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VwGH vom 17.09.2002, 2002/01/0377

VwGH vom 17.09.2002, 2002/01/0377

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des IG in Innsbruck, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Föger, Pall & Schallhart OEG, 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Ia-1263/2-2002, betreffend Namensänderung der mitbeteiligten Partei TK in W, vertreten durch die Mutter IK, ebendort, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidkopie steht Folgendes fest:

Der am geborene Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers und der I. K. und führte zunächst den Familiennamen des Beschwerdeführers (G.). Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft seiner Eltern beantragte die allein obsorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "G." auf ihren Familiennamen "K.". Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bewilligte mit Bescheid vom gestützt auf die §§ 1 und 2 Abs. 1 Z 8 Namensänderungsgesetz - NÄG die beantragte Namensänderung. Die dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Es liege unzweifelhaft ein Grund für die Bewilligung der Namensänderung vor; dass diese Änderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei, habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer ist der außereheliche Vater des Mitbeteiligten. Im Hinblick darauf ist zunächst die Frage zu beantworten, ob ihm im Verfahren zur Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten Parteistellung zukam.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu


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1.
dem Antragsteller;
2.
der Person, im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0910; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3670/96-8, mwN.).
Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB idF vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - KindRÄG 2001 stand dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - mit Ausnahme des Vaters eines unehelichen Kindes, dem die Obsorge nie zugekommen ist - ein Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zu. Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass zwar der nicht obsorgeberechtigte eheliche Vater im Namensänderungsverfahren des Kindes (die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte) Parteistellung innehabe; dem außerehelichen Vater, der nie obsorgeberechtigt gewesen sei, stehe diese Parteistellung dagegen nicht zu (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/1157).
Durch das insoweit am in Kraft getretene KindRÄG 2001 wurde § 178 ABGB neu gefasst. Diese Bestimmung lautet jetzt - auszugsweise - wie folgt:
"Informations- und Äußerungsrechte

§ 178. (1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

(2) ...

(3) ..."

Im Hinblick auf diese Neufassung des § 178 ABGB steht nunmehr dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil schlechthin ein Äußerungsrecht zur - in § 154 Abs. 2 ABGB erwähnten - Namensänderung des Kindes zu. Den Ausschluss dieses Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz fallen lassen. Damit kann aber auch die oben dargestellte Judikatur zur Frage der Parteistellung dieses Vaters im Namensänderungsverfahren nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist am Boden der Rechtslage nach dem KindRÄG 2001 davon auszugehen, dass auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater die zuvor erwähnte eingeschränkte Parteistellung innehat. Die eingangs gestellte Frage ist daher jedenfalls bejahend zu beantworten, weshalb die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Recht meritorisch erkannte.

In der Sache selbst sind folgende Bestimmungen des NÄG von

Bedeutung:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft


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1.
einen österreichischen Staatsbürger;
2.
...
3.
...

(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

...

8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt worden ist;

9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

...

(2) ...

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

...

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

...

(2) ..."

Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass der von der erstinstanzlichen Behörde herangezogene Grund für die Namensänderung - der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG - nicht gegeben sei. Der Mitbeteiligte habe nämlich bereits den Familiennamen eines Elternteiles, und zwar den Familiennamen seines Vaters (G.) geführt; einen Wechsel vom Familiennamen des einen Elternteiles auf denjenigen des anderen Elternteiles sehe die genannte Bestimmung jedoch nicht vor, sie wolle nur ermöglichen, dass ein Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den eines Elternteiles - wenn es bisher keinen dieser Namen geführt habe - erhalten könne.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für die von ihm vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG. Soweit der Beschwerdeführer auf die Absicht des Gesetzgebers rekurriert, ist ihm der Justizausschussbericht zum Namensrechtsänderungsgesetz-NamRÄG - durch dieses Gesetz hat § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG seine heutige Fassung erhalten - entgegenzuhalten, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit diesem Tatbestand "die Möglichkeit geschaffen" wird, "dass ein - auch volljähriges - Kind, dessen Eltern verschiedene Familiennamen tragen, vom Familiennamen des einen auf den Familiennamen des anderen Elternteils 'wechselt'." (49 BlgNR 19. GP 11). Darin, dass die Behörden den Grund des § 2 Abs. 1 Z 8 NÄG als verwirklicht angesehen haben, kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0303). Im Übrigen liegt hier außerdem der Änderungsgrund des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vor, weil der minderjährige Mitbeteiligte den Familiennamen der obsorgeberechtigten Mutter erhalten hat.

Unter dem Gesichtspunkt des gegenständlich allein in Frage kommenden Versagungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass mit dem Wechsel vom Familiennamen des leiblichen Vaters zum Familiennamen der leiblichen Mutter keine Erhöhung des Kindeswohles verbunden wäre. Da er, der Beschwerdeführer, bei Behörden und Institutionen in Tirol einen ausgezeichneten Ruf genieße, wäre im Gegenteil eine Änderung des Familiennamens des minderjährigen Mitbeteiligten nicht nur für den Beschwerdeführer als leiblichen Vater, sondern insbesondere auch für den Mitbeteiligten selbst mit erheblichen sozialen Problemen bzw. Konflikten verbunden.

Diese Überlegungen übersehen zunächst, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht auf eine "Erhöhung des Kindeswohls" ankommt, sondern nur darauf, ob die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre. Weiters ist zu betonen, dass Elterninteressen (hier: Interessen des Beschwerdeführers) überhaupt keine Rolle spielen. Soweit der Beschwerdeführer aber "erhebliche soziale Probleme bzw. Konflikte" des Mitbeteiligten anspricht, bleibt er jegliche Konkretisierung schuldig. Jedenfalls im Hinblick darauf bedurfte es auch nicht - anders als der Beschwerdeführer meint - näherer Feststellungen dahingehend, in welcher Familie der Mitbeteiligte in Hinkunft tatsächlich aufwachsen werde bzw. in welchem konkreten Familienverband sich der Mitbeteiligte befinden werde. Dass der Mitbeteiligte - wovon die belangte Behörde erkennbar ausgeht - zur Zeit (bei Bescheiderlassung) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebe, gibt im Übrigen auch der Beschwerdeführer (im Rahmen des Antrags, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen) zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich als (weiteren) Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde sei den umfänglichen Argumenten und Anträgen in seiner Berufung nicht näher getreten und habe sich nicht mit der in der Berufung aufgezeigten Familiensituation des Mitbeteiligten beschäftigt, unterlässt er es, die Relevanz dieser behaupteten Versäumnisse aufzuzeigen.

Nach dem Gesagten lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am