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VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173

VwGH vom 19.10.1993, 93/08/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.226/1-7/92, betreffend Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 7001 Eisenstadt, Krautgartenweg 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde und den gleichzeitig übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern fest, daß der Beschwerdeführer ab bis laufend gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (in der Folge: BSVG) als Betriebsführer in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt I). Ab dem sei der Beschwerdeführer gemäß § 4 Z. 1 BSVG auch als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert (Spruchpunkt II).

Nach der Begründung bewirtschafte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ab Grundstücke mit einer Grundfläche von 1,5334 ha und einem Einheitswert von S 19.000,--. Ferner sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ab eine vorzeitige Alterspension zuerkannt worden. Da der Beschwerdeführer nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sei, müsse ab seine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Bauern sowohl als Betriebsführer als auch als Pensionsbezieher festgestellt werden. In seinem Fall komme es somit zu einer Doppelversicherung.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er ausdrücklich lediglich die Feststellung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bekämpfte, daß er ab als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BSVG seien beim Beschwerdeführer seiner Ansicht nach gegeben. Gemäß § 4 Z. 1 leg. cit. seien auf Grund dieses Bundesgesetzes überdies die Bezieher einer Pension pflichtversichert, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhielten. Wenn daher bereits eine Pflichtversicherung als Betriebsführer bestünde, so sei eine weitere Krankenversicherung für den Bezieher einer Pension nicht notwendig, weil sich auch der Umfang der Leistungen nicht ändere. Der Begriff "überdies" in § 4 BSVG sei daher einschränkend zu verstehen. Im gleichen Versicherungszweig könne nach dem gleichen Gesetz nicht zweimal eine Versicherungspflicht begründet werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bestätigt.

Auch der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach der Begründung werde das österreichische Sozialversicherungssystem vom Grundgedanken einer Riskengemeinschaft getragen, die die Angehörigen eines Berufsstandes bildeten. Übe eine Person eine Erwerbstätigkeit aus, so sei sie demnach sozialversicherungsrechtlich einer bestimmten Berufsgruppe mit den daraus entstehenden Rechten und Pflichten zuzuordnen. Die Pflichtversicherung trete kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründe die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstünden, habe keinen Einfluß auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünden gegen eine Mehrfachversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit Beschluß vom , B 824/92-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, wobei sich der Beschwerdeführer aus den schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumenten dagegen wendet, neben seiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern als Betriebsführer auch als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen unter anderem in der Krankenversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht gemäß § 2 Abs. 2 BSVG für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 13.000,-- übersteigt.

Nach § 4 Z. 1 BSVG sind in der Krankenversicherung überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes die Bezieher einer Pension (Übergangspension), ausgenommen einer Höherversicherungspension, pflichtversichert, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 3 BSVG sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung überdies Personen ausgenommen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder sie auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen.

In der Beschwerde wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, der Begriff "überdies" in § 4 BSVG sei dahin zu interpretieren, daß die Krankenversicherungspflicht eines Pensionsbeziehers zu entfallen habe, wenn bereits eine Krankenversicherungspflicht durch die Tätigkeit als Betriebsführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BSVG bestehe. Zur Begründung dieser Auffassung wird § 5 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) Z. 3 BSVG ins Treffen geführt, wonach Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen sind.

Diese Argumente sind allerdings nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der die Ausnahmen von der Pflichtversicherung regelnde § 5 BSVG in seinem Abs. 2 Z. 3 nur Personen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausnimmt, die auf Grund ANDERER bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Die die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 allerdings dem Wortlaut und der systematischen Stellung entsprechend in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BSVG können allerdings nicht als "andere bundesgesetzliche Vorschriften" angesehen werden.

Es erscheint dabei als unbedenklich, wenn der Gesetzgeber zwar bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach VERSCHIEDENEN Systemen einem System den Vorrang einräumt und demzufolge bei den anderen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordnet, dies aber innerhalb eines Systems nicht vorsieht. Es ist nämlich sachlich etwas anderes, verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzugehören, obwohl die Leistungen nur von EINEM Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden können, als EINEM Krankenversicherungsträger (der auch die Leistungen erbringt) durch mehrfache Pflichtversicherung anzugehören. Die mehrfache Pflichtversicherung im letztgenannten Fall korreliert nämlich nicht mit der Frage, daß die Leistungen nur "einmal" oder immer in der gleichen Höhe erbracht werden, sondern damit, daß jemand mit mehreren verschiedenen Teilen seines Einkommens der Pflichtversicherung unterliegt und damit die mehrfache Beitragspflicht auch der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Riskengemeinschaft entspricht. Ob der Gesetzgeber im Falle der Mehrfachversicherung die Höchstbeitragsgrundlage JEWEILS GETRENNT anwendet (und damit die Leistungsfähigkeit stärker betont) oder ob er - ähnlich der Pensionsversicherung - eine gemeinsame Obergrenze bei Mehrfachversicherung vorsieht, liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum.

Eine Mehrfachversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz entstünde im übrigen beim Beschwerdeführer auch dann, wenn er mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würde.

Da somit beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung gegeben sind, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.