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VwGH vom 20.12.2002, 2002/02/0090

VwGH vom 20.12.2002, 2002/02/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JF in K, vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV- 3011/2/2002, betreffend Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse für die Durchführung von Sprengarbeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer der Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Sprengarbeiten gemäß § 63 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes entzogen.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist als festgestellter Sachverhalt zu erkennen, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Dolomitsteinbruches S eine Tiefbohrlochsprengung habe vorbereiten lassen, für welche nicht um eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 1 SprengarbeitenV angesucht worden sei. Er habe bei der gegenständlichen Tiefbohrlochsprengung am die Sprengsignale abgegeben, die Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden und die Sprengung durchgeführt. Er sei zwar im Besitze eines Nachweises (Zeugnis) der Fachkenntnisse für die Ausführung von Sprengarbeiten ("Sprengbefugtenausweis"), nicht jedoch über die für Tiefbohrlochsprengarbeiten notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse. Er habe diese Sprengung ausgeführt, ohne eine als Sicherheitsmaßnahme angeordnete Auflage eines näher bezeichneten Bescheides zu beobachten. Durch diese Sprengung sei es zu einer über das Betriebsgelände hinausgehenden Streuung gekommen, die Schäden an Gebäuden, Anlagen und Kraftfahrzeugen verursacht habe.

Auf Grund mehrfachem Fehlverhalten, die zu diesem Unfall geführt hätten, sei der Nachweis für die Durchführung von Sprengarbeiten zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die wesentlichen der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen in der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lauten:

§ 63 Abs. 1 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994:

"(1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder, wenn diese Einrichtung oder deren Betreiber der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegt, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigt wurde.

...

(4) Der Nachweis der Fachkenntnisse ist von der zuständigen Behörde zu entziehen, wenn die betreffende Person zur Durchführung der betreffenden Arbeiten geistig oder körperlich nicht mehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer Vorkommnisse, zB eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat, eine sichere Durchführung der Arbeiten durch die betreffende Person nicht mehr gewährleistet ist. Der Entzug des Nachweises ist dem Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie jener Unterrichtsanstalt oder Einrichtung, die den Nachweis ausgestellt hat, bekanntzugeben."

§ 183 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG):

"Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung."

§ 120 ASchG:

"Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Sprengarbeiten regelt, bleiben § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, für die unter dieses Bundesgesetz fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Sprengarbeiten in Geltung."

§ 2 Abs. 3 der als Bundesgesetz (BGBl. Nr. 234/1972) in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten (SprengarbeitenV), BGBl. Nr. 77/1954 (Anm: mit BGBl. Nr. 441/1975 und BGBl. Nr. 450/1994 wurden einzelne, hier nicht interessierende Bestimmungen der SprengarbeitenV außer Kraft gesetzt):

"Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen."

§ 15 Abs. 8 SprengarbeitenV:

"Die Zündleitung darf nur durch den Sprengbefugten und erst nach Abgabe des 2. Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) mit der Zündmaschine verbunden werden. Vorrichtungen, die zur Verhinderung einer missbräuchlichen Benützung der Zündmaschine von dieser abgenommen werden können, wie abnehmbare Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden; sie sind nach Betätigung der Maschine ohne Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren; sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden."

§ 27 Abs. 1 und 2 SprengarbeitenV idF BGBl. Nr. 77/1965:

"(1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Die zuständige Behörde hat die für die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben. Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in Widerspruch stehen.

(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne des Abs. 1 sind Sprengungen zu verstehen, bei denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als 12 m besitzen."

§ 6 der u.a. insoweit als Bundesgesetz (§ 113 Abs. 2 Z. 1 ASchG) in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten (FachkenntnisseV), BGBl. Nr. 441/1975:

"Fachkenntnisse für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten

(1) Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für die selbständige Durchführung von Sprengarbeiten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

...

(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für die sichere Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten notwendig sind. Für Tiefbohrlochsprengarbeiten und Sprengarbeiten unter Wasser oder in heißen Massen sowie für sonstige besondere Sprengarbeiten sind die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Tiefbohrlochsprengarbeiten sind dies auch entsprechende Kenntnisse in Bezug auf die Vermessung und Berechnung der abzudrückenden Massen."

Der Beschwerdeführer rügt, dass es dem angefochtenen Bescheid "an klaren und widerspruchsfreien Feststellungen" mangle. Dies betreffe insbesondere den Umstand, dass er nur "als Sprenggehilfe" tätig gewesen sei, wohingegen P.G. als Sprengbefugter anzusehen sei.

Wenngleich die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zusammengefasst wurden, sondern sich an mehreren Stellen befinden, so ist dieses Beschwerdevorbringen unberechtigt, weil sich der oben dargestellte Sachverhalt als von der belangten Behörde festgestellter Sachverhalt aus dem angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise erkennen lässt.

Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine fehlende Begründung zur Beweiswürdigung und dem daraus festgestellten Sachverhalt rügen, so übersieht er, dass sich die belangte Behörde (insbesondere auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Bescheides) mit den im Einzelnen bezeichneten Beweismitteln (Inhalt des Sprengvorschlages der Fa. D, Gutachten des Sachverständigen L, Aussage des P.G., Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom ) zur Frage, wer die Sprengung in verantwortlicher Weise ausgeführt hat, auseinandergesetzt hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser Rüge gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung wendet, lassen die Beschwerdeausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Denn entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, welche Person welche Tätigkeiten tatsächlich ausführt, sondern wer den Auftrag zur Durchführung von Sprengarbeiten in welchem genau umschriebenen Ausmaß erteilt und wer die Sprengung letztlich als Verantwortlicher ausführt. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang nicht den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführten Inhalt der Schreiben der Fa. D (bloß Sprengvorschlag der Fa. D, nur Assistenzleistung durch Bedienstete Fa. D, Überprüfungsnotwendigkeit durch Sprengbefugten des Dolomitsteinbruches). Ebenso unbestritten bleibt die Feststellung, er habe die Sprengsignale abgegeben, danach die Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden und die Sprengung ausgelöst. Ungeachtet des Umstandes, dass der Großteil der Vorbereitungsarbeiten tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wurde, hat er jedenfalls spätestens mit der Verbindung der Zündleitung mit der Zündmaschine (§ 15 Abs. 8 SprengarbeitenV) und der Auslösung der Sprengung (im Einklang mit dem schriftlich dokumentierten Inhalt des Schreibens der Fa. D zum Verständnis des ihr erteilten Auftrages) zu erkennen gegeben, dass er mit der Ausführung der von ihm in Auftrag gegebenen Vorbereitungsarbeiten einverstanden war, zumal es nach Übergabe der Zündleitung an ihn und vor deren Anschluss an die Zündmaschine nur mehr in seiner Macht stand, Änderungen anzuordnen (oder selbst durchzuführen) und die Sprengung auszulösen oder zu verschieben. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "§§ 157 Abs. 2, 330 und 331 ABPV" (Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959 idgF) ist nicht nachvollziehbar, wurde doch § 157 ABPV bereits durch BGBl. II Nr. 108/1997 aufgehoben, betrifft § 330 ABPV "bergmännische Arbeiten unter Tage" und § 331 ABPV Knappen- und Häuerarbeiten in Gruben bzw. die hiefür nötigen Ausbildungen; somit ist kein Bezug zu gegenständlichem Thema gegeben.

Die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Sprengung in eigenverantwortlicher Tätigkeit als Sprengbefugter ausgeübt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.

In rechtlicher Sicht vermeint der Beschwerdeführer, dass die in § 63 Abs. 4 ASchG enthaltene Wortfolge "besondere Vorkommnisse" impliziere, dass es sich um ein "nachhaltiges, gravierendes Ereignis von großer Tragweite" handeln müsse und zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein müsse. Damit übersieht er das in dieser Norm vom Gesetzgeber selbst gegebene Beispiel "eines Fehlverhaltens, das zu einem Unfall geführt hat". Bereits auf Grund dieses Beispiels - gerade ein solcher Fall liegt gegenständlich vor - verbietet sich die vom Beschwerdeführer geforderte Interpretation, weil jedes vom Sollzustand abweichende Verhalten ein Fehlverhalten ist und der Gesetzgeber keine (besondere) Schuldform vorsieht. Ebenso wenig gebietet diese Norm, ein früheres (Wohl-)Verhalten dem nunmehrigen Fehlverhalten abwägend gegenüberzustellen, wie der Beschwerdeführer fordert. Dies zeigt schon die Wortfolge "nicht mehr gewährleistet" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) in § 63 Abs. 4 zweiter Satz ASchG. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine ab jetzt eingetretene Änderung der für die betreffenden Arbeiten nötigen Voraussetzungen zu beachten ist. Die belangte Behörde war deshalb auch nicht verpflichtet, Ermittlungen über vom Beschwerdeführer früher vorgenommene Sprengungen durchzuführen.

Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer dreifaches Fehlverhalten vor, das zum gegenständlichen Unfall geführt habe, weshalb eine sichere Durchführung von Sprengarbeiten durch den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet sei:

1) Er habe als Betreiber des Dolomitsteinbruches S bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau für die gegenständliche Tiefbohrlochsprengung nicht um eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 1 der SprengarbeitenV angesucht.

2) Er habe "die als Sicherheitsmaßnahme angeordnete Auflage 10" des Bescheides der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom nicht beachtet. Das darin vorgesehen Umschwenken der Abbaurichtung um 45 Grad nach Südost hätte das Abwenden der Streurichtung zum bewohnten Gebiet zur Folge gehabt.

3) Er habe die Tiefbohrlochsprengarbeiten durchgeführt, ohne die hiefür notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse gemäß § 6 Abs. 2 FachkenntnisseV nachweisen zu können.

ad 1) Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde von der in seiner Berufung beantragten Einvernahme der Zeugen Dr. P und Dr. B Abstand genommen sowie den seinen Bergbau betreffenden Akt der Berghauptmannschaft Klagenfurt nicht beigeschafft habe, insbesondere sich mit näher bezeichneten Bescheiden über seinen Dolomitbergbau sowie einem Schreiben vom samt zugehörigem Protokoll nicht auseinandergesetzt habe. Durch diese Beweismittel hätte sich untermauern lassen, dass der Hauptbetriebsplan 1998/1999 seines Dolomitbergbaus vollinhaltlich genehmigt worden sei, weshalb auch eine gültige Genehmigung für den gesamten Betrieb vorliege, der auch die Abbauarbeiten mittels Großbohrloch- sowie Tiefbohrlochsprengungen uneingeschränkt umfasse. Es hätte sich auch ergeben, dass 1992 ein (früherer) Hauptbetriebsplan genehmigt worden sei und die Berghauptmannschaft immer wieder bei Großbohrlochsprengungen anwesend gewesen sei.

Diese Rüge ist zusammen mit der Rechtsrüge des Beschwerdeführers zu sehen, es habe auf Grund der Überleitung des Bescheides der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom , mit dem der Hauptbetriebsplan 1998/1999 genehmigt worden sei, durch § 197 Abs. 1 und 4 des am in Kraft getretenen MinroG keiner eigenen Genehmigung einer Tiefbohrlochsprengung gemäß § 27 Abs. 1 der SprengarbeitenV bedurft.

Unstrittigerweise handelte es sich bei der gegenständlichen Sprengung um eine Tiefbohrlochsprengung gemäß § 27 Abs. 2 SprengarbeitenV, weil die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als 12 m aufwiesen. Ebenso unstrittig ist, dass kein gesondertes Ansuchen gestellt und demzufolge auch kein Genehmigungsbescheid betreffend die konkrete Tiefbohrlochsprengung erlassen wurde. Aktenkundig und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer letztmalig mit Bescheid der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom die Bewilligung eines Hauptbetriebsplanes (und zwar für 1998/1999) erteilt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Berghauptmannschaft Klagenfurt vom eine Ausnahmebewilligung, den Abbau im Dolomitbergbau S in Etagen mit Bruchwandhöhen bis maximal 15 m zu führen, erteilt.

Aktenkundig und unstrittig ist, dass im Dolomitsteinbruch S Arbeitnehmer beschäftigt wurden (vgl. zB den zitierten Bescheid vom , Begründung S. 4, "durchschnittlich drei Tagbauarbeiter und zwei LKW-Fahrer beschäftigt). Daher weist die belangte Behörde richtig darauf hin, dass gemäß § 183 MinroG für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten das ASchG gilt und nach dessen § 120 die hier wesentlichen Bestimmungen der SprengarbeitenV (insbesondere § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 27 SprengarbeitenV) im gegenständlichen Fall anzuwenden sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers verkennt schon aus folgenden Gründen die Rechtslage:

Wie sich aus der Zusammenschau der Bestimmungen des BergG 1975 über Hauptbetriebspläne (§§ 137 ff) bzw. nunmehr über Gewinnungsbetriebspläne des an seine Stelle getretenen MinroG (§§ 113 ff) mit § 27 SprengarbeitenV ergibt, ist für die Durchführung von Tiefbohrlochsprengungen zusätzlich zur allgemeinen Genehmigung des Haupt- bzw. jetzt Gewinnungsbetriebsplanes auf Grund der vom Gesetzgeber einer Tiefbohrlochsprengung beigemessenen Gefährlichkeit auch eine besondere Genehmigung dann erforderlich, wenn Arbeitnehmer im Betrieb, in dem die Sprengung erfolgt, beschäftigt werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es für die Genehmigung eines Haupt-, jetzt Gewinnungsbetriebsplanes ausreicht, dass die vorgesehenen Arbeiten "in großen Zügen" beschrieben werden (§ 137 Abs. 1 BergG 1975 bzw. jetzt § 112 Abs. 1 MinroG) und die Erteilung der Bewilligung nicht an das Vorliegen besonderer persönlicher Anforderungen an den die jeweilige Sprengung ausführenden Sprengbefugten gebunden ist. Hingegen darf eine Bewilligung für Tiefbohrlochsprengungen gemäß § 27 Abs. 1 zweiter Satz SprengarbeitenV nur erteilt werden, "wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt". Dies bedeutet, dass der die konkrete Sprengung durchführende Sprengbefugte benannt und dessen Kenntnisse in einem besonderen Verfahren nachgewiesen werden müssen. Des Weiteren werden in § 27 Abs. 3 bis 6 SprengarbeitenV besondere Ausführungsanordnungen für derartige Sprengungen normiert.

Dementsprechend erwähnen die genannten Bescheide vom und vom Tiefbohrlochsprengungen nicht. Aus der Wendung in der Begründung des Bescheides vom "die Hereingewinnung des Dolomits erfolgt überwiegend mittels Bohr- und Sprengarbeit unter Zuhilfenahme von Fremdunternehmen ..., wobei bisher in der Regel Großbohrlochsprengungen nach den der Berghauptmannschaft Klagenfurt vorgelegten Spreng-, Lade- und Zündplänen vorgenommen wurden", lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, dass mit diesem Bescheid künftige Tiefbohrlochsprengungen (zum Verständnis: der Begriff "Großbohrlochsprengung" mit dem daneben stehenden Klammerausdruck "Tiefbohrlochsprengung", wird in § 184 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung erwähnt und ist definiert als Sprengung, "bei der die Bohrlöcher einen Durchmesser von mindestens 75 mm und eine Tiefe von mehr als 12 m haben", wobei diese Definition seit der Stammfassung BGBl. Nr. 114/1959 unverändert blieb) genehmigt worden wären.

Dies bedeutet aber auch, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nachzukommen, weil die Beweisthemen einerseits durch die genannten Bescheide vom und vom im Sinne des Beweisantrages beantwortet und andererseits für die Lösung der Frage der Notwendigkeit einer besonderen Bewilligung nach § 27 SprengarbeitenVO irrelevant waren.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer nicht genehmigten Tiefbohrlochsprengung aus.

ad 2) Gemäß § 2 Abs. 3 SprengarbeitenV haben die Sprengbefugten Sprengarbeiten ua. "unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen" auszuführen.

In den bereits zitierten Bescheiden vom (als "Auflage 10") und vom (als "Auflage 9") wurde offenkundig als Sicherheitsmaßnahme vorgeschrieben:

"Die Gewinnungssprengungen sind nach Möglichkeit, insbesondere im Bereich der oberen Etagen, so zu gestalten und durchzuführen, dass durch eine Schwenkung der Abbauetagen die Sprengungen zukünftig mit der Streuwirkung nach Südosten hin und somit von bewohntem Gebiet abgewendet, ausgeführt werden können."

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 SprengarbeitenV kommt es lediglich darauf an, dass die "erforderlichen" Sicherheitsmaßnahmen zu beobachten sind. Es ist danach gleichgültig, ob sich eine solche Sicherheitsmaßnahme unmittelbar aus einer generell abstrakten Norm ergibt, oder in einem Bescheid, etwa als Auflage, vorgeschrieben wurde, oder sich in allgemein einsehbarer Weise aus der Natur der Sache ergibt. Es ist daher grundsätzlich gleichgültig, ob sich die belangte Behörde auf die Auflage als bindend (wie aus dem angefochtenen Bescheid unzweifelhaft hervorkommt) oder lediglich als Vorschlag (wie es der Beschwerdeführer zu sehen glaubt) gestützt hat. Die Vorschreibung in einem rechtskräftigen Bescheid dient hier lediglich der Rechtssicherheit dergestalt, dass die "Erforderlichkeit" der Sicherheitsmaßnahme im Einzelfall nicht neuerlich zu prüfen ist. Die Erforderlichkeit der in der Auflage umschriebenen Sicherheitsmaßnahme wird vom Beschwerdeführer auch nur vage in Frage gestellt, als er vorbringt, der Sachverständige L vermöge "nicht mit letzter Sicherheit darzutun, dass ein Umschwenken der Abbaurichtung im gegenständlichen Fall den Schadenseintritt verhindert hätte".

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er die gegenständliche Sprengung unter Einhaltung der in der genannten Auflage enthaltenen Richtlinien gestaltet und durchgeführt hätte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Fehlverhalten durch Außerachtlassung der Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei gegenständlicher Sprengung ausgegangen.

ad 3) Gegen den Vorwurf dieses Fehlverhaltens, das durch den im Akt einliegenden "Sprengbefugtenausweis" des Beschwerdeführers bestätigt ist, erstattet der Beschwerdeführer kein eigenständiges Vorbringen, das nicht bereits unter den bisher behandelten Rügen enthalten wäre.

Auf Grund dieses dreifachen Fehlverhaltens, das für den gegenständlichen Unfall von Bedeutung war, durfte die belangte Behörde zu Recht von der Erfüllung des in § 63 Abs. 4 zweiter Satz ASchG enthaltenen Tatbestandes, der im gegenständlichen Fall zur Entziehung des Nachweises der Fachkenntnisse für die Durchführung von Sprengarbeiten führt, ausgehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am