TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0038

VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam,

I. über die Beschwerde der Österreichischen Bundesbahnen in Wien gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-612-72/89, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom wird, soweit mit ihm die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Oberbau und die Schienenbettung des zweigleisigen Tunnels unter Vorschreibungen erteilt wurde (Punkte 5. bis 9. des Spruches I., 1., 1.1.2 c) - Punkt 8. allerdings nur insoweit, als er sich darauf bezieht), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. über den Antrag des N vom auf Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-612-72/89, den Beschluß gefaßt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 88/03/0135, wird verwiesen.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg der beschwerdeführenden Partei unter anderem die von ihr beantragte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes (EG) 1957 i.V.m. § 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959 für den Bau des zweiten Streckengleises zwischen Feldkirch und Frastanz, und zwar von km 47,238 (neu) bis km 50,650 (neu) der ÖBB-Strecke Lindau-Bludenz und für die Herstellung des Oberbaues und der Schienenbettung des zweigleisigen Tunnels mit den in den Punkten 5. bis 9. des Spruches I., 1., 1.1.2 c) angeführten Vorschreibungen. (Mit Spruchpunkt II. wurde über die gegen das Projekt erhobenen Einwendungen des N entschieden und Spruchpunkt III. enthält den Kostenausspruch). Zur Begründung wurde - soweit dies im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung ist - ausgeführt, durch die im Spruch enthaltenen Auflagen sei gewährleistet, daß durch den Bau, aber auch durch den späteren Betrieb des gegenständlichen Eisenbahntunnels am wenigsten in die Rechte des N (des seinerzeitigen Beschwerdeführers, auf Grund dessen Beschwerde es zur Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom gekommen war) eingegriffen werde. Bei Einhaltung dieser Auflagen sei gewährleistet, daß weder der Untergrund, auf dem dieser das Wohnhaus errichtet habe, noch das Wohnhaus selbst und somit die darin wohnenden Personen einer Gefährdung ausgesetzt seien. Dies habe das im Gegenstande durchgeführte Ermittlungsverfahren in eindeutiger Weise zutage gebracht. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten seien durchaus schlüssig und nachvollziehbar, sodaß die Behörde keine Veranlassung sehe, diese in Zweifel zu ziehen. Was den Einwand des N hinsichtlich der Erschütterungen und des Lärms betreffe, so sei die Behörde der Ansicht, daß die im Spruch enthaltenen Auflagen einen weitestgehenden Lärm- und Erschütterungsschutz für die Bewohner seines Hauses gewährleisteten. Die Behörde habe diesbezügliche Auflagen im Interesse der "Oberlieger", die in einer ruhigen Gegend wohnen, auch hinsichtlich des Bahnbetriebes in der Nacht in den Spruch aufgenommen, sodaß ein normal empfindlicher Mensch - nur ein solcher könne hier Maßstab sein - durch den Betriebslärm der den Tunnel durchfahrenden Züge in der Nachtzeit nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Im Spruch seien genaue Grenzwerte hinsichtlich der Schwingungen und des Körperschalls festgesetzt worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne zusammenfassend davon ausgegangen werden, daß sowohl durch den Bau des Schattenburgtunnels als auch durch dessen Betrieb weder die Sicherheit von Personen noch von Sachen gefährdet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seiner Punkte 1.1.2 c) 5. bis 7., 8. bezüglich der Wortfolge ", wobei die im Tunnel angeordneten Weichen ..." bis "... im Rahmen einer Fachbauleitung vorzunehmen" sowie 9. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes allenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch N erstattete eine Gegenschrift, in der er beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, "soweit sie nicht wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird."

Mit dem weiteren Schriftsatz vom stellte der Genannte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle den von der beschwerdeführenden Partei in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom

23. (richtig: 22.) Dezember 1989 wegen Rechtswidrigkeit aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.:

Vorweg ist zu bemerken, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom laut dem den Verwaltungsakten angeschlossenen Zustellschein der beschwerdeführenden Partei am zugestellt wurde. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig eingebracht worden.

Vor dem Eingehen in die Beschwerdeausführungen ist ferner dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragenen Einwand, daß die beschwerdeführende Partei "nunmehr einen inhaltlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil des angefochtenen Bescheides" bekämpfe, weil der seinerzeitige Bescheid vom im nichtbehobenen Teil gegenüber ihr in Rechtskraft erwachsen sei, zu entgegnen, daß mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/03/0135, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom der beschwerdeführenden Partei unter anderem erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung behoben wurde, die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit sohin auch der beschwerdeführenden Partei gegenüber beseitigt wurde und nicht - wie die belangte Behörde irrtümlich meint - dieser gegenüber aufrecht blieb. Der Beschwerdelegitimation steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die nunmehr beschwerdeführende Partei sich durch den seinerzeitigen Bescheid insbesondere auch hinsichtlich der für den Bahnbetrieb in dem in Rede stehenden Tunnel geltenden Auflagen nicht beschwert erachtete und deswegen auch keine Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes eingebracht hat, zumal der Landeshauptmann im vorliegenden Fall in erster und letzter Instanz entschied und es in diesem Falle an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Annahme, wie sie in Hinsicht auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bei Nichtausschöpfung des Instanzenzuges gegeben ist (vgl. dazu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/03/0129), mangelt.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Einschränkung durch Auflagen, welche keinen subjektiv-öffentlichen Rechten der Betroffenen entsprechen bzw. durch Auflagen, die nicht unbedingt nötig oder nicht ausreichend konkretisiert (§ 59 Abs. 1 AVG) sind, ferner in ihren Rechten aus den Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör" verletzt. Aus dem so bezeichneten Beschwerdepunkt im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeantrag ergibt sich, daß sich die beschwerdeführende Partei durch die hinsichtlich des Oberbaues und der Schienenbettung erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung insoweit beschwert erachtet, als ihr vorgeschrieben wurde, den Oberbau und die Schienenbettung des zweigleisigen Tunnels baulich so herzustellen, daß vom Bahnbetrieb herrührende Schwingungen und Körperschallübertragungen in einem bestimmten Ausmaß bleibend gedämmt werden. Dieser Abspruch ist im vorliegenden Fall vom übrigen Bescheidinhalt trennbar und hat demnach im Rahmen des Beschwerdepunktes den alleinigen Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu bilden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es könne zwar das mögliche Entstehen von Sachschäden an Privatgrundstücken subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen begründen, das Einwirken von die Wohnqualität störenden Immissionen - Lärm bzw. Erschütterungen - bewirke jedoch keine Schäden an Liegenschaften im Sinne des § 19 Abs. 2 EG, weshalb darauf gestützte Einwendungen sich lediglich als zivilrechtliche Einwendungen darstellten, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären. Habe aber eine Partei eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens nicht die Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich entstehenden Lärms und - lediglich die Wohnqualität berührender - Erschütterungen zu machen, so sei auch die Behörde nicht berechtigt, von sich aus entsprechende Auflagen vorzusehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. das im Gegenstand ergangene Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0135), kann der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft als Partei (§ 34 Abs. 4 EG) im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 35 EG einerseits Einwendungen erheben, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, und andererseits entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar beizupflichten, daß Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. etwa die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom , Zlen. 84/03/0092, 0093, vom , Zl. 85/03/0137, und vom , Zl. 86/03/0050, sowie das Erkenntnis vom , Zlen. 89/03/0233, 89/03/0234), von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht veranlaßt sieht -, keine Verletzung der den Parteien nach dem Eisenbahngesetz gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte zum Inhalt haben, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364 a ABGB, betreffen. Die beschwerdeführende Partei irrt jedoch, wenn sie meint, daß es deswegen der Behörde auch verwehrt sei, von sich aus entsprechende Auflagen zur Abwehr von Immissionen vorzusehen, durch die ein Schaden am Leben oder der Gesundheit von Personen entstehen kann. Daß die Behörde dann, wenn durch die Verwirklichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes Personen in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit Schaden erleiden können, von Amts wegen - ohne daß den betroffenen Personen allerdings in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften darauf ein Rechtsanspruch eingeräumt wäre - einem solchen Schaden durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen hat, ergibt sich insgesamt schon aus den Bestimmungen des § 19 EG, wonach das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, und Vorkehrungen zu treffen hat, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen, was umsomehr - argumentum a minori ad maius - für das Entstehen von Schäden an Leben und Gesundheit zu gelten hat, auch wenn davon nur einige wenige Personen betroffen sind. Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9427/A, steht dem nicht entgegen.

Aus dem Vorgesagten folgt aber auch, daß im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es ausschließlich nur mehr um die Rechtmäßigkeit der zur Abwehr von durch den Betrieb der Eisenbahn (mittelbar) einwirkenden Immissionen vorgeschriebenen Auflagen geht, weder N noch einer anderen Person die Stellung einer mitbeteiligten Partei zukommt.

Ausgehend von diesen Überlegungen kommt dem weiteren Beschwerdevorbringen gegen die der beschwerdeführenden Partei auferlegte Verpflichtung, daß sich einzelne Schallpegelspitzen von Zügen keinesfalls über einen A-bewerteten Raumschallpegel von 25 dB erheben dürfen, daß ferner der für die ruhigste halbe Stunde während der Nacht ermittelte Beurteilungspegel der Bahngeräusche den in dieser Zeit gemessenen Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB übersteigen dürfe, wobei ein Beurteilungspegel von 20 dB als Grenzwert nicht überschritten werden dürfe, sowie, daß durch den Bahnbetrieb in Wohn- und Aufenthaltsräumen nur Schwingungen auftreten dürfen, deren Wahrnehmungsstärke einen Wert von 0,1 (Fühlschwelle) nicht übersteigen dürfe, und der im Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge Berechtigung zu. Die belangte Behörde erachtete die von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Vorschreibungen - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in Hinsicht auf die von ihr im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten für erforderlich, weil dadurch auch durch den späteren Betrieb des gegenständlichen Eisenbahntunnels am wenigstens in die Rechte des seinerzeitigen Beschwerdeführers eingegriffen werde, ein weitestgehender Lärm- und Erschütterungsschutz für die Bewohner seines Hauses gewährleistet sei und auch die "Oberlieger", die in einer ruhigen Gegend wohnen, durch den Betriebslärm der den Tunnel durchfahrenden Züge in der Nachtzeit nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Entscheidend ist jedoch nach dem Vorgesagten, ob die vorgeschriebenen Auflagen zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig sind.

Wohl erklärte der Amtssachverständige für Lärm und Erschütterungen, daß die von ihm zur Vorschreibung beantragten Auflagen - soferne seine Auffassung von einem medizinischen Sachverständigen geteilt werde - erforderlich seien, damit "die Wohnqualität in den benachbarten Einfamilienhäusern, die bisher frei von Körperschall und Schwingungseinwirkungen sind, nicht merklich verschlechtert" werde und während der Nacht durch Körperschall- und Luftschalleinwirkungen keine Schlafstörungen (Weckwirkung) auftreten, wobei er sich auf die von ihm unter anderem im Hause des seinerzeitigen Beschwerdeführers durchgeführte Schallpegelmessungen stützt (siehe dazu sein Gutachten in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom über die am 26. und durchgeführte mündliche Verhandlung). Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens hielt der medizinische Amtssachverständige in dem von ihm bei der mündlichen Verhandlung am abgegebenen Gutachten die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung bei jahrelanger Einwirkung von Immissionen, durch die die vom Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen im Punkt 1.1.2 c), 5.1 vorgeschlagenen Schallpegelwerte jeweils um mehr als 5 dB-A überschritten und durch die die in den Punkten 1.1.2 c), 5.2 und 5.3 angeführen Grenzwerte nicht eingehalten werden, für gegeben. Bei der mündlichen Verhandlung am wurde jedoch von der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis von Messungen vorgelegt, die im Beweissicherungsverfahren 3 Nc 20/89 des Bezirksgerichtes Feldkirch zur Erfassung der Bestandslärmimmission durch den Zugsverkehr auf das Gebäude N vom Gerichtssachverständigen für Akustik-, Schall- und Schwingungstechnik, Zivilingenieur für Bauwesen Dipl.Ing. F, durchgeführt wurden, und unter Bezugnahme darauf - abgesehen davon, daß es sich nach Meinung der beschwerdeführenden Partei bei den im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen für den Bahnbetrieb vorgeschlagenen Auflagen um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle - ihr Einverständnis mit der Vorschreibung einer Auflage erklärt, daß die derzeitigen Schallpegelwerte, welche durch den derzeitigen Bahnbetrieb bei Tag und bei Nacht erzielt werden, auch nach Herstellung des gegenständlichen Eisenbahnprojektes, somit auch nach Inbetriebnahme des Schattenburgtunnels, nicht überschritten werden dürfen. Das Ergebnis der Messungen des Gerichtsssachverständigen (Mittelwert der Lärmimmission durch den Bahnverkehr aus 25 Einzelmessungen Pegelspitze 43 dB-A, äquivalenter Dauerschallpegel 38 dB-A) weicht zum Teil erheblich von den Messungen des Amtssachverständigen ab und weist zudem Messungen von Körperschallimmissionen auf. Der Gerichtssachverständige bemerkte ferner, daß die Lärmimmission durch den Bahnverkehr im Wohngebäude N nicht mit der Lärmimmission im Hause T gleichgestellt werden könne. Das Meßergebnis des Gerichtssachverständigen wurde zwar von der belangten Behörde dem Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, daß die beschwerdeführende Partei offensichtlich davon ausgehe, es könnten die strengen Vorschreibungen beim Objekte N nicht eingehalten werden. Der Amtssachverständige für Lärm und Erschütterungen nahm mit Schreiben vom dazu dahin Stellung, daß die einzuhaltenden Grenzwerte derart tief angesetzt werden mußten, weil auf Grund der von ihm durchgeführten Langzeitschallpegelmessungen "im Hause T derzeit weder Luftschall- noch Körperschalleinwirkungen durch den Bahnbetrieb festzustellen waren und künftighin Störungen vermieden werden sollen" und auch im Wohnhaus N "bei geschlossenen Fenstern in der ruhigsten halben Stunde zwischen 02.30 und 03.00 Uhr bzw. 03.30 bis 04.00 Uhr Tiefstwerte der Spitzenpegel L1 zwischen 22/23 dB und äquivalente Dauerschallpegel zwischen 15 und 16 dB gemessen" werden konnten. Eine Erhöhung der Grenzwerte hätte zur Folge, daß die Nachtruhe in Frage gestellt werde. Eine neuerliche Befassung des medizinischen Amtssachverständigen unterblieb.

Aus der von der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Verhandlung am abgegebenen Stellungnahme ergibt sich, daß sie sich - worauf in der Beschwerde zu Recht hingewiesen wird - gegen die vorgesehenen Auflagen entgegen der nunmehr von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht nicht nur deswegen aussprach, weil sie ihrer Meinung nach zivilrechtlicher Natur seien, sondern weil ihr damit die Einhaltung eines wesentlich geringeren Lärmpegels zur Auflage gemacht wird, als er auf Grund des derzeitigen Bahnbetriebes zumindest im Hause N herrscht. Daß sich die beschwerdeführende Partei im bisherigen Verfahren mit den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen - aus welchen Gründen immer - einverstanden erklärte, fällt schon in Hinsicht auf das von ihr bei der mündlichen Verhandlung am vorgelegte Ergebnis der Messungen des Gerichtssachverständigen nicht ins Gewicht. Die unterschiedlichen Meßergebnisse des Amtssachverständigen und des Gerichtssachverständigen und der auch durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen vom nicht geklärte Widerspruch, daß das Wohnhaus N nach Ansicht des Amtssachverständigen frei von vom Bahnverkehr herrührenden Körperschalleinwirkungen sei (das Haus T nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom sogar von Luftschalleinwirkungen), vom Gerichtssachverständigen hingegen Körperschallimmissionen im Gebäude N gemessen wurden sowie vor allem der Umstand, daß die der beschwerdeführenden Partei zur Einhaltung vorgeschriebenen Grenzwerte der Lärmimmissionen erheblich unter den vom derzeitigen Bahnbetrieb herrührenden Immissionen liegen, wie sich aus den Messungen des Gerichtssachverständigen ergibt, und zwar auch durch den Bahnverkehr zur Nachtzeit, hätte die belangte Behörde zu einer neuerlichen Befassung der Amtssachverständigen, vor allem des medizinischen, zur Ergänzung ihrer Gutachten dahin veranlassen müssen, daß und warum ungeachtet dessen die von ihnen verlangten Grenzwerte der Störungen erforderlich sind, um eine Gesundheitsgefährdung von Personen auszuschließen. Dazu kommt, daß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen nicht zu entnehmen ist, ob es technisch durchführbar ist, durch Dämmvorkehrungen im Oberbau diese Grenzwerte einzuhalten, da diesbezüglich noch die Vorlage eines Detailprojektes verlangt wird.

Solcherart blieb nicht nur der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig, sondern wurden auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich zwar eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Einwand der mangelnden Konkretisierung der Auflagen. Bemerkt wird jedoch in Entgegnung zu dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0135, ausgesprochen hat - jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG 1950 entsprechend angesehen werden kann, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen nicht EINDEUTIG zu entnehmen ist. Es ist weder eindeutig, von welchem Nachtgrundgeräuschpegel auszugehen ist, zumal nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm und Erschütterungen, das in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom festgehalten ist, die A-bewerteten Schallpegel im Wohnzimmer des 1. Obergeschosses des Hauses T - ähnliche Verhältnisse lägen auf Grund einer Nachmessung im Hause N vor - während dreier Nächte ein Grundgeräuschpegel (L 95) zwischen 8 und 10 dB erreichten, noch geht aus diesem Gutachten hervor, wie hoch der Grundgeräuschpegel während der ruhigsten halben Stunde der Nacht ist, in welche Zeit die ruhigste halbe Stunde der Nacht fällt und welche Zeit unter "Nacht" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Unklar ist ferner, wann eine Erhöhung der festgelegten Grenzwerte noch als "geringfügig" (siehe Punkt 6.) anzusehen ist. Zum Punkt 9. wird schließlich bemerkt, daß die Aufnahme eines Vorbehaltes in einen Genehmigungsbescheid ohne Zustimmung der Betroffenen nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5156/A).

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im beantragten Umfange aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zu II:

Der mit Schriftsatz vom gestellte Antrag des N, den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. Ib-612-72/89, aufzuheben, war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat (als verspätet) zurückzuweisen, weil ein solcher Antrag nur im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG innerhalb der Beschwerdefrist des § 26 VwGG gestellt werden kann.