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VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0016

VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0016

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/03/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N 1. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 Ga 6-89, 2. gegen den Bescheid derselben Behörde vom , Zl. 11-75 Ga 8-89, beide betreffend Strafbemessung (Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 Ga 8-89, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 11-75 Ga 6-89 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der am begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen der am "" (so der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses; nach der zugrundeliegenden Anzeige und dem Ladungsbescheid vom handelt es sich um eine am begangene Tat) begangenen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- verhängt.

Zur Begründung wurde in den beiden angefochtenen Bescheiden auf den Schutzzweck der Bestimmung des § 64 Abs. 1 KFG hingewiesen, der durch das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten verletzt worden sei. Die verhängte Strafe bewege sich im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- nur im unteren Strafbereich. Als erschwerend sei das Vorliegen von mehreren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten. Um den Strafzweck zu erfüllen, müßten Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom - welcher zufolge des dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung vorgelegten Zustellnachweises gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes als mit dem zugestellt gilt - wurde der zweitangefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, daß nach dem Strafbetrag S 6.000,-- "im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzarrest" eingefügt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus § 16 VStG 1950 ergibt sich, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 770/74). Unter diesem Gesichtspunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen.

Gleichwohl ist der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides Erfolg beschieden.

Nach § 19 Abs. 2 VStG 1950 sind im ordentlichen Verfahren unter anderem unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die sinngemäße Anwendung des § 33 Z. 2 StGB hat davon auszugehen, daß eine als Erschwerungsgrund herangezogene rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein muß (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/04/0122).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb mit dem zweitangefochtenen Bescheid für die Tat vom "" (richtig wohl "") eine höhere Geldstrafe verhängt wurde als mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis für die am begangene Tat, wobei der Eindruck nicht von der Hand zu weisen ist, in dem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der zweitangefochtene Bescheid erlassen wurde, sei die Strafe, die mit dem zur Ahndung der Tat vom bereits mit dem Straferkenntnis vom verhängt worden war, in unzulässiger Weise als erschwerend berücksichtigt worden. Aus den dargelegten Erwägungen ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der zweitangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit.c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, und zwar weil zufolge unzulänglicher Begründung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Hingegen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage zu § 16 VStG 1950 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war aus Gründen der Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.