VwGH vom 30.09.1994, 93/08/0214

VwGH vom 30.09.1994, 93/08/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom , Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Rückforderung von Karenzurlaubsgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , Zl. 93/08/0017, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste (Wien) vom neuerlich keine Folge und bestätigte diesen Bescheid. Nach der Bescheidbegründung sei die Beschwerdeführerin bis in einem Dienstverhältnis gestanden, aus dem sie ein Entgelt (inkl. Sonderzahlungen) von S 21.583,-- brutto monatlich erzielt habe. Aufgrund dieses Entgeltes habe sie vom bis Arbeitslosengeld in Höhe von

S 341,70 täglich (ca. S 10.393,-- monatlich) bezogen. Aufgrund der Entbindung ihres dritten Kindes am habe sie für die Zeit vom 8. Juni bis 1. Juli sowie vom 7. Juli bis Wochengeld in der Höhe von S 615,-- täglich erhalten. Am habe sie einen Antrag auf Karenzurlaubsgeld gestellt, dem stattzugeben gewesen sei, weshalb der Anspruch bis längstens einen Monat rückwirkend, jedoch frühestens im Anschluß an den Wochengeldbezug, d.h. ab , zuzuerkennen gewesen sei. Durch einen Fehler bei der Eingabe sei als Zuerkennungszeitraum nicht "der , sondern der " kodiert worden, ab welchem Zeitpunkt die Leistung auch angewiesen worden sei. Da die Beschwerdeführerin den Antrag am abgegeben habe, sei die erste Auszahlung am "für die Zeit (richtig vom bis in Höhe von

S 1.229,-- = 6 Tage x S 204,90) in Höhe von S 26.432,-- (unrichtig vom bis S 204,90 x 129 Tage)" erfolgt. Da die Beschwerdeführerin habe erkennen müssen, daß die Leistung nicht in dieser Höhe habe gebühren können, sei der erstinstanzliche Bescheid ergangen, gegen den die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht habe. Sie sei - auch unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/08/0017 - aus folgenden Gründen nicht berechtigt: In Unkenntnis gesetzlicher Bestimmungen hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Karenzurlaubsgeld vom erst ab diesem Zeitpunkt mit einer Leistung zu rechnen gehabt, weil sie auch aufgrund ihres letzten Arbeitslosengeldbezuges habe wissen müssen, daß eine Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden könne. In Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen (§ 30 AlVG) hätte sie aber allenfalls eine Zuerkennung ab (im Anschluß an den Wochengeldbezug) erwarten dürfen. Sie habe jedoch im Oktober 1991 eine Zahlung in der Höhe von S 26.432,-- erhalten, was (bei Leistungsbeginn mit ) einer Tagesleistung von S 4.405,-- entspreche. Über die zuerkannte Leistung habe sie eine Mitteilung über Anfallstag und Höhe der Leistung erhalten. Für die berechtigte Annahme, daß "der dabei angewiesene Anfallstag () der richtige Zeitpunkt" sei, fehle jeder Anhaltspunkt. Im übrigen hätte sie im Zeitraum vom 25. Mai bis eine Leistung bei einem Tagessatz von S 819,90 (Wochengeld S 615,-- + Karenzurlaubsgeld

S 204,90) erhalten, dessen Monatsbetrag bei weitem über dem von ihr zuletzt erzielten Entgelt aus einem Dienstverhältnis gelegen gewesen sei (nämlich S 24.597,-- gegenüber durchschnittlich S 12.000,-- bis 13.000,-- netto aus der Beschäftigung). Die Beschwerdeführerin hätte daher nicht nur aus einem Grund erkennen müssen, daß die ihr am ausgezahlte Leistung von S 26.432,-- nicht in dieser Höhe habe gebühren können, weshalb der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anders als in ihrem Bescheid vom , der mit dem schon mehrfach genannten Vorerkenntnis vom hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Karenzurlaubsgeld in der Höhe von S 25.203,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, hat die belangte Behörde in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgestellt, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom (nach der Aktenlage richtig: ) eine Mitteilung über Anfallstag () und die Höhe der Leistung (nach dem Zusammenhang, in der die Feststellung steht, der täglichen Leistung von S 204,90) erhalten habe. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde diese Feststellung nicht in Abrede, sondern hält der Rückzahlungsverpflichtung nur entgegen, daß sie auf der am erhaltenen Geldanweisung von S 26.432,-- mit dem Vermerk "Arbeitsamt Versicherungsdienste ... ALV-NACHZ. S 26.432,00" auch unter Bedachtnahme auf das Arbeitsentgelt aus ihrem früheren Dienstverhältnis, das die belangte Behörde zu niedrig festgestellt habe, nicht habe erkennen müssen, daß ihr dieser Betrag nicht zur Gänze gebühre. Da auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung des § 47 Abs. 1 AlVG keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken gegen die genannte Feststellung bestehen, ist nach § 41 Abs. 1 VwGG der angefochtene Bescheid (auch) aufgrund dieser Feststellung der belangten Behörde auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Aus der unstrittigen Geldüberweisung von S 26.432,-- in Verbindung mit der Mitteilung mit dem festgestellten Inhalt sowie mit den von der Wiener Gebietskrankenkasse bezogenen Sozialleistungen an Kranken-, Wochen- und Familiengeld im Zeitraum vom bis konnte die Beschwerdeführerin - auch bei Gebrauch nur gewöhnlicher Fähigkeiten - unschwer erkennen, daß sie danach für den eben genannten Zeitraum Sozialleistungen in der Höhe von S 23.193,-- monatlich (errechnet aus Gesamtleistungen der Wiener Gebietskrankenkasse von S 69.889,-- und Arbeitslosenversicherungsleistungen von S 25.203,--) erhalten hat. Da ihr letztes monatliches Arbeitsentgelt aber selbst unter Einbeziehung der in der Beschwerde behaupteten Sozialleistungen weit unter diesen Bezügen lag, mußte sie im Sinne der rechtlichen Darlegungen im Vorerkenntnis erkennen, daß ihr nicht alle diese Geldleistungen gemeinsam und daher das zuletzt erhaltene Karenzurlaubsgeld nicht zur Gänze zustehen konnten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, allerdings begrenzt durch das selbst die Pauschalbeträge der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, unterschreitende Kostenbegehren der belangten Behörde.