VwGH vom 21.02.2001, 98/08/0219
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/08/0221 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des B in Selzthal, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-s26s6/3- 1998, betreffend Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen in der Krankenversicherung für Selbstversicherte (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-
- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Rückerstattung der vom bis irrtümlich zu viel einbezahlten Beiträge zur Krankenversicherung für Selbstversicherte nicht stattgegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten aus, der bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versicherte Beschwerdeführer habe am die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt. Diesem Antrag sei mit Wirkung ab Folge gegeben worden. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge für den genannten Zeitraum davor begehrt und dies damit begründet, dass ihm die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung niemals zur Kenntnis gebracht worden sei und er keine Information über die Möglichkeit eines Antrages auf Herabsetzung der Bemessungsgrundlage erhalten habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass § 76 ASVG i.d.F. von 1972 in seinem Abs. 2 die Bestimmung enthalte, dass die Weiterversicherung in der Krankenversicherung auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheine, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zuzulassen sei. Das ASVG samt den dazugehörigen Novellen sei kundgemacht worden und es könne sich daher im Sinne des § 2 ABGB niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei. Außerdem sei festzuhalten, dass für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Antragstellung durch den Versicherten erforderlich sei. Erst durch eine solche Antragstellung könne der Versicherungsträger beurteilen, ob eine Herabsetzung der Höhe nach gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 793/98, ab und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom ). Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Umschreibung des Beschwerdepunktes, wonach sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, die zu Ungebühr entrichteten Beiträge auf Grund zu hoher Bemessungsgrundlagen bis zur Verjährungsfrist rückerstattet zu erhalten, beschwert erachtet.
Die belangte Behörde legte Teile des Verwaltungsaktes vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer forderte gemäß § 69 ASVG die von ihm entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung insoweit zurück, als die mitbeteiligte Partei seiner Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen habe.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert ist und er im genannten Zeitraum Beiträge auf Grund der gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG gebildeten Beitragsgrundlage entrichtet hat.
Den äußerst knapp gehaltenen Beschwerdebehauptungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG bestreitet und meint, dass auch für den gegenständlichen Zeitraum die auf Grund seines Antrages vom mit Wirkung ab festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend zu gelten habe.
Mit dieser Behauptung kann der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Gemäß § 79 Abs. 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist somit die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren.
Der Beschwerdeführer ist bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach § 76 ASVG zu ermitteln. Sie beträgt für die in § 16 Abs. 1 ASVG bezeichneten Selbstversicherten den Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4 ASVG), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 leg. cit.) fällt. Von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen, ist jedoch gemäß § 76 Abs. 2 lit. a ASVG die Selbstversicherung auf Antrag des Versicherten in einer niedrigeren als der nach der zuvor genannten Bestimmung in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint (und es sich nicht um bestimmte, im Gesetz näher genannte selbstversicherte Personen handelt, die von dieser Herabsetzungsmöglichkeit ausgenommen sind; keiner dieser Fälle liegt hier vor). Nach dem dritten Satz des § 76 Abs. 2 ASVG darf die Selbstversicherung jedoch nicht unter dem Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4 ASVG), in die der gemäß § 76a Abs. 3 ASVG genannte, jeweils geltende Betrag fällt, zugelassen werden. Damit ist die in § 76 Abs. 1 Z. 2 ASVG näher umschriebene Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbst versicherte Studenten gemeint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß § 76 Abs. 2 vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
Aus diesen Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.
Wenn daher die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für den in der Krankenversicherung selbst versicherten Beschwerdeführer zunächst die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 ASVG herangezogen hat, entsprach dies der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie der Beschwerdeführer meint, kann nicht gesprochen werden. Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag des Beschwerdeführers und dann auch nur für die Zukunft möglich. Eine derartige Antragstellung für den gegenständlichen Streitzeitraum wird nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat daher die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass bereits die Grundvoraussetzung des § 69 Abs. 1 ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen.
Wien, am