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VwGH 10.10.1990, 90/03/0187

VwGH 10.10.1990, 90/03/0187

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;
RS 1
Gemäß § 31 Abs 3 VStG 1950 ist die Erlassung eines ein Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides unzulässig, wenn letzterer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung dem Bescheidadressaten im Sinne des § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0969/77 E VwSlg 9447 A/1977 RS 7

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8V-2554/1/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , der dem Beschwerdeführer am zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am begangenen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem § 31 Abs. 3 VStG 1950 widerspreche, weil er erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle (datiert und) dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.

Die belangte Behörde, der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf dann, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9447/A).

Im vorliegenden Fall lief die Frist des § 31 Abs. 3 VStG 1950 am ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am zugestellte angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Beschwerde war lediglich in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen) zum Gegenstand.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs3;
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Berufungsverfahren
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030187.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-45888