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VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0228

VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0228

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/08/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der K in N (hg. 98/08/0228) und des C in N (hg. Zl. 98/08/0229), Großbritannien, beide vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7/14, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-G 8/98 (zu 98/08/0228), und Zl. MA 15-I-M 18/98 (zu Zl. 98/08/0229), betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat jeder beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Der nach der Aktenlage zumindest seit 1914 in Österreich lebende britische Staatsbürger Ernest Albert M. führte schon 1922 in K eine Teppicherzeugung und ab 1937 in W einen Betrieb der Erzeugung von Garnen, Watte und Reiswolle; dies ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0197, 0198, auf dessen Sachverhaltsdarstellung insoweit verwiesen wird. Im April 1938 kehrte Ernest Albert M. mit seiner Familie nach England zurück. Die beschwerdeführenden Parteien sind (ebenso wie jene des mit Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0197, 0198 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) seine Kinder. Die Beschwerdeführerin zu Zl. 98/08/0228 wurde 1926, der Beschwerdeführer zu Zl. 98/08/0229 im Jahre 1924 geboren.

Die Beschwerdeführer - die nicht behauptet haben, (zumindest teilweise) jüdischer Abstammung zu sein (nach der Aktenlage sind sie - ebenso wie ihre Mutter - römisch-katholisch getauft; die Abstammung des Vaters, dessen Religionsbekenntnis auf der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu Zl. 98/08/0229 mit "evangelisch" angegeben wird, ist nicht aktenkundig) - beantragten bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt einlangend mit die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten gem. §§ 500ff ASVG. In Bescheinigungen gem. § 506 ASVG wird von der Österreichischen Botschaft in London bestätigt, dass die Beschwerdeführer Österreich im April 1938 aus politischen Gründen verlassen mussten und "bis heute" in England emigriert seien. Diesen Bescheinigungen liegen jeweils Ablichtungen verschiedener Schriftstücke und Urkunden teils in englischer, teils in deutscher Sprache, darunter ein Auszug aus der englischen Tageszeitung "The Evening News" vom , in der über die Umstände der Auswanderung der Familie aus Österreich im Gefolge der Ereignisse des berichtet worden ist, bei.

Mit Bescheiden vom (betreffend die Beschwerdeführerin zu Zl. 98/08/0228) bzw. (betreffend den Beschwerdeführer zu Zl. 98/08/0229) lehnte die mitbeteiligte Partei die Begünstigung für die Zeit vom bis ab. In der Begründung wird hiezu jeweils ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführer nicht dem gemäß § 500 ASVG zu begünstigenden Personenkreis angehörten, weil sie keinen Nachteil in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen erlitten hätten. Die Beschwerdeführer erhoben Einspruch.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Einsprüche der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte jeweils nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, strittig sei, ob die Beschwerdeführer aus politischen Gründen, die in der Person ihres Vaters gelegen waren, im April 1938 aus Österreich ausgewandert seien und damit in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen Nachteile erlitten hätten. Hiebei könne nur der Nachweis einer konkreten politischen Verfolgung oder der begründeten Gefahr einer solchen für eine Begünstigung anspruchsbegründend sein. Unter Hinweis auf die Ermittlungsergebnisse in den Parallelfällen der beiden anderen Geschwister führte die belangte Behörde aus, dass keine Nachweise für konkrete Verfolgungshandlungen aus politischer Motivation gegen den Vater der Beschwerdeführer vorlägen. Aus dem Umstand, dass sich der Vater der Beschwerdeführer geweigert habe, Uniformstoffe für die neuen politischen Machthaber herzustellen, lasse sich eine Verfolgung aus politischen Gründen oder die begründete Gefahr einer solchen nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführer Geschäftsverbindungen mit Juden gehabt habe, lasse sich eine begründete Gefahr einer politischen Verfolgung nicht ableiten, weil nach der Judikatur in der Zeit vom bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges nach zeitgeschichtlichen Quellen keine allgemeine Verfolgungsgefahr für Personen bestanden habe, die mit Juden Beziehungen unterhalten haben. Eine lediglich subjektiv begründete Furcht vor der weiteren politischen Entwicklung in Österreich sei hingegen begünstigungsrechtlich nicht relevant.

Auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin zu hg. Zl. 98/08/0198, wonach ihr Vater nach der Machtübernahme der "Nazis" Angst gehabt habe, die Teppicherzeugung nicht weiterführen zu können und aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Auszug aus der englischen Tageszeitung "The Evening News" vom lasse sich entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahre 1934 auf Grund der damaligen wirtschaftlichen Rezession finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Diese Schwierigkeiten dürften sich auf Grund der Ereignisse des vergrößert haben. Aus einem Schreiben des Finanzamtes W vom gehe hervor, dass der Genannte steuerliche Rückstände in der Höhe von S 7.003,76 aufgewiesen habe und die Einbringungsmaßnahme mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos gewesen sei. Dies lasse den Schluss zu, dass der Vater der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanzielle Lage und in Anbetracht der vorhersehbaren weiteren politischen Entwicklung keine Zukunft mehr für sich und seine Familie in Österreich gesehen habe und daher aus wirtschaftlichen Gründen nach England zurückgekehrt sei. Eine Auswanderung aus derartigen Motiven lasse sich jedoch nicht unter die Begünstigungsbestimmungen der §§ 500 ff subsumieren. Die belangte Behörde komme daher in freier Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel und Fakten zum Schluss, dass eine konkrete objektiv begründete Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen für den Vater der Beschwerdeführer nicht bestanden habe und der Vater der Beschwerdeführer daher nicht aus Gründen des § 500 ASVG gezwungen gewesen sei, Österreich im April 1938 mit seiner Familie zu verlassen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangten Behörde, konkrete Verfolgungshandlungen gegen ihren Vater seien nicht nachgewiesen worden. Es sei ihnen wohl nicht zuzumuten gewesen, dass ihre Familie so lange zugewartet hätte, bis Repräsentanten des NS-Regimes an die Tür geklopft hätten und eine Flucht dann wohl nicht mehr möglich gewesen wäre. Auf Grund der historischen Tatsachen könne davon ausgegangen werden, dass im Falle der unterbliebenen Flucht die Familie der Beschwerdeführer als englische Staatsbürger bei Kriegsausbruch interniert worden wären. Die behauptete aktuelle und unmittelbar drohende Verfolgung ihrer Familie sei durch den Zeitungsartikel aus dem Jahr 1938 belegt. Darüber hinaus werde gerügt, dass die belangte Behörde mangels eigener Spezialkenntnisse einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Zeitgeschichte beizuziehen gehabt hätte.

Nach § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506 ASVG, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 ASVG begünstigt. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob der Vater der Beschwerdeführer - und damit auch diese - im April 1938 aus politischen Gründen aus Österreich ausgewandert sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0197, 0198, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/08/0102, bekräftigt hat, umfassen die politischen Gründe des § 500 ASVG auch die Gründe der Nationalität. Auf die weiteren Rechtsausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 leg. cit. hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Wenn eine Partei konkrete Einwände gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Erledigung einer konkreten Verwaltungssache relevanten Ermittlungsergebnisse erhebt, muss die Behörde die Erwägungen, die sie veranlassten, diese Ermittlungsergebnisse als ausreichend zu erachten, auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen der Partei als bedeutungslos abzutun, klar und übersichtlich zusammenfassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 93/07/0102).

Die belangte Behörde hat ihre Tatsachenfeststellungen auf die Beweisergebnisse der wiederholt erwähnten Parallelverfahren der Geschwister der Beschwerdeführer gestützt und ihre Tatsachenfeststellungen aus jenen Verfahren in die Verfahren der beiden Beschwerdeführer der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernommen. In den Parallelverfahren ging die belangte Behörde aber davon aus, dass sich die dortigen Beschwerdeführer - wie deren Einvernahmen ergeben hätten - an nichts erinnern und daher auch zum Beweisergebnis nichts hätten beitragen können (sodass der Verwaltungsgerichtshof, wie er in seinem Erkenntnis vom ausgeführt hat, die Gesamtwürdigung der vorgelegten Unterlagen durch die belangte Behörde nicht als unschlüssig erachtet hat). Dass dies auch für die Beschwerdeführer dieses Verfahrens zuträfe, ist nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde - anders als in den Parallelverfahren - es nicht einmal unternommen hat, die Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen. Die Begründung der angefochtenen Bescheide stützt sich daher der Sache nach auf die in den Parallelverfahren angestellte Überlegung, dass die Beschwerdeführer jener Verfahren nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen hätten können. Soweit dies die belangte Behörde durch die Verweisung auf die Parallelverfahren - stillschweigend - auch auf die Beschwerdeführer der vorliegenden Verfahren übertragen hat, entbehrt diese Erwägung jedoch jeglicher Begründung. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass sich dieser Begründungsmangel zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt hat und sein Unterbleiben daher ein anderes Ergebnis des Verfahrens zur Folge haben konnte.

Im Übrigen entspricht die Verweisung auf die Begründung von Bescheiden in anderen Verfahren dann nicht den gesetzlichen (und damit zugleich auch rechtsstaatlichen) Anforderungen des § 60 AVG an die Begründung eines Bescheides, wenn diese anderen Bescheide, weil sie andere Verfahrensparteien betreffen, den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht zugestellt worden, noch ihnen - anders als etwa verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse, auf welche verwiesen wird - sonst zugänglich sind. Der Umstand allein, dass der verwiesene Bescheid an Geschwister der Parteien gerichtet gewesen ist, vermag daran nichts zu ändern.

Soweit aber die Frage, ob ein Begünstigungstatbestand vorliegt, auch in den vorliegenden Beschwerdefällen von der in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht beantworteten Frage abhängt, ob einer Person englischer Staatsangehörigkeit nach dem und im weiteren Verlauf des Frühjahrs 1938 ganz allgemein wegen dieser Staatsangehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen drohten, sei es, dass sie Gefahr lief, gezielt boykottiert und damit ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt zu werden, sei es auf andere Weise, gleichen diese den mit Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0197, 0198 behandelten Beschwerdefällen der Geschwister der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde wird daher auch in den vorliegenden Fällen die zur Klärung dieser Frage notwendigerweise zu berücksichtigenden historischen Gegebenheiten zu recherchieren und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen in ihre Erledigung im zweiten Rechtsgang einzubeziehen haben.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Vermeidung der Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren waren im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Wien, am