VwGH vom 28.11.1990, 90/03/0172
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/03/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide a) der Tiroler Landesregierung und b) des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-V-7963/5/1990, betreffend Übertretungen
a) der Straßenverkehrsordnung 1960 und b) des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung wird in Ansehung der Übertretungen nach "§ 97 Abs. 5 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960", der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol in Ansehung der Übertretung nach "§ 106 Abs. 1 KFG 1967" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- (Land Tirol) und S 10.590,-- (Bund) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am um 09.15 Uhr als Lenker des Lkw-Zuges nn/n in Innsbruck, Burgenlandstraße, Höhe Dr. Glatz Straße, Fahrtrichtung Osten 1.) das Rotlicht der Ampelanlage mißachtet,
2.) nach der Kreuzung Amraser-See-Straße - Amraser Straße das Haltezeichen eines SWB nicht beachtet, 3.) zwischen Holland-Blumenmarkt und Araltankstelle (Amraser-See-Straße) das Haltezeichen wiederum nicht beachtet, 4.) auf Höhe der Aral-Tankstelle den Fahrstreifenwechsel nach links und 5.) nach dem Überholvorgang den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht angezeigt, 6.) diesen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, ohne sich zu überzeugen, daß dies ohne Behinderung anderer möglich ist, da (er) dabei die Polizeibeamten zum starken Abbremsen und Ablenken zum rechten Fahrbahnrand gezwungen (hat), 7.) führte am Zugfahrzeug keinen Unterlegkeil, 8.) am Anhänger nur einen Unterlegkeil mit, 9.) war das Tachoblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, da dieses vom bis beschriftet war, 10.) beförderte zwei Kinder auf dem Vordersitz, obwohl diese erst zwei Jahre bzw. 15 Monate alt waren". Dadurch habe er "eine Verwaltungsübertretung nach § 1.) 38/5 StVO, 2.) 97/4 StVO, 3.) 97/4 StVO, 4.) 11/2 StVO, 5.) 11/2 StVO, 6.) 11/1 StVO, 7.) 102/1 KFG, 8.) 102/1 KFG, 9.) 102/1 KFG und 10.) 106/1 KFG begangen".
Hiefür wurde über ihn - u.a. - gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 50 Stunden) und Punkt 6.) eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) verhängt.
Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheiden wie folgt entschieden:
"I. Hinsichtlich der Punkte 4) - Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 - und 5) - Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 - sowie hinsichtlich der Punkte 7) - Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 - und 8) - Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 - und 9) - Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 - wird der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 eingestellt.
II. Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) - je eine Übertretung nach § 97 Abs. 4 StVO 1960 - wird die Strafe gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 verhängt und auf je S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 20 Stunden) ermäßigt und hinsichtlich des Punktes 2) nach dem Wort "Sicherheitswachebeamte" die Worte eingefügt: "(Arm senkrecht nach oben)" und bei Punkt 3) die Worte "eines Sicherheitswachebeamten (rechter Arm quer zur Fahrtrichtung)" eingefügt und die übertretene Bestimmung zu Punkt 2) und 3) § 97 Abs. 5 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 zu lauten hat.
III. Hinsichtlich der Punkte 1) - Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960, 6) - Übertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 und 10) - Übertretung nach § 106 Abs. 1 KFG 1967 - wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als das Strafverfahren nicht auch hinsichtlich der Punkte 1.), 2.), 3.), 6.) und 10.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt wurde.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatteten eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den Übertretungen nach "§ 97 Abs. 5 StVO 1960 i.V.m.
§ 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960":
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern, wobei der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat. Das Tatbild einer solchen Übertretung besteht darin, daß einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird. Es muß daher auch die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung, um den Gebot des § 44a lit. a VStG 1950 zu genügen, erkennen lassen, daß der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Diesem Erfordernis wird der Spruch des von der belangten Behörde in modifizierter Form übernommenen Straferkenntnisses erster Instanz nicht gerecht, weil dem Beschwerdeführer darin bloß die Nichtbeachtung von "Haltezeichen" eines Sicherheitswachebeamten vorgeworfen wurde, die in den Formen "Arm senkrecht noch oben" und "rechter Arm quer zur Fahrtrichtung", also entsprechend dem § 37 Abs. 1 und 2 StVO 1960, gegeben wurden. Bei - im Rahmen der Verkehrsregelung gegebenen - "Haltezeichen" im Sinne des § 37 Abs. 1 bis 3 StVO 1960 handelt es sich jedoch nicht um individuelle Aufforderungen, sondern um generelle Anordnungen, deren Nichtbefolgung nicht den Tatbestand einer Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 begründen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/02/0035, = ZVR 1984/275).
In diesen Punkten erweist sich der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung daher als inhaltlich rechtswidrig.
2. Zur Übertretung nach "§ 106 Abs. 1 KFG 1967":
Gemäß § 106 Abs. 1 KFG 1967 dürfen Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Wenn dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vorgeworfen wurde, er habe zwei Kindern auf dem Vordersitz befördert, obwohl diese erst zwei Jahre bzw. 15 Monate alt waren, so gehen aus dieser Tatumschreibung nicht die für eine Zuordnung der Tat zur Übertretung der angeführten Gesetzesbestimmung erforderlichen konkreten Tatbestandsmerkmale hervor. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol leidet daher in diesem Punkte an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Ob durch die Tat allenfalls § 106 Abs. 1a KFG 1967 verletzt wurde, ist nicht zu untersuchen, weil dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zur Last gelegt worden ist. (Diesfalls hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, sein Lkw verfüge über "Fangnetze, welche oben und unten hinter den vorderen Sitzen vor dem Bett eingebaut sind, es hat daher keineswegs möglich sein können, daß die Kinder bei einem Bremsmanöver den in der Fahrerkabine befindlichen Bettraum verlassen konnten," im übrigen auch eine Auseinandersetzung mit § 106 Abs. 1a lit. d KFG 1967 erforderlich gemacht.)
3. Zu den Übertretungen nach § 38 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 StVO 1960:
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, welche der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in diesen Punkten der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Darstellung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers folgte, ist darauf zu verweisen, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Beweiswürdigung hinsichtlich der Übertretungen nach § 38 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 StVO 1960 wahrzunehmen. Die belangte Behörde durfte den Angaben des Meldungslegers folgen, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen Dienst und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist, und daß kein Grund zu finden ist, warum er den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Demgegenüber war es der belangten Behörde nicht verwehrt, in ihre Erwägungen auch das Naheverhältnis der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/03/0230).
Gemäß § 38 Abs. 5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen anzuhalten, und zwar, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, an den im Abs. 1 des § 38 bezeichneten Stellen. Für eine Kreuzung kommen somit in Frage nach lit. a) die Haltelinie, wenn diese fehlt, nach lit. b) der Schutzweg, wenn auch dieser fehlt, nach lit. c) die Kreuzung selbst. Das sich aus dem roten Licht ergebende Gebot für den Fahrzeuglenker besteht grundsätzlich darin, vor der Kreuzung an bestimmten Stellen anzuhalten; es ist ihm also verboten, in die Kreuzung einzufahren. An welcher Stelle des näheren anzuhalten ist, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 lit. a bis lit. c StVO 1960. Der Fahrzeuglenker, der trotz roten Lichtes in die Kreuzung einfährt, mißachtet aber das Gebot des § 38 Abs. 5 StVO 1960, gleichgültig, an welcher der drei in Betracht kommenden Stellen er anzuhalten gehabt hätte. Beim Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage ist es somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses jene Stelle zu bezeichnen, an der der Fahrzeuglenker anzuhalten gehabt hätte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/18/0257).
Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tatort zu Punkt 6.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei "überhaupt nicht konkretisiert worden". Aus dem Zusammenhalt mit der Tatumschreibung zu den Spruchpunkten 3.), 4.) und 5.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß mit dem im Spruchpunkt 6.) beschriebenen Fahrstreifenwechsel der auf Höhe der Aral-Tankstelle auf der Amraser-See-Straße begonnene Überholvorgang beendet wurde. Dies reicht aber aus, um dem Erfordernis des § 44a lit. a KFG 1950 nach Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in bezug auf den Tatort auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die Erkenntnisse verstärkter Senate vom , Slg. Nr. 11.466/A, und vom , Slg. Nr. 11.894/A) zu entsprechen, ist doch nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer im konkreten Fall in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sein könnte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Übertretung nach § 11 Abs. 1 StVO 1960 auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Angaben des Meldungslegers in seiner Zeugenaussage am enthalten nämlich alle Sachverhaltselemente, die der Bestrafung zu Grunde gelegt wurden. Diese innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vorgenommene Zeugenvernehmung stellt eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 dar (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/03/0209, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Strafbemessung bekämpft, weil die Behörde von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von S 10.000,-- ausgegangen sei, obwohl er sein Nettoeinkommen mit S 9.000,-- angegeben habe, und seine Familien- und Vermögensverhältnisse (Gattin und zwei Kinder, kein Vermögen) nicht berücksichtigt worden seien, ist ihm zu entgegnen, daß angesichts des doch nicht unbeträchtlichen Unrechts und Schuldgehaltes der ihm zur Last fallenden Verwaltungsübertretungen und des bis zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- reichenden Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände und seiner bisherigen Unbescholtenheit in der Verhängung von Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 800,-- noch keine Überschreitung des behördlichen Ermessensspielraumes erblickt werden kann.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, auf weitere Milderungsgründe nicht eingegangen zu sein, so kann dazu nicht Stellung genommen werden, weil er es selbst unterläßt darzulegen, welche Milderungsgründe er dabei konkret im Auge hat.
Aus den angeführten Gründen waren die angefochtenen Bescheide somit in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil diese von den belangten Behörden nur in dem anteilsmäßig auf sie entfallenden Umfang zu ersetzen sind.