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VwGH vom 12.04.1994, 93/08/0232

VwGH vom 12.04.1994, 93/08/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des V in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-69-46/1992, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge der K. GmbH für die Beitragszeiträume Oktober 1990 bis Juni 1991 samt Nebenkosten und Zinsen im Gesamtbetrag von S 182.271,03 s.A. an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Nach der Bescheidbegründung stehe aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die K. GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am in das Firmenbuch des Handelsgerichtes Feldkirch eingetragen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer alleiniger Geschäftsführer der K. GmbH gewesen. Mit sei die K. GmbH im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch von Amts wegen gelöscht worden. Die K. GmbH habe in F zwei Dienstnehmer beschäftigt, nämlich EB, der bis Prokurist der Gesellschaft gewesen sei, sowie SB. Nachdem die K. GmbH aufgrund finanzieller Schwierigkeiten mit den Gehaltszahlungen in Rückstand gekommen sei, hätten sowohl EB als auch seine Frau SB mit ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt. EB habe in seiner Einvernahme vom u.a. folgendes zu Protokoll gegeben:

"In diesem kritischen Zeitraum von Oktober 1990 bis Juni 1991 haben wir sehr wohl noch Geschäfte abgewickelt, jedoch nur in geringerem Ausmaß. Wir haben also damals von den Produktionsbetrieben keine bzw. nur noch zögernd Waren bekommen, weil sie eben nur schleppend bis gar nicht bezahlt worden sind. Es war aber doch noch so, daß man während dieses Zeitraumes von Oktober 1990 bis Juni 1991 Rechnungen von uns aus in F bezahlt hatte, jedoch nur schleppend, um allfällige Exekutionen abzuwenden. Auf jeden Fall kann gesagt werden, daß in diesem Zeitraum sehr wohl Rechnungen zur Gänze bezahlt worden sind. Wir haben so z .B. sehr wohl noch die notwendigen Rechnungen für Post, Telefax, Autos, Spesen zur Gänze bezahlt. Wir haben damals sehr wohl kleinweise Waren eingekauft, die wir ja durchwegs bar bezahlen mußten."

Vom Beschwerdeführer sei ein Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom betreffend die Aufteilung des aus dem Verkauf verschiedener Pfandgegenstände resultierenden Erlöses zum Beweis dafür angeführt worden, daß im streitgegenständlichen Zeitraum allenfalls geringfügige Barzahlungen durch die K. GmbH geleistet worden seien. Ein Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg sei von ihm zum Beweis dafür, daß die diesbezüglich anfallenden Gebühren, die aus dem Zeitraum bis zur Kündigung des Teilnehmerverhältnisses mit resultiert seien, nicht bezahlt worden seien. Einem gemäß § 6 Abs. 3 IESG erstellten Forderungsverzeichnis des Arbeitsamtes Feldkirch könne - nach Behauptung des Beschwerdeführers - entnommen werden, daß EB seit Dezember 1989 und SB seit Juni 1990 kein Gehalt mehr von der K. GmbH auszbezahlt erhalten hätten. Der Konkurseröffnungsantrag der K. GmbH (vom ) sei mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom ebenso wie jener der mitbeteiligten Partei mit Beschluß des genannten Gerichtes vom mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden.

Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde nach Zitierung des § 67 Abs. 10 ASVG wie folgt:

Die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die erstinstanzliche Behörde bei der K. GmbH stehe außer Streit, weil die Gesellschaft aufgelöst und im Dezember 1991 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, handelsrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen zu sein, bringe aber vor, daß tatsächlich der Dienstnehmer und Gesellschafter EB die Geschäfte geführt habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß von dem allein vertretungsbefugten Geschäftsführer als gesetzlichem Vertretungsorgan der Gesellschaft ein Mindestmaß an Überwachung der mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange betrauten Personen verlangt werden müsse. Dies auch dann, wenn der für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten zuständige Dienstnehmer Gesellschafter und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei, weil die Vertretung einer GesmbH im Außenverhältnis sowie die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis allein in den Verantwortungsbereich des handelsrechtlichen Geschäftsführers falle. Über die mit seiner Stellung verbundenen Rechte und Pflichten hätte sich der Beschwerdeführer bewußt sein müssen, andernfalls in der Unterlassung von Erkundigungen zumindest ein fahrlässiges Verhalten läge. Gemäß den aus seiner Funktion resultierenden Pflichten hätte der Beschwerdeführer somit jedenfalls bei der Geschäftsführung die in § 25 des GmbHG verankerte Sorgfaltspflicht anwenden müsse, die auch beinhalte, für eine ordnungsgemäße Abführung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Insofern sich der Beschwerdeführer durch die räumliche Entfernung (er habe ca 700 km vom Firmensitz der K. GmbH entfernt gelebt) an der ordnungsgemäßen Ausführung der ihm obliegenden Pflichten gehindert gesehen habe, sei auf die diesfalls gegebene Verpflichtung der Niederlegung der Funktion hinzuweisen. Der Beschwerdeführer bringe letztlich vor, daß im streitgegenständlichen Zeitraum von der K. GmbH nur mehr geringfügige Zahlungen geleistet worden seien. Hiezu sei einerseits auf die Aussage des EB zu verweisen, wonach eine


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wenn auch eingeschränkte - Geschäftstätigkeit auch noch im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden habe. Zwar sei dieser Zeuge insofern einem Irrtum unterlegen, als er seine Angabe auch auf den Zeitraum nach dem , dem Zeitpunkt, zu dem er sein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet habe, bezogen habe. Jedoch seien seine Aussagen ungeachtet dieses Irrtums als glaubwürdig anzusehen, weil auch der Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum nach dem Austritt des Zeugen die gänzliche Zahlungsunfähigkeit der K. GmbH eingewandt habe und die Angaben des Zeugen deshalb bis März 1991 der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen seien. Sohin sei das Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von Mitte März bis Ende Juni 1991 zu überprüfen gewesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, daß es im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers sei darzulegen, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet worden seien, und daß er dafür entsprechende Beweisangebote zu erstatten habe. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er durch die belangte Behörde aufgefordert worden sei, mitzuteilen, ob im streitgegenständlichen Zeitraum von der K. GmbH an Gläubiger irgendwelche Zahlungen geleistet worden seien, auf den schon genannten Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom , den Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg sowie auf den Umstand hingewiesen, daß die Gehaltszahlungen für die beiden von der K. GmbH beschäftigten Dienstnehmer seit Ende 1989 unberichtigt ausgehaftet hätten. Die Tatsache des exekutiven Verkaufes diverser Betriebsmittel, der aushaftenden Gehaltsforderungen sowie der unberichtigten Fernmeldegebühren vermöge jedoch nicht zu untermauern, daß durch die K. GmbH als Beitragsschuldnerin im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Forderungen diverser Gläubiger befriedigt worden seien und sohin keine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge stattgefunden habe. Es sei daher
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mangels gegenteiliger Beweise - davon auszugehen gewesen, daß von der K. GmbH auch noch nach März 1991 Zahlungen geleistet worden seien, während die Sozialversicherungsbeiträge unbeglichen ausgehaftet hätten, sodaß auch diesbezüglich eine Ungleichbehandlung der mitbeteiligten Partei und damit ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Beschwerdeführer stellt - mit Recht - nicht mehr seine grundsätzliche Haftungsverpflichtung als Geschäftsführer der K. GmbH in Abrede, sondern wendet gegen die Bejahung seiner Haftung - zunächst bezogen auf jene Beiträge, die im Zeitraum vom bis Ende Juni 1991 fällig wurden - ein, es könne diesbezüglich, wie die belangte Behörde selbst ausführe, die Aussage des Zeugen Blenke nicht herangezogen werden, weil dieser schon am aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Dafür, daß auch noch danach von der K. GmbH Zahlungen an irgend jemanden geleistet worden seien, lägen keinerlei Hinweise vor. Demgegenüber bestünden aber eindeutige Hinweise dafür, daß keine Zahlungen geleistet worden seien, nämlich - außer den von der belangten Behörde angeführten, vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel - der Konkursakt, aus dem sich ergebe, daß die K. GmbH am einen Konkursantrag gestellt habe, in dem ausdrücklich die Zahlungsunfähigkeit der K. GmbH erklärt worden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Einspruch für den Fall, daß die vorgelegten Beweise noch immer nicht ausreichten, die Zahlungsunfähigkeit der K. GmbH im genannten Zeitraum festzustellen, die Einholung des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers beantragt. Diesen Antrag habe die belangte Behörde aber gänzlich unberücksichtigt gelassen. All dies hätte zur einzig denkmöglichen Feststellung führen müssen, daß die K. GmbH nach März 1991 keine Zahlungen mehr geleistet habe und somit keine Ungleichbehandlung der mitbeteiligten Partei und daher auch kein Verschulden des Beschwerdeführers vorgelegen sei. Für den Zeitraum von Oktober 1990 bis Mitte März 1991 gelte im wesentlichen das Vorhergesagte. Insbesondere habe es die belangte Behörde auch diesbezüglich unterlassen, ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der K. GmbH einzuholen. Darüber hinaus erscheine die Angabe des Zeugen Blenke allein, wonach geringfügige Zahlungen geleistet worden seien, nicht ausreichend, um das vorliegende Beweismaterial zu widerlegen. Außerdem fehle jegliche Verhältnismäßigkeit. Selbst wenn es nämlich richtig sein sollte, daß geringfügige Beträge in diesem Zeitraum noch bezahlt worden seien, so habe es sich um Zahlungen von einigen hundert Schillingen gehandelt, während die Haftungssumme S 182.271,03 s.A. betrage.

Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen einer Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0217, vom , Zl. 90/08/0008, Zl. 90/08/0016, Zl. 90/08/0100, vom , Zl. 90/08/0052, vom , Zl. 92/08/0055, vom , Zl. 92/08/0250, und vom , Zl. 93/08/0146), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind diese Beschwerdeeinwände nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Denn danach ist es im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er - entsprechend den ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen - nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet wurden, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze.

Diesen verfahrungsrechtlichen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen.

Er hat sich nämlich im Einspruch mit der Behauptung begnügt, die K. GmbH sei bereits vor Oktober 1990 und auch im Haftungszeitraum zahlungsunfähig gewesen, und hat dafür die obgenannten Beweismittel angeboten. Da es aber im gegebenen Sachzusammenhang nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Beitragsschulden gegebene Liquiditätslage und die vom haftungspflichtigen Geschäftsführer daraus gezogenen Konsequenzen ankommt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 90/08/0100), ermöglichte er dadurch der belangten Behörde nicht die Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Beitragsschulden zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln. Auf die zweimalige Aufforderung der belangten Behörde (vom und vom ) mitzuteilen, ob die K. GmbH im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1990 bis Juni 1991 noch irgendwelche Zahlungen an Gläubiger geleistet habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom dahin, daß die genannte Gesellschaft im maßgeblichen Zeitraum "bereits in ständigen Zahlungsschwierigkeiten war und ihren Zahlungen nicht mehr nachgekommen ist", und im Schreiben vom damit, daß seines Wissens nach im Haftungszeitraum von der K. GmbH an Gläubiger keine Zahlungen geleistet worden seien. Zur Aussage des daraufhin von der belangten Behörde vernommenen Zeugen Blenke brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom vor, der Zeuge habe im Hinblick auf die räumliche Entfernung des Beschwerdeführers vom Betriebsstandort tatsächlich alle Befugnisse zur Führung des Unternehmens gehabt. Er habe auch die Gehaltsabrechungen und die Meldungen für die Krankenkasse usw. erstellt und sie auch eigenhändig unterschrieben. Da die Geschäfte nicht wie erwartet gelaufen seien, habe der K. GmbH von der Muttergesellschaft immer wieder finanzielle Unterstützungen gewährt werden müssen. Darüber habe der Zeuge Blenke verfügen können, wobei er nur gelegentlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abgelegt habe. Nach Eröffnung des Konkurses über die Muttergesellschaft Ende Februar 1991 habe eine weitere Unterstützung der K. GmbH unterbleiben müssen, sodaß auch für sie am der Konkurs habe angemeldet werden müssen. Aus dem schon im Einspruch genannten Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom ergebe sich, daß allenfalls geringfügige Barzahlungen geleistet worden seien, die aber sicherlich nur der Schadensminderung gedient hätten. Aus dem Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion ergebe sich hingegen, daß auch diese anfallenden Gebühren nicht bezahlt worden seien.

Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diese Äußerungen des bereits damals rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die keine ziffernmäßig konkretisierten Behauptungen über das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der Beitragsverbindlichkeiten enthielten (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0042), nicht als eine trotz gebotener Gelegenheit vorgenommene ausreichende Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und damit als ausreichende Grundlage für eine Beurteilung darüber angesehen hat, ob der Beschwerdeführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung treffe, und sie nicht aufgrund der genannten bloß allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers von Amts wegen jene konkreten Umstände ermittelte, die der Beschwerdeführer hätte vorbringen müssen, so ist dies vor dem Hintergrund der obigen Grundsätze zur Behauptungs- und Beweislast nicht rechtswidrig. Wegen Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist es aber auch nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhältnisrechnung anstellte, sondern eine Haftung des Beschwerdeführers für die Beitragsschulden zur Gänze aussprach (vgl. außer den obgenannten Erkenntnissen insbesondere das Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0055).

Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.