auf Notstandshilfe sei am (am ) gestellt worden. Eine frühere Vorsprache beim Arbeitsmarktservice sei laut Aktenlage nicht ersichtlich und sei auch nicht behauptet worden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien für die Geltendmachung des Anspruches keine Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die Bestimmungen des § 17 und des § 46 AlVG seien zwingendes Recht. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung könne daher frühestens ab der persönlichen Geltendmachung und gleichzeitiger Meldung zur Arbeitssuche anfallen. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice am (am ) erfolgt, ab diesem Tag gebühre die Notstandshilfe.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe in den Zeiträumen 1. Juli bis sowie 8. Februar bis verletzt. Er bringt - zusammengefasst - vor, er habe auch in den genannten Zeiträumen die Voraussetzungen für die Gewährung von Notstandshilfe erfüllt. Auf Grund seiner Krankheit habe er in Wirklichkeit gar nicht existente Dienstverhältnisse gemeldet und deshalb keine Notstandshilfe erhalten. Unabhängig vom Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hätte die belangte Behörde in Kenntnis aller Umstände Notstandshilfe auch für die genannten Zeiträume ausbezahlen müssen. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seit 1988 psychisch krank sei und bereits zu diesem Zeitpunkt einen Sachwalter benötigt hätte. Die verspätete Bestellung eines Sachwalters könne jedoch nicht dazu führen, dass er um seine Ansprüche "umfalle".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der für den Beschwerdeführer einschreitende Sachwalter wurde vorerst (Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ. 1P67/97) zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern und Behörden und Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten des Beschwerdeführers bestellt und schließlich mit Beschluss vom gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter zur Besorgung der Vertretung vor Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern und Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB bestellt. Der Sachwalter war daher zur Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsverfahren berechtigt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 92/08/0183).
Die - oben wörtlich wiedergegebenen - Anträge und das Vorbringen des Sachwalters sind darauf gerichtet, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe auch in den strittigen Zeiträumen zu erreichen. Nach dem - unstrittigen - Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ab Notstandshilfe für die Dauer von 364 Tagen, das ist bis zum , zuerkannt. Dieser Leistungsbezug wurde mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag mit eingestellt. Über neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom wurde ihm wiederum ab diesem Tag Notstandshilfe für die Dauer von 364 Tagen, sohin bis zum , zuerkannt. Dieser Leistungsbezug wurde per mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag eingestellt. Der Sachwalter strebte nach dem Gesagten einen bescheidmäßigen Abspruch über die dem Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom bis und vom bis ) zuerkannte Leistung an. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat gemäß § 47 Abs. 1 AlVG die Anerkennung der Ansprüche des Beschwerdeführers in Form einer bloßen Mitteilung ausgesprochen. Falls in einem solchen Fall später die Leistung für einen Zeitraum abgelehnt wird, hat der Beschwerdeführer aber nach § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG den Anspruch auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 83/08/0213, 84/08/0045).
Der Wortlaut der - mit den angefochtenen Bescheiden übernommenen - Sprüche der erstinstanzlichen Bescheide muss i.V.m. der Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend verstanden werden, dass damit auch festgestellt wurde, es gebühre dem Beschwerdeführer in den beantragten Zeiträumen keine Notstandshilfe. Die belangte Behörde ging nämlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen zufolge Meldung eines Dienstverhältnisses keine Leistung gebühre. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die belangte Behörde auch den im Sinne des § 47 Abs. 1 zweiter Satz AlVG im - hier gegebenen - Streitfall gebotenen, jedoch erst auf Grund der Antragstellung des Sachwalters nachgeholten, bescheidmäßigen Abspruch über die Einstellung für die Zeiträume vom 1. Juli bis und vom 8. Februar bis vorgenommen hat.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass den jeweils mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vorgenommenen Einstellungen der Leistungen des Beschwerdeführers per und wirksame Abmeldungen des Beschwerdeführers zu Grunde lagen. Nach der - oben dargestellten - Aktenlage ist jeweils festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch ein Dienstverhältnis mitgeteilt und dazu bei der neuerlichen Antragstellung ergänzend ausgeführt habe, in der Vergangenheit, also in den hier strittigen Zeiträumen, "schwarz" als Taxilenker gearbeitet zu haben bzw. "AL-Meldung nach DV als Taxilenker mit anschließender Haft". Dem gegenüber lag der belangten Behörde der Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vor, wonach für das Jahr 1996 kein Dienstverhältnis gemeldet war und für das Jahr 1995 nur an drei einzelnen Tagen eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestand.
Die Auffassung der belangten Behörde, damit lägen rechtswirksame Abmeldungen des Beschwerdeführers vom Leistungsbezug vor, ist unbeschadet der im Verfahren geltend gemachten mangelnden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu diesen Akten nicht zu teilen: Die telefonischen Mitteilungen des Beschwerdeführers sind als Anzeigen im Sinne des § 50 AlVG anzusehen. Nach dieser Gesetzesstelle (in der in den gegenständlichen Zeiträumen anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 314/1994) ist der Arbeitslosengeldbezieher (gemäß § 59 AlVG auch der Notstandshilfebezieher) verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß eines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Auf Grund einer solchen Anzeige hat die regionale Geschäftsstelle des AMS sodann zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Die im Akt festgehaltene und festgestellte Mitteilung des Beschwerdeführers am bzw. am lässt eine abschließende Beurteilung, ob ein Einstellungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG vorliegt, nicht erkennen. Die Mitteilung "DV ab /tel.", bzw. "DV ab /tel.", kann in dieser Form nicht mit der Meldung einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden. Vielmehr hat in einem solchen Fall die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entsprechend der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nach den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG zu klären, ob tatsächlich ab den genannten Zeitpunkten die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Beschwerdeführers in ein, die Arbeitslosigkeit ausschließendes Arbeitsverhältnis weggefallen ist. Es wäre nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. a AlVG i. V.m. § 10 Abs. 1 ASVG einerseits der tatsächliche Antritt der Arbeit und andererseits ein Entgeltanspruch bzw. ein tatsächliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erforderlich gewesen, um als Einstellungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 AlVG herangezogen werden zu können. Diese Umstände sind weder der festgestellten Meldung des Beschwerdeführers noch den anderen Verfahrensergebnissen zu entnehmen. Die belangte Behörde durfte daher die Mitteilungen des Beschwerdeführers ohne die erforderliche Aufklärung der genannten rechtserheblichen Umstände nicht als "Abmeldung" deuten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 96/08/0399).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1998080387.X00 |
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Fundstelle(n):
PAAAE-45970