zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 10.04.1991, 90/03/0162

VwGH vom 10.04.1991, 90/03/0162

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des N gegen

1) den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 11-75 Zo 8-88, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und 2) gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 11-75 Zo 8-88, betreffend Berichtigung eines Bescheides in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom wurde der Beschwerdeführer, geb. , schuldig erkannt, er habe am im Zeitraum zwischen 14.15 Uhr und 14.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der X-gasse in Weiz vor dem Haus Nr. 5 insofern vorschriftswidrig abgestellt, als der Pkw mit dem rechten Hinterrad am Gehsteig vor dem Haus X-gasse Nr. 5 abgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom wurde von der Steiermärkischen Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers, "geb. am ", gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe mit 400 S (Ersatzarrest 8 Stunden) bemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 90/03/0162 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2) Mit Bescheid vom berichtigte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 den Spruch ihres - unter 1) angeführten - Bescheides vom dahingehend, daß das Geburtsdatum des Beschwerdeführers "" zu lauten habe. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Bescheid vom bzw. die Parteiausfertigung sowie die Ausfertigung für die Behörde 1. Instanz sei mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt worden. Auf Grund eines offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehlers sei die im Entwurf vorgenommene Ausbesserung (des Geburtsmonates des Beschwerdeführers) nicht ausgedruckt worden, weshalb der gegenständliche Bescheid dahingehend berichtigt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 90/03/0199 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde erstattete zu beiden Beschwerden in einer gemeinsamen Ausfertigung eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und ihr den vorgesehenen Aufwandersatz zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

1) ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID VOM 29. JUNI 1990

(BESCHEIDBERICHTIGUNG):

Der Beschwerdeführer fühlt sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht verletzt, nicht gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zur Bezahlung einer Geldstrafe von S 500,-- wegen § 8 Abs. 4 StVO mit dem ihm angelasteten Sachverhalt" bestraft zu werden.

Abgesehen von der unrichtig mit S 500,-- (statt mit S 400,--) angegebenen Höhe der über ihn im Instanzenzug mit Bescheid vom von der Steiermärkischen Landesregierung verhängten Strafe übersieht der Beschwerdeführer, daß Gegenstand der vorliegenden Beschwerde allein die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides vom ist, weshalb er in dem von ihm nach dem Beschwerdepunkt als verletzt erachteten Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein kann. Das in dieser Beschwerde dazu erstattete Vorbringen geht somit ins Leere. Dennoch war die Beschwerde nicht zurückzuweisen, weil sich zumindest aus den Beschwerdegründen ergibt, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers "die explizite voll ausgeschriebene Bezeichnung der Parteienidentität im Geburtsdatum mit Februar überhaupt nicht berichtigungsfähig" sei. Es ist daher ungeachtet der falschen Bezeichnung des Beschwerdepunktes davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme von der vorgenommenen Berichtigung verletzt erachtet.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8554/A) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 89/03/0073, 0074, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Beide Voraussetzungen für eine Berichtigung waren im vorliegenden Fall gegeben. So tritt der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde, daß es sich bei der Anführung seines Geburtsmonates im Spruch des Bescheides vom mit "Februar" (statt mit "Dezember") um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, die bei der Erstellung der Bescheidausfertigungen mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage unterlaufen ist, nicht entgegen. Es bedarf ferner keiner weiteren Erörterung, daß diese Unrichtigkeit für den Beschwerdeführer offenkundig war, weshalb sie zu Recht berichtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Ansicht, es könne ein Geburtsdatum, in dem der Monat - wie im Beschwerdefall - mit seiner Benennung (ausgeschrieben) und nicht mit einer Ziffer angegeben ist, nicht berichtigt werden, findet im Gesetz keine Deckung.

Die unter der hg. Zl. 90/03/0199 protokollierte Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2) ZUR BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID VOM 20. APRIL 1990 (ÜBERTRETUNG DES § 8 ABS. 4 STVO).

Vorweg ist zu bemerken, daß der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom in Hinsicht auf die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes in der Fassung zu Grunde zu legen ist, die er durch den Berichtigungsbescheid erhalten hat, weshalb der Einwand der Beschwerde, daß die belangte Behörde mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid nicht über die Berufung des unbestritten am geborenen Beschwerdeführers entschieden habe, der Grundlage entbehrt.

Der Beschwerdeführer meint ferner, die belangte Behörde habe die Berufung teilweise unerledigt gelassen und spruchgemäß nur eine Herabsetzung der Geldstrafe ausgesprochen, ohne auf die Berufungsanträge einzugehen, sodaß innerhalb der einjährigen Berufungsentscheidungsfrist tatsächlich in der Hauptsache die Berufung unerledigt geblieben und das Verfahren einzustellen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Schon mit der Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides, daß der Berufung teilweise Folge gegeben wird, und zwar spruchgemäß nur in Ansehung des Strafausspruches, kommt klar zum Ausdruck, daß der Berufung im übrigen der Erfolg versagt bleibt, hinsichtlich des Schuldspruches also das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird. Dies geht zudem aus der Begründung des angefochtenen Bescheides - insoweit bilden Spruch und Begründung eine Einheit - zweifelsfrei hervor. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Berufung in der Hauptsache unerledigt blieb.

Einen Verstoß gegen § 44a VStG erblickt der Beschwerdeführer darin, daß eine Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO für sich allein nicht strafbar sein könne. Das angebliche Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig sei nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen jene Vorschrift denkbar, welche das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand vorschreibt.

Dieses Vorbringen ist nicht recht verständlich. Aus dem Umstand, daß das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen jene Vorschrift denkbar ist, welche das Abstellen eines Fahrzeuges am Rande der Fahrbahn oder parallel zum Fahrbahnrand vorschreibt, kann nicht geschlossen werden, daß eine Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO für sich allein nicht strafbar sein könne. § 8 Abs. 4 StVO ist die lex specialis gegenüber § 23 Abs. 2 leg.cit. Aus dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 3359/79, ergibt sich lediglich, daß die Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO jene nach § 23 Abs. 2 leg. cit. zwangsläufig in sich schließt, weshalb in Anwendung des § 22 VStG 1950 nur eine Bestrafung wegen der Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO in Frage kommt.

Ein weiterer Verstoß gegen § 44a VStG 1950 liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers darin, daß das "beanstandete" Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugewiesen sei, nicht konkretisiert sei, weil bei vorhandenem Wechselkennzeichen die Anführung des Kennzeichens allein nicht genüge, einen Sachverhalt zu spezifizieren.

Auch diesem Einwand bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer war dadurch, daß das Fahrzeug, mit dem die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung begangen wurde, bloß dem Kennzeichen nach bestimmt wurde, im vorliegenden Fall, in dem es um eine Übertretung der StVO und nicht etwa um die Beschaffenheit des Fahrzeuges geht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/03/0047), weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt - auch nicht dadurch, daß ihm die belangte Behörde die von ihr über das Vorliegen eines Wechselkennzeichens durchgeführten Ermittlungen nicht zur Kenntnis brachte, mußte dies doch dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sein -, noch besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung, da zur angelasteten Tatzeit am Tatort nur das Fahrzeug, an dem das in Rede stehende Kennzeichen angebracht war, abgestellt sein konnte (vgl. zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11894/A).

Der Beschwerdeführer hält ferner die Annahme, daß der Randstein ein Teil des Gehsteiges sei, wovon die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens ausgegangen sind, und schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein (der Gehsteigkante) einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 StVO darstellt, für rechtswidrig, weil "der Gehsteig legal definitionsgemäß vom Randstein begrenzt wird und ein Gehsteig erst nach dem Randstein beginnt".

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Da als Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gilt, sind Randsteine, durch die ein Teil der Straße von der Fahrbahn abgegrenzt wird, weil nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt auch nicht Teil der Fahrbahn. Sie stellen vielmehr die (äußerste) Grenze des für den Fußgängerverkehr bestimmten Bereiches (Teiles) der Straße dar und sind solcherart Teil des Gehsteiges. Die Annahme der belangten Behörde, daß schon das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Randstein einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 StVO darstellt, ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß die von ihm zu seiner Entlastung geführten Zeugen nicht vernommen wurden. Er ist mit dieser Verfahrensrüge im Recht.

Gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Demnach sind Belastungs- und Entlastungszeugen in gleicher Weise zu hören, soweit dies für die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist. Wohl findet die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren ihre Grenze darin, daß von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt soweit geklärt ist, daß die belangte Behörde auch dann zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. Nur unter dieser Voraussetzung darf ein beantragter Zeugenbeweis abgelehnt werden. Die Behörde darf jedoch nicht ausschließlich Belastungszeugen vernehmen und dann erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere Beweisaufnahme unerheblich.

Die belangte Behörde begründete die Nichtdurchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbeweise unter anderem damit, daß der Beschwerdeführer seine Entlastungszeugen erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach Kenntnis von der Zeugenaussage des Meldungslegers bekannt gegeben habe, obwohl er bereits vorher dazu reichlich Gelegenheit gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei nämlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eingeladen worden, seinen unbegründeten Einspruch zu konkretisieren, hätte dabei aber noch nichts über Entlastungszeugen gesagt. Auch sei nicht dargetan worden, von welchen Beobachtungsorten die Zeugen schlüssige Angaben über den Abstellort des Fahrzeuges hätten machen können. Die Angabe, daß der angebliche Abstellort mit der Adresse eines Zeugen identisch sei, sei jedenfalls noch kein Hinweis auf dessen entsprechende Anwesenheit. Nach Ansicht der Behörde seien demnach die Zeugen nur zur Verzögerung des Verfahrens namhaft gemacht worden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer eingeräumt, das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort verwendet zu haben.

Daß der Beschwerdeführer in der auf Aufforderung der Behörde, seinen Einspruch gegen die im Gegenstande ergangene Strafverfügung zu konkretisieren, abgegebenen Rechtfertigung außer der beantragten Einvernahme des Meldungslegers noch keine Zeugen nannte, hinderte ihn nicht, solche später namhaft zu machen. Es ist einem Beschuldigten nicht verwehrt, auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, und zwar bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens, einen Entlastungszeugen zu führen. Die belangte Behörde übersieht mit ihrer Argumentation aber ferner, daß der Beschwerdeführer ohnehin bereits in seiner Rechtfertigung vom behauptete, es sei der Pkw mit dem in Rede stehenden Kennzeichen zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern an einem anderen Ort abgestellt gewesen, wofür er noch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens einen Zeugenbeweis anbot. Diesbezüglich war das Beweisthema keineswegs unklar. Der Beschwerdeführer hielt in der Berufung diese Behauptung aufrecht. Ebenfalls noch während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer - ungeachtet dessen, daß er sich in der Lenkerauskunft als Lenker angab - eingewendet, "wo auch immer und wie auch immer war kein Pkw des Beschuldigten auf dem Gehsteig und noch weniger 1 m in den Gehsteig hineinragend abgestellt", und er hat auch dafür einen Zeugen als Beweis angeboten. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gewählte Formulierung schließt es nicht aus, daß der Beschwerdeführer damit jedes dem § 8 Abs. 4 StVO widersprechende Abstellen eines seiner Fahrzeuge, und zwar nicht nur ein solches auf dem Randstein, sondern auch ein in den Gehsteig hineinragendes Abstellen in Abrede stellte, zumal sich auch aus der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zwingend Gegenteiliges nicht ergibt. Da nicht gesagt werden kann, daß diese Beweise - objektiv gesehen - nicht geeignet sind, im vorliegenden Fall über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, hätte sie die belangte Behörde nicht von vornherein ablehnen dürfen, zumal eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit nur nach der Aufnahme des Beweises möglich und eine antizipierte Beweiswürdigung unzulässig ist. Vor allem im Hinblick auf die Verwendung des Wechselkennzeichens für zwei Fahrzeuge hätte es zur Klärung des Sachverhaltes der Einvernahme der vom Bfr zu seiner Entlastung beantragten Zeugen, erforderlichenfalls auch der ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers bedurft. Diese der Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel sind wesentlich, weil nicht auszuschließen ist, daß sie bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die weitere, von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht, daß der Gehsteig bereits dann vorschriftswidrig benützt werde, wenn ein Pkw erheblich in diesen hineinrage, überhaupt zutrifft.

Aus den vorstehend dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.

3. KOSTENZUSPRUCH

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.