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VwGH vom 03.07.1991, 90/03/0233

VwGH vom 03.07.1991, 90/03/0233

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/03/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide 1) der Tiroler Landesregierung und 2) des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-V-7995/6-90, betreffend zu

1) Übertretungen der StVO und zu 2) Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Bescheid der Landesregierung wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Landesregierung richtet, als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws

1) um 11.15.44 Uhr, auf der Inntal-Autobahn A 12, bei km 123,5, im Gemeindegebiet von Haiming, in Richtung Westen fahrend, die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 24 km/h überschritten;

2) um 11.16.22 Uhr, auf der Inntal-Autobahn A 12, bei km 125,200, im Gemeindegebiet von Roppen, in Richtung Westen fahrend, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h um 40 km/h überschritten;

3) um 11.19.15 Uhr, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 128,4, im Gemeindegebiet von Karres, in Richtung Westen fahrend, vor der dortigen unübersichtlichen Rechtskurve einen LKW überholt, obwohl das Überholen bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen verboten ist;

4) um 11.19.15 Uhr, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 128,4, im Gemeindegebiet von Karres, in Richtung Westen fahrend, den unter Punkt 3) angeführten Überholvorgang trotz Gegenverkehrs durchgeführt, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten;

5) um 11.20.29 Uhr, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 129,6, auf der Karrer-Höhe, in Richtung Westen fahrend, die dort befindliche Sperrlinie mit halber Fahrzeugbreite überfahren;

6) um 11.20.42 Uhr, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 129,9, westlich der Karrer-Höhe, in Richtung Westen fahrend, einen zu geringen Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Omnibus eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird;

7) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht mehr von Bedeutung;

8) um 11.24.22 Uhr, auf der Inntal-Autobahn A 12, bei km 133,5, im Gemeindegebiet von Imst, in Richtung Westen fahrend, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 26 km/h überschritten;

9) um 11.24.22 Uhr, auf der Inntal-Autobahn A 12, bei km 133,5, im Gemeindegebiet von Imst, in Richtung Westen fahrend, den Zulassungsschein nicht mitgeführt;

10) um 11.24.22 Uhr, auf der Inntal-Autobahn A 12, bei km 133,5, im Gemeindegebiet von Imst, in Richtung Westen fahrend, den Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe hiedurch Übertretungen, nämlich zu 1) nach § 20 Abs. 2 StVO, zu 2) nach § 52 lit. a Z. 10a StVO, zu 3) nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO, zu 4) nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO, zu

5) nach § 9 Abs. 1 StVO, zu 6) nach § 18 Abs. 1 StVO, zu 7) nach § 7 Abs. 2 StVO, zu 8) nach § 20 Abs. 2 StVO, zu 9) nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG und zu 10) nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG begangen. Über den Beschwerdeführer wurden zu 1) bis 6) und 8) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu Punkt 9) und 10) gemäß § 134 KFG Geldstrafen, nämlich zu 1) von S 500,-- zu 2) von

S 2.000,--, zu 3) von S 800,--, zu 4) von S 1.000,--, zu 5) von

S 300,--, zu 6) von S 500,--, zu 8) von S 500,-- und zu 9) und

10) von je S 200,-- (Ersatzarreststrafen von insgesamt 12 Tagen und 12 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Übertretungen auf Grund der Gendarmerieanzeige, der von den Beamten während des Nachfahrens mit einem Zivilstreifenfahrzeug aufgenommenen Lichtbilder sowie der Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten erwiesen seien.

Mit den nunmehr angefochtenen, in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Landesregierung und des Landeshauptmannes vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Punkt 1) bis 6) und 8) bis 10) als unbegründet abgewiesen, jedoch ihr hinsichtlich Punkt 7) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verfahren gemäß § 45 VStG eingestellt. Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien von den Meldungslegern durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit einem Zivilstreifenfahrzeug, das über eine geeichte Traffipaxanlage verfüge, festgestellt worden. Laut Gebührenvorschreibung sei das Meßgerät am geeicht worden. Bei der Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Punkt 1) und der durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit (Punkt 2) handle es sich um zwei verschiedene Delikte, die getrennt zu bestrafen seien, weiters bestehe mit der unter Punkt 8) vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung kein unmittelbarer Zusammenhang. Übertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO (Punkt 4) und nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO (Punkt 3) schlössen einander entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht aus. Sie seien (auch) auf Grund der im Akt erliegenden Lichtbilder erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Punkt 5), er sei wegen eines am Fahrbahnrand befindlichen Tieres gezwungen gewesen, die Sperrlinie zu überfahren, sei eine reine Schutzbehauptung, wie das vorhandene Lichtbild zeige, da sowohl der vor dem Beschwerdeführer fahrende Autobus als auch das unmittelbar nachfahrende Fahrzeug sich entsprechend der Fahrordnung der StVO am äußersten rechten Fahrbahnrand bewegt hätten. Hätte sich am Fahrbahnrand tatsächlich ein Tier befunden, so hätten auch sie ihr Fahrzeug weiter links gelenkt. Zu Punkt 6) sei zu bemerken, daß ein Fahrzeuglenker jeweils einen Sicherheitsabstand einzuhalten habe, der der Länge des Reaktionsweges entspreche. Das Lichtbild 6 zeige, daß der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit von 62 km/h eingehalten habe, aber der Sicherheitsabstand ca. 18 m hätte betragen müssen. Diesen Abstand habe aber der Beschwerdeführer deutlich unterschritten. Hinsichtlich der Punkte 9) und 10) sei es unerheblich, ob der Führerschein und der Zulassungsschein nach Beendigung der Fahrt letztlich im Fahrzeug gefunden worden seien, da ein "Mitführen" voraussetze, daß der Lenker auch wisse, wo sich die Dokumente befinden. Im Anlaßfall habe der Beschwerdeführer nicht einmal annehmen können, daß sie sich in seinem Gewahrsam befinden, da er (nach seinen eigenen Angaben) geglaubt habe, sie seien ihm (schon vor Antritt der Fahrt bei einem Einbruch in sein Fahrzeug) gestohlen worden. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sich durch das Nachfahren verfolgt gefühlt zu haben, zumal er einen größeren Geldbetrag bei sich geführt habe. Das eingeholte Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zeige, es sei kein Notstand im Sinne des § 6 VStG vorgelegen, wie die Auswertung der Lichtbilder durch den Amtssachverständigen hinsichtlich der Abstände bei der Verfolgung ergeben hätte. Überdies habe es sich um eine stark befahrene und belebte Straße gehandelt. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen seien im Sinne des § 44a lit. a VStG entsprechend konkretisiert, der Berufungsbehörde sei bereits aus früheren Verfahren bekannt, daß die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 12 im Gemeindegebiet von Roppen ordnungsgemäß kundgemacht sei. Bodenmarkierungen könnten vom Straßenerhalter auch ohne Verordnung angebracht werden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in den von ihnen erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es ist zulässig, wenn zwei in getrennten Vollzugsbereichen tätig werdende Behörden (z.B. der Landeshauptmann bei Übertretungen nach dem KFG und die Landesregierung bei Übertretungen nach der StVO) mit in einer gemeinsamen Ausfertigung enthaltenen Bescheiden über die Berufung absprechen. Nur dann, wenn sich aus der gemeinsamen Ausfertigung nicht entnehmen läßt, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, ist ein solcher Bescheid mit Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG belastet (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Anmerkung 13 zu § 51 VStG, S. 770 f). Im gegenständlichen Fall heißt es schon in der Einleitung der gemeinsamen Ausfertigung, daß hinsichtlich der Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz der Landeshauptmann und hinsichtlich der Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung die Landesregierung entscheidet, sodaß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorliegt.

ZUM BESCHEID DER LANDESREGIERUNG (ÜBERTRETUNGEN DER STVO):

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin erblickt, daß ihm der Schuldausschließungsgrund des Notstandes nach § 6 VStG nicht zugebilligt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann darin, daß ein Pkw-Lenker über eine lange Strecke einem Pkw in wechselndem Abstand und gegebenenfalls unter Verletzung von Vorschriften, wie z.B. des § 18 Abs. 1 StVO nachfährt, ohne zu überholen, auch bei sonstiger geringer Verkehrsfrequenz zur Nachtzeit keine Notstandssituation erblickt werden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, E 10b zu § 6 VStG, S. 738 f). Im vorliegenden Fall erfolgte noch dazu das Nachfahren durch den Zivilstreifenwagen bei Tageslicht auf einer frequentierten Straße.

Verfehlt ist auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, es sei in Ansehung der Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anwendung des Kumulationsprinzips ausgeschlossen. Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl. abermals Hauer-Leukauf, 4. Auflage, E 57 ff zu § 22 VStG, S. 830). Desweiteren besteht zwischen den beiden Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO (Punkt 1) und 8) kein unmittelbarer Zusammenhang, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schließen auch die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. a und des § 16 Abs. 2 lit. b StVO einander nicht aus; vielmehr ist für jeden Verstoß gegen diese beiden Bestimmungen eine eigene Strafe zu verhängen, sodaß auch der Rechtsrüge des Beschwerdeführers betreffend die Übertretungen zu Punkt 3) und 4) keine Berechtigung zukommt (vgl. Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, E 13 zu § 16 StVO S. 281).

Da nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 52/89 u.a., § 55 Abs. 8 StVO erst mit Ablauf des als verfassungswidrig außer Kraft getreten ist, bedurfte es im vorliegenden Fall für die gegenständlich relevante Bodenmarkierung (Sperrlinie) noch keiner Verordnung, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend Bezug genommen hat.

Eine Begründung für die Behauptung, warum die Delikte nach der Straßenverkehrsordnung verjährt sein sollten, läßt die Beschwerde vermissen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Vorliegen einer Verjährung nicht zu erkennen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung richtet und in diesem Zusammenhang die Unterlassung weiterer Ermittlungen rügt, ist er zunächst daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen in Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/18/0034). Schon die Erstbehörde, aber auch ihr folgend die belangte Behörde haben ihre wesentlichen Feststellungen auf die Anzeige und die damit übereinstimmenden Zeugenaussagen des Meldungslegers sowie des weiteren Gendarmeriebeamten gestützt. Gegen die Feststellungen, die durch die von den Beamten mittels der Traffipaxanlage angefertigten Lichtbilder untermauert werden, bestehen, abgesehen hinsichtlich der zu Punkt 2) genannten Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO, worauf noch später eingegangen wird, keine Bedenken. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in Ansehung der Traffipaxanlage nicht einmal das Vorliegen irgendwelcher konkreter Mängel behaupten konnte, erliegt in den Verwaltungsstrafakten eine Gebührenvorschreibung vom , woraus sich die an diesem Tag erfolgte Eichung des verwendeten Gerätes und damit der Umstand, daß zur Tatzeit die Nacheichfrist von zwei Jahren (vgl. § 15 Maß- und Eichgesetz) noch nicht abgelaufen war, ergibt. Auf Grund der durch die Lichtbilder gestützten Angaben der Gendarmeriebeamten unterlief der belangten Behörde auch keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen nicht für notwendig erachtete.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt, wovon sich der Verwaltungsgerichtshof durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen überzeugen konnte, für den gegenständlich relevanten Bereich von Roppen in Ansehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO (Punkt 2) eine entsprechend kundgemachte Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom vor (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 87/03/0047). Der von der belangten Behörde hinsichtlich der zu Punkt 2) genannten Übertretung angenommene Tatort mit "km 125,200" erweist sich jedoch, wenn man das diese Geschwindigkeitsüberschreitung betreffende Lichtbild (Beilage 2 der Anzeige) mit dem der Verordnung zugrunde liegenden Verkehrszeichenplan vergleicht, als durch die Aktenlage nicht gedeckt. Die Feststellung des richtigen Tatortes ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a lit. a VStG.

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung war daher in Ansehung der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO (Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde, soweit sie sich gegen die weiteren Übertretungen der Straßenverkehrsordnung richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch die beantragte Höhe (je zur Hälfte für Bescheid der Landesregierung und des Landeshauptmannes).

ZUM BESCHEID DES LANDESHAUPTMANNES (ÜBERTRETUNGEN DES KFG):

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich der zu Punkt 9) und 10) genannten Übertretungen des KFG falsch, aber auch nicht hinreichend konkretisiert verfolgt worden, nicht zu folgen. Zunächst ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht näher konkretisiert hat. Wollte er etwa damit, wie bereits in seiner Rechtfertigung vom , geltend machen, daß er nur irrtümlich angenommen habe, es seien ihm der Führerschein und der Zulassungsschein bei einem Autoeinbruch schon vor Antritt der Fahrt gestohlen worden, wie er dies den Beamten bei der Anhaltung angegeben hat, tatsächlich habe seine Schwester die Geldtasche mit den Papieren aber später wieder unter dem Fahrersitz gefunden, so übersieht er, daß dies an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts zu ändern vermag, worauf schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend verwiesen hat. Ein Mitführen der Papiere im Sinne des § 102 Abs. 5 lit. a und lit. b KFG setzt das Bewußtsein des Lenkers voraus, wo sich die Papiere befinden, damit er sie im Falle der Aufforderung vorzeigen kann. Dies war aber gegenständlich nicht der Fall.

Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG insoweit abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.