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VwGH vom 08.03.1994, 93/08/0157

VwGH vom 08.03.1994, 93/08/0157

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/08/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen 1.) den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom und

2.) den Bescheid des LH von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3014/3/93, betreffend Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mP: SVA der Bauern), zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wird zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach der Landeshauptmann in Bestätigung des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aus, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nichtentrichtung von Beiträgen in der Pensionsversicherung gemäß § 33a Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) nicht entsprochen werden könne. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer öffentlich-rechtlicher Bediensteter. Mit Wirkung vom sei er auf Grund der zweiten Novelle zum BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden. Diese Befreiung habe durch das Inkrafttreten der 11. Novelle zum BSVG mit ihre Wirksamkeit verloren. Die Regelung des § 33a BSVG sei auf öffentlich-rechtliche Bedienstete (Beamte), die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führten, nicht anwendbar. Führe daher ein Beamter einen landwirtschaftlichen Betrieb, so sei er in der Pensionsversicherung nach dem BSVG beitragspflichtig, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Bezüge.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom , B 404/93-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird sowohl der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom als auch der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenäußerung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, allerdings erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei der Beschwerde gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, weshalb diese Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

2. Was die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 33a Abs. 1 BSVG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuwenden ist (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 83/08/0337, und vom , Zl. 91/08/0155, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die beitragsrechtlich unterschiedliche Behandlung öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch § 33a BSVG ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verfassungswidrig (vgl. auch dazu die bereits zitierten Erkenntnisse). Davon abzugehen sieht sich der Gerichtshof auch durch das gegenständliche Vorbringen nicht veranlaßt.

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es sei unzulässig, eine einmal mit Bescheid erteilte Befreiung durch Bescheid abzuändern, da dies gemäß § 68 Abs. 2 AVG nur bei Bescheiden möglich sei, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, so kann ihm auch dabei nicht gefolgt werden. Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 AVG nämlich dann nicht entgegen, wenn in der Rechtslage bzw. in dem für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung der Rechtslage ist im Beschwerdefall durch die 11. Novelle zum BSVG gegeben.

3. Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.