VwGH vom 20.05.1992, 90/03/0176

VwGH vom 20.05.1992, 90/03/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom , Zl. 221.344/2-II/2-1990, betreffend eine Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien als Alleininhaberin der prot. Firma Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe p.A. Magistrat der Stadt Wien, MA 69, in Wien VIII, Lerchenfelder Straße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde gemäß §§ 2 Abs. 2 Z. 3 und 4 und 21 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 idgF (EisbEG), auf Antrag der Stadt Wien, vertreten durch die MA 69, bezüglich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ nn, KG X, die Enteignung zur Begründung folgender Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt Wien als Alleininhaberin der prot. Firma Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe verfügt:


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"1.
Auf Dauer zu Lasten des Grundstückes .aaa, inneliegend in der EZ nn, Kat.Gem. X, hinsichtlich des im Servitutsplan des Ing.Kons. f. Verm.Wesen o.Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. G. Stolitzka, vom , GZ 1316-6A, braun lasiert dargestellten Bereiches im Ausmaß von 100 m2 in einer Tiefe von 15 m bis 26 m, gemessen vom Straßenniveau, die Duldung der Errichtung einer U-Bahn-Tunnelröhre sowie die Duldung des Bestandes und der Benützung dieser U-Bahn-Anlage für den Betrieb der U-Bahn in der von der Eisenbahnbehörde genehmigten Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die Stadt Wien als Alleininhaberin der prot. Firma Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe bzw. durch von ihr ermächtigte dritte Personen.
2.
Auf Baudauer, das ist vom längstens bis zu Lasten des Grundstückes .aaa, inneliegend in der EZ nn, Kat.Gem. X, hinsichtlich der im obzitierten Servitutsplan blau lasiert dargestellten Bereiche Nr. 2 und 3 im Ausmaß von insgesamt 128 m2 die Duldung der Durchführung aller zum Ausbau des im Punkt 1. bezeichneten U-Bahn-Bauwerkes notwendigen Baumaßnahmen in der von der Eisenbahnbehörde genehmigten Form und Ausgestaltung, sämtliches durch die Stadt Wien als Alleininhaberin der prot. Firma Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe bzw. durch von ihr ermächtigte dritte Personen."
Weiters wurden Einwendungen des Beschwerdeführers ab- bzw. zurückgewiesen. In der Begründung verwies die Erstbehörde u.a. darauf, daß die Herstellung der gegenständlichen U-Bahnanlage (U 3) bereits mit Baugenehmigungsbescheid vom , Zl. MA 64-U 56/88, bewilligt worden sei.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und den Antrag auf Zustellung des Baugenehmigungsbescheides vom zurück. Sie verwies in der Begründung auf die bereits mit dem genannten Bescheid des Landeshauptmannes vom rechtskräftig erteilte Baugenehmigung, aus der sich die Anlage im Zusammenhalt mit dem gegenständlichen Servitutsplan im Detail ergebe. Der Bescheid vom sei noch an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Grundeigentum erlassen worden (Rückschein vom ). Das grundbücherliche Eigentum für den Beschwerdeführer sei erst am einverleibt worden (dies ergibt sich auch aus dem hg. Beschluß vom , Zl. 89/03/0322). Der Baugenehmigungsbescheid habe daher für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger verbindliche Wirkung. Seiner Einwendung, es seien die Voraussetzungen des für eine Enteignung geforderten "allgemeinen Besten" (öffentliches Interesse) nicht ausreichend festgestellt, sei der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid (sowie das Konzessionsdekret) entgegenzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. zu Zl. AW 87/03/0002 vom ausgeführt habe, liege im Baugenehmigungsbescheid die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiege; darin eingeschlossen sei die Feststellung, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Die Eigentümer der durch den Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaften könnten daher im Enteignungsverfahren, wenn der Baugenehmigungsbescheid rechtskräftig geworden sei, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7321). Hinsichtlich der Meinung des Beschwerdeführers, ein Servitut sei ein höchstpersönliches Recht, das eine Ermächtigung dritter Personen ausschließe, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/03/0009, verwiesen. Darin werde u.a. dargelegt, es liege im Wesen des Betriebes einer U-Bahn, daß diese und damit auch die den Verkehr der U-Bahn dienende Tunnelröhre vornehmlich der Beförderung Dritter diene. Die Enteignung erfolge zu dem Zweck, die Beförderung von Personen mit dieser Eisenbahn zu ermöglichen, was die Benützung der Eisenbahn mit allen ihren Anlagen durch die Fahrgäste einschließe. Mit einer Enteignung, die ja nur erfolgen dürfe, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordere, sei in einem Fall wie diesem zwangsläufig die Benützung durch einen unbestimmten Personenkreis, nämlich der Öffentlichkeit, verbunden. Solcherart hätte die Ermächtigung der mitbeteiligten Partei zur Benützung der Tunnelröhre durch dritte Personen gar nicht ausgeführt werden müssen noch hätte es einer weiteren Konkretisierung des hier in Betracht kommenden, von vornherein nicht personell bestimmbaren Personenkreises bedurft. Im übrigen werden mit dieser Ermächtigung keine der mitbeteiligten Partei auf Grund der eingeräumten Dienstbarkeiten zustehenden Rechte übertragen, vielmehr werden die der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid eingeräumten Rechte von den ermächtigten dritten Personen im Auftrag der mitbeteiligten Partei, somit für sie und nicht eigenmächtig, als übertragene Rechte ausgeübt. Es müsse der mitbeteiligten Partei überlassen bleiben, die erforderlichen Baumaßnahmen selbst oder durch von ihr ermächtigte dritte Personen durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer meine, es würde ein dem Gesetz nicht bekanntes Servitutsrecht begründet, sei dem zu erwidern, daß das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 in § 2 zum Gegenstand und Umfang der Enteignung sage:

"(1) ... nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht: ..."

Aus dem Wort "insbesondere" sei zu ersehen, daß es sich bei der im Abs. 2 enthaltenen Aufzählung nur um ein demonstratives Anführen von möglichen Rechten handle. Es könne somit jegliche Art von Eigentumsbeschränkung, soweit sie für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendig sei, also auch eine irreguläre Servitut, in möglichst gering zu haltendem Ausmaß verfügt werden. Die Auslegung des Begriffes "Servitut" sei somit nicht nur im engen Sinne des § 473 ABGB vorzunehmen. Da der Umfang nicht über das zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehen dürfe, wäre die gänzliche Enteignung hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft rechtlich nicht gedeckt. Im gegenständlichen Fall sei die Servitutseinräumung im Spruch ausdrücklich zugunsten der Stadt Wien ausgesprochen worden. Es liege hier die Begründung eines irregulären Servitutsrechtes vor, dessen Subjekt eine juristische Person sei und das von der Allgemeinheit unmittelbar in Anspruch genommen werden könne (§ 529 ABGB; vgl. auch Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., Band II, S. 146).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei in der von ihr erstatteten Gegenschrift gestellt. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde auch eine Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom , GZ. 4 Nc 6/90-32, vorgelegt, mit welchem bereits die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 22 EisbEG erfolgte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem erstmals in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, es fehle am Nachweis der Vertretungsbefugnis der MA 69 zur Stellung des gegenständlichen Enteignungsantrages, ist zunächst entgegenzuhalten, daß es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen wurde in den Gegenschriften schlüssig dargelegt, daß gemäß § 71 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung Unternehmungen der Stadt Wien, zu welchen auch die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zählen, keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Es besteht nur ein einziges Rechtssubjekt, nämlich die Gemeinde Wien. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß § 105 der Wiener Stadtverfassung durch den Magistrat zu besorgen. Es können daher laut Geschäftseinteilung der Stadt Wien bestimmte Agenden der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe durch die jeweils zuständige Magistratsabteilung, gegenständlich die MA 69, wahrgenommen werden.

Verfehlt ist die Meinung des Beschwerdeführers, es sei der Bescheidspruch völlig unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Wie schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0009, richtig dargelegt hat, ist der gegenständliche Bescheidspruch ausreichend konkretisiert, zumal sich insbesondere auch aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Servitutsplan und der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die näheren Einzelheiten der Form und Ausgestaltung des genehmigten Projektes und damit der Umfang der Beanspruchung der Liegenschaft, also der eingeräumten Dienstbarkeit, klar ergeben. Es bedurfte daher insoweit keiner weiteren Feststellungen.

Gestützt auf die zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegengetreten, es mangle an den erforderlichen Feststellungen betreffend die Enteignungsvoraussetzungen, daß nämlich das Vorhaben "zum allgemeinen Besten" (im öffentlichen Interesse) erfolge. Kann doch der Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Daß etwa die vorliegend ausgesprochene Eigentumsbeschränkung über den durch die rechtskräftige Baubewilligung gesteckten Rahmen hinausgeht, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Da die Dienstbarkeit vorliegend der Stadt Wien als Alleininhaberin der prot. Firma Wiener Stadtwerke

- Verkehrsbetriebe eingeräumt wurde, wobei ein derartiges Unternehmen keine Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. § 71 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung), müssen die aus dem angefochtenen Bescheid erfließenden Rechte zur Ausübung nicht erst auf eine andere Person übertragen werden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es komme dadurch zu einer unzulässigen Servitutserweiterung, ist daher schon aus diesem Grund verfehlt.

Letztlich vermag auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es sei die Begründung eines Servituts, wie dies erfolgt sei, durch das Gesetz nicht gedeckt, nicht durchzuschlagen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof tritt diesen Ausführungen der belangten Behörde bei (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0009, welches die Einräumung einer völlig gleichgelagerten Dienstbarkeit zum Gegenstand hatte, ebenso Ehrenzweig, I/2, S. 340).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.